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BGH · II ZR 99/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 99/74

I« Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 22« Februar 1974 wird zurückgewiesen« II« Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das genannte Urteil teilweise geändert und wie folgt gefaßt: 2« Auf die Berufung der Beklagten wird der Klageanspruch - unter teilweiser Abänderung des genannten Urteils - dem Grunde nach wie folgt für gerechtfertigt erklärt: 3« Soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, besteht zwischen den Beklagten folgende gesamtschuldnerische Haftung: 5. Die Sache wird, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, zur Verhandlung und Entscheidung über dessen Höhe an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. vorbei« Unmittelbar danach lief MS "WflHHBl •" über den Schleppstrang des "HeiflBBB"-Schleppzuges und stieß etwa 50 m aus dem rechten Ufer mit der Backbordseite gegen den StflH^ von SK Hierdurch wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt« Die Klägerin verlangt ihren Kollisionsschaden von den Beklagten ersetzt« Nach ihrer Darstellung haben die Beklagten zu 2 und 3 den Zusammenstoß verschuldet, weil SK "BüflMIW so weit nach Steuerbord aus dem Kurs des MS "HeiHBV herausgelegen habe, daß MS W nicht an der Steuerbordseite des Anhangs habe vorbeifahren können« Infolgedessen sei der Talfahrer gezwungen gewesen, über den Schleppstrang des "HeiflHlV-Schlepp-zuges zu laufen und eine Backbordbegegnung mit SK "BtHMHW zu versuchen« Das sei nicht mehr geglückt« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 82«898,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagte zu 1 lediglich dinglich mit SK "BüHHB" und MS "HeiBBM" sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG auch persönlich haftend« Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach teilweise für berechtigt angesehen und im einzelnen erkannt: Zwar sei nach den Beweisergebnis davon auszugehen, daß für den Talfahrer hinreichend Raum vorhanden gewesen sei, um an der Steuerbordseite des SK "BüflHMV vorbei- (und damit zwischen diesem Fahrzeug und SB "HarflHM W hindurch-) zufahren* Jedoch habe SK "BüMHP' mindestens 40 m nach Steuerbord aus dem Kurs des MS "HeiflBB" herausgelegen* Darin sei ein Verstoß der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre allgemeine nautische Sorgfaltspflicht (§ 1*04 RheinSchPolVO) zu sehen* Dieser sei für die Kollision auch ursächlich gewesen* Denn die Fahrweise des SK "BüflHHHV habe die Führung des MS "VMHHD W so irritiert, daß diese über den Schleppstrang des l,HeilbronnN-Schl epp zuges gelaufen sei und eine Backbordbegegnung mit dessen Anhang versucht habe* 1• Nach § 6 *03 Nr* 1 RheinSchPolVO ist das Begegnen oder Überholen gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt* Daß das hier nicht der Fall gewesen sein soll, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet* Auch läßt sich in dieser Richtung dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen* Das alles beachtet die Anschlußrevision nicht, soweit sie meint, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur ihre allgemeine nautische Sorgfaltspflicht verletzt, sondern auch gegen § 6.03 Nr* 1 RheinSchPolVO verstoßen. Zudem steht der Anschlußrevision, soweit sie den Beklagten zu 2 und 3 einen Verstoß gegen § 6.04 Nr. 1 RheinSchPolVO vorwirft, entgegen, daß nach den Verfahrens rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts selbst nach den Angaben des Schiffsführers LIM von MS »WOBM» zwischen SK "BüMBV und dem linksrheinischen "HarflHV ■"-Schlepp zug ein Durchfahrtsraum von etwa 50 m vorhanden gewesen sein müsse. Stromkrümmung für den Talfahrer riskant gewesen sein soll oder von diesem ein gefährliches Ausweichmanöver nach Backbord erfordert hätte, vermag die Anschlußrevision nicht aufzuzeigen« 3• Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 28« Oktober 1965 - II ZR 218/63, VersR 1966, 77, 78 ausgesprochen, daß es einen schwerwiegenden Verstoß des Anhangschiffers gegen die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht darstellt, wenn er in