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BGH · II ZR 99/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 99/95

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15 % = 45.000,— DM" auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der AG in P ge- Von diesem Konto, auf dem der Gemeinschuldnerin ein bis zu dem 31. März 1992 befristeter Überziehungskredit eingeräumt war, zog die Gemeinschuldnerin per Scheck einen Betrag von 250.000,— DM ab, der am Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der und \A4HHH||^-GmbH getätigte Einzahlung als Voreinzahlung auf die Einlageforderung aus der am 12. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht kommt (vgl. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob die Beklagte nicht deswegen ihre Einlageverpflichtung erfüllt hat, weil der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung (8. April 1992) noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat (BGHZ 51, 157, 159; BGH, Urt. v. 1. Allerdings ist mit dem Einzahlungsbetrag in Höhe von 66.743,26 DM ein Debetsaldo der Gemeinschuldnerin auf einem bei der in E|geführten Konto beseitigt worden. Sodann ist dieses Konto, das anschließend ein Guthaben von 233.256,74 DM aufwies, mit 250.000,— DM belastet und der entsprechende Betrag auf einen bei der geführtes Konto der Gemeinschuldnerin eingezahlt worden, dessen Debetsaldo von 402.310,70 DM um den Einzahlungsbetrag auf 152.310,70 DM verringert worden ist. 6 BGHZ 119, 177, 187 f.) und ihr im übrigen eine dem Betrag von 250.000,— DM entsprechende Liquiditätsmasse zur Verfügung stand, die der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für die Gesellschaft in Anspruch nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Senates ist das dann anzunehmen, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die Linie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet (vgl. a) Soweit die Gemeinschuldnerin mit dem Einlagebetrag den Negativsaldo, den ihr bei der geführtes Konto auswies, um 50.000,— DM zurückgeführt hat, ist ihr ein dem Tilgungsbetrag entsprechender Wert zugeflossen. Der Einlagebetrag hat daher im Zeitpunkt des Eintragungsantrages in dieser Höhe wertmäßig zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden (vgl. b) Auf dem Kreditkonto, das die nachmalige Gemeinschuldnerin bei der in Ol Da die Gemeinschuldnerin rechtlich und tatsächlich in der Lage war, den Kreditrahmen in dieser Höhe auszuschöpfen, standen ihr auch nach Rück- Die Beklagte hat demnach den vom Kläger geltend gemachten Einlagebetrag "zur freien Verfügung der Geschäftsführung" geleistet.

GesellschaftKontoKapitalerhöhungVerfügungEinlagebetragKlägerGemeinschuldnerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 99/95
Verkündet am:
10. Juni 1996 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Anneliese
;raße 28,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Klaus N|^|, S^JBI^straße 20,
seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der
 GmbH (Germany) ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. Dr.
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze,
 Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. März 1995 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
1.	Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 7. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittel verfahren .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der
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GmbH, nimmt die Beklagte
 auf Einzahlung eines Einlagebetrages von 127.500,— DM in Anspruch. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Sie beschlossen am 12. Februar 1992, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Von dem Erhöhungskapital übernahmen die Beklagte und ihr Ehemann je 127.500,— DM und Herr D^HHB
45.000,	— DM. Die Kapitalerhöhung wurde nach Anmeldung am 8. April 1992 am 16. April 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Am 4. Februar 1992 zahlte die und V^^m^-GmbH einen Scheck über 300.000,— DM mit dem Vermerk "Kapitalerhöhung: K.H.	85	%	=
255.000,	— DM, W.	15	%	=	45.000,— DM" auf ein von
 der Gemeinschuldnerin bei der	AG	in	P	ge-
führtes Konto ein, das einen Negativsaldo von 66.743,26 DM und nach Verbuchung des Schecks ein Guthaben von 233.256,74 DM aufwies. Von diesem Konto, auf dem der Gemeinschuldnerin ein bis zu dem 31. März 1992 befristeter Überziehungskredit eingeräumt war, zog die Gemeinschuldnerin per Scheck einen Betrag von 250.000,— DM ab, der am
10. Februar 1992 ihrem bei der D^pfpGf^BHP O|0| geführten Konto Nr. 000/0/416293 gutgeschrieben wurde, dessen Debetsaldo sich dadurch von 402.310,70 DM auf 152.310,70 DM verringerte. Diese Bank
 Die Beklagte, ihr Ehemann und ein Herr D
waren
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hatte der Gemeinschuldnerin zusammen mit drei anderen Gesellschaften einen unbefristeten Rahmenkredit von 5 Mio. DM gewährt, über den eine Gesellschaft, mehrere von ihnen oder alle verfügen konnten, der für die Gemeinschuldnerin über das genannte Konto abgewickelt wurde und der am 12. Februar 1992 mit 3.773.780,— DM und am 16. April 1992 mit 3.464.892,— DM ausgeschöpft war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
I. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der
 und \A4HHH||^-GmbH getätigte Einzahlung als Voreinzahlung auf die Einlageforderung aus der am 12. Februar 1992 beschlossenen Kapitalerhöhung angesehen werden kann, mit der Begründung verneint, die Gesellschaft habe sich nicht in einer krisenhaften Situation befunden. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht kommt (vgl. BGHZ 118, 83, 86 ff.; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28).
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II. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage unterlassen hat, ob die Beklagte nicht deswegen ihre Einlageverpflichtung erfüllt hat, weil der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung (8. April bis 16. April 1992) noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat (BGHZ 51, 157, 159; BGH, Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, LM GmbHG § 57 Nr. 1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt.
1. Allerdings ist mit dem Einzahlungsbetrag in Höhe von 66.743,26 DM ein Debetsaldo der Gemeinschuldnerin auf einem bei der	in E|geführten Konto beseitigt
 worden. Sodann ist dieses Konto, das anschließend ein Guthaben von 233.256,74 DM aufwies, mit 250.000,— DM belastet und der entsprechende Betrag auf einen bei der
 geführtes Konto der Gemeinschuldnerin eingezahlt worden, dessen Debetsaldo von 402.310,70 DM um den Einzahlungsbetrag auf 152.310,70 DM verringert worden ist. Danach stand der Einzahlungsbetrag der Gemeinschuldnerin in dem zugrunde gelegten Zeitpunkt nicht mehr unversehrt zur Verfügung.
2.	Als entscheidend ist aber nicht der Umstand anzusehen, daß der Einzahlungsbetrag der Gemeinschuldnerin noch unversehrt als Bargeld oder auf einem Bankkonto zur Verfügung stand, sondern die Tatsache, daß der Gesellschaft ein dem Betrag von 50.000,— DM entsprechender, im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister noch vorhandener Wert zugeflossen ist (vgl.
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 BGHZ 119, 177, 187 f.) und ihr im übrigen eine dem Betrag von 250.000,— DM entsprechende Liquiditätsmasse zur Verfügung stand, die der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für die Gesellschaft in Anspruch nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Senates ist das dann anzunehmen, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die Linie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; ferner Priester, DB 1987, 1473, 1474; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110) .
a) Soweit die Gemeinschuldnerin mit dem Einlagebetrag den Negativsaldo, den ihr bei der	geführtes
 Konto auswies, um 50.000,— DM zurückgeführt hat, ist ihr ein dem Tilgungsbetrag entsprechender Wert zugeflossen. Der Einlagebetrag hat daher im Zeitpunkt des Eintragungsantrages in dieser Höhe wertmäßig zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.).
b) Auf dem Kreditkonto, das die nachmalige Gemeinschuldnerin bei der	in	Ol
■fe unterhielt, stand ihr noch Liquiditätsmasse zur Verfügung. Der Gemeinschuldnerin war von dieser Bank durch Vereinbarung vom 20./23. September 1991 das Recht eingeräumt worden, allein oder gemeinsam mit bis zu drei anderen Gesellschaften einen Kreditrahmen bis zu 5 Mio. DM auszuschöpfen. Am Tage der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung (12. Februar 1992) war der Kreditrahmen in Höhe von 1.226.220,— DM und am Tage der Eintragung der Kapitalerhö-
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hung in das Handelsregister in Höhe von 1.332.108,— DM nicht in Anspruch genommen worden. Da die Gemeinschuldnerin rechtlich und tatsächlich in der Lage war, den Kreditrahmen in dieser Höhe auszuschöpfen, standen ihr auch nach Rück-
Mittel in Höhe des Einzahlungsbetrages von 250.000,— DM zur freien Verfügung.
III. Die Beklagte hat demnach den vom Kläger geltend gemachten Einlagebetrag "zur freien Verfügung der Geschäftsführung" geleistet. Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, war sein Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.
Röhricht	Dr.	Henze	Dr.	Goette
 führung des Kreditkontos, das sie bei der D
in 0
unterhielt, auf jeden Fall noch
 Dr. Kapsa
 Herr RiBGH
Dr. Kurzwelly ist
 wegen Urlaubs an der
 Unterschriftsleistung
verhindert
 Röhricht
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