Die Parteien errichteten am 27» März 1944 eine offene Handelsgesellschaft z\m Betrieb einer Pappenfabrik mit dem Sitclin unter der Firme. Bei den Verhandlungen, die sum Abschluß des UesellschaftsVertrages führten, wies der $) Beklagte darauf hin, daß es für die Rentabilität des unter- . Gleichwohl wurde diese Ansicht nicht endgültig aufgegebenx insbesondere kan der Beklagte in seinen Schriftwechsel nit den Kläger auf dieses Projekt auch noch im laufe des Sommers 1944 zurück. ( 4 ) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Sinne des Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmungen.soll der vertragswidrige Gesellschafter verpflichtet sein, eine Vertragsstrafe von 10*000 RH 2u zahlen«, Die Zahlung dieser Vertragsstrafe befreit den vertragswidrigen Beil nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen „ geschäft oetirLeben habe» Er habe daher die Vertragsstrafe verwirkt und müsse in dieser Höhe eine Belastung seines Kapitalkontos zulassen» Anderfalls' müsse er die Vertragsstrafe in einem EmstellungsVerhältnis von 1 ; 1 in Deut-scher Hark zahlen» Ferner habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht und müsse unter diesem Gesichtspunkt nicht nur den Gewinn, den er selbst ?ls Gesellschafter bei der ^irma. an die Klägerin als Schadensersatz herausgeben, sondern da rüber hinaus auchin Höhe des übrigen Gewinnes der Firma GrErsatz leisten, weil bei einem Vertragstreuen “/erhalten des Beklagten die Gesellschaft 3s wird festgestellt, daß der Beklagte verpf lieh tet ist, den seiner Höhe nach noch festzustellen den Gewinn aus seinem bisherigen Geschäftsanteil der Firma & OMBBI an die Klägerin herauszngeben* der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 10» 000 DM nebst 5 f> Hs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflicli tet ist, die gesamten, ihrer Böh^iac^ioch fest sust eil enden Gewinne der Firma GflHHH abzüglich der durch den'Antrag zu Ziffer 1 festzustellenden Gewinne an die Klägerin auszuzahlen hilfsweise? Mit der Revision verfolgt die Klägerin^ ihre -Anträge zu 2 und 3 weiter, soweit ihnen vom öberlandesgericht nicht stattgegebeh Ist. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevislön* 1 0gegen das Wettbewerbs verbot des § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages verstoßen habe» Zwar sei der Geschäftsbetrieb der beiden Gesellschaften insofern ein verschiedener, al.s die Firma;, lljmm & ^|BB mit der Pappenherstellung und die Firma O^P^slch mit der Pappenverarbeitung befasst haben® Gleichwohl müsse im Sinne des Wettbewerbsverbotes hier deshalb zu dem Peil von einem gleichartigen Geschäftsbetrieb gesprochen werden, weil sich die Parteien bei der Errichtung der Gesellschaft & Ojm|darÜber einig gewesen seien, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft auch auf die Pappenverarbeitung auszudehnen, und weil der Gesellschaft durch die Brrichtung der neuen Ge- sellschaft die Möglichkeit der vorgesehenen Pappenverarbeitung und damit die Existenzgrundlage genommen sei« unter diesen umständen könne für die Frage des V/ettbe-werbs die Patsache, daß die beeinträchtigte Gesellschaft Geschäftsbetriebes dadurch vereitelt habe, daß er die neue Gesellschaft errichtet und damit gerade die Maßnahme, die später für die getroffen werden sollte, für die neue Gesellschaft vorienommen habe« Bas Berufungsgericht kommt sodann in seinen weiteren Ausführungen, nachdem es hoclr die Frage nach einem Verschulden des Beklagten an den Tiettbewerbsverbot geprüft und bejaht hat, zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Vertragsstrafe zugunsten der u-e sell sc na zt &■ Oj verwirkt habe., Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizutreten« Dabei kann es allerdings dahingestellt Ueiben, ob mit einer vielfach vertretenen Ansicht im Schrifttum ( Palandt 3GB, 80 Aufl § 339 Ann 3; Bnneocerus-Lehmann* Recht der Schuldverhältnisse , l%Aufl ;j3 152) vin diesem Pall ein Verschulden für die Verwirkung üe:i Vertragsstrafe erforderlich ist, ichung des Reichsgerichts ( BGS ; Scuff Arch 87, 184) die Ver-issungsgcbot auch ohne ein Ver- Das Berufungs treffend an, daß die Klär gerin ist Rechtsnachfolge &■ om geworden, nachde teil des Landgerichts Bra das unter der Firma diese gericht nimmt des weiteren su-erin diesen Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe selbst geltend machen kann* Die Klä- 1948 r Gesellschaft betriebene Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven gerin"übertragen worden ist« der Rechtskraft dieses Urteil und Pa s s iven auf .di e Kla-Las hat zur Böige? daß mit die Gesellschaft & erlöschen und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin Gläubigerin der bisherigen GeseilSchaftBeorderungen geworden ist. Sie kann demgemäß.nunmehr den ursprünglich^ der Gesellschaft zustehenden Anspruch auf die Vertragsstrafe im eigenen Barnen geltend machen.» 