Die Revision gegen das Urteil des Söhiffahrts-obergerichts Karlsruhe vom 3* Mai 1966 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte dinglich mit dem MS “Freiheitsliebe" und persönlich im Rahmen des § 114 BSchG haftete Von Rechts wegen Tatbestand; Sie hat die Ansicht vertreten: ”MGS ’’Frei-heitsliebe” habe,nachdem es zuvor das PB "Rosenstein” ordnungsgemäß Backbord an Backbord habe passieren lassen, nicht plötzlich und ohne Grund sowie auf viel zu kurze Entfernung den Kurs wechseln und einen unüblichen Kurs nehmen dürfen, Es habe die blaue Flagge zu spät gezeigt, Biese habe an einer zu kurzen Stange gehangen und sei daher nur schwer erkennbar gev/esen. I» 1» Bas Berufungsgericht hat ein für den Unfall ursächliches nautisches Verschulden des Rudergängers des MGS "Brie Gezusters" darin gesehen, daß dieser die Kurs-v/eisung des Bergfahrers nicht auf sein Schiff bezogen und ihr aus diesem Grunde nicht Folge geleistet habe, wozu er gemäß § 38 Nr» 1 BSchSO verpflichtet gewesen sei» Der Bergfahrer habe dem Talfahrer auch einen geeigneten Weg freigelasseno Der Talfahrer habe die Kursweisung auf eine Entfernung von ca» 170 bis 180 m gesehen» Der Bergfahrer sei an der rechten Seite des Neckars bereits gestreckt gefahren, als die Entfernung der beiden Schiffe voneinander noch etwa 60 m betragen habe. Hieraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Bergfahrer habe seinen Kurs nicht zu spät gewechselt und dem Talfahrer noch rechtzeitig den Kurs zur Begegnung an Steuerbord gev/iesen» Dieser habe der Weisung auch ohne Gefahr Folge leisten können, zu demal der Kurswechsel von der rechten zur linken Fahrwasserseite nur auf eine Strecke von ca, 30 m Breite habe durchgeführt werden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden» Die Tatsache, daß der Bergfahrer in etwa 60 m Entfernung vom Talfahrer in der rechten Fahrwasserseite bereits gestreckt gefahren ist, rechtfertigt die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Bergfahrer in ausreichender Entfernung vom Talfahrer den Übergang begonnen hat» Dies mußte aber der Talfahrer, der nach seinem eigenen Vortrag die Begegnung zwischen PB ”Rosonstein” und MGS ”Freiheitsliebe” beobachtet hat, bei genügender Aufmerksamkeit sehen, selbst wenn er wegen der Fluilkrümraung die blaue Seitenflagge in diesem Zeitpunkt vielleicht noch nicht wahrnehmen konnte; er mußte sich daher seinerseits auf den Seitenwechsel einstellen» Im übrigen konnte aber der Talfahrer, auch wenn er, wie sein Rudergänger behauptet hat, erst in einer Entfernung von 170 bis 180 m die blaue Seitenflagge wahrgenommen hat, noch rechtzeitig und genügend ausweichen. Das Berufungsge« rieht hat festgestellt, daß der Talfahrer nicht hart an der rechten Fahrwassergrenze, sondern in etv/a 10 bis 12 m Abstand zu dieser gefahren war» Dann brauchte er aber, um dem Bergfahrer gefahrlos zu begegnen, nicht einmal einen Seitenabstand von 30 m, wie das Berufungsgericht meint, zu überwind en» An der Möglichkeit gefahrlosen Begegnens ändert nichts der Hinweis der Revision, daß sich die Veränderung der Ruderlage erst nach einer gewissen Zeit ausv/irkt<> Unter den gegebenen Umständen kommt es auch nicht darauf an, welches der beiden Fahrzeuge beweglicher oder schwerer steuerbar war« Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ihr Schiff besonders schwer zu steuern sei«. Nach dem ohne Rcchtsfehler festgestellten Sachverhalt läßt die durch Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Bergfahrer habe nicht nur in ausreichender Entfernung mit dem Übergang begonnen, sondern auch seinen Kurswechsel rechtzeitig, für den Talfahrer erkennbar, c) Schließlich kann die Revision auch nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe die Bewertung des (xoschehensablaufs durch