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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kuhn, Br. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1Q Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8, Januar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 einen Handel mit Düngemitteln und landwirtschaftlichen Produkten betriebp Er ist am 10» Januar 1964 verstorbene Zur Zeit seines Todes standen per 31 o Dezember 1963 noch für etwa 133o000 DM Wechsel offen, die die Klägerin auf die Firma Der Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt teilte der Klägerin am 20» Januar 1964 den lod des Erblassers mit und fügte hinzu; a» die genannten Wechsel als Verlängerungswechsel auf die Firma E» DflB als Bezogene» Die Beklagten setzten ihre Unterschrift als Annehmer neben oder in den Firmenstempel "E0 Dfl^, Inhaber Otto Landosprodukte, Am 28» Februar 1964 ist über den Nachlaß des Kaufmanns Otto das Konkursverfahren eröffnet worden» Der Geschäftsbetrieb v/urde eingestellt» daß sie die Wechsel nur flir die bezogene Firma angenommen hätten und daß sich ihre Haftung auf den Nachlaß beschränkeo Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im ordentlichen Verfahren nach dem Klagantrag verurteilt 0 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter* Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen0 345)o Dazu genügt, daß der Erbe zu dem Ausdruck bringt, er handele nur für den Nachlaß, und der andere Teil darauf eingehto Setzt der Erbe den Betrieb eines vom Erblasser geführten Handelsgeschäfts fort, so kann ein in diesem Betrieb geschlossener Vertrag den Nachlaß allein belasten, wenn der Vertrag erkennbar ohne jede Bezugnahme auf die Person des Erben, etwa nur unter der Firma des Erblassers, geschlossen worden ist. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß diesem Sachverhalt entnehmen, daß die Beklagten erkennbar nur für den Nachlaß handelten, über den sie zunächst nach ihrem Schreiben an die Klägerin Überblick gewinnen sollten. Der Bezeichnung der Erben als Inhaber im Schreiben der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß sie nicht als Erben für den Nachlaß, sondern unter Haftung ihres eigenen Vermögens akzeptieren sollten. Auch der Schluß des Schreibens des Vertreters der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer abweichenden Auffassung zu geben, Dort war der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erv/ähnt worden, so daß andere Erben als die Ehefrau und Kinder nicht in Betracht kamen, Ihre Unterschriften wurden daher als ausreichend bezeichnet 0 Wenn dann noch darauf verwiesen wurde, die Kiterbin Frau D^|b sei auch gleichzeitig Eigentümerin der Geschäftsgrundstüeke, so war damit er- Die Beklagten hatten hervorgehoben, daß sie zunächst einen Überblick über das Geschäft gewinnen müßten* Die Klägerin hatte erklärt, "bis zur Erledigung der Nachlaß-Sache" Prolongationswechsel der neuen Inhaber entgegennehmen zu wollen, Bas Berufungsgericht konnte, ohne sich eine unmögliche Auslegung zu eigen zu machen, wie die Revision meint, zu der Ansicht gelangen, die rechtlich beratenen Beklagten hätten erkennbar während des Schwebezustandes nach §§ 25, 2? Da die Beklagten nur mit den Nachlaßgegenständen haften und über den Nachlaß Konkurs eröffnet ist (§12 KO), erweist sich die gegen die Beklagten erhobene Klage infolge der durch Urkunden bewiesenen Einrede als unbegründet (§§ 597, 598 ZPO),

Zitierte Normen: § 12 KO § 597 ZPO
NachlaßFirmaBerufungsgerichtInhaberKlägerinwechselnErbeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZB
URTEIL
Verkündet am
25° März 1968 Heil? Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Mp St Zv/eigniederlassung srnmammmmmami vertreten durch den Filialleiter,
 Herrn
_str« rokurist S|
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1p Li oha 3) 2p Hugo B 3p Eleonore
 sämtlich in 1
gebo
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Beklagte und levisionsbeklagte
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
-2-
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kuhn, Br. Nörr, Liesecke,
 Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1Q Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8, Januar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Inhaberin von drei von ihr ausge-
ten	Wechseln	
1c	vom 19p Januar 1964? : über 5.000 DM,	fällig am 19c April 19649
2*	vom 10c Februar 1964?	fällig am 10o Mai 1964,
	über 7o437?57 DM,	
3*	vom 20c Februar 1964? über 10.602,99 DM0	fällig am 20p Mai 1964,
Die Beklagten werden aus ihnen als Akzeptanten in Anspruch genommen<> Sie sind die gesetzlichen Erben des Kaufmanns Otto D^^, der unter der Firma: nMa D^^, Inhaber Otto D^|^, Bandesprodukte , EflBHHH)’1? einen Handel mit Düngemitteln und landwirtschaftlichen Produkten betriebp Er ist am 10» Januar 1964 verstorbene Zur Zeit seines Todes standen per 31 o Dezember 1963 noch für etwa 133o000 DM Wechsel offen, die die Klägerin auf die Firma
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E» D^^P für Bioferungen gezogen und Otto D^|^ angenommen hatte * Bio Beklagten führten das Geschäft des Erb*-lassers fort»
Der Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt teilte der Klägerin am 20» Januar 1964 den lod des Erblassers mit und fügte hinzu;
"Es werden in Kurze verschiedene Wechsel zur Zahlung fällig, die wie gewöhnlich noch prolongiert werden müssen» Gefährdet ist Ihr Anspruch in keiner Weise» Meine Mandanten müssen Jedoch zunächst Überblick gewinnen, was bei der Größe des Geschäfts natürlich einige Zeit in Anspruch nimmt»
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Sie Prolongationswechsel in Empfang nehmen, von den drei Erben akzeptiert werden»
wenn.
die
 letztwillige Verfügungen sind nicht vorhanden»
Es tritt sonach gesetzliche Erbfolge ein» Die Unterschriften meiner Mandanten dürften deshalb ausreichen, abgesehen davon, daß Frau DflB auch gleichzeitig Eigentümerin der Geschäftsgrundstücke ist»"
Die Klägerin antwortete, daß sie "bis zur Erledigung der Wachlaß-Sache Prolongationswechsel, die von den drei Inhabern akzeptiert werden", hereinnehmen wolle»
Die Klägerin zog u. a» die genannten Wechsel als Verlängerungswechsel auf die Firma E» DflB als Bezogene» Die Beklagten setzten ihre Unterschrift als Annehmer neben oder in den Firmenstempel "E0 Dfl^, Inhaber Otto Landosprodukte,
 Am 28» Februar 1964 ist über den Nachlaß des Kaufmanns Otto	das	Konkursverfahren	eröffnet	worden»	Der
 Geschäftsbetrieb v/urde eingestellt»
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Die Klägerin hat im Yfechselprozeß einen Teilbetrag von 20»000 DM nebst Zinsen der genannten drei Wechsel geltend gemacht? indem sie den Betrag der ersten beiden Wechsel voll und vom dritten den an 20c000 DM fehlenden Restbetrag eingeklagt hat 0 Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt «, Auf ihre Streitverkündung ist ihnen der Nachlaßkonkurs verv/alt er als Streithelfer beigetreten und hat ödLeh *
ihrem Antrag angcschlossen0 Sic haben geltend gemacht? daß sie die Wechsel nur flir die bezogene Firma angenommen hätten und daß sich ihre Haftung auf den Nachlaß beschränkeo
 Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im ordentlichen Verfahren nach dem Klagantrag verurteilt 0 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter* Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen0
?htseheidungsgründe^
Das Berufungsgericht entnimmt den Urkunden undo dem.unstreitigen Sachverhalt eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien? daß die Haftung der Beklagten aus den Wechseln? die sie als Bezogene durch die Unterzeichnung des Annahmevermerks übernommen haben ? auf den Nachlaß des Kaufmanns Otto DflHP beschränkt sein solle0 Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt ? kann aber damit nicht durch-dringeno
 Der Erbe, der zur Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingeht? haftet auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn er nicht ausdrücklich oder stillschweigend seine Haftung gegenständlich auf den Nachlaß beschränkt (RGZ 146?
 345)o Dazu genügt, daß der Erbe zu dem Ausdruck bringt, er handele nur für den Nachlaß, und der andere Teil darauf eingehto Setzt der Erbe den Betrieb eines vom Erblasser geführten Handelsgeschäfts fort, so kann ein in diesem Betrieb geschlossener Vertrag den Nachlaß allein belasten, wenn der Vertrag erkennbar ohne jede Bezugnahme auf die Person des Erben, etwa nur unter der Firma des Erblassers, geschlossen worden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden in der Geschäftsverbindung der Klägerin zur Firma EoDfll^ Warenwechsel, die bis zur Ernte nicht bezahlt waren, prolongiert, Hm Verlängerungswechsel handelt es sich auch bei den nach dem Erbfall ausgestellten Kiagweehseln, In ihnen waren nicht die Erben als Bezogene aufgeführt, sondern die Firma E. DflK* Für sie akzeptierten nunmehr die drei Miterben als neue Inhaber, indem sie ihre Namen dem Firmenstempel beifügten. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß diesem Sachverhalt entnehmen, daß die Beklagten erkennbar nur für den Nachlaß handelten, über den sie zunächst nach ihrem Schreiben an die Klägerin Überblick gewinnen sollten. Der Bezeichnung der Erben als Inhaber im Schreiben der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß sie nicht als Erben für den Nachlaß, sondern unter Haftung ihres eigenen Vermögens akzeptieren sollten. Auch der Schluß des Schreibens des Vertreters der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer abweichenden Auffassung zu geben,
 Dort war der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erv/ähnt worden, so daß andere Erben als die Ehefrau und Kinder nicht in Betracht kamen, Ihre Unterschriften wurden daher als ausreichend bezeichnet 0 Wenn dann noch darauf verwiesen wurde, die Kiterbin Frau D^|b sei auch gleichzeitig Eigentümerin der Geschäftsgrundstüeke, so war damit er-
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sichtlich gemeint, die Grundstücke könnten von der Firma auf Grund der Gestattung der Miterbin weiterbenutzt werden, so daß der Betrieb nicht benachteiligt werde und die Forderungen der Klägerin als nicht gefährdet bezeichnet werden könnten. Die Beklagten hatten hervorgehoben, daß sie zunächst einen Überblick über das Geschäft gewinnen müßten* Die Klägerin hatte erklärt, "bis zur Erledigung der Nachlaß-Sache" Prolongationswechsel der neuen Inhaber entgegennehmen zu wollen, Bas Berufungsgericht konnte, ohne sich eine unmögliche Auslegung zu eigen zu machen, wie die Revision meint, zu der Ansicht gelangen, die rechtlich beratenen Beklagten hätten erkennbar während des Schwebezustandes nach §§ 25, 2? Abs, 2 HGB keine Haftung mit eigenem Vermögen übernehmen wollen, sondern die V/echsel-zoichnung als bloße übliche Prolongationsmaßnahme im Rahmen des fortgeführten Handelsgeschäfts des Erblassers vorgenommen.
Da die Beklagten nur mit den Nachlaßgegenständen haften und über den Nachlaß Konkurs eröffnet ist (§12 KO), erweist sich die gegen die Beklagten erhobene Klage infolge der durch Urkunden bewiesenen Einrede als unbegründet (§§ 597, 598 ZPO),
Bie Revision war daher zurückzuv/eisen. Die Klägerin
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hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu trageno
 Pr, Kuhn	Pr.	Nörr	Lie	sec	ke
 Pieck