1o Zu dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe führt das; Berufungsgericht aus, daß dieser Anspruch; nicht * seit dem":Zeitpunkt der-Verletzung der Wettbewerbs-Klaus oL zur Aufrechnung gegen das Kapitalkonto, oder gegen das Auseinandersetzungskonto des Beklagten stehe. nur eine Rechnungsziffer dar, die den Y/ert der jeweiligen w-irtschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesell s oha ft sv exogen zun Ausdruck bringe * Las Kapitalkonto sei nicht dazu bestimmt, daß auf ihn die echten Forderungen und Schulden eines Gesellschafters gebucht werden, so daß das Kapitalkonto des Beklagten auch nicht um den vollen Betrag der verwirkten Vertx'agsstrafe vermindert worden sei,, Vielmehr stelle der Anspruch der Gesellschaft auf die Vertragsstrafe einen Passivposten auf dem Privatkonto des Beklagten dar und habe sich somit als echter Bestandteil des Ge seil sehafts Vermögens '• im Zuge der Währungsreform im Verhältnis 10 § 1 verminderte Auch eine Aufrechnung gegen das Auseinandersetsungskonto des Beklagten sei nicht möglich, weil die Abfindungsforderung des Beklagten vor Lurchführung der Auseinandersetzung noch nicht fällig und bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung noch nicht zulässig sei» Soweit dis Revision gegenüber diesen Ausführungen rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber dem- Abfindungsanspruch', ver^ • neint, kann ihr nicht gefolgt werden« Der Auseinander-setzungs- bsWo Abfindlingsanspruch einesciSeselisöhafters entsteht zwar bei*eit3 mit der Errichtung der Gesellschaft, er ist jedoch bis zur Feststellung der Auseinandersetzungs-bswo Aoschichtungsbilanz seiner Höhe nach unbestimmt und nicht fällig« Er unterliegt bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Geschäftslage der Gesellschaft und den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter ständigen Schwankungen, ohne daß vor Feststellung der Bilanz mit Sicherheit gesagt werden kann, welche Höhe er bei Fälligkeit haben v/erdco Fs kann demgemäß eine Abfindungsforderung vox* Feststellung der Abschichtungsbilanz auch noch nicht seitens der Gesellschaft erfüllt werden* Damit entfällt auch•die * ege der Aufrechnung mit einer fälligen Forderung dort Abfindungsanspruch ganz oder teilweise zu dem Erlös ehern zu bringen» zs fehlt in einem solchen Falle an der in § p8'7 BG3 vorgeschriebenen Voraussetzung, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bereits erfüllbar istc Demgemäß besteht auch für die' Klägerin nicht die Möglichkeit, bereits jetzt ihre Forderung auf Zahlung der Vertragsstrafe zu? Dagegen kann der weiteren Rüge der Revision der Erfolg nicht versagt werden« Diese geht dahin, daß das Berufungsgericht zu unrecht unterstellt habe, daß bei der Gesellschaft ein Kapital-Konto und ein Frivat-Konto für jeden Gesellschafter geführt würde. raschtd Biese hätte bei einer richterlichen Fragerechts ( §-terBeweis gestellt, daß für die Gesellechafter nur ein Konto, nämlich das Kapital-Konto geführt worden sei, über das alle Gelder und Geschäftsvorgänge zu verbuchen gewesen seien«, 3s muß anerkannt werden* daß angesichts des Fehlens ausdrücklicher 'Vereinbarungen über das Kapital -•Konto ( Kapital-Anteil ) und über das Privat-Xonto in dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit nicht"von der Hand gewiesen werden konnte, daß die Parteien im Bahmen ä.er Gesellschaft über die Führung der Konten für die Gesellschafter ( stillschweigend ) besondere Vereinbarungen getroffen hatten«, Biese Möglichkeit lag um so näher, als erfahrungsgemäß die Ausgestaltung bei der Führung der Ge- nur ein Konto, das Kapital-Konto, für jeden Gesellschafter geführt wurde, und daß vereinbarungsgemäß auf diesem Konto auch die echten Forderungen und Schulden eines jeden Verringerung de3 Kapital-Anteils eintreten sollte, dann würde sich das Peststellungsbegehren der Klägerin als begründet erweisen® In diesem Palle hätte die Klägerin-als Becutsnachfoigerin der Gesellschaft einen Anspruch darauf, daß mit dem Zeitpunkt, • in' dem die Vertragssträ’fe verwirkt wurde, oder mindestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, also in jedem Palle noch vor der Y/ährungs-. reforn, das Kapital-Konto des Beklagten in Hohe der verwirkten Vertragsstrafe zu belasten war* Die Verletzung des § 139 ZPO nötigt daher insoweit zu einer Aufhebung desUrteils und zur ZurUckverwe isung an das Berufungsgericht 0 die daher auch unabhängig von der Klägerin selbständig gegen ht v/erden kann» In diesem Palla wird das Berufungsgericht die Präge der Umstellung dieses Anspruchs einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben und dabei folgende reciitliche Gesichtspunkte mit berücksichtig Hua liegeia die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Falle freilich andei’s, weil sich der Beklagte schon vor der Währungsr eform vertragswidrig verhalten und bereits damit die Vertragsstrafe verwirkt hatte. daß der Beklagte sich auch noch nach der Währungsreform, also zu einer Seit, als die Vertragsstrafe in voller UM angcdioht war, vertragswidrig verhalten hat. Die Annähme einer, fortgesetzten Handlung bedeutet nicht, dal das weitere vertragswidrige Verhalten überhaupt keiner rechtlichen Berücksichtigung