die Zeugen des PB "Rosenstein" nicht berücksichtigt o Mit den Meinungen von Zeugen, insbesondere mit ihrer Beurteilung der SehuXdfrage, ba^aucht sich ein Gericht nicht auseinanderzusetzen«, Wenn der Pahr-gast gegenüber seiner Frau bemerkte; "Me beiden kommen aber auch nicht aneinander vorbei", so ist diese Bemerkung schon deswegen verständlich, weil der Talfahrer nicht nach Backbord ausgewichen ist o Wenn in der Bemerkung ein Schuldvorwurf gegen den Bergfahrer zu sehen sein sollte, so war das um so mehr unbeachtlich, als es jeder Wahrsehein-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3S/§§. URTEIL Verkündet am 13o Januar 1969 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Schccpvaartbedrijf Bp^pstraat 0^ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Schiffseigner Johann Im Hl vom MS "Preiheitsliebe’1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 o Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dre Norr, Biesecke, 3)r. Schulze, Stimpel und Dr» Schubath für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Söhiffahrts-obergerichts Karlsruhe vom 3* Mai 1966 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte dinglich mit dem MS “Freiheitsliebe" und persönlich im Rahmen des § 114 BSchG haftete Von Rechts wegen Tatbestand; Am 5o September 1963 gegen 1800 Uhr fuhr das dem Beklagten gehörige und von ihm verantwortlich geführte, beladene MGS “Freiheitsliebe“ (Abmessungen: 62 x 7,54 m, Tragfähigkeit 500 t9 Motorstärke 380 PS, Tiefgang 1,81 m) mit einer Geschwindigkeit von etwa 7 km/h auf dem Neckar bergwärts, und zwar befand es sich bei Ne-km 169 auf der (geographisch) linken Seite des Flusses» Ihm begegneten als Talfahrer auf der rechten Seite des Flusses das PB ”Rosen-stein“ ; diesem folgte im Abstand von ca» 300 m das leere MGS “Brie Gezusters“ (Abmessungen: 59 x 8 m, Tragfähigkeit 716 t9 : Motorstärke 400 PS, gemittelter Tiefgang 0,65 ra), dessen Eigentümerin die Klägerin ist und dessen Schiffsführer Hendrikus W^^v/ar» Weitere Schiffe befanden sich nicht im Reviex’» Die Sicht war klar und gut» MGS "Freiheitsliobe” ließ das PB ’’Rosenstein” Backbord an Backbord passieren, zeigte sodann die blaue Seitenflagge und nahm Kurs auf die rechte Seite des Neckars, der dort eine Linkskrümmung aufv/eisto Bas mit einer Geschwindigkeit von rund 10 km/h fahrende MGS ’'Brie Gezusters” behielt seinen Kurs bei und gab im Zuge der Annäherung einen kurzen Syphonton ab, Beide Schiffe stießen im Bereich Ne-km 169,750 bis 169,850 Kopf auf Kopf zusammen und wurden dabei erheblich beschädigt. Auf MGS ’’Brie Gezusters” bediente zur Zeit der Kollision der Matrose Bernhard das Ruder, Bas Fahrwasser ist im Bnfallbereich etwa 40 m breit. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den an ihrem Schiff entstandenen, auf 27,270,90 hfl, bezifferten Schaden geltend. Sie hat die Ansicht vertreten: ”MGS ’’Frei-heitsliebe” habe,nachdem es zuvor das PB "Rosenstein” ordnungsgemäß Backbord an Backbord habe passieren lassen, nicht plötzlich und ohne Grund sowie auf viel zu kurze Entfernung den Kurs wechseln und einen unüblichen Kurs nehmen dürfen, Es habe die blaue Flagge zu spät gezeigt, Biese habe an einer zu kurzen Stange gehangen und sei daher nur schwer erkennbar gev/esen. Sie sei auch auf MGS ’’Brie Gezusters” nicht erwidert worden. Zum Kurswechsel sei es nach dem Erkennen der Flagge zu spät gewesen, MGS '’Freiheitsliebe” habe daher dem Salfahror keinen geeigneten Weg freigelassen, so daß die Schuld an der Kollision den Beklagten treffe. Ber Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und behauptet : Im Augenblick der Kursweisung habe die Entfernung seines Schiffes zu MGS "Brie Gezusters” noch ca 500 m betragen, "Brie Gezusters” habe zunächst auch die blaue Lt Flagge gezeigt, sie