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BGH · II ZR 99/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 99/69

Aus fünf dieser Wechsel nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 als Annehmerin und den Beklagten zu 2 als deren persönlich haftenden Gesellschafter im Wechselprozeß auf Zahlung von 43.444,70 sfrs - Zug um Zug gegen Rückgabe aller sechs Akzepte - in Anspruch. September 1968 rechtshängigen Klage macht die Klägerin aus den Wechseln in Höhe von 43.444,70 sfrs ihren Restanspruch geltend, den sie in der Weise errechnet, daß sie auf den Gesamt-kaufpreis von 123-924>70 sfrs den aus der Vollstreckung des Vorbehaltsurteils erzielten Erlös mit 74.000 sfrs anrechnet und außerdem für zurückgenommene Maschinenzubehörteile (Transportständer) deren Wert mit 6.480 sfrs in Abzug bringt. Auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob nach Erhebung der Klage aus dem Grundgeschäft noch eine Wechselklage anhängig gemacht werden kann, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb Wie die Akten des Vorprozesses ergeben, begehrt die Klägerin in dem dortigen Urkundenprozeß aus den Kaufvertrag Zahlung der ersten, bei Erhalt der Auftragsbestätigung fälligen Rate von 30.000 sfrs, für welche keine Wechsel begeben wurden. Dem Klagevorbringen ist eindeutig zu entnehmen, insbesondere durch den von der Klägerin in ihrer Gesamtabrechnung vorgenommenen Abzug des aus der Vollstreckung des Vorprozeß-Vorbehaltsurteils erzielten Erlöses von 74.000 sfrs, daß den Klagewechseln ein anderer als der im Vorprozeß eingeklagte Teil des Kaufpreisanspruchs zugrunde liegt. Bei dieser Sachlage besteht nicht die Gefahr, daß die Beklagten im Falle eines Obsiegens der Klägerin in beiden Prozessen in Höhe eines Betrages von 30.000 sfrs Die Revision vermag für ihre gegenteilige Auffassung nichts daraus herzuleiten, daß die Klägerin vorgetragen hat, sie habe jetzt nur noch insgesamt 43.444,70 sfr? Aus dem Vorbehaltsurteil des Vorprozescen hat die Klägerin bereits die Zwangsvollstreckung betrieben und den Erlös auf ihre G-esamtkaufpreisforderung angerechnet. Sollte sie auch im Nachverfahren des Vorprozesses rechtskräftig obsiegen, so könnte sie aus dem auf Wegfall des Vorbehalts lautenden Schlußurteil in Ansehung der Hauptsache nicht nochmals vollstrecken, so daß der Klägerin bei einem Erfolg in beiden Verfahren eine Vollstreckungsmöglichkeit - abgesehen von den Kosten - nur in Höhe des von ihr als Restforderung bezeichneten und vorliegend eingeklagten Betrages von 43.444,70 sfrs eröffnet wäre. Die Prüfung des sachlichen Einwandes der Beklagten (§§ 812, 821 BGB), der Klägerin stünde aus dem Kaufvertrag wegen der behaupteten Sachmängel keine Forderung zu, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Nachverfahren Vorbehalten, denn die Beklagten haben den ihnen hierfür obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten*

Zitierte Normen: § 602 ZPO § 812 BGB
HöhevorliegendRechtVorprozeßteilenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 99/69	URTEIL
Verkündet am
26. Oktober Heil,
J ust izha upt sekret är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e
in dem Rechtsstreit
1.	der Firma
2.	des Hermann
GMBKG, B| i, daselbst,
 Straße
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c
gegen
 die Firma N
& Co
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
//
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. April 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin von sechs von ihr ausgestellter, in je monatlicher Polge ab 1. November 1966 fällig gewesener Wechsel über je 9.390,40 sfrs. Aus fünf dieser Wechsel nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 als Annehmerin und den Beklagten zu 2 als deren persönlich haftenden Gesellschafter im Wechselprozeß auf Zahlung von 43.444,70 sfrs - Zug um Zug gegen Rückgabe aller sechs Akzepte - in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1966 verkaufte und lieferte die Klägerin der Beklagten zu 1 eine Plachschleif- und Poliermaschine nebst Zubehör zu dem Preise von insgesamt 123.924,70 sfrs. Nach der Auftragsbestätigung vom 25. Juli 1966 sollte die Bezahlung in der Weise erfolgen, daß 30«000 sfrs bei Erhalt der Auftragsbestätigung, weitere 30.000 sfrs bei Ablieferung der Maschine und der Restbetrag aus den
 Mit der vorliegenden, seit 19. September 1968 rechtshängigen Klage macht die Klägerin aus den Wechseln in Höhe von 43.444,70 sfrs ihren Restanspruch geltend, den sie in der Weise errechnet, daß sie auf den Gesamt-kaufpreis von 123-924>70 sfrs den aus der Vollstreckung des Vorbehaltsurteils erzielten Erlös mit 74.000 sfrs anrechnet und außerdem für zurückgenommene Maschinenzubehörteile (Transportständer) deren Wert mit 6.480 sfrs in Abzug bringt.
Die Beklagten machen geltend, der Klage stehe die Rechtshängigkeit des zwischen den Parteien noch schwebenden Vorprozesses entgegen. In der Sache wenden sie ein, daß der Klägerin aus der Lieferung der Maschine wegen der von ihnen behaupteten Sachmängel keine Forderung zustehe.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Die Berufung der Beklagten, mit welcher sie die Abweisung der Klage nur insoweit erstrebten, als die Klägerin einen der Valuta von 30.000 sfrs entsprechenden Betrag begehrt, wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob nach Erhebung der Klage aus dem Grundgeschäft noch eine Wechselklage anhängig gemacht werden kann, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb
 