zugänglich ist, sondern nur, daß ein solches fortgesetztes Verhalten lediglich die Verwirkung einer Vertragsstrafe auslösen kann. Es kann der vertragswidrig Handelnde nicht dadurch begünstigt werden, daß er durch einen einmaligen Verstoß nicht allein nach der 'Währungsreform seine Yertragspflichten verletzt hat, sondern daß sein Verstoß auch in die Seit vor der Währungs reform surückreichtc Bas würde eine Besserstellung des daß dex* Beklagte die Vertrags strafe in voller* JM verwirkt hat, so daß dem Zahlungsbegehren der Klägerin'-auf die noch nicht zugesprochenen JM 3 000< Bas Berufungsgericht ten Schadensersataanspruch der Klägerin insoweit, als diese von dem Beklagten auch eine Auszahlung des Gewinnes ver- Im übrigen sei die schuldhafte Vertragsver-let sung des Beklagten, die als Rechtsgrundlage für* diesen Schadensersatzanspruch in Betracht komme, nicht in der Gründung äe:c Gesellschaft sondern nicht der Klägerin, sondern der Gesellschaft NfHHB & erwachsen ist, so hindert' dieser Umstand nicht, daß die Klägerin den Schadensersatzanspruch jetzt im eigenen Namen geltend macht0 Auch insoweit ist sie als Eechtsnacafolgerin der aufgeiou-sben Gesellschaft llfllHl & Oj^^nunmehr selbst Gläubigerin geworden, sofern der Gesellschaft ein dahingehender Ersatzanspruch gegen den geklagten zugestanden hat. eines solchen Schadensersatzan-nur der Nachweis, daß die Firma bei Anglioderung eines eigenen Pappenver-arbeitungsbetriebes und ohne Errichtung der Gesellschaft & Ofli^Mdic von dieser Gesellschaft erzielten ben würde, sondern des weiteren auch die Feststellung, daß das vertragswidrige Verhalten des Beklagten darin bestanden hat, daß er der Firma NI .&.<0pp keinen eigenen pappejwerarbeitungsbetrieb angegliedert und statt dessen die Gesellschaft Gpjppp & Oppp errichtet hat0 Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die für den Schadensersatsanspruch der Klägerin notwendige Kausalität zwischen dera-Verhalten des Beklagten und dem etwa entstandenen Schaden der Gesell- Hieraus satzanspruch der Klägerin nicht allein damit begründet werden kann, daß der Beklagte vertrag swi drig die Ges eilschaft hat. & Ojp^ erri cht e t Beklagten hat den geltend gemachten Schaden allein gewiß nicht ausgelöst, -weil ohne Errichtung der Gesellscha: GfllPPl^^ OpHpdic Firma NppP & cpiphaoch kei-nsn Gewinn aus einer Pappenverarbeitung gezogen hätte Es muss vielmehr zur Begründung des Schadensersatzanspruches der umstand hinzutrexen, daß der Beklagte zurzeit der Errichtung der* Gesellschaft GjpPIHR & O0p| verpflichtet war, der Firma 2«PPP & O^PP einen eigene anzugliedern. Verpflichtung kann jedoc trag der Klägerin nicht gespr 1944 zwischen den Parteien le später einmal bei gegebener auch auf die Pappenverarbeitung aussudehnen. Aus dieser Absprache hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Eech/tsirrtum zwar die Verpflichtung des Beklagten entnommen, nichts zu veranlassen, was die Verwirklichung dieses Planes später"unmöglich machen könnte. kein eigener Verarbeitungsbetrieb ungegliedert worden, so daß sie in diesem Pall auch nicht die Gev/inne der (Je-Seilschaft erzielt haben würde» Bas vertragswidrige VexVialten des Beklagten ist demgemäß in .jedem Palle nicht kausal dafür’ .gewesen, daß der Firma -tBHBB & ^BHB der Verdienst aus einer eigenen Pappenverarbeitung entgangen ist® 2s muß daher als reclitsun-erheblich angesehen werden, ob die Firma •tatsächlich die von ihr' bezeichnet en Gewinne erzielt haben würde, so daß aus diesem Grunde die erhobene Revisions'1 rügenicht! Somit erweisen sich die Anträge der Klägerin • auf Zahlung von Schadensersatz als unbegründet , sä daß insoweit ihre Revision zurückzuweisen ist*
2375 092 /jo Pür das Hachs chi ag ev/erk , Oesetzs § 5359 BOR, $ 2 w&hro Oes«, §.-18 XJmstoOo • $■-■ ■ - ■ ; Rechtssatz: 1) Androhungen, voiv Vertragsstrafen In Verträgen sind im .'Verhältnis 1 s 1 inf^|;uiasus teilen.,' sa ';daß. •, • nach der Währungsreform verwirkte; Vertragsstrafen in Toller Höhe in DH geschuldet werden* *. • : ■ T.,. . ; ■' . ' V 2} jst eine Vertragsstrafe durch eine fortgesetzte HazraBung während der Zeit vor der Währungsreform und nach der Währungsreform verwirkt worden,so ist die Vertragsstrafe ebenfalls in'volleruHöhe in DM zu.bezahlen. Aktenzeichens II ZR 1/50 o März 1951 010 * Braunschweig Urteil vom 14 j§Si#| II ZR 1/50 Verklinde« / am 14-..im?z 1951 ; ■ . gez*. Lösex*, Justizangestellter ■: ai^'IJrkuiidsljeamter. der Geschäftsstelle« ■ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl ? vorm o AoGo in V 9 Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - ProseiBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -::i¥ . "™ gegen den Ingenieur Georg Ol in w| Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Proseßbevoilmächtjgber: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die redliche Verhandlung vom 14. Mars 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundes.richter Br. Brost, Br. Selov/sky, Br. Bischer und Br. Delbrück für Recht erkannt: .4 . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Braunschweig vom 30• s August 1949 insoweit, als es die Berufung der Klägerin bezüglich der Verrechnung oder Zahlung einer 7er tragsstrafe surückweist, und im Kostenpunkte aufgehobeno In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurükverwieseno P-lll Xm übrigen wird^die- Revision surückgewie-sen. . sh1" Ton Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien errichteten am 27» März 1944 eine offene Handelsgesellschaft z\m Betrieb einer Pappenfabrik mit dem Sitclin unter der Firme. ff Pappenfabrik ’;’m| 00". Bei den Verhandlungen, die sum Abschluß des UesellschaftsVertrages führten, wies der $) Beklagte darauf hin, daß es für die Rentabilität des unter- . nehmens geboten sei, sich nicht nur auf die Pappenherstellung zu beschränken, sondern auch die Pappenverarbeitung in das Produktionsprogram aufsunehmen. Bi® Klägerin schloß sich dieser Auffassung an« Dieser Plan konnte jedoch wegen der KriegsVerhältnisse bei der Errichtung der Handelsgesellschaft noch nicht verv/irklicht werden, weil die hierfür erforderlichen Maschinen nicht zur Verfügung standen. Gleichwohl wurde diese Ansicht nicht endgültig aufgegebenx insbesondere kan der Beklagte in seinen Schriftwechsel nit den Kläger auf dieses Projekt auch noch im laufe des Sommers 1944 zurück. '• Hach dem 2usammenbiuch war?* der Beklagte bei dem Betrieb der Pappenfabrik zunächst auf sich allein gestellt? weil der persönlich haftende Gesellschafter ■ der'. • • ■Klägerin,in französische Gefangenschaft geriet? aus der er erst im Jahre :194T zurückkehrte. Hach Wiederaufnahme..des Betriebes knüpfte der Beklagte Geschäftsbesiehungen mit dem Kaufmann an, die am 18. April 1946 sum Abschluß eines Gesellschaftsverlrages mit führten. Gegen- stand dieses Geseilschaftsvertrages war die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb einer ■ Papp eurer arbeitang unter der Birma M der auf dem Grundstück der Pappenfabrik & in enger Anlehnung an dieses unternehmen geführt wurde» Kacn Pücnkenr aes H kam es zu Unstimmig- kex' zwischen den Parteien. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreites wurde der Klägerin durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21* Oktober 1948 das unter der Birma Paorenfabrik T/flHIHA HflA betriebene Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übertragen. Darüber hinaus stellte die Klägerin weitere Ansprüche gegen den Beklagten, die sich auf v> ■* den nach Ansicht der'Klägerin vertragswidrig abgeschlossenen Ges eil schaf tslrer trag & OpHM^ützen* Hier- bei hand-elt es 3ich um folgendes 5 In §6 Ads 2 and Abs 4 des Qe sei Ischafts vert rages vom • 2?♦ Harz 1944 war bestimmt s .* ( 2} Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger verpflichten sich, v/ährend der Dauer. der Gesellschaft für sich seihst und.ihre Familienmitglieder ein Konkurrenzgeschäft nicht za betreiben und auch für ein solches Geschäft v/eder mittelhar noch un-mittelbar tätig zu sein, und zwar -innerhalb eiher• i ? ■ — ^Dmgehung voti 250ihm um ( 4 ) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Sinne des Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmungen.soll der vertragswidrige Gesellschafter verpflichtet sein, eine Vertragsstrafe von 10*000 RH 2u zahlen«, Die Zahlung dieser Vertragsstrafe befreit den vertragswidrigen Beil nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen „ Pie Klägerin hat unter Bezugnahme auf vorstehen- « de Bestimmung^ des Gesellschaftsvertrages die Ansicht vertreten, dai3 der Beklagte mit der Errichtung der Offenen Handelsgesellschaft ^ ein Konkurrenz- geschäft oetirLeben habe» Er habe daher die Vertragsstrafe verwirkt und müsse in dieser Höhe eine Belastung seines Kapitalkontos zulassen» Anderfalls' müsse er die Vertragsstrafe in einem EmstellungsVerhältnis von 1 ; 1 in Deut-scher Hark zahlen» Ferner habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht und müsse unter diesem Gesichtspunkt nicht nur den Gewinn, den er selbst ?ls Gesellschafter bei der ^irma. C-flü & erzielt habe, n V d-i } m *: !# » -5 an die Klägerin als Schadensersatz herausgeben, sondern da rüber hinaus auchin Höhe des übrigen Gewinnes der Firma GrErsatz leisten, weil bei einem Vertragstreuen “/erhalten des Beklagten die Gesellschaft & 0J(|den ganzen Gewinn aus der Pappenverarbeitung hätte selbst erzielen Icönnen. Die Klägerin hat unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten in der Berufungsinstanz olgende Anträge gestellt:' 3s wird festgestellt, daß der Beklagte verpf lieh tet ist, den seiner Höhe nach noch festzustellen den Gewinn aus seinem bisherigen Geschäftsanteil der Firma & OMBBI an die Klägerin herauszngeben* Bs wird festgcstellt, daß eine Vertragsstrafe von 10«OOO HM zu dem Zeitpunkt der Verletzung der . Wettbewerbsklausel fällig geworden ist und seit dieser Zeit zur Aufrechnung gegen aas Kapitalkonto bzw. das Auseinandorsetzungskonto des Beklagten steht; hilfsweise| der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 10» 000 DM nebst 5 f> Zinsen seit den 20. Juli 1347 zu zahlen: ferner hilfsweise?