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BGH · II ZR 1/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 1/57

gatbestands Der Kläger hat bei der Beklagten eine landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgeschlossen 5 die auch die persönliche Haftpflicht der im Betrieb angestellten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen umfaßt« Am 11» Oktober 1954 gegen 18«50 Uhr hatte der Sohn des Klägers einen Verkehrsunfall9 als er mit einem zweispännigen Ackerwagen mit Anhänger vom Felde zu dem elterlichen Hof fuhr« Sin Motorradfahrer stieß in der Dämmerung mit dem unbeleuchteten Gespann zusammen und trug dabei schwere Verletzungen davon« Der Sohn des Klägers setzte daraufhin seine Fahrt ohne Aufenthalt fort« Sr wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht bestraft« Auf die Klage des* Verletzten wurde er verurteilt, an diesen 3«350 DM Schadenersatz zu leisten« Ferner v.urde festgestellt, daß er dem Verletzten für allen weiteren Schaden hafte« Die Beklagte hat die Deckung dieses Schadens aus der mit dem Kläger abgeschlossenen Haftpflicht verrieb erung abgelehnt« Der Kläger hat daraufhin Klage gegen sie erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag den Schadenersatz zu leisten habe, zu dem der Sohn des Klägers gegenüber dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 11« Oktober 1954 verpflichtet ist« Der Kläger hat erwidert, er selbst habe der Beklagten gegenüber keine fflichtv/idrigkeit begangen» Sein Sohn habe jedenfalls nicht vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen, da er die Versicherungsbedingungen nicht gekannt habe» V/enn er aber nur grob fahrlässig gehandelt habe, so sei die Beklagte nach § 6 AHB zur Leistung verpflichtet geblieben? 1») Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe übersehen, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien vom 1» Januar 1936 datiere und die dem Versicherungsschein angehefteten damali-gexi Versicherungsbedingungen keine dem heutigen § 5 2iff»l AHB entsprechende Bestimmung enthielten, wonach als Versicherungsfall in der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits das Schadenereignis und nicht erst, wie nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 368; 114, 117 u»a»m»)Jdie Anspruchserhebung durch den Geschädigten anzusehen ist; deshalb komme hier allenfalls die Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu 1 AHB Versicherungsfall im Sinne des vorliegenden Vertrages das Schadenereignis selbst sei» Badurch hat er in Übereinstimmung mit der Beklagten eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß für die Rechtsbeziehungen aus dem Versicherungsverhältnis die Klauseln der AHB in der heute geltenden Passung, von der die Beklagte auch einen Abdruck zu den Gerichtsakten gegeben hat, maßgebend sind» Infolgedessen konnte der Tatricht er ohne weiteres davon ausgehen, daß bei der Erneuerung des zunächst auf 10 Jahre befristeten alten Versicherungsvertrages von 1936 entsprechend einer allgemein geübten Praxis diese geänderte Passung zugrunde gelegt worden ist«. AI-DB gesehen, für den die Rechtsfolgen des § 6 AHB sinngemäß gelten« 3in Haftpflichtversicherter; der nach einem Verkehrsunfall flüchtet, verstößt in der Regel nicht nur gegen das gesetzliche Verbot des § 142 StGB, sondern verletzt zugleich auch seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Haftpflichttatbestandes beizutragen, und zwar schon deswegen, weil er sich dadurch meist die Möglichkeit nimmt, alsbald an Ort und Stelle alle notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens zu treffen und geeignete Beweise zu sichern (OLG 3raunschweig VersR 1956, 172 m«Anm* von Fleck in VersR 1956, 316; OLG Hamm jSDR 1957? Zu Unrecht meint die Revision, eine Fahrerflucht könne für sich allein deswegen keine Obliegenheitsverletzung darstellen, weil das Recht eines Beschuldigten, Einlassungen vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu verweigern, durch den Versicherungsvertrag nicht entzogen oder verkürzt v/erden dürften« Es handelt sich hier gar nicht um die Frage, ob ein Versicherter nach den Versiehe-rungsbedingungen gehalten sein kann, als Beschuldigter vor den staatlichen Srmittlungsbehörden überhaupt Angaben zu machen, obwohl er nach dem Gesetz