der Dunkelheit bei einem bevorstehenden Begegnungsmanöver seinem Boot im Kurs nicht folgt (vgl. Dieser Satz beruht auf der Überlegung, daß ein Anhang, der aus dem Kurs des Bootes nach der Seite herausliegt, die der Entgegenkommer für die Vorbeifahrt zu benutzen hat, im allgemeinen eine Gefahr für diesen bildet (ebenso Wassermeyer aaO S. Das alles berücksichtigt die Revision nicht genügend, soweit sie einen Verstoß des Beklagten zu 2 sowie des - als Schl epp Zugführer für den Kurs des SK "BülHf^B" ebenfalls verantwortlichen - Beklagten zu 3 gegen § 1.04 RheinSchPolVO verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Schiffsführer Linke von MS IBfc W den Zusammenstoß seines Schiffes mit SK "BüflMI" mitverschuldet« Allerdings besage der Umstand, daß er angeblich kein Schifferpatent habe vorlegen können, nichts über seine Fähigkeiten als Schiffsführer« Auch sei daraus nicht zu schließen, daß er ein solches Patent nicht besitze, was von den Beklagten auch nicht behauptet werde. Ferner sei es nicht richtig, daß er wegen eines Sehfehlers eine Fernbrille hätte tragen müssen« Das Gegenteil stehe nach der Bescheinigung des Augenarztes Dr« HoflHBi vom 28« November 1972 fest« Hingegen sei Liflfe vorzuwerfen, daß er den Anhang des "Heil-MBk"-Schleppzuges und dessen Lage zu spät erkannt und auf die für ihn unklare Situation zunächst überhaupt nicht reagiert habe, anstatt rechtzeitig die Geschwindigkeit herabzusetzen, den Kurs nach linksrheinisch zu ändern und Schallzeichen zu geben« MS "VflBlBl •" vor der Wasserschutzpolizei über sein Patent gemacht hat ("Ich besitze das Rheinschifferpatent Nr« 1B/0, ausgestellt am (p« 9» 50 von der WSD-DMHm» Ersatzausfertigung Nr« V/fll vom M« 4k 57, für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft auf der Strecke von MaflHHB bis Sp0* Diese Angaben habe ich mir notiert, da mein Patent in Verlust geraten ist« Eine Neuausstellung habe ich bei der WSD-EflHHB beantragt") • Es hat diesen Angaben nicht zu entnehmen vermocht, daß Liflfc ein Rhein?» 2« Da Schiffsführer Li^V, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, während der Annäherung an den "HeiBBBB"-Schleppzug das Revier mit dem Nachtglas beobachtet hat, spielt die Frage, ob er ansonsten eine Fernsichtbrille hätte tragen müssen und diese abgelegt hatte, weil sich die zahlreichen Lichter im Revier in den Brillengläsern gespiegelt und ihn verwirrt hätten, keine Rolle. 3« Sollte Schiffsführer Liflfe - wie die Anschlußrevision dessen Aussage im Verklarungsverfahren entnimmt - erst auf eine Entfernung von 200 m bemerkt haben, daß SK "BüflBBP" zu MS "HeiflHife" gehörte, so würde ihn das in keiner Weise entlasten« Li^B hatte an den Lichtem des MS "HeiHHD" bereits auf etwa 1000 m erkannt, daß dieses - rechtsrheinisch entgegenkommende - Fahrzeug einen Anhang besaß und ihm die Weisung erteilte, an der Steuerbordseite des Schleppzuges vorbeizufahren« Da er den Anhang zunächst nicht ausmachen konnte, war die Lage für ihn unklar« Deshalb war er gehalten, mit äußerster Vorsicht zu navigieren« Insbesondere mußte er sofort die Geschwindigkeit von Bei der Abwägung der Schwere des auf seiten der Beklagten zu 2 (SK "BüBHfe") und 3 (MS "HeiBBB") sowie des Schiffers Li4B von MS "WflBHBB •” obwaltenden Verschuldens (vgl* § 92 BinnSchG a* F., § 736 Abs. 1 HGB) hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Rheinschiffahrtsgerichts angeschlossen. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen» aus welchen Gründen das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2 und 3 jeweils schwerer wiegen soll» als die mehrfachen Fehler, die Schiffsführer LjJB von MS B" begangen hat« Schon deshalb kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben« Hinzu kommt, daß das Rheinschiffahrtsgericht bei der Festlegung der vom Berufungsgericht ohne weitere Begründung übernommenen Quoten möglicherweise zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 angenommen hat, SK "BüBBB” habe dem Talfahrer keinen hinreichenden Raum für die Steuerbordbegegnung gelassen, was nach dem angefochtenen Urteil gerade nicht der Fall gewesen ist. 1. Im Verhältnis zwischen dem Schiffer LiBP von