- der Beklagte /-wird verurteilt, eine Vertragsstrafe im Verhältnis zur ursprünglichen GeSeilschaft s einlag e, also 7 : 1 nebst 5Ü> Zinsen seit dem 20. Juli 1947 zu zahlen* Hs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflicli tet ist, die gesamten, ihrer Böh^iac^ioch fest sust eil enden Gewinne der Firma GflHHH abzüglich der durch den'Antrag zu Ziffer 1 festzustellenden Gewinne an die Klägerin auszuzahlen hilfsweise? festzasteilen,» daß die Klägerin zur Aufrechnung dieser Beträge zur Zeit ihrer Entstehung gegenüber dem Kapitalkonto bzw. Aus einanders et zungs-konto des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung befugt isto Der Beklagte hat ■ um Klagabweisung gebeten., Das Ober-'iaifäe sg erlebt hat dem Antrag su'l entsprochen und'weit er.*** hin uen Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe In Hohe von 1.000 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung zurnekgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin^ ihre -Anträge zu 2 und 3 weiter, soweit ihnen vom öberlandesgericht nicht stattgegebeh Ist. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevislön* V • . : ' : : _ f . • : 1 ■% . • • Bntscheidungögrüxxde :• X) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß v. der Beklagte durch die. Errichtung der Gesellschaft' 1 0gegen das Wettbewerbs verbot des § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages verstoßen habe» Zwar sei der Geschäftsbetrieb der beiden Gesellschaften insofern ein verschiedener, al.s die Firma;, lljmm & ^|BB mit der Pappenherstellung und die Firma O^P^slch mit der Pappenverarbeitung befasst haben® Gleichwohl müsse im Sinne des Wettbewerbsverbotes hier deshalb zu dem Peil von einem gleichartigen Geschäftsbetrieb gesprochen werden, weil sich die Parteien bei der Errichtung der Gesellschaft & Ojm|darÜber einig gewesen seien, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft auch auf die Pappenverarbeitung auszudehnen, und weil der Gesellschaft durch die Brrichtung der neuen Ge- sellschaft die Möglichkeit der vorgesehenen Pappenverarbeitung und damit die Existenzgrundlage genommen sei« unter diesen umständen könne für die Frage des V/ettbe-werbs die Patsache, daß die beeinträchtigte Gesellschaft ’Geschäfte in den Handel szia habe. keine Holle spielen.* Gesellschaft NI & 01 eig selbst noch nicht getätigt Vielmehr müsse es für da3 Vor- liegen eines Wettbewerbs genügen, daß der Beklagte die gemeinsam geplante Brv/eiteruing • des. Geschäftsbetriebes dadurch vereitelt habe, daß er die neue Gesellschaft errichtet und damit gerade die Maßnahme, die später für die getroffen werden sollte, für die neue Gesellschaft vorienommen habe« Bas Berufungsgericht kommt sodann in seinen weiteren Ausführungen, nachdem es hoclr die Frage nach einem Verschulden des Beklagten an den Tiettbewerbsverbot geprüft und bejaht hat, zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Vertragsstrafe zugunsten der u-e sell sc na zt &■ Oj verwirkt habe., Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizutreten« Dabei kann es allerdings dahingestellt Ueiben, ob mit einer vielfach vertretenen Ansicht im Schrifttum ( Palandt 3GB, 80 Aufl § 339 Ann 3; Bnneocerus-Lehmann* Recht der Schuldverhältnisse , l%Aufl ;j3 152) vin diesem Pall ein Verschulden für die Verwirkung üe:i Vertragsstrafe erforderlich ist, ichung des Reichsgerichts ( BGS ; Scuff Arch 87, 184) die Ver-issungsgcbot auch ohne ein Ver- öden ob mit aer Eechtspre 55, 73; 95t lo3i 147, 228 Wirkung bei einem untena schulden eintritt0 Das Berufungs treffend an, daß die Klär gerin ist Rechtsnachfolge &■ om geworden, nachde teil des Landgerichts Bra das unter der Firma diese gericht nimmt des weiteren su-erin diesen Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe selbst geltend machen kann* Die Klä- rin der Gesellschaft N ui durch das rechtskräftige TJr-unschweig vom 21. Oktober. 1948 r Gesellschaft betriebene Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven gerin"übertragen worden ist« der Rechtskraft dieses Urteil und Pa s s iven auf .di e Kla-Las hat zur Böige? daß mit die Gesellschaft & erlöschen und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin Gläubigerin der bisherigen GeseilSchaftBeorderungen geworden ist. Sie kann demgemäß.nunmehr den ursprünglich^ der Gesellschaft zustehenden Anspruch auf die Vertragsstrafe im eigenen Barnen geltend machen.» 