hierzu nicht verpflichtet ist« Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang.allein um den Tatbestand der Unfallflucht« Insoweit deckt sich aber die vertragliche Aufklärungspflicht des Versicherten praktisch weitgehend mit dem aus § 142 StGB zu entnehmenden Gebot, an der Unfallstelle zu bleiben, bis die notwendigen Tatfeststellungen an Ort und Stelle getroffen sind« Inwiefern darin, daß eine Verletzung dieses Verbots zugleich den Verlust des Versicherungsanspruchs bewirken kann, eine Beschneidung gesetzlicher Rechte des Versicherten liegen soll, ist nicht* ersichtlich« b) Las Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, die Leistungsfreiheit der Beklagten lasse sich mit der vom Sohn des Klägers begangenen Unfallflucht nicht begründen« Fs hat eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Sohnes gegen § 5 Ziff« 3 AHB, für die, wie es meint, die Beklagte beweispflichtig wäre, mit der Begründung verneint, der Sohn des Klägers habe die Versicherungsbedingungen und damit das Verbotswidrige seines Tuns nicht gekannt; die Kcmitnis vom bestehenden Vertrag und damit auch die Kenntnis seiner JitverSicherung schlössen noch nicht die Kenntnis der in den Bedingungen enthaltenen Obliegenheiten in sich* Din nur grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes berühre aber seinen Anspruch auf Versicherungsschutz deswegen nicht, weil der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre (§ 6 Satz 2 AHB)« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar« Rechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse beweisen, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich gehandelt habe« Wenn, wie hier, eine Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, so muß nunmehr nach der Fassung der §§ 6 Satz 1 AHB, 6 Abs» 3 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer seinerseits beweisen, daß die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht (BGHZ 24, 373.; 14; Bruck-Lüiler WG 8» Aufl« § 6 Anm« 52 m« \v« Hachv/«)« Dieser Jntlastungsbev/eis ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon mit der Feststellung geführt, daß dem Versicherten die einzelnen Versicherungsbe-diugungen unbekannt waren« Richtig ist zwar, daß der Vorsatz des Versicherten bei der Fahrerflucht nicht nur den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 142 StGB, sondern auch die Verletzung der versicheinrngsvertraglichen Verhalt ensnorm umfassen muß, wenn er im Sinne des § 6 AHB beachtlich sein soll (BGH VersR 1955? und nahm sie in seinen Willen auf, indem er durch seine Flucht von der Unfallstelle eine sofortige Tatbestandsaufnahme bewußt verhinderte und damit die erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts gefährdeter Irgendwelche Gründe, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, er brauche als Versicherter -bei der Feststellung des Schadenfalles nach dem Vertrag nicht mitsuwirken und könne sich ihr durch die Entfernung vom Tatort sogar entziehen, sind nicht dargetan. Ob die Unfallflucht eine richtige Seliadenfeststellung endgültig vereitelt oder den CJmfang der Ver3icherun£sleistung beeinflußt hat, ist unerheblich, weil es nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei vorsätzlichen Cbliegenheitsverlet-zungen gemäß §§ 6 AKB, 6 Abs.3 VVG auf deren Folgen nicht ankommt (3GH IOT 1956, 1317 « VersR 1956, 485; VersR 1952, 423).

Zitierte Normen: § 6 AHB § 142 StGB § 7 AKB2008_alt § 6 AHB § 142 StGB § 6 AKB2008_alt
AHBVersRRevisionvorsätzlichSohnKlägerVersicherte

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz* VVG §§ 6 Abs. 3, 34; AHB § 5 Ziff. 3; AX3 5 7
Ziff. I Abs. 2
Hechtssatzs
1.	Sin Haftpflichtversicherter, der nach einem Ver-. lcehrsunfail flüchtet, verstößt damit in der Regel auch gegen die ihm nach dem Versicherungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht.
2.	Der dem Versicherten bei einer solchen Obliegen-heitsverletsung obliegende Sntlastungsbewois, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe, kann nicht schon mit dem Nachweis, daß ihm die einzelnen Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien, als geführt angesehen werden«. !ur den Vorsatz genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, -daß er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszu-setzen.
Aktenzeichen? II ZR 1/57
Urteil des 3GH vom 8. Mai 1958 - 95^
LG Stade
II ZB 1/57
Verkündet
 am 8* Mai 1953
Hirth, Justizangestellter
 als U rlcund sb e amt er der Ceschüftssteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Claus A flMHl in MI Kreis
 Klägers und Revisionsklägers -Pro zeß’o evoIlmächt igt er s Recht sanwalt
 gegen
die PBBBBBJhLebensversicherungsanstalt Hi öffentlichrechtliche Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-und Kraftverkehrs-Versicherungsanstalt in H( PHBstr»
Beklagte und Revisionsbeklagte, ■Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br<
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liclie Verhandlung vom 80 Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Rastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger, Br- Fischer, Br- Kuhn und Br- Nörr für Recht erkannte
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1- Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in Celle vom 26, November 1956 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen»
Von Rechts wegen
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gatbestands
 Der Kläger hat bei der Beklagten eine landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgeschlossen 5 die auch die persönliche Haftpflicht der im Betrieb angestellten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen umfaßt« Am 11» Oktober 1954 gegen 18«50 Uhr hatte der Sohn des Klägers einen Verkehrsunfall9 als er mit einem zweispännigen Ackerwagen mit Anhänger vom Felde zu dem elterlichen Hof fuhr« Sin Motorradfahrer stieß in der Dämmerung mit dem unbeleuchteten Gespann zusammen und trug dabei schwere Verletzungen davon« Der Sohn des Klägers setzte daraufhin seine Fahrt ohne Aufenthalt fort« Sr wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht bestraft« Auf die Klage des* Verletzten wurde er verurteilt, an diesen 3«350 DM Schadenersatz zu leisten« Ferner v.urde festgestellt, daß er dem Verletzten für allen weiteren Schaden hafte« Die Beklagte hat die Deckung dieses Schadens aus der mit dem Kläger abgeschlossenen Haftpflicht verrieb erung abgelehnt« Der Kläger hat daraufhin Klage gegen sie erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag den Schadenersatz zu leisten habe, zu dem der Sohn des Klägers gegenüber dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 11« Oktober 1954 verpflichtet ist«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie sei nach § 6 in Verbindung mit 5 5 Ziff« 3 AHB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei«
Der Sohn des Klägers habe nämlich seine Aufklärungspflicht ihr gegenüber dadurch vorsätzlich verletzt, daß er Fahrerflucht begangen und gegenüber der Polizei zunächst falsche Angaben gemacht habe« An dieser Irreführung der Polizei. habe auch der Klager selbst vorsätzlich mitgewirkt und da,-
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äurch ebenfalls seine Obliegenheiten aas § 5 Ziff» 3 AHB verletzt »
Der Kläger hat erwidert, er selbst habe der Beklagten gegenüber keine fflichtv/idrigkeit begangen» Sein Sohn habe jedenfalls nicht vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen, da er die Versicherungsbedingungen nicht gekannt habe» V/enn er aber nur grob fahrlässig gehandelt habe, so sei die Beklagte nach § 6 AHB zur Leistung verpflichtet geblieben? weil der Schaden auch ohne den Verstoß nicht geringer gewesen wäre»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter»
Ent scheidungsgründea
 Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach 5 6 i>Verb» m» § 5 Ziff» 3 AEB zur Leistung auf Grund des Ver-kehrsunfalls vom 11» Oktober 1954 nicht für verpflichtet» Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig»
1») Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe übersehen, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien vom 1» Januar 1936 datiere und die dem Versicherungsschein angehefteten damali-gexi Versicherungsbedingungen keine dem heutigen § 5 2iff»l AHB entsprechende Bestimmung enthielten, wonach als Versicherungsfall in der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits das Schadenereignis und nicht erst, wie nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 368; 114, 117 u»a»m»)Jdie Anspruchserhebung durch den Geschädigten anzusehen ist; deshalb komme hier allenfalls die Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu
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erfüllenden Obliegenheit in 3etracht, auf die sich jedoch die Beklagte nach § 6 Abs« 1 VVG in Ermangelung einer Kündigung nicht berufen könne« Biese Büge ist unbegründet» Beide Parteien haben sich während des ganzen Rechtsstreits immer v/ieder und ausschließlich auf solche Vorschriften der /.HB bezogen, die an der von ihnen angegebenen Stelle und zu dem Seil auch mit dem wiedergegebenen Inhalt nur in der Neufassung von 1940/41 zu finden sind, so auf die §§ 5 Ziff. 3 nP (= § 5 Ziff« 2 aP), 7 Ziff« 1 nP (= § 8 2iff» 1 aP), 5 Ziff» 1 und 6 Satz 2 «P» Ber Kläger hat die grundsätzliche Gültigkeit dieser Bestimmungen für den vorliegenden Versicherungsvertrag in den Tatsacheninstanzen niemals bezweifelt und noch in seiner Berufungsbegrün-dung selber vorgetragen, daß nach § 5 Ziff«. 1 AHB Versicherungsfall im Sinne des vorliegenden Vertrages das Schadenereignis selbst sei» Badurch hat er in Übereinstimmung mit der Beklagten eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß für die Rechtsbeziehungen aus dem Versicherungsverhältnis die Klauseln der AHB in der heute geltenden Passung, von der die Beklagte auch einen Abdruck zu den Gerichtsakten gegeben hat, maßgebend sind» Infolgedessen konnte der Tatricht er ohne weiteres davon ausgehen, daß bei der Erneuerung des zunächst auf 10 Jahre befristeten alten Versicherungsvertrages von 1936 entsprechend einer allgemein geübten Praxis diese geänderte Passung zugrunde gelegt worden ist«. Auf den durch Urkunden belegten, an sich für das Revisionsgericht unbeachtlichen Vortrag der Beklagten^ln der Revisionserwiderung, daß dies tatsächlich der Pall gewesen sei, kommt es demnach nicht mehr an«
2«) Bas Berufungsgericht folgert die Leistungsfreiheit der Beklagten daraus, daß nach seinen PestStellungen der Kläger selbst als Versicherungsnehmer durch wissentlich falsche Angaben vor der Polizei seine Obliegenheit
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aus 5 5 Ziff* 3 Satz 1 AHB, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, vorsätzlich verletzt und dadurch gemäß § 7 Ziff* 1 Satz 2 AH3 auch den Befreiungsanspruch seines mitversicherten Sohnes zu Fall gebracht habe«. Ob diese von der Revision angegriffene Begründung in allen Funkten rechtlich haltbar ist, bedarf hier keiner abschließenden ärörteriuig, weil der von der Beklagten erhobene Binwand der Leistungsfreiheit schon aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreift*
a) Hit der vorliegenden Klage wird Versicherungsschutz nur für den Sohn des Klägers begehrt«. Auch bei den hiergegen geltend gemachten Obliegenheitsverletzungen liegt das Schwergewicht eindeutig auf dem Verhalten des Sohnes, und zwar auf der von ihm begangenen Verkehrsunfallflucht, durch die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufklärung des Schadenfalles zunächst verhindert oder zu demindest erschwert hat* Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend einen objektiven Verstoß ge-geu die nach § 7 Ziff« 1 Satz 1 AHB auch den mitversiclier-ten Personen obliegende Aufklärungspflicht gemäß § 5 Ziff.-3 AI-DB gesehen, für den die Rechtsfolgen des § 6 AHB sinngemäß gelten« 3in Haftpflichtversicherter; der nach einem Verkehrsunfall flüchtet, verstößt in der Regel nicht nur gegen das gesetzliche Verbot des § 142 StGB, sondern verletzt zugleich auch seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Haftpflichttatbestandes beizutragen, und zwar schon deswegen, weil er sich dadurch meist die Möglichkeit nimmt, alsbald an Ort und Stelle alle notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens zu treffen und geeignete Beweise zu sichern (OLG 3raunschweig VersR 1956, 172 m«Anm* von Fleck in VersR 1956, 316; OLG Hamm jSDR 1957? 297; LG Kob-
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lenz VersR 1954, 482; LG Köln VersR 1956, 255; LG Verden VersR 1956, 791; Stiefel-Wussow AK3 3, Aufl« § 7 Aum. 8; PrÖlss WG 10« Aufl« Alim» 2 zu § 7 AKB)« Umstände, die liier ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich«
Zu Unrecht meint die Revision, eine Fahrerflucht könne für sich allein deswegen keine Obliegenheitsverletzung darstellen, weil das Recht eines Beschuldigten, Einlassungen vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu verweigern, durch den Versicherungsvertrag nicht entzogen oder verkürzt v/erden dürften« Es handelt sich hier gar nicht um die Frage, ob ein Versicherter nach den Versiehe-rungsbedingungen gehalten sein kann, als Beschuldigter vor den staatlichen Srmittlungsbehörden überhaupt Angaben zu machen, obwohl er nach dem Gesetz hierzu nicht verpflichtet ist« Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang.allein um den Tatbestand der Unfallflucht« Insoweit deckt sich aber die vertragliche Aufklärungspflicht des Versicherten praktisch weitgehend mit dem aus § 142 StGB zu entnehmenden Gebot, an der Unfallstelle zu bleiben, bis die notwendigen Tatfeststellungen an Ort und Stelle getroffen sind« Inwiefern darin, daß eine Verletzung dieses Verbots zugleich den Verlust des Versicherungsanspruchs bewirken kann, eine Beschneidung gesetzlicher Rechte des Versicherten liegen soll, ist nicht* ersichtlich«