MS "WBBIB Btt und dem Beklagten zu 2 erscheint eine Schuldquote von 2 : 1 angemessen« Für das wesentlich schwerere Verschulden von LÜB ist ausschlaggebend, daß er in eine unklare Lage mit unverminderter Geschwindigkeit hineinfuhr, den Kurs seines Fahrzeugs nicht dorthin verlegte, wo dessen Sicherheitsabstand zu dem "HeiBBB-Schleppzug am größten gewesen wäre, selbst die Abgabe eines Achtungsignals unterließ und schließlich - weisungswidrig - an der Backbordseite des SK WBÜBV vorbeizufahren versuchte, obwohl es ihm bei einem verkehrsgerechten Verhalten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kahn an der Steuerbordseite zu passieren. ebenfalls nicht unerheblich ins Gewicht, daß es grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß des Anhangschiffers darstellt, wenn er bei Dunkelheit nach der Seite aus dem Kurs des Bootes herausliegt, die dieses einem Entgegenkommer für die Vorbeifahrt zugewiesen hat. Jedoch entlastet es den Beklagten zu 2 nicht wenig, daß trotz seiner fehlerhaften Fahrweise hinreichend Raum für eine Steuerbordbegegnung mit dem Talfahrer vorhanden war, selbst wenn er so weit aus dem Kurs des MS "HeiBBB” herausgelegen haben sollte, wie es Schiffsführer Li^BBbei seiner Vernehmung im Verklarungsverfahren angegeben hat. Bestimmend für die Schwere des Verschuldens von LiflB sind insoweit die gleichen Erwägungen, wie sie vorstehend im Rahmen der Schuldverteilung zwischen LiSi und dem Beklagten zu 2 bereits wiedergegeben sind.

SchiffsführerTalfahrermKursSKFahrzeugMSKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 99/74
URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. April 1976
Kaufimnn»
Justizassistentin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 • der	Aktiengesellschaft	Reederei-Spedition-
Bagger	Sch®BBMtraße	vertreten	durch
 ihre Vorstandsmitglieder Vilhelm HaMBBfe» Albert GeflV und Otto HIV» daselbst»
2. des Schiffsführers Herbert 3* des Schiffsführers Johann
 Beklagten» Revisionskläger und Anschlußrevislonsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die V Ufer
__ Transport GmbH, __________
vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang Ri^HRstraße A und Hans-Günter
 Klägerin» Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Streithelfer der Klägerin:
Firma Gebrüder	^n^lat)er5
Franz und Wilhelm Rej^HB)» daselbst»
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
/f
 
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
I« Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 22« Februar 1974 wird zurückgewiesen«
II« Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das genannte Urteil teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
1« Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 22« Juni 1973 wird zurückgewiesen«
2« Auf die Berufung der Beklagten wird der Klageanspruch - unter teilweiser Abänderung des genannten Urteils - dem Grunde nach wie folgt für gerechtfertigt erklärt:
a)	gegenüber der Beklagten zu 1 als Eignerin des SK "BüHV1 zu 2/7 und als Eignerin des
MS "HeüHBV zu l/7» Jeweils im Rahmen der §§ 4, 114 BinnSchG;
b)	gegenüber dem Beklagten zu 2 zu 1/3;
c)	gegenüber dem Beklagten zu 3 zu 1/5;
die Beklagten zu 2 und 3 haften zusammen Jedoch nicht mehr als zu 3/7.
3« Soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, besteht zwischen den Beklagten folgende gesamtschuldnerische Haftung:
a)	den Beklagten zu 1 und 2 zu 2/7;
b)	den Beklagten zu 1 und 3 zu 1/7;
c)	den Beklagten zu 2 und 3 zu 1/5.
4« Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen«
 
/f
5. Die Sache wird, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, zur Verhandlung und Entscheidung über dessen Höhe an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen*
III* Die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Rheinschiffahrtsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des MS NWJ (80 m lang; 9 m breit; 1.438 t; 750 PS). Die Beklagte zu 1 ist Eignerin oder Aus rüsterin des MS "HeiflHBfc" (75 m lang; 8,20 m breit; 1.017 t; 800 PS) und des SK "BüHH^”
(86,50 m lang; 10,08 m breit; 1.496 t). Der Beklagte zu 2 hat den Kahn am 28. Oktober 1971 verantwortlich geführt.