1o Zu dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe führt das; Berufungsgericht aus, daß dieser Anspruch; nicht * seit dem":Zeitpunkt der-Verletzung der Wettbewerbs-Klaus oL zur Aufrechnung gegen das Kapitalkonto, oder gegen das Auseinandersetzungskonto des Beklagten stehe. Bas Kapitalkonto des Beklagten stelle . nur eine Rechnungsziffer dar, die den Y/ert der jeweiligen w-irtschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesell s oha ft sv exogen zun Ausdruck bringe * Las Kapitalkonto sei nicht dazu bestimmt, daß auf ihn die echten Forderungen und Schulden eines Gesellschafters gebucht werden, so daß das Kapitalkonto des Beklagten auch nicht um den vollen Betrag der verwirkten Vertx'agsstrafe vermindert worden sei,, Vielmehr stelle der Anspruch der Gesellschaft auf die Vertragsstrafe einen Passivposten auf dem Privatkonto des Beklagten dar und habe sich somit als echter Bestandteil des Ge seil sehafts Vermögens '• im Zuge der Währungsreform im Verhältnis 10 § 1 verminderte Auch eine Aufrechnung gegen das Auseinandersetsungskonto des Beklagten sei nicht möglich, weil die Abfindungsforderung des Beklagten vor Lurchführung der Auseinandersetzung noch nicht fällig und bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung noch nicht zulässig sei» Di I ■ . i - - 9 Soweit dis Revision gegenüber diesen Ausführungen rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber dem- Abfindungsanspruch', ver^ • neint, kann ihr nicht gefolgt werden« Der Auseinander-setzungs- bsWo Abfindlingsanspruch einesciSeselisöhafters entsteht zwar bei*eit3 mit der Errichtung der Gesellschaft, er ist jedoch bis zur Feststellung der Auseinandersetzungs-bswo Aoschichtungsbilanz seiner Höhe nach unbestimmt und nicht fällig« Er unterliegt bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Geschäftslage der Gesellschaft und den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter ständigen Schwankungen, ohne daß vor Feststellung der Bilanz mit Sicherheit gesagt werden kann, welche Höhe er bei Fälligkeit haben v/erdco Fs kann demgemäß eine Abfindungsforderung vox* Feststellung der Abschichtungsbilanz auch noch nicht seitens der Gesellschaft erfüllt werden* Damit entfällt auch•die * Möglichkeit im 7? ege der Aufrechnung mit einer fälligen Forderung dort Abfindungsanspruch ganz oder teilweise zu dem Erlös ehern zu bringen» zs fehlt in einem solchen Falle an der in § p8'7 BG3 vorgeschriebenen Voraussetzung, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bereits erfüllbar istc Demgemäß besteht auch für die' Klägerin nicht die Möglichkeit, bereits jetzt ihre Forderung auf Zahlung der Vertragsstrafe zu? Aufrechnung gegen das Auseinander-setzung3guthaben des Beklagten zu stellen« Dagegen kann der weiteren Rüge der Revision der Erfolg nicht versagt werden« Diese geht dahin, daß das Berufungsgericht zu unrecht unterstellt habe, daß bei der Gesellschaft ein Kapital-Konto und ein Frivat-Konto für jeden Gesellschafter geführt würde. Mit dieser Unter* 4 sachgemäßen Ausübung des' 39 ZPO } dargelegt und un- raschtd Biese hätte bei einer richterlichen Fragerechts ( §-terBeweis gestellt, daß für die Gesellechafter nur ein Konto, nämlich das Kapital-Konto geführt worden sei, über das alle Gelder und Geschäftsvorgänge zu verbuchen gewesen seien«, 3s muß anerkannt werden* daß angesichts des Fehlens ausdrücklicher 'Vereinbarungen über das Kapital -•Konto ( Kapital-Anteil ) und über das Privat-Xonto in dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit nicht"von der Hand gewiesen werden konnte, daß die Parteien im Bahmen ä.er Gesellschaft über die Führung der Konten für die Gesellschafter ( stillschweigend ) besondere Vereinbarungen getroffen hatten«, Biese Möglichkeit lag um so näher, als erfahrungsgemäß die Ausgestaltung bei der Führung der Ge- sellschafter-Konten vielfach < verschiedenen Inhalts unterli i abwei chenden Vereinbarungen egto Bas Berufungsgericht hätte daher angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung, die es dieser Frage für die int,Scheidung mit Recht beigelegt hat, die Parteien, vorher nach abweichenden Ver- einbarungen befragen müssen» stand dafür umsomehr Anlaß, als die Parteien ihrerseits: i ■ dieser Frage ersichtlich keine besondere Bedeutung zugemessen hatten. Biese Verletzung der richterlichen Frage- und Auffciärungspflicht ist f Für da,s Berufungsgericht be- ,ir die 3ntScheidung von Er- heblichkeit o Bolzte sich nämlich bei der erneuten fatsa-chenveidiandlung, herausstellen, daß bei der Gesellschaft t . nur ein Konto, das Kapital-Konto, für jeden Gesellschafter geführt wurde, und daß vereinbarungsgemäß auf diesem Konto auch die echten Forderungen und Schulden eines jeden II- - 4i Gesellschafters mit dor Maßgabe gebucht wurden, daß durch diese Buchungen zugleich eine Erhöhung bzw. Verringerung de3 Kapital-Anteils eintreten sollte, dann würde sich das Peststellungsbegehren der Klägerin als begründet erweisen® In diesem Palle hätte die Klägerin-als Becutsnachfoigerin der Gesellschaft einen Anspruch darauf, daß mit dem Zeitpunkt, • in' dem die Vertragssträ’fe verwirkt wurde, oder mindestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, also in jedem Palle noch vor der Y/ährungs-. reforn, das Kapital-Konto des Beklagten in Hohe der verwirkten Vertragsstrafe zu belasten war* Die Verletzung des § 139 ZPO nötigt daher insoweit zu einer Aufhebung desUrteils und zur ZurUckverwe isung an das Berufungsgericht 0 2o Palls sich in der erneuten Verhandlung ergeben sollte, daß für den Beklagten entgegen den Behauptun- gen der Klägerin sowohl ein den Beklagten auf Zahlung d Forderung zu betrachten sei; der Abschichtungsbilanz von den