b) Las Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, die Leistungsfreiheit der Beklagten lasse sich mit der vom Sohn des Klägers begangenen Unfallflucht nicht begründen« Fs hat eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Sohnes gegen § 5 Ziff« 3 AHB, für die, wie es meint, die Beklagte beweispflichtig wäre, mit der Begründung verneint, der Sohn des Klägers habe die Versicherungsbedingungen und damit das Verbotswidrige seines Tuns nicht gekannt; die

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Kcmitnis vom bestehenden Vertrag und damit auch die Kenntnis seiner JitverSicherung schlössen noch nicht die Kenntnis der in den Bedingungen enthaltenen Obliegenheiten in sich* Din nur grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes berühre aber seinen Anspruch auf Versicherungsschutz deswegen nicht, weil der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre (§ 6 Satz 2 AHB)« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar«
Rechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse beweisen, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich gehandelt habe« Wenn, wie hier, eine Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, so muß nunmehr nach der Fassung der §§ 6 Satz 1 AHB, 6 Abs» 3 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer seinerseits beweisen, daß die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht (BGHZ 24, 373.; 336; 3GH VersR 1957? 678; 1955; 340; Prölss aaO 5 6 Anm«
14; Bruck-Lüiler WG 8» Aufl« § 6 Anm« 52 m« \v« Hachv/«)« Dieser Jntlastungsbev/eis ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon mit der Feststellung geführt, daß dem Versicherten die einzelnen Versicherungsbe-diugungen unbekannt waren« Richtig ist zwar, daß der Vorsatz des Versicherten bei der Fahrerflucht nicht nur den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 142 StGB, sondern auch die Verletzung der versicheinrngsvertraglichen Verhalt ensnorm umfassen muß, wenn er im Sinne des § 6 AHB beachtlich sein soll (BGH VersR 1955? 340; OLG Hamm I.TDR 1957, 297)« Dazu ist jedoch nicht erforderlich, daß der Versicherte die Vertragsbedingungen im genauen Wortlaut gelesen und ihre rechtliche Bedeutung voll erfaßt hat« Bs genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter die Schadenfeststellung weder unmittelbar noch mittelbar erschweren darf, auf die Gefahr hin, daß er den Versicherer dadurch zu unsachgemäßen Entschlüssen
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liber die Anerkennung und Ablehnung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche veranlaßt, sondern im Gegenteil den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muß. Dieses Bewußtsein ist aber heute bei eihem Versicherten, auch wenn er nicht zugleich VerSicherungsnehmer ist, in der Hegel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt.
Solche den Vorsatz ausschließenden Umstände sind hier dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Benifungsgerichts wußte der Sohn des Klägers vom Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, in die er mit eingeschlossen war. 2r kannte auch alle sonstigen Tatumstände, die rechtlich einen Verstoß gegen die in 3 5 Ziff. 3 AHB bestirnten Obliegenheiten begründen«. und nahm sie in seinen Willen auf, indem er durch seine Flucht von der Unfallstelle eine sofortige Tatbestandsaufnahme bewußt verhinderte und damit die erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts gefährdeter Irgendwelche Gründe, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, er brauche als Versicherter -bei der Feststellung des Schadenfalles nach dem Vertrag nicht mitsuwirken und könne sich ihr durch die Entfernung vom Tatort sogar entziehen, sind nicht dargetan. Ob die Unfallflucht eine richtige Seliadenfeststellung endgültig vereitelt oder den CJmfang der Ver3icherun£sleistung beeinflußt hat, ist unerheblich, weil es nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei vorsätzlichen Cbliegenheitsverlet-zungen gemäß §§ 6 AKB, 6 Abs. 3 VVG auf deren Folgen nicht ankommt (3GH IOT 1956, 1317 « VersR 1956, 485; VersR 1952, 423). Bs genügt, daß ein Verbleiben am Unfallort die Aufklärung des Schadenfalles hätte fordern können und die Flucht an sich geeignet war, sie zu beeinträchtigen.
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3o) Da somit davon auszugehen ist, daß der nitver-sicherte Sohn des Klägers seihst die Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat.; und schon dieser Grund nach den §§ 7 Ziff* 1 Satz 1, 5 Ziff >3? 6 Satz 1 AHB das klageabweisende Urteil trägt> war die Revision zurückzuweisen, ohne daß noch das eigene Verhalten des Klägers und die darauf bezüglichen Urteilsausführungen und Revisionsangriffe zu prüfen waren * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr. Kastelski	Dr*	Haidinger	Dr.	Fischer
 Dr. Kuhn	Dr«	Nörr
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