Der Beklagte zu 3 war zu diesem Zeitpunkt Schiffer des MS "He:*^“"*"
An dem genannten Tag fuhr MS	Vfc”	mit	einer
 Ladung von 633 t Kohlen auf dem Rhein zu Tal. Gegen 18.30 Uhr - es war bereits dunkel, jedoch die Sicht klar -befand sich das Fahrzeug in der starken Linskrümmung des Stromes oberhalb GöflHHBBHBBl* Dort kam ihm rechtsrheinisch das leere MS MHeMHMn entgegen, das auf langem Strang den mit 647 t Salz beladenen SK "BüflHV schleppte. Der Schleppzug war dabei, zwei Einzelfahrer zu Überholen, die sich nahe an den rechtsrheinischen Kribben hielten. Etwas unterhalb war ein weiterer Bergschleppzug im Revier. Dieser bestand aus dem SB "HarflIB V der Streithelferin der Klägerin mit SK "AnflHV im Anhang.
 
Er fuhr nahe der linken Grenze der etwa 150 m breiten Fahrrinne (Strombreite: 250 m) und befand sich mit SB "Haxfl^^B •" etwa auf Höhe von SK "BüMBW* Da MS "HeiflBHW dem Talfahrer das - von diesem auch erwiderte - weiße Funkellicht zeigte, fuhr MS	W	an der Steuerbordseite des MS "HeiflHB"
vorbei« Unmittelbar danach lief MS "WflHHBl •" über den Schleppstrang des "HeiflBBB"-Schleppzuges und stieß etwa 50 m aus dem rechten Ufer mit der Backbordseite gegen den StflH^ von SK	Hierdurch	wurden
 beide Fahrzeuge erheblich beschädigt«
Die Klägerin verlangt ihren Kollisionsschaden von den Beklagten ersetzt« Nach ihrer Darstellung haben die Beklagten zu 2 und 3 den Zusammenstoß verschuldet, weil SK "BüflMIW so weit nach Steuerbord aus dem Kurs des MS "HeiHBV herausgelegen habe, daß MS	W
nicht an der Steuerbordseite des Anhangs habe vorbeifahren können« Infolgedessen sei der Talfahrer gezwungen gewesen, über den Schleppstrang des "HeiflHlV-Schlepp-zuges zu laufen und eine Backbordbegegnung mit SK "BtHMHW zu versuchen« Das sei nicht mehr geglückt« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 82«898,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagte zu 1 lediglich dinglich mit SK "BüHHB" und MS "HeiBBM" sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG auch persönlich haftend«
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt« Sie haben behauptet: SK "BüHHBl" sei MS "HeJfl|B^> ordnungsgemäß gefolgt. Der Kahn habe lediglich in der üblichen Weise das Schraubenwasser des Bootes etwas nach Steuerbord freigefahren« MS "WflHIBI hätte deshalb gefahrlos an der Steuerbordseite des SK "BU0HBn passieren können« Daß der Talfahrer das weisungswidrig unterlassen habe, beruhe offenbar darauf, daß er sich
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infolge der Dunkelheit, der Stromkrümmung und zahlreich vorhandener Lichter nicht zur echt gefunden habe, zu demal sein Schiffsführer LiS) durch einen Sehfehler behindert gewesen sei, auch kein Patent habe vorweisen können.
Die Beklagte zu 1 hat SK "BüW und HS "HeiflB in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach teilweise für berechtigt angesehen und im einzelnen erkannt:
nDer Klageanspruch ist wie folgt dem Grunde nach gerechtfertigt:
Die Beklagte zu 1 haftet dinglich mit SK "BüMMP1 für 4/9 der Schäden und dinglich mit MS 'HeiflB^* für 1/3 der Schäden sowie mit diesem MaBstab im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich. Der Beklagte zu 2 haftet zu 2/3* Der Beklagte zu 3 haftet zu 3/5. Die Beklagten zu 1 bis 3 haften als Gesamtschuldner bis zu 1/3» während die Beklagten zu 2 und 3 bis zu 3/3 als GesamtSchuldner haften.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.*
Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und die Streithelferin beantragen, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Demgegenüber verfolgt die Klägerin mit der AnschluSrevision den abgewiesenen Teil der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I« Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte zu 2 (als Schiffer des SK "Bü^^HW) und der Beklagte zu 3 (als Führer des "HeiHHW-Schleppzuges) die Kollision zwischen MS	und	SK	"BüflHMP	verschuldet«
Zwar sei nach den Beweisergebnis davon auszugehen, daß für den Talfahrer hinreichend Raum vorhanden gewesen sei, um an der Steuerbordseite des SK "BüflHMV vorbei- (und damit zwischen diesem Fahrzeug und SB "HarflHM W hindurch-) zufahren* Jedoch habe SK "BüMHP' mindestens 40 m nach Steuerbord aus dem Kurs des MS "HeiflBB" herausgelegen* Darin sei ein Verstoß der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre allgemeine nautische Sorgfaltspflicht (§ 1*04 RheinSchPolVO) zu sehen* Dieser sei für die Kollision auch ursächlich gewesen* Denn die Fahrweise des SK "BüflHHHV habe die Führung des MS "VMHHD W so irritiert, daß diese über den Schleppstrang des l,HeilbronnN-Schl epp zuges gelaufen sei und eine Backbordbegegnung mit dessen Anhang versucht habe*
Gegen diese Ausführungen wenden sich die Revision und die Anschlußrevision ohne Erfolg:
1• Nach § 6 *03 Nr* 1 RheinSchPolVO ist das Begegnen oder Überholen gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt* Daß das hier nicht der Fall gewesen sein soll, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet* Auch läßt sich in dieser Richtung dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen* Das alles beachtet die Anschlußrevision nicht, soweit sie meint, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur ihre allgemeine nautische Sorgfaltspflicht verletzt, sondern auch gegen § 6.03 Nr* 1 RheinSchPolVO verstoßen. Auch kommt, sofern die Zulässigkeit eines Überholmanövers
 
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feststeht, eine Bewelslastumkehr zu dem Nachteil des überholenden nicht in Frage (vgl. BGH, Urt. v. 3. 2. 75 -II ZR 126/73, VersR 1975, 639, 640). Vielmehr ist es Sache desjenigen, die fehlerhafte Durchführung eines Überholmanövers zu beweisen, der daraus Ansprüche gegen das überholende Fahrzeug herleitet (vgl. auch Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 4. Aufl.
S. 202).
2. Nach § 6.04 Nr. 1 RheinSchPolVO müssen beim Begegnen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrem einen geeigneten Weg frei lassen. Das ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts vorliegend der Fall gewesen. Ihre gegenteilige Ansicht stützt die Anschlußrevision im wesentlichen auf die Annahme, SK "BüflIHfe” sei immer weiter nach linksrheinisch bis in die Nähe des	Bn-
Schleppzuges geraten. Diese Annahme findet jedoch in dem angefochtenen Urteil keine genügende Grundlage. Auch hat der Zeuge MaiHft etwas Derartiges nicht bekundet. Vielmehr hat er ausgesagt, daß SK "BÜ4HBW in der Mitte des Rheines gefahren sei, diesen Kurs beibehalten habe, wogegen SK "AnflHlK” nach Backbord gehalten und sich dadurch SK "BüHBB" genähert habe. Zudem steht der Anschlußrevision, soweit sie den Beklagten zu 2 und 3 einen Verstoß gegen § 6.04 Nr. 1 RheinSchPolVO vorwirft, entgegen, daß nach den Verfahrens rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts selbst nach den Angaben des Schiffsführers LIM von MS »WOBM» zwischen SK "BüMBV und dem linksrheinischen "HarflHV ■"-Schlepp zug ein Durchfahrtsraum von etwa 50 m vorhanden gewesen sein müsse. Ein solcher Raum gestattete es aber MS "WW ohne weiteres, eine Zwischendurchfahrt vorzunehmen und damit - weisungsgemäß - an der Steuerbordseite des SK NBÜ| vorbeizufahren. Wieso das wegen der Dunkelheit und der
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Stromkrümmung für den Talfahrer riskant gewesen sein soll oder von diesem ein gefährliches Ausweichmanöver nach Backbord erfordert hätte, vermag die Anschlußrevision nicht aufzuzeigen«
3• Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 28« Oktober 1965 - II ZR 218/63, VersR 1966, 77, 78 ausgesprochen, daß es einen schwerwiegenden Verstoß des Anhangschiffers gegen die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht darstellt, wenn er in der Dunkelheit bei einem bevorstehenden Begegnungsmanöver seinem Boot im Kurs nicht folgt (vgl. auch Urt« v.
 29. 6. 59 - II ZR 3/58, LM Nr. 3 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 4. 12« 54 * VersR 1959, 608, 610). Dieser Satz beruht auf der Überlegung, daß ein Anhang, der aus dem Kurs des Bootes nach der Seite herausliegt, die der Entgegenkommer für die Vorbeifahrt zu benutzen hat, im allgemeinen eine Gefahr für diesen bildet (ebenso Wassermeyer aaO S. 264; vgl. auch Bemm/Kortendick, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1970 § 1.02 Anm. 5). Denn infolge einer solchen Fahrweise kann der Entgegenkommer zu einer falschen Beurteilung der Lage gelangen und fehlerhaft reagieren. Das gilt vor allem bei Dunkelheit, in der es ohnehin leicht zu - verschuldeten oder unverschuldeten - Fehleinschätzungen und Irrtümem kommen kann. Das alles berücksichtigt die Revision nicht genügend, soweit sie einen Verstoß des Beklagten zu 2 sowie des - als Schl epp Zugführer für den Kurs des SK "BülHf^B" ebenfalls verantwortlichen - Beklagten zu 3 gegen § 1.04 RheinSchPolVO verneint. Insbesondere entfällt ein derartiger Verstoß nicht deshalb, weil die Topplichter des NS "HeiMBP" und des SK "BüflHW deutlich sichtbar und die Schiffskörper trotz Dunkelheit erkennbar gewesen seien. Denn das schloß eine auf der Fahrweise des SK "BüMBP” beruhende Täuschung des Talfahrers nicht aus, zu demal die Erkennbarkeit von Lichtem allein noch nicht deren richtige Zuordnung verbürgt. Auch ist
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es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 2 und 3 bedeutungslos, daß MS	genügend	Raum	hatte, um an der Steuerbordseite des SK	vorbeizufahren	und die Kolli-
sion durch eine Backbordkursänderung hätte vermeiden können* Denn die Führung eines Schiffes, die durch falsches Navigieren eine unklare Lage schafft, wegen der es sodann zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt, kann das eigene fehlerhafte Verhalten nicht damit entschuldigen, daß dieses Fahrzeug die Lage bei rechtzeitigem Erkennen und richtigem Handeln hätte meistern können«
II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Schiffsführer Linke von MS	IBfc	W den Zusammenstoß seines Schiffes
 mit SK "BüflMI" mitverschuldet« Allerdings besage der Umstand, daß er angeblich kein Schifferpatent habe vorlegen können, nichts über seine Fähigkeiten als Schiffsführer« Auch sei daraus nicht zu schließen, daß er ein solches Patent nicht besitze, was von den Beklagten auch nicht behauptet werde. Ferner sei es nicht richtig, daß er wegen eines Sehfehlers eine Fernbrille hätte tragen müssen« Das Gegenteil stehe nach der Bescheinigung des Augenarztes Dr« HoflHBi vom 28« November 1972 fest« Hingegen sei Liflfe vorzuwerfen, daß er den Anhang des "Heil-MBk"-Schleppzuges und dessen Lage zu spät erkannt und auf die für ihn unklare Situation zunächst überhaupt nicht reagiert habe, anstatt rechtzeitig die Geschwindigkeit herabzusetzen, den Kurs nach linksrheinisch zu ändern und Schallzeichen zu geben«
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1• Das Berufungsgericht hat sich mit den Schlußfolgerungen auseinandergesetzt, welche die Beklagten aus den Angaben gezogen haben, die Schiffsführer LiflP von
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MS "VflBlBl •" vor der Wasserschutzpolizei über sein Patent gemacht hat ("Ich besitze das Rheinschifferpatent Nr« 1B/0, ausgestellt am (p« 9» 50 von der WSD-DMHm» Ersatzausfertigung Nr« V/fll vom M« 4k 57, für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft auf der Strecke von MaflHHB bis Sp0* Diese Angaben habe ich mir notiert, da mein Patent in Verlust geraten ist« Eine Neuausstellung habe ich bei der WSD-EflHHB beantragt") • Es hat diesen Angaben nicht zu entnehmen vermocht, daß Liflfc ein Rhein?» schifferpatent nicht besitze oder seine Fähigkeiten, ein Schiff zu führen, beeinträchtigt seien« Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
2« Da Schiffsführer Li^V, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, während der Annäherung an den "HeiBBBB"-Schleppzug das Revier mit dem Nachtglas beobachtet hat, spielt die Frage, ob er ansonsten eine Fernsichtbrille hätte tragen müssen und diese abgelegt hatte, weil sich die zahlreichen Lichter im Revier in den Brillengläsern gespiegelt und ihn verwirrt hätten, keine Rolle.
Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Punkt die Beweisanträge der Beklagten nicht erschöpft, kommt es danach nicht an«
3« Sollte Schiffsführer Liflfe - wie die Anschlußrevision dessen Aussage im Verklarungsverfahren entnimmt - erst auf eine Entfernung von 200 m bemerkt haben, daß SK "BüflBBP" zu MS "HeiflHife" gehörte, so würde ihn das in keiner Weise entlasten« Li^B hatte an den Lichtem des MS "HeiHHD" bereits auf etwa 1000 m erkannt, daß dieses - rechtsrheinisch entgegenkommende - Fahrzeug einen Anhang besaß und ihm die Weisung erteilte, an der Steuerbordseite des Schleppzuges vorbeizufahren« Da er den Anhang zunächst nicht ausmachen konnte, war die Lage für ihn unklar« Deshalb war er gehalten, mit äußerster Vorsicht zu navigieren« Insbesondere mußte er sofort die Geschwindigkeit von
 
MS "WiflBI^^ Bw nachdrücklich vermindern, Achtungsignal geben und durch einen Kurswechsel in den linken Teil des Fahrwassers für einen möglichst großen Sicherheitsabstand zwischen seinem Fahrzeug und dem "HeiBHB'-Schleppzug sorgen* Das alles hat LiBI Jedoch unterlassen* Statt-dessen ist er, wie seinen Angaben im Verklarungsverfahren zu entnehmen ist, in der rechten Fahrwasserhälfte verblieben, mit einem Seitenabstand von 35 bis 40 m an der Steuerbordseite des MS "HelBHiB vorbeigefahren, sodann mit immer noch unveränderter Geschwindigkeit über den Schleppstrang des "HeiBBW-Schleppzuges gelaufen, um mit SK »BüBBT entgegen der ihm erteilten und nach § 6*04 Nr* 5 RheinSchPolVO zu befolgenden Weisung eine Backbordbegegnung zu versuchen*
III. Bei der Abwägung der Schwere des auf seiten der Beklagten zu 2 (SK "BüBHfe") und 3 (MS "HeiBBB") sowie des Schiffers Li4B von MS "WflBHBB •” obwaltenden Verschuldens (vgl* § 92 BinnSchG a* F., § 736 Abs. 1 HGB) hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Rheinschiffahrtsgerichts angeschlossen. Dieses hat erwogen:
Im Verhältnis von MS "WOMB* B" zu SK nBüBBN erscheine das Verschulden der Kahnführung bedeutend schwerer. Deshalb sei von einem Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des SK "BüBi^R" auszugehen* Hingegen wiege das Fehl verhalten von MS "HeUMBB” gegenüber demjenigen der Führung des MS "W^BH^ BM nur geringfügig schwerer, so daß insoweit eine Quote von 2 : 3 zu Lasten des MS "HeBB" angemessen sei* Hieraus ergebe sich für die Gesamtabwägung des Verschuldens der Führungen von MS "VBBB B", SK "BüBB und MS "HeiBBB" ein Verhältnis von 2:4:3* Demnach habe die Beklagte zu 1 als Eignerin des SK "BüBBB 4/9 und als Eignerin des MS "Hei^ü^B' 1/3 der Kollisionsschäden der Klägerin zu
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tragen« Außerdem hafteten der Beklagte zu 2 für diese Schäden zu 2/3 und der Beklagte zu 3 in Höhe von 3/5#
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen» aus welchen Gründen das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2 und 3 jeweils schwerer wiegen soll» als die mehrfachen Fehler, die Schiffsführer LjJB von MS	B"	begangen	hat«
Schon deshalb kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben« Hinzu kommt, daß das Rheinschiffahrtsgericht bei der Festlegung der vom Berufungsgericht ohne weitere Begründung übernommenen Quoten möglicherweise zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 angenommen hat,
SK "BüBBB” habe dem Talfahrer keinen hinreichenden Raum für die Steuerbordbegegnung gelassen, was nach dem angefochtenen Urteil gerade nicht der Fall gewesen ist.