Beklagten geltend gemac Eapitalkonto wie ein Privatkonto geführt worden ist, dann wii?d der Anspruch der Klägerin gegen pr Vertragsstrafe als eine echte i:. die daher auch unabhängig von der Klägerin selbständig gegen ht v/erden kann» In diesem Palla wird das Berufungsgericht die Präge der Umstellung dieses Anspruchs einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben und dabei folgende reciitliche Gesichtspunkte mit berücksichtig c*on * o * * ■ nacn aen tatsacr geriehts hat sich das vertr ten, das die Verwirkung der hat, sowohl auf die Zeit vo die Zeit nach der T/ährungsr £en Peststeilungen des Berufungs-gswidrige Verhalten des Beklag-Vertragsstrafe zur Polge gehabt \r der Währungsreform wie auch auf eform bis zur Auflösung der Ge- das si oh in einer Vielzahl vo; i einzelnen ieilakten wider* spiegelt,1 ist unter entsprechender Anwendung der im Strafrecht ausgebildeten Grundsätze über den Begriff der fort- gesetzten Handlung als ein ei trächt en, der nur einmal die Vertragsstrafe zur folge hat Seuff Arcil 87, 184). las be de te sowohl vor wie auch nach d .widrig verhalten und-demgemäß Vertragsstrafe sowohl vor wie w v .je fc-rn ausgelöst hat. liese bes nheitlicher Verstoß zu be-Verv/irkung der bedungenen ( vergl HG 12 19-11 > 735: utet, daß sich der Beklag-er Währungsreform vertrags-auch die Verwirkung der auch nach der Wahrungsre-onderen Umstände rechtfer- tigen es, für die verwirkte Vertragsstrafe des Beklagten den vollen IH-Bctrag anzuset Vertrag nach j Maßgabe nis .1 : 1 in - Deutsche tragswidrige Verhalte. Währungsreform fällt erst nach der Währung Die Androhung einer Vertragsstrafe ist in einem Währungsgesetz im Verhalt- en, hließlick in die Seit nach der gemäß die Verwirkung der Strafe eingetreten ist •( Harmening -Duden« Die Währungsgesetze § 15 Anm 52; OLG Braunschweig DB 1949, 606). ln einem solchen falle handelt es sich nicht um die Umstellung eines bestehenden Anspruches, auf den die Vorschriften des Ums st eil ungsVerhältnis von 10 : Stellungsgesetz }, sondern d schäftiiehen Brklärung die h wendet worden ist, an deren einheit Deutsche Mark zu tre tellungsgesetzes mit einem Um-1 anzuv/enden sind ( § 16 üm-arum, daß in einer rechtsge-echnungseinheit Beichsmark verstelle nunmehr die Hechnungs-ten hat ( § 2 Währungsgesetz). Anerkennung gefunden hatt ' i spricht allein dem Zweck e ( EG HER 1931'» 400) - , ent-der Vertragsstrafe und dem Willen der Vertragschließenden, wonach die Vertragsstrafe in ihrer Höhe iinter entsprechender Berücksichtigung der Vermögens-,' Einkommens- und sonstigen Verhältnisse des Versprechenden und des Interesses des Versprechens em~ pfangers an der Einhaltung der gesicherten Verpflichtung festgesetzt wird. Hua liegeia die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Falle freilich andei’s, weil sich der Beklagte schon vor der Währungsr eform vertragswidrig verhalten und bereits damit die Vertragsstrafe verwirkt hatte. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der Währungs- umstellimg bereits"fein An spruch auf Entrichtung der Ver- tragsstrafe entstanden. ■ Dieser Anspruch ist aber, sofern er überhaupt einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 zugänglich sein sollte, dadurch in voller Höhe in■ Hl erwachsen. daß der Beklagte sich auch noch nach der Währungsreform, also zu einer Seit, als die Vertragsstrafe in voller UM angcdioht war, vertragswidrig verhalten hat. Die Annähme einer, fortgesetzten Handlung bedeutet nicht, dal das weitere vertragswidrige Verhalten überhaupt keiner rechtlichen Berücksichtigung zugänglich ist, sondern nur, daß ein solches fortgesetztes Verhalten lediglich die Verwirkung einer Vertragsstrafe auslösen kann. Es kann der vertragswidrig Handelnde nicht dadurch begünstigt werden, daß er durch einen einmaligen Verstoß nicht allein nach der 'Währungsreform seine Yertragspflichten verletzt hat, sondern daß sein Verstoß auch in die Seit vor der Währungs reform surückreichtc Bas würde eine Besserstellung des «->F7 jW*' 14 - über eine längere Zeit hinaus vertragswidrig Handelnden ' ■■bedeuten, die nicht vertreten werden kann. Has bedeutet. daß dex* Beklagte die Vertrags strafe in voller* JM verwirkt hat, so daß dem Zahlungsbegehren der Klägerin'-auf die noch nicht zugesprochenen JM 3 000< II) Bas Berufungsgericht ten Schadensersataanspruch der Klägerin insoweit, als diese von dem Beklagten auch eine Auszahlung des Gewinnes ver- I’ — stattzugeben wäre 0 verneint- den geltend gemach- ihres Geschäfts selbst erziel fährt in diesem Zusammenhang fus, daß die Kläger*in nicht die Firma 1; den Bev/eis erbracht habe, daß ■ ohne die Errichtung der Gesellschaft & den gesamten Gewinn gezogen hätte, den diese Gesellschaft ebzielt hat. Im übrigen sei die schuldhafte Vertragsver-let sung des Beklagten, die als Rechtsgrundlage für* diesen Schadensersatzanspruch in Betracht komme, nicht in der Gründung äe:c Gesellschaft sondern ;u erblicken, da langt, den die Firma & OpHB abzüglich des auf den Beklagten entfallenden Gewinnanteils "durch den Betrieb hat. Bas