nicht an, weil die Klägerin nicht denselben Teil ihres Anspruchs sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus dem für diesen Kaufpreisteil begebenen Wechseln verfolgt.
Wie die Akten des Vorprozesses ergeben, begehrt die Klägerin in dem dortigen Urkundenprozeß aus den Kaufvertrag Zahlung der ersten, bei Erhalt der Auftragsbestätigung fälligen Rate von 30.000 sfrs, für welche keine Wechsel begeben wurden.
Im vorliegenden Wechselprozeß (§ 602 ZPO) dagegen klagt die Klägerin ihre Wechselforderung in Höhe des Betrages ein, der nach ihrer Berechnung ihrer Restkaufpreisforderung entspricht. Dem Klagevorbringen ist eindeutig zu entnehmen, insbesondere durch den von der Klägerin in ihrer Gesamtabrechnung vorgenommenen Abzug des aus der Vollstreckung des Vorprozeß-Vorbehaltsurteils erzielten Erlöses von 74.000 sfrs, daß den Klagewechseln ein anderer als der im Vorprozeß eingeklagte Teil des Kaufpreisanspruchs zugrunde liegt.
Wird aber im Vorprozeß ein quantitativ oder sonst individuell bestimmter Teil einer Forderung, im zweiten Prozeß ein anderer Teil oder der Rest eingeklagt - gleichgültig ob jeweils aus demselben Klagegrund oder - wie hier -im zweiten Prozeß aus den für einen anderen Teil der Grundforderung begebenen Wechseln -, so ist die mit dem Klagebegehren geltend gemachte Rechtsfolge keinesfalls dieselbe wie im Vorprozeß.
2. Bei dieser Sachlage besteht nicht die Gefahr, daß die Beklagten im Falle eines Obsiegens der Klägerin in beiden Prozessen in Höhe eines Betrages von 30.000 sfrs
 
doppelt in Anspruch genommen werden könnten. Die Revision vermag für ihre gegenteilige Auffassung nichts daraus herzuleiten, daß die Klägerin vorgetragen hat, sie habe jetzt nur noch insgesamt 43.444,70 sfr? zu beanspruchen, obwohl im Vorprozeß weitere 30.000 sfrs in Streit sind. Aus dem Vorbehaltsurteil des Vorprozescen hat die Klägerin bereits die Zwangsvollstreckung betrieben und den Erlös auf ihre G-esamtkaufpreisforderung angerechnet. Sollte sie auch im Nachverfahren des Vorprozesses rechtskräftig obsiegen, so könnte sie aus dem auf Wegfall des Vorbehalts lautenden Schlußurteil in Ansehung der Hauptsache nicht nochmals vollstrecken, so daß der Klägerin bei einem Erfolg in beiden Verfahren eine Vollstreckungsmöglichkeit - abgesehen von den Kosten - nur in Höhe des von ihr als Restforderung bezeichneten und vorliegend eingeklagten Betrages von 43.444,70 sfrs eröffnet wäre.
II. Die Prüfung des sachlichen Einwandes der Beklagten (§§ 812, 821 BGB), der Klägerin stünde aus dem Kaufvertrag wegen der behaupteten Sachmängel keine Forderung zu, hat das Berufungsgericht zu Recht dem Nachverfahren Vorbehalten, denn die Beklagten haben den ihnen hierfür obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten*
liesecke	Bundesrichter	Dr.	Schulze Pieck
 ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Liesecke
 Stimpel
Br. Bauer