Für die erneute Schuldabwägung ist es nicht erforderlich, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Vielmehr kann der Senat diese selbst vornehmen, weil der Sachverhalt geklärt ist: 1
1.	Im Verhältnis zwischen dem Schiffer LiBP von MS "WBBIB Btt und dem Beklagten zu 2 erscheint eine Schuldquote von 2 : 1 angemessen« Für das wesentlich schwerere Verschulden von LÜB ist ausschlaggebend, daß er in eine unklare Lage mit unverminderter Geschwindigkeit hineinfuhr, den Kurs seines Fahrzeugs nicht dorthin verlegte, wo dessen Sicherheitsabstand zu dem "HeiBBB-Schleppzug am größten gewesen wäre, selbst die Abgabe eines Achtungsignals unterließ und schließlich - weisungswidrig - an der Backbordseite des SK WBÜBV vorbeizufahren versuchte, obwohl es ihm bei einem verkehrsgerechten Verhalten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kahn an der Steuerbordseite zu passieren. Demgegenüber fällt bei der Bewertung des Verschuldens des Beklagten zu 2 zwar
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ebenfalls nicht unerheblich ins Gewicht, daß es grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß des Anhangschiffers darstellt, wenn er bei Dunkelheit nach der Seite aus dem Kurs des Bootes herausliegt, die dieses einem Entgegenkommer für die Vorbeifahrt zugewiesen hat. Jedoch entlastet es den Beklagten zu 2 nicht wenig, daß trotz seiner fehlerhaften Fahrweise hinreichend Raum für eine Steuerbordbegegnung mit dem Talfahrer vorhanden war, selbst wenn er so weit aus dem Kurs des MS "HeiBBB” herausgelegen haben sollte, wie es Schiffsführer Li^BBbei seiner Vernehmung im Verklarungsverfahren angegeben hat.
2.	Im Verhältnis zwischen dem Schiffer Livon
MS	W	und	dem	Beklagten zu 3 hält der Senat
 eine Schuldquote von 4 : 1 für angemessen. Bestimmend für die Schwere des Verschuldens von LiflB sind insoweit die gleichen Erwägungen, wie sie vorstehend im Rahmen der Schuldverteilung zwischen LiSi und dem Beklagten zu 2 bereits wiedergegeben sind. Hingegen trifft den Beklagten zu 3 lediglich der ganz wesentlich leichter zu bewertende Vorwurf, nicht auch seinerseits für einen richtigen Kurs des SK "BüflHB1' gesorgt zu haben.
3.	Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einzelabwägungen ergibt sich für die nunmehr vorzunehmende Gesamtabwägung (vgl. Urt. v. 29. 6. 59 - II ZR 3/58, LM Nr. 3
zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 4. 12. 54 * VersR 1959,
608, 613) ein - auch für die Schiffseignerhaftung der Beklagten zu 1 geltender - Verteilungsmaßstab von 4
(ms "vmmm mn) : 2 (sk «bümmmr) : 1 (ms nHeimmmn).
Danach hat die Klägerin 4/7 ihres Schadens selbst zu tragen, während die Beklagten für den restlichen Schaden wie folgt haften:
14	-
a)	Die Beklagte zu 1 als Eignerin des SK "Büflm zu 2/7 - im Rahmen der §§ 4, 114 BinnSchG;
b)	die Beklagte zu 1 als Eignerin des MS "HeiflM zu 1/7 - im Rahmen der §§ 4, 114 BinnSchG;
c)	der	Beklagte zu 2	zu 1/3	\	zu8MBen	nicht
 der	Beklagte zu 3	zu 1/5	)	mehr	als	3/7*
Dabei besteht gesamtschuldnerische Haftung zwischen
a)	den	Beklagten zu 1	und 2	zu	2/7,
b)	den	Beklagten zu 1	und 3	zu	1/7,
c)	den	Beklagten zu 2	und 3	zu	1/5-
In diesem Umfang war der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Fleck	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Richter am Bundesgerichts- Bundschuh hof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Fleck