Berufungsgericht ,3 der Beklagte die Firma nicht an der neu errichteten Gesellschaft einer eigenen Beteiligung rügt gegenüber diesen Ausfüh-cht zwar davon ausgegangen sei^, (X oHi eine allein darin *, & 0_ o: OSHI in Hohe s beteiligt habe. Die Revision rungen, c.aß das Berufungsgeri daß die Gründung der Geseilsc haft 7ertragsverl et sung des Beklagten darstelle, daß es - aber hieraus nicht^dic entsprechende Folgerung für die Höhe des Schadensersatzes gezogen habe. Hach der Lebenserfahrung »I* mils38 entsprechend den Be Ip -~ hauptungen der Klägerin ange- nommen werden, daß ein der Firma I glieder f er Papp enverarb e i sätze und Gewinne wie die tungsbetrieb die gleichen Um*“ Firma & 0er- ein etwaiger Schaden, den YvJY VI.; 3*: & 01 ange- liü zielt haben würde. Bei dieser Sachlage hätte das Beru- Zweifeln über die Entstehung' adens von dem richterlichen Fra- fungsgericht bei etwaigen und über die Hohe des Sch gerecht ( § 139 ZPO) Gebrauch machen müssen«. Die Klägerin • .-y- : .> ' Yv . . ■■■ : Y; ; Y' , « hätte sich in diesem Palle auf das Zeugnis einiger Ange-st elller der Firma und auf das Gutachten eines Sachver* ständigen berufen«. Biese Angriffe, der Revision erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, ..Y/enn auch davon ausgegangen werden muß. daß der Beklagte durch sein vertragswidriges Verhalten hervorkerufen hat. nicht der Klägerin, sondern der Gesellschaft NfHHB & erwachsen ist, so hindert' dieser Umstand nicht, daß die Klägerin den Schadensersatzanspruch jetzt im eigenen Namen geltend macht0 Auch insoweit ist sie als Eechtsnacafolgerin der aufgeiou-sben Gesellschaft llfllHl & Oj^^nunmehr selbst Gläubigerin geworden, sofern der Gesellschaft ein dahingehender Ersatzanspruch gegen den geklagten zugestanden hat. Voraüs-s et zung für das Voriiegen Spruches ist jedoch nicht Ni^Mi A 0 eines solchen Schadensersatzan-nur der Nachweis, daß die Firma bei Anglioderung eines eigenen Pappenver-arbeitungsbetriebes und ohne Errichtung der Gesellschaft & Ofli^Mdic von dieser Gesellschaft erzielten ben würde, sondern des weiteren auch die Feststellung, daß das vertragswidrige Verhalten des Beklagten darin bestanden hat, daß er der Firma NI Gewinne selbst gezogen ha .&.<0pp keinen eigenen pappejwerarbeitungsbetrieb angegliedert und statt dessen die Gesellschaft Gpjppp & Oppp errichtet hat0 Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die für den Schadensersatsanspruch der Klägerin notwendige Kausalität zwischen dera-Verhalten des Beklagten und dem etwa entstandenen Schaden der Gesell- schaft bejaht werden. Hieraus satzanspruch der Klägerin nicht allein damit begründet werden kann, daß der Beklagte vertrag swi drig die Ges eilschaft hat. Dieses Verhalten des folgt, daß der Schadens er—' & Ojp^ erri cht e t Beklagten hat den geltend gemachten Schaden allein gewiß nicht ausgelöst, -weil ohne Errichtung der Gesellscha: GfllPPl^^ OpHpdic Firma NppP & cpiphaoch kei-nsn Gewinn aus einer Pappenverarbeitung gezogen hätte Es muss vielmehr zur Begründung des Schadensersatzanspruches der umstand hinzutrexen, daß der Beklagte zurzeit der Errichtung der* Gesellschaft GjpPIHR & O0p| verpflichtet war, der Firma 2«PPP & O^PP einen eigene anzugliedern. Von einer solid schon nach dem eigenen Vor-ochen werden. Es v»ar im Jahx*e diglich abgesproclien worden, Zeit den Betrieb der Firma neu Pappenverarbeitungsbetrie eher. Verpflichtung kann jedoc trag der Klägerin nicht gespr 1944 zwischen den Parteien le später einmal bei gegebener auch auf die Pappenverarbeitung aussudehnen. Aus dieser Absprache hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Eech/tsirrtum zwar die Verpflichtung des Beklagten entnommen, nichts zu veranlassen, was die Verwirklichung dieses Planes später"unmöglich machen könnte. Es kann aber darüber hinaus nach den tatsächlichen Feststellungen des -1? Berufungsgerichts hieraus pflichtmag des Beklagten Zusammenbruch in Abwesenheit des der Birma r:m ■■■.. "■ ■■’. "■ "■ rvV^r- rv . ■ :.:' . '■ y\'K" V -: . ■ ■■ '■':'■■■ ' . ■ ■■■■ ■V/V-v ■ H; - nicht auch die positive 7er-abgeieitet werden, nach dem selbständig einen Verarbeitungsbetrieb ■anzugliedern. Auch bei einem vertragsgemäßen Verhalten des Beklagt en wäre demzufolge der Birina & kein eigener Verarbeitungsbetrieb ungegliedert worden, so daß sie in diesem Pall auch nicht die Gev/inne der (Je-Seilschaft erzielt haben würde» Bas vertragswidrige VexVialten des Beklagten ist demgemäß in .jedem Palle nicht kausal dafür’ .gewesen, daß der Firma -tBHBB & ^BHB der Verdienst aus einer eigenen Pappenverarbeitung entgangen ist® 2s muß daher als reclitsun-erheblich angesehen werden, ob die Firma •tatsächlich die von ihr' bezeichnet en Gewinne erzielt haben würde, so daß aus diesem Grunde die erhobene Revisions'1 rügenicht! durchgreif en kann» Somit erweisen sich die Anträge der Klägerin • auf Zahlung von Schadensersatz als unbegründet , sä daß insoweit ihre Revision zurückzuweisen ist* ges» Br* öaiater, gez ges» Br. • Br» Brost« gezoBroSeiowsky Belbrück . gez» Br. Fischer«