aber gleich danach wieder eingezogen» Hieraus folgert der Beklagte, der Rudergänger des MGS "Brie Gezusters" müsse die an einer hinreichend langen Stange gehißte blaue Flagge des MGS "Freiheitsliebe" rechtzeitig; gesehen haben, und meint, zur Kollision sei es nur gekommen, weil MGS "Brie Gezusters” die Kursweisung nicht befolgt habe* Bie Abgabe eines akustischen Signals sei angesichts der eindeutigen und von dem Rudergänger der "Brie Gezusters" auch erkannten Kursweisung nicht erforderlich gewesene Bas Schiffahrtsgericht hat den Klaganspruch in Hohe von 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bie Berufung der Kläge-ring war erfolglos» Auf die Berufung des Beklagten hat das Schiffahrtsobergericht in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Klaganspruch dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagän^ trag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» En t s che idungsgr ündej. Bie Revision ist nicht begründet» I» 1» Bas Berufungsgericht hat ein für den Unfall ursächliches nautisches Verschulden des Rudergängers des MGS "Brie Gezusters" darin gesehen, daß dieser die Kurs-v/eisung des Bergfahrers nicht auf sein Schiff bezogen und ihr aus diesem Grunde nicht Folge geleistet habe, wozu er gemäß § 38 Nr» 1 BSchSO verpflichtet gewesen sei» Der Bergfahrer habe dem Talfahrer auch einen geeigneten Weg freigelasseno Der Talfahrer habe die Kursweisung auf eine Entfernung von ca» 170 bis 180 m gesehen» Der Bergfahrer sei an der rechten Seite des Neckars bereits gestreckt gefahren, als die Entfernung der beiden Schiffe voneinander noch etwa 60 m betragen habe. Hieraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Bergfahrer habe seinen Kurs nicht zu spät gewechselt und dem Talfahrer noch rechtzeitig den Kurs zur Begegnung an Steuerbord gev/iesen» Dieser habe der Weisung auch ohne Gefahr Folge leisten können, zu demal der Kurswechsel von der rechten zur linken Fahrwasserseite nur auf eine Strecke von ca, 30 m Breite habe durchgeführt werden müssen. Dieser Abstand sei so kurz, daß er einen Kurswechsel auch dann erlaube, wenn die sich begegnenden Schiffe nur etwa drei Schiffslängen voneinander entfernt seien» MGS "Drie Gezüsters“ habe nur Backbordruder zu geben brauchen» 2» a) Die Revision ist der Ansicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Entfernung der beiden Schiffe voneinander in dem Zeitpunkt, in dem der Talfahrer die blaue Seitcnflagge des Bergfahrers gesehen habe (170 bis ISO m, etwa drei Schiffslängen), und über die Geschwindigkeit der beiden Schiffe (etwa 7 km/h für den Bergfahrer und 10 km/h für den Talfahrer) schlössen ein Verschulden des Talfahrers aus» Unter Aufmachung einer Sekundenrechnung, bei der der Revision übrigens ein Fehler unterlaufen ist, will sie dartun, daß die Entfernung von 170 bis 180 m bei einer Annäherung sge schwind igke it von 17 km/h für einen Seitenwechsel nicht ausreichend gewesen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden» Die Tatsache, daß der Bergfahrer in etwa 60 m Entfernung vom Talfahrer in der rechten Fahrwasserseite bereits gestreckt gefahren ist, rechtfertigt die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Bergfahrer in ausreichender Entfernung vom Talfahrer den Übergang begonnen hat» Dies mußte aber der Talfahrer, der nach seinem eigenen Vortrag die Begegnung zwischen PB ”Rosonstein” und MGS ”Freiheitsliebe” beobachtet hat, bei genügender Aufmerksamkeit sehen, selbst wenn er wegen der Fluilkrümraung die blaue Seitenflagge in diesem Zeitpunkt vielleicht noch nicht wahrnehmen konnte; er mußte sich daher seinerseits auf den Seitenwechsel einstellen» Im übrigen konnte aber der Talfahrer, auch wenn er, wie sein Rudergänger behauptet hat, erst in einer Entfernung von 170 bis 180 m die blaue Seitenflagge wahrgenommen hat, noch rechtzeitig und genügend ausweichen. Das Berufungsge« rieht hat festgestellt, daß der Talfahrer nicht hart an der rechten Fahrwassergrenze, sondern in etv/a 10 bis 12 m Abstand zu dieser gefahren war» Dann brauchte er aber, um dem Bergfahrer gefahrlos zu begegnen, nicht einmal einen Seitenabstand von 30 m, wie das Berufungsgericht meint, zu überwind en» An der Möglichkeit gefahrlosen Begegnens ändert nichts der Hinweis der Revision, daß sich die Veränderung der Ruderlage erst nach einer gewissen Zeit ausv/irkt<> Unter den gegebenen Umständen kommt es auch nicht darauf an, welches der beiden Fahrzeuge beweglicher oder schwerer steuerbar war« Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ihr Schiff besonders schwer zu steuern sei«. Nach dem ohne Rcchtsfehler festgestellten Sachverhalt läßt die durch Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der Bergfahrer habe nicht nur in ausreichender Entfernung mit dem Übergang begonnen, sondern auch seinen Kurswechsel rechtzeitig, für den Talfahrer erkennbar, optisch angezeigt, keinen Rechtsirrtum erkennen«, b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht entschuldbar, wenn der Talfahrer trotz der erkannten Kursweisung zur Begegnung an Steuerbord glaubte, er müsse dem etwa 300 m vor ihm zu Tal fahrenden PB "Rosenstein" im Kurs folgen, und meinte, der Bergfahrer werde entgegen seiner Kursweisung den "üblichen ; Kurs" am linken Ufer fahren« Da3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß es einen "üblichen Kurs" an der Unfallstelle nicht gibt» Die irrige Annahme eines solchen entschuldigt den Talfahrer nicht; er hätte im übrigen der Kursweisung auch dann folgen müssen, wenn die Bergfahrt üblicherweise am linken Ufer fahren würde«. Auf die in einer Entfernung von etwa 3 Schiff solang en erkannte KursWeiaung gab es für den Talfahrer nur eine Reaktion, nämlich das Ruder nach Backbord zu legen«, Dazu bedurfte es für einen Rudergänger mit genügend nautischer Erfahrung keiner Überlegungszeit«, Es kann keine Rede davon sein, daß der Bergfahrer durch sein nautisches Verhalten den Talfahrer in Verwirrung gebracht hätte«. c) Schließlich kann die Revision auch nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe die Bewertung des (xoschehensablaufs durch die Zeugen des PB "Rosenstein" nicht berücksichtigt o Mit den Meinungen von Zeugen, insbesondere mit ihrer Beurteilung der SehuXdfrage, ba^aucht sich ein Gericht nicht auseinanderzusetzen«, Wenn der Pahr-gast gegenüber seiner Frau bemerkte; "Me beiden kommen aber auch nicht aneinander vorbei", so ist diese Bemerkung schon deswegen verständlich, weil der Talfahrer nicht nach Backbord ausgewichen ist o Wenn in der Bemerkung ein Schuldvorwurf gegen den Bergfahrer zu sehen sein sollte, so war das um so mehr unbeachtlich, als es jeder Wahrsehein- Y lichkeit wid er spricht, daß der Landwirt nauti- schen Regeln vertraut isto IIo Die Schuldabwägung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Es ist nicht zu beanstanden, daß es die Nichtbefolgung der Kursweisung schwerer bewertet hat als die Nichtabgabe des Schallsignals nach § 38 Nr* 4 BSchSO durch den Bergfahrer* Der Klageantrag (Bl* 1 GA) ist in Verbindung mit dem Hinweis auf § 114 BSchG (Klageschrift S* 4 Bl* 4 GA) dahin auszulegen, daß die persönliche Haftung nur im Rahmen des § 114 BSehG begehrt wird* Nur in diesem Rahmen ist auch die Klage dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt (§4 Abs* 2 Satz 2 BSchG)* Es erschien angezeigt, dies im Urteilsausspruch zu dem Ausdruck zu bringen* Dem steht § 308 ZPO nicht entgegen, da es sich nur um eine Klarstellung handelt* Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen* Dr<? Nörr Licsecke Br* Schulze Stimpel Br* Schubath