* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 99/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/61

Ist ein TestamentsVollstrecker auch Generalbevollmächtigter des Erblassers über dessen Tod hinaus, so unterliegt er, wenn er als Bevollmächtigter tätig wird, nicht den Beschränkungen, denen ein Testamentsvollstrecker unterworfen ist« Alsbald nach dem Tode des Ludwig Ferdinand vflp ließ sie durch die Klägerin eine Reihe größerer Bauvorhaben auf Grundstücken durchfüh-; ren, von denen einige zu dem Nachlaß oder den Beklagten und andere ihr gehörten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, Brau Y/HB-BflHÜHHl habe die Beklagten durch den Wechsel verpflichten, wollen; die Klage sei aber gleichwohl unbegründet, weil der Wechsel nicht gültig sei. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil dieses nicht zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung genommen habe, Brau HB habe die ihr eingeräumte Rechtsstellung mißbraucht. Ein Testamentsvollstrecker sei nach § 2206 BGB nur berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sei. sei jedoch, wie die Klägerin eingeräumt habe, jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen für Verbindlichkeiten von Frau HHHHi gegeben worden, die diese wegen der Bauten auf ihren Grundstücken eingegangen sei. Eine derartige Anordnung sei nach § 2209 BGB im Zweifel gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlaß auf die Dauer verwalten solle. Ein Testamentsvollstrecker ist auch dann, v/enn er den Nachlaß auf die Dauer verwalten soll, nicht berechtigt, unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen oder sich zur Vornahme derartiger Verfügungen zu verpflichten (§§ 2209, 2207, 2205 BGB). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann der Testamentsvollstrecker aber auch mit Zustimmung der Erben keine unentgeltlichen Geschäfte vornehmen (RGZ 74, 215» 105, 249)o Ob dieser Auffassung, die im Schrifttum bekämpft wird (Staudinger-Dittmann, BGB 11. vor unentgeltlichen Geschäften des Generalbevollmächtigten nicht in dieser Weise geschützt zu werden, da er die von dem Erblasser erteilte Generalvollmacht jederzeit widerrufen kann (Staudinger-Coing aaO § 168 Anm.4) Die Vornahme eines Geschäfts, bei dem keine Gegenleistung in den Nachlaß fällt, kann aber einen Mißbrauch der Vollmacht darstellen, und* dies kann vor allem der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte, wie im vorliegenden Pall, die Erbe: mit einer Verbindlichkeit belastet, die dazu dienen soll, eine eigene Verbindlichkeit des Bevollmächtigten zu tilgen. Die Klägerin hat jedoch behauptet und das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Erben mit der Eingehung der Wech-oelverbindlichkeit für die Bauschulden von Frau WflB-PflD~ 4HHB einverstanden gewesen seien. Die Vollmacht ist zwar vom Erblasser erteilt worden; sie wirkt aber für und gegen die Erben. Es ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einzusehen, weshalb die Beklagten nicht aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie der Eingehung der Wechselverbindlichkeit, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, zugestiromt haben sollten. Geg^ diese Auffassung kann auch nicht geltend gemacht werden, die Beklagten seien durch die Anordnung der Testamentsvollstreckerschaft gehindert, Frau in ihrer Eigenschaft als Generalbevollmächtigte eine wirksame Zustimmung zur Eingehung der Wechselverbindlichkeit zu erteileno Die Bestimmung, daß ein Testamentsvollstrecker keine unentgeltlichen Geschäfte vornehmen darf, soll vor allem die Erben schützen; deshulb kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker,von diesen Verbot nicht freistellen. Ein schutzwürdiges Interesse der Erben entfällt jedoch, wenn diese mit dem Verhalten des Testamentsvollstreckers einverstanden sind» Das Verbot, unentgeltliche Geschäfte vorzunehmen , wird aber häufig auch dem Willen des Erblassers entsprechen und mag im einzelnen Fall auch dem Interesse von Nachlaßgläubigern oder anderer Nachlaßbeteiligten dienen (Staudinger-Dittmann aaO § 2205 Anm, 37)» Die Zustimmung der Erben könnte deshalb insoweit wirkungslos sein. Ein Mißbrauch liegt aber nicht vor, wenn die Erben mit der 3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei deshalb unbegründet, weil die Beklagten nur als Erben in Anspruch genommen würden. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die eingeklagte Wechselverbindlichkeit, wie die Klägerin meint, eine Nachlaßverbindlichkeit in Sinne des § 1967 BGB ist; Frau hat möglicherweise als Generalbevollmächtigte des Erblassers durch die Eingehung der Wechselverbind-lichlccit und die Beklagten haben möglicherweise als Erben durch ihre (unterstellte) Zustimmung hierzu nicht in Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt (vgl. Es kommt aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Wocheelvcrpflich-tung eine Nachlnßverbindliclikeit in Sinne des § 1967 BGB ist. Diese Haftung entfällt, wenn die eingcklagtc Wechselverpflichtung keine Nachlaßverbindlichkeit darstcllen sollte, erst nit der Anordnung des Nachlaßko2ikurscc oder einer entsprechenden Maßnahme, durch die das Eigenvermögen der Erben und der Nachlaß getrennt werden (separatio bonorum). Verbindlichkeit ist, kann allerdings auch für die Haftung der Erben mit ihrem Eigenvermögen von Bedeutung sein« Sie haften hiermit zwar in beiden Fällen. Liegt aber eine Nachlaßverbindlichkeit vor, dann können die Erben die Haftung unter Umständen auf den Nachlaß beschränken. Die Klägerin nimmt die Beklagten also als 'R^ben, d.h. mit deren Eigonvermögen nur insoweit in Anspruch, \vi^ Erben für Nachlaßverbindlichkeiten mit' ihrem eigenen Vermögt haften; die Klägerin hat Bed^<icen gehabt, ob die in der Anxishme er Klärung gewählt "Be Zeichnung (SKH Ludwig-Ferdinand von Bfmp ...") auf die Beklagten hinv/eise, soweit eine von vornherein unbeshhränkte Haftung des Eigenvermögens der Beklagten in Betracht kommen sollte. Inanspruchnahme ist zulässig« Es kann dahingestellt bleiben, ob ein vom Erblasser über dessen Tod hinaus bestallter Bevollmächtigter in dieser Eigenschaft die Erben überhaupt mit der Maßgabe verpflichten kann, daß sie mit ihrem Eigenvermögen unbeschränkt haften. Jedenfalls kann der Bevollmächtigte, auch soweit es sich nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handelt, die Haftung der Erben mit dem Inhalt begründen, daß sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken können (RGZ 146, 343, 346). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin die Beklagten als Inhaber des Nachlasses und als Inhaber ihrer Eigenvermögen in Anspruch nimmt, bezüglich der Eigenvermögen aber nur mit der Maßgabe, daß die Beklagten ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ist dies der Fall oder müssen die Beklagten sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätten sie eine derartige Zustimmung erklärt, dann fehlt es an einem Mißbrauch der Vollmacht. ten haben den ihnen obliegenden Nachweis, Frau habe die Vollmacht mißbraucht, nicht erbracht, solange die Möglichkeit besteht, daß das Vorbringen der Klägerin richtig ist. Die Beklagten müssen diese Möglichkeit ausräumen, also naehweisen, daß die Behauptung der Klägerin nicht zutreffend ist. Der erkennende Senat (LM § 282 ZPO Nr. 5) hat zu der Frage, ob ein Anspruch verwirkt sei, ausgeführt, der Schuldner müsse die Beweislast auch insoweit tragen, als es sich um den Nachweis handele, daß bestimmte Tatsachen, die einer Verwirkung entgegenotünden, nicht vorlägen, und alsdann dargelegt, wie die Schwierigkeit, etwas Negatives zu beweisen, im Rahmen des Tragba- i ren behoben werden kann; der Senat hat dieses Ergebnis als allein gerecht bezeichnet, da die Verwirkung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des § 242 BGB sei und ein Gericht nur dann sagen könne, es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Umstände feststünden, die einen derartigen Verstoß begründeten.

Zitierte Normen: § 2206 BGB § 286 ZPO § 1967 BGB § 282 ZPO § 242 BGB § 599 ZPO
NachlaßBGBTestamentsvollstreckerVollmachtBerufungsgerichtErblasserKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
2143 087
BGB § 2205
Ist ein TestamentsVollstrecker auch Generalbevollmächtigter des Erblassers über dessen Tod hinaus, so unterliegt er, wenn er als Bevollmächtigter tätig wird, nicht den Beschränkungen, denen ein Testamentsvollstrecker unterworfen ist«
BGB § 242 C; ZPO § 282 {Beweislast)
Ein vom Erblasser über dessen Tod hinaus bestellter Generalbevollmächtigter mißbraucht die Vollmacht nicht, wenn or mit Zustimmung der Erben Wechselverbindlichkeiten eingeht, die dazu dienen sollen, seine eigenen Schulden zu tilgen; ist strei tig, ob eine derartige Zustimmung erteilt worden ist, dann müssen die Erben beweisen, daß sie nicht zugestiramt haben«,
BGH Urt. Vo 18o Juni 1962 - IX ZR 99/61 -
OLG München LG München
XX_ZK 99/61
Verkündet am 18. Juni 1962
Schorm, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Hans MJBP GmbH, Bauunternehmen und Holzbau-werk in	gesetzlich vertreten durch
 die Geschäftsführer Hanns und Alfred MflIP,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
1. Adalbert 2o Pilar, P:
9
als Erben nach Ludwig Ferdinand beide'wohnhaft in	Schf
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastölski und der Bundesrichter Br. Fischer, Lies ecke, Br. Reinicke und Br. Bukov/
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o März 1961 aufgehoben. Bas Urteil der
-r Xa -
2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1958 wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 115 756 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 16. Februar 1954 gegen Aushändigung des am 15. November 1953 ausgestellten und am 15. Februar 1954 fälligen Klagewechsels zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Frau	war	von	dem Vater und Erblas-
ser der Beklagten, dem im Jahre 1949 verstorbenen Ludwig Ferdinand F^^v0 B(|^^ zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt und zur Generalbevollmächtigten über seinen Tod hinaus ernannt worden; ihr v/ar weiter von den Beklagten Generalvollmacht erteilt worden. Diese Hechtsstellung hatte sie bis zu dem Jahre 1955 inne. Alsbald nach dem Tode des Ludwig Ferdinand	vflp	ließ	sie durch die Klägerin
 eine Reihe größerer Bauvorhaben auf Grundstücken durchfüh-; ren, von denen einige zu dem Nachlaß oder den Beklagten und andere ihr gehörten. Dabei akzeptierte sie mehrere Wechsel, die von der Klägerin ausgestellt und auf die waltung SKH	Ludv/ig Ferdinandi^fc	gezogen wa-
ren; sie unterschrieb die Annahme er klärung mit dem Namen "YMm11 und fügte der Unterschrift den Stempel
SKH FflB Ludwig Ferdinand v^^ B^|^,	■	,
itraße V11 bei. Einer der Wechsel bildet den Gegenstand der Klage. Dieser Wechsel ist am 15. November 1953 ausgestellt und am 15. Februar 1954 fällig gev/orden; ertlautet auf 115 736 DM. Die Klägerin hat im .Wechselverfahren beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie die Wechselsumme nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, die Adresse und das Akzept des Wechsels wiesen nicht auf sie hin. Frau Y/fllfe-
habe sich durch die Annahmeerklärung persönlich verpflichten wollen. Hierfür spreche auch, daß der Wechsel zur Bezahlung von Forderungen gedient habe, die der Klägerin gegen Frau WfliB-FMIHIiB zugestanden hätten. Jedenfalls habe diese, was die Klägerin gewußt habe, ihre Befugnisse
- 3
als Testamentsvollstreckerin überschritten und ihre Vollmacht mißbraucht,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, Brau Y/HB-BflHÜHHl habe die Beklagten durch den Wechsel verpflichten, wollen; die Klage sei aber gleichwohl unbegründet, weil der Wechsel nicht gültig sei. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und entschieden, daß der Wechsel den Erfordernissen des Art, 1 W6 entspreche und die Bedenken des Berufungsgerichts, die Annahme erklärung . weise nicht auf die Beklagten hin, nicht berechtigt seien. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil dieses nicht zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung genommen habe, Brau HB habe die ihr eingeräumte Rechtsstellung mißbraucht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klageäbwei-sende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
1.	Das Berufungsgericht hat aus geführt, Brau WH^B~ EBBHHI habe die Beklagten als Testamentsvollstreckerin nicht wirksam verpflichten können. Ein Testamentsvollstrecker sei nach § 2206 BGB nur berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sei. Der streitige Wechsel
 
sei jedoch, wie die Klägerin eingeräumt habe, jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen für Verbindlichkeiten von Frau	HHHHