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BGH

Gericht: BGH

ber 1947 auch der Beklagte aus russischer Kriegsgefangenschaft o Es gelang ihm eint:Lkw-Bahrgesteilt zu erstehen* das -er behelfsmäßig in einen Omnibus umbauto0 Er fuhr mit diesem Bus ab Oktober 1948 und erwarb in den nächsten Jahren eine Anzahl weiterer Omnibusse* die er im Linienverkehr und zu Ausflugsfahrten oinsetztCo Die Klägerin behauptet* sie habe sich in außergewöhnlicher Weise für den Aufbau des Betriebs eingesetzt* Io Es hat festgesteilt: Zwar habe die Klägerin während der ersten Aufbaujahre in den EauptVerkehrszeiten oder dann, wenn andere Schaffner ausgefallen seien, Schaffner-dienste geleistet * Ihre tägliche reine Schaffnertätigkoit ohne Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten und ohne Fahrtpausen habe in den Monaten Februar, März und Juni 1951 mehr als sechs Stunden betragen und im übrigen zwischen 0,61 Stunden (Dezember 1949) und 3,43 Stunden (August 1950) geschwankt o Diese Mitarbeit finde ihre Erklärung darin, daß der Beklagte als Flüchtling in Aachen von vorn habe anfangen und die Klägerin ihm dabei habe helfen müssen & - Hach dem Aufbau des Betriebes habe die Klägerin von November 1951 bis Oktober 1952 jedoch nur noch insgesamt 34 Stunden als Schaffnerin gearbeitet und nachher überhaupt nicht mehr« Daneben habe die Klägerin bis zur Trennung der Parteien zwar gelegentlich auf telefonisches Verlangen anderer Verkehrsbetriebe Fahrzeuge zur Verfügung gestellt oder für den eigenen Betrieb Fahrzeuge gemietet und Aushilfskräfte gerufen, Aufträge für Vereinsfahrten entgegengenommen, Fahrtenschreiber konkrolliert und mit den Fahrern verhandelt» Sie habe jedoch alles das unter der Oberleitung des Beklagten und nur dann getan, wenn der Beklagte selbst und der für den Bürodion et Angestellte Buchhalter abwesend gewesen seien» Wesentliche Entscheidungen habe sie nie allein getroffen» Damit hat sich jedoch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der /Revision das Ergebnis der Zeugenaussagen nicht zu eigen gemacht, sondern es nur mitgeteilt» Es hat also nicht sagen wollen«, die Klägerin habe - entgegen den obigen Feststellungen - tatsächlich noch im Jahre 1953 als Schaffnerin gearbeitete Mach der Wiedergabe der Zeugenaussagen hat sich das Berufungsgericht nämlich mit einer von dem Beklagten eingereichten Aufstellung über die einzelnen SchaffnerZeiten befaßt und hat seinen Feststellungen nur diese Aufstellung zugrunde gelegt» Ebensowenig kann die Revision bei den hier gegebenen Verhältnissen etwas daraus herleiten, daß es zwischen Eheleuten nicht üblich sei, Uber die Tätigkeit “Buch zu führen”; denn eine genaue Abrechnung über die Fahrten und die Aufbewahrung dieser Abrechnungen war schon aus steuerlichen Gründen notwendig, und die Klägerin behauptet selbst nicht, jemals über ihre Fahrten als Schaffnerin nur lückenhaft abgerechnet zu haben.» Dieser auf Grund schriftlicher Unterlagen gefertigten Aufstellung konnte das Berufungsgericht den Vorzug vor den Zeugenaussagen über den Umfang der Schaffnertätigkeit geben, zu demal kein Zeuge einen Umstand .^angegeben hat, ans dem hätte entnommen werden müssen, die Klägerin habe entgegen der Aufstellung tatsächlich auch im Jahre 1953 noch Schaffnerdienstegeleisteto b) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, auf Grund der Aussage der Zeugin über den Bürodienst der Klägerin weitergehende FestStellungen zu treffen, als es dies getan hat o Die Zeugin hatte nämlich die Klägerin nur am Telefon bei der gelegentlichen gegenseitigen Aushilfo mit Fahrzeugen erlebt und konnte sich deshalb darüber, wie die Aufgaben im Betrieb des Beklagten tatsächlich auf diesen, die Klägerin und den Buchhalter Y/4BBI verteilt gewesen sind* kein abschließendes Bild machen* 20 Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin gefolgt, daß die Klägerin ’‘mehr in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, als ihr nach § 1356 Abs* 2 aF BGB auferlegt war”* V Das ist hier der Fall gewesene Dabei ist vor allem von Bedeutung, daß sich der im September 1947 krank aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassone Beklagte nach der Währungsumstellung aus bescheidensten Mitteln eine neue Existenz aufbauen mußte, um seinen und den Lebensunterhalt der Klägerin wieder zu sichernc Daß die Klägerin ihm dabei in den ersten Jahren, nämlich im wesentlichen bis Oktober 1951, als Schaffnerin half, war mit Rücksicht auf die Kinderlosigkeit der Parteien nur selbstverständlich, zu demal die Klägerin schon vor dem Kriege in dem Betrieb des Beklagten tätig gewesen war und ab 1950 eine Haushaltshilfe hatte« Die Klägerin hat damit lediglich getan, was der Beklagte nach § 1356 Abs* 2 BGB unter den obv/a 11 end en Umständen während der Aufbau zeit von ihr erwarten durfte0 Das gilt um so mehr, als dio Klägerin auch in dieser Zeit nur eingesprungen ist, wenn stundenweise März und Juni 1951 ist dabei keine Ausnahme zu machen; denn auch diese Monate fallen nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch in die Aufbauzeit und in ein Jahr, in dem die Klägerin von Haushaltsarbeit durch eine Gehilfin weitgehend entlastet war. 3o Eine Mitarbeit, die sieh im Rahmen dessen hält» wozu ein Ehegatte nach § 1356 Abs» 2 BGB verpflichtet ist., kann die Annahme einer Innengesellschaft aber nicht recht-fertigen; denn sie wird auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung geleistet, so daß nur eine darüber hinausgeherde Mitarbeit den Schluß zuläßt, die Ehegatten hätten mehr als die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft , nämlich ein Gesellschaftsverhältnis, gewollt oder doch herbeigeführt (vgl» das Urteil des Senats vom 6» Juni 1963 - II ZR 32/61 - )« a) Die vor und während des Krieges in Öberschlesien von der Klägerin entwickelte Tätigkeit scheidet hier aus mehreren Gründen aus» Die Klägerin hatte, als sie im Mai 1938 zu dem Beklagten zog, lediglich eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und war bis dahin nach ihrem Arbeitsbuch nur als solche tätig gewesene Sie hatte das vom Beklagten seit 1934 allein aufgebaute Kraftverkehrsunternehmen während des Krieges nur als Taxiunternehmen mit einem oder zwei pkwo fortgeführt, auch wenn 3ie sich in ihrem Arbeitsbuch im Jahre 1941 als Betriebsführerin bezeichnen ließ» Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, für die Zeit bis 1945 ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen» Davon abgesehen mußten die Parteien in Aachen neu beginnen* ohne dabei auf Vermögenswerte aus dom früheren Betrieb zurückgreifen zu können» Förderlich war dem Beklagten nur, daß er bereits in Oberschlesien ein Omnibusunternehmen gehabt hatte0 Dieser Umstand aber war lediglich in seiner Person begründet* nicht in der der Klägerin* auch wenn die Klägerin es war* die die Konzossionsunterlagen aus Schlesien gerettet hatte« b) Auch der Antrag der Klägerin vom 24 o August 1947» die Erlaubnis zu dem Betrieb eines Kraftdroschkenunternehmens zu verlängern* ergibt nicht* daß die Parteien später das Omnisbusunternehmen* also ein anderes Geschäft* im Innen« Verhältnis gemeinsam betrieben hätten; denn dieser Antrag ist nicht dafür ursächlich gewesen* daß dem Beklagten im Frühjahr 1948 ein Lkw-Fahrgesteili, zugewiesen wurde« daß der Beklagte dieses in einen Behelfsomnibus umgestaltete und daß er damit nach und nach sein heutiges Unternehmen aufbautGo c) Endlich kann die Klägerin nichts daraus herloiton* daß sie den kranken .arbeitsunfähigen Beklagten nach dessen Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im September 1947 bei sich aufgenommen* ihn gesundgepflogt und ihn angeblich unterhalten hat* bis er selbst wieder Einnahmen hatte„ Alles das tat sie im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht auf Grund eines besonderen gesollsehafts-rechtlichen Verhältnisse3o Dazu gehörte auch* daß sie dem Beklagten Gelegenheit gab* im Anfang die Büroarbeiten in der Wohnung zu verrichten*

GrundBerufungsgerichtParteiUmstandKlägerinMärzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 99/64
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
28o März 1966 Heil 9
justtzober3ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Fxau Elisabeth P	geb0	H
Afli, p€HPvvoga,
5>
Klägerin und ReVisionsklägerin9
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Erna 11 u 53. P
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Beklagten und Revisionsbeklagten; - prozcßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br,
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» KuhnP LieseckcP Dr* Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Kein vom 180 März 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
(Tatbestand;
Die Parteien sind geschiedene Eheleute* Die Klägerin verlangt mit der Behauptungj, an einem Kraftverkehrsbetriob des Beklagten im Inncnverhaltnis beteiligt gewesen zu oein3 vom Beklagten ihr angebliches Abfindungsguthaben»
Die Parteien lernten sich Ende der zwanziger Jahre in kennen? wo die Klägerin als Verkäuferin in der Lebenomittalabteilung eines Kaufhauses tätig war» Im Jahre 1954 kehrte der Beklagte in seine Heimat nach OberSchlesien zurück» Dort eröffnete er mit einem gebrauchten Pkw ein Kraftverkehrsuntornehmon9 das er in der Folgezeit erweiterte? indem er drei Omnibusse und drei weitere Pkws anschaffte»
Im Mai 1938 heirateten die Parteien» Die Klägerin zog zu dem Beklagten» Dieser wurde im August 1939 zur Wehrmacht einberufen» Zwei Tage später wurden sämtliche Fahrzeuge bis auf einen Kleinbus und zwei Pkws beschlagnahmt* Die Klägerin
 
führte das Geschäft mit den restlichen Fahrzeugen weiter*. Doch war gegen Kriegsende nur noch ein Pkw vorhanden* der dann ebenfalls beschlagnahmt wurdo* Im März 1945 fluchtete die Klägerin nach	Dorthin	kam im Septem-
ber 1947 auch der Beklagte aus russischer Kriegsgefangenschaft o Es gelang ihm eint:Lkw-Bahrgesteilt zu erstehen* das -er behelfsmäßig in einen Omnibus umbauto0 Er fuhr mit diesem Bus ab Oktober 1948 und erwarb in den nächsten Jahren eine Anzahl weiterer Omnibusse* die er im Linienverkehr und zu Ausflugsfahrten oinsetztCo
 Die Klägerin behauptet* sie habe sich in außergewöhnlicher Weise für den Aufbau des	Betriebs	eingesetzt*
und zwar in erster Linie als Schaffnerin* aber auch im Bürodiensto Sie hat eine Keihe von Anträgen gestellt * die sämtlich von dem Bestehen einer aufgelösten Innengesollschaft ausgehen und mit denen sie die Zahlung ihres Ausoincnder-sotzungsguthabens und ihres Anteils an etwa noch schwebenden Geschäften erstrebt»
Das Landgericht hat die Klagansprüche mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechfertigt erklärt* daß als Zeitpunkt für die Auflösung der Gesellschaft der 16* März 1954 anzusehen sei*
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen*
Mit der Revision* um: deren Zurückweisung der Beklagte bitteterstrebt die Klägerin die V/iederherStellung des landgerichtlichen Urteils»
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Ent scheidungsgrUnde:
Bas Berufungsgericht hat den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsvortrages zwischen den Parteien verneint »
Io Es hat festgesteilt: Zwar habe die Klägerin während der ersten Aufbaujahre in den EauptVerkehrszeiten oder dann, wenn andere Schaffner ausgefallen seien, Schaffner-dienste geleistet * Ihre tägliche reine Schaffnertätigkoit ohne Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten und ohne Fahrtpausen habe in den Monaten Februar, März und Juni 1951 mehr als sechs Stunden betragen und im übrigen zwischen 0,61 Stunden (Dezember 1949) und 3,43 Stunden (August 1950) geschwankt o Diese Mitarbeit finde ihre Erklärung darin, daß der Beklagte als Flüchtling in Aachen von vorn habe anfangen und die Klägerin ihm dabei habe helfen müssen & - Hach dem Aufbau des Betriebes habe die Klägerin von November 1951 bis Oktober 1952 jedoch nur noch insgesamt 34 Stunden als Schaffnerin gearbeitet und nachher überhaupt nicht mehr« Daneben habe die Klägerin bis zur Trennung der Parteien zwar gelegentlich auf telefonisches Verlangen anderer Verkehrsbetriebe Fahrzeuge zur Verfügung gestellt oder für den eigenen Betrieb Fahrzeuge gemietet und Aushilfskräfte gerufen, Aufträge für Vereinsfahrten entgegengenommen, Fahrtenschreiber konkrolliert und mit den Fahrern verhandelt» Sie habe jedoch alles das unter der Oberleitung des Beklagten und nur dann getan, wenn der Beklagte selbst und der für den Bürodion et Angestellte Buchhalter abwesend gewesen seien» Wesentliche Entscheidungen habe sie nie allein getroffen»
Die Revision greift diese Feststellungen an» Ihre Rügen sind jedoch unbegründet»
 
a)	Auf So 16 des Berufungsurtoils heißt es, soweit die Klägerin behauptc9 sie habe in den Jahren 1949 bis 1953 Schaffnerdiensto versehen«, habe die Beweisaufnahme ergeben«, daß dies zutreffe»
Damit hat sich jedoch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der /Revision das Ergebnis der Zeugenaussagen nicht zu eigen gemacht, sondern es nur mitgeteilt» Es hat also nicht sagen wollen«, die Klägerin habe - entgegen den obigen Feststellungen - tatsächlich noch im Jahre 1953 als Schaffnerin gearbeitete Mach der Wiedergabe der Zeugenaussagen hat sich das Berufungsgericht nämlich mit einer von dem Beklagten eingereichten Aufstellung über die einzelnen SchaffnerZeiten befaßt und hat seinen Feststellungen nur diese Aufstellung zugrunde gelegt»
Das ist nicht zu beanstandeno Der Zeuge Y/0hat bei seiner Vernehmung am 4o Mai 1961 ausgesagt«, jeder Schaffnor habe täglich eine Abrechnung abliefern müssen«, in der er und der Fahrer die Fahrten? die Uhrzoiten und den -Tag angegeben hätten; diese Abrechnungen seien vom ersten läge dos Geschäftsbetriebes an vollständig erhalten und in der Aufstellung sämtlich erfaßt» Anhaltspunkte dafür«, daß dioso Aussage unrichtig sei«, bestanden für das Berufungsgericht nicht und sind auch von der Revision i nicht aufgezeigt worden* Die Klägerin kann jetzt nicht geltend machen«-, die Aufstellung sei für sie unkontrollierbar gewesen* Sie hätte in der Berufungsinstanz nach der Vernehmung des Zeugen
 und des Keifers in Steuersachen Steffens?» der die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsunterlagen bestätigt hatte«, fast drei Jahre Zeit gehabt«, auf eine Überprüfung der Fahrtabrechnungen hinzuwirken«, wa_s sie nicht getan hat».
 
Ebensowenig kann die Revision bei den hier gegebenen Verhältnissen etwas daraus herleiten, daß es zwischen Eheleuten nicht üblich sei, Uber die Tätigkeit “Buch zu führen”; denn eine genaue Abrechnung über die Fahrten und die Aufbewahrung dieser Abrechnungen war schon aus steuerlichen Gründen notwendig, und die Klägerin behauptet selbst nicht, jemals über ihre Fahrten als Schaffnerin nur lückenhaft abgerechnet zu haben.»
Dieser auf Grund schriftlicher Unterlagen gefertigten Aufstellung konnte das Berufungsgericht den Vorzug vor den Zeugenaussagen über den Umfang der Schaffnertätigkeit geben, zu demal kein Zeuge einen Umstand .^angegeben hat, ans dem hätte entnommen werden müssen, die Klägerin habe entgegen der Aufstellung tatsächlich auch im Jahre 1953 noch Schaffnerdienstegeleisteto
b)	Das Berufungsgericht war nicht genötigt, auf Grund der Aussage der Zeugin	über	den	Bürodienst	der
 Klägerin weitergehende FestStellungen zu treffen, als es dies getan hat o Die Zeugin hatte nämlich die Klägerin nur am Telefon bei der gelegentlichen gegenseitigen Aushilfo mit Fahrzeugen erlebt und konnte sich deshalb darüber, wie die Aufgaben im Betrieb des Beklagten tatsächlich auf diesen, die Klägerin und den Buchhalter Y/4BBI verteilt gewesen sind* kein abschließendes Bild machen*
20 Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin gefolgt, daß die Klägerin ’‘mehr in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, als ihr nach § 1356 Abs* 2 aF BGB auferlegt war”* V
 
Die Revision klammert sich bei ihren gesamten Darlegungen an diesen Satz des Berufungsurteils«
Abgesehen davon, daß er sich, wie der Urteilszusammen-hang ergibt, nur auf die Jahre 1949 bis 1951 bezieht, kann dem Berufungsgericht insoweit jedoch nicht gefolgt werden«
Ob die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft ihres Mannes das übliche Maß überschritten hat, ist zwar in erster Linie Tatfrage <, Doch läßt sich diese Frage nur dann rechtlich einwandfrei beantworten? wenn neben den Gepflogenheiten in dem betreffenden Geschäftszweig auch alle aus den konkreten Lebensverhältnissen der jeweiligen Ehegatten entspringenden Umstände in Betracht gezogen wordene Solche Umstände können die Üblichkeit nicht nur einschränken, sondern auch erweitern (vgl« BGH LM BGB § 1356 Nr« 12)«
Das ist hier der Fall gewesene
 Dabei ist vor allem von Bedeutung, daß sich der im September 1947 krank aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassone Beklagte nach der Währungsumstellung aus bescheidensten Mitteln eine neue Existenz aufbauen mußte, um seinen und den Lebensunterhalt der Klägerin wieder zu sichernc Daß die Klägerin ihm dabei in den ersten Jahren, nämlich im wesentlichen bis Oktober 1951, als Schaffnerin half, war mit Rücksicht auf die Kinderlosigkeit der Parteien nur selbstverständlich, zu demal die Klägerin schon vor dem Kriege in dem Betrieb des Beklagten tätig gewesen war und ab 1950 eine Haushaltshilfe hatte« Die Klägerin hat damit lediglich getan, was der Beklagte nach § 1356 Abs* 2 BGB unter den obv/a 11 end en Umständen während der Aufbau zeit von ihr erwarten durfte0 Das gilt um so mehr, als dio Klägerin auch in dieser Zeit nur eingesprungen ist, wenn stundenweise
 
zusätzliche Schaffner benötigt wurden oder ein Schaffner für längere Zeit ausfiel• Für die Monate Februar? März und Juni 1951 ist dabei keine Ausnahme zu machen; denn auch diese Monate fallen nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch in die Aufbauzeit und in ein Jahr, in dem die Klägerin von Haushaltsarbeit durch eine Gehilfin weitgehend entlastet war.
Mindestens mit Rücksicht darauf? daß die Klägerin dem Beklagten schon in Oberschlesien bei dem Betrieb eines Omnisbusunternehmens geholfen hatte? sowie wegen der Kinderlosigkeit der Klägerin und ihrer Entlastung im Haushalt fiel es auch noch in den Rahmen des Üblichen? daß die Klägerin gelegentlich? wenn der Beklagte und Y/agner abwesend waren? das Telefon bedient und andere unaufschiebbare Büroarbeiten verrichtet hat* Wenn die Klägerin bei der Entgogenahme von Telefonanrufen in der Lage gewesen sein sollte? mehr zuzusagen und zu veranlassen als die Ehefrauen anderer Omnisbusbesitzor? so ergab sich das entweder aus ihrer früheren Tätigkeit in Oberschlesien oder aus ihrem vielleicht besonders guten Überblick über den Einsatz der vorhandenen Fahrzeuge? rechtfertigt aber nicht die Annahmer ihre Mitarbeit habe das Maß des Üblichen überschritten»
Y/ie selten die Klägerin im übrigen bei der Bedienung des Telefons tätig werden mußte? geht daraus hervor? daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts beispielsweise der Reingewinn aus Fahrtauftragen für andere Betriebe? die die Klägerin entgegengenommen hatte? nur insgesamt 420 DM betragen hat* Entgegen den Darlegungen der Revision mag in diesem Zusammenhang noch hervorgehoben werden? daß der Beklagte die Klägerin nicht etwa für jeden Fall seiner Abwesenheit zu seiner Vertreterin bestellt hatte? sondern
 
sie nur dann im Büro tätig werden mußte, wenn auch WfllHP abwesend war» Die Klägerin behauptet selbst nicht, bei Abwesenheit des Beklagten gegenüber WflHP Entscheidungsbefugnisse gehabt zu haben»
3o Eine Mitarbeit, die sieh im Rahmen dessen hält» wozu ein Ehegatte nach § 1356 Abs» 2 BGB verpflichtet ist., kann die Annahme einer Innengesellschaft aber nicht recht-fertigen; denn sie wird auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung geleistet, so daß nur eine darüber hinausgeherde Mitarbeit den Schluß zuläßt, die Ehegatten hätten mehr als die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft , nämlich ein Gesellschaftsverhältnis, gewollt oder doch herbeigeführt (vgl» das Urteil des Senats vom 6» Juni 1963 - II ZR 32/61 - )«
4» Auch andere Umstände, die den stillschweigenden Abschluß eines Gesellschaftsverhältnisses ergeben, liegen nicht vor»
a) Die vor und während des Krieges in Öberschlesien von der Klägerin entwickelte Tätigkeit scheidet hier aus mehreren Gründen aus» Die Klägerin hatte, als sie im Mai 1938 zu dem Beklagten zog, lediglich eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und war bis dahin nach ihrem Arbeitsbuch nur als solche tätig gewesene Sie hatte das vom Beklagten seit 1934 allein aufgebaute Kraftverkehrsunternehmen während des Krieges nur als Taxiunternehmen mit einem oder zwei pkwo fortgeführt, auch wenn 3ie sich in ihrem Arbeitsbuch im Jahre 1941 als Betriebsführerin bezeichnen ließ» Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, für die Zeit bis 1945 ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen» Davon abgesehen mußten die Parteien
10
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in Aachen neu beginnen* ohne dabei auf Vermögenswerte aus dom früheren Betrieb zurückgreifen zu können» Förderlich war dem Beklagten nur, daß er bereits in Oberschlesien ein Omnibusunternehmen gehabt hatte0 Dieser Umstand aber war lediglich in seiner Person begründet* nicht in der der Klägerin* auch wenn die Klägerin es war* die die Konzossionsunterlagen aus Schlesien gerettet hatte«
b)	Auch der Antrag der Klägerin vom 24 o August 1947» die Erlaubnis zu dem Betrieb eines Kraftdroschkenunternehmens zu verlängern* ergibt nicht* daß die Parteien später das Omnisbusunternehmen* also ein anderes Geschäft* im Innen« Verhältnis gemeinsam betrieben hätten; denn dieser Antrag ist nicht dafür ursächlich gewesen* daß dem Beklagten im Frühjahr 1948 ein Lkw-Fahrgesteili, zugewiesen wurde« daß der Beklagte dieses in einen Behelfsomnibus umgestaltete und daß er damit nach und nach sein heutiges Unternehmen aufbautGo
c)	Endlich kann die Klägerin nichts daraus herloiton* daß sie den kranken .arbeitsunfähigen Beklagten nach dessen Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im September 1947 bei sich aufgenommen* ihn gesundgepflogt und ihn angeblich unterhalten hat* bis er selbst wieder Einnahmen hatte„ Alles das tat sie im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht auf Grund eines besonderen gesollsehafts-rechtlichen Verhältnisse3o Dazu gehörte auch* daß sie dem Beklagten Gelegenheit gab* im Anfang die Büroarbeiten in der Wohnung zu verrichten*
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5o Hach alledem ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werdeno
 Dr„ Kuhn Liesecke Br* Schulze
 Dr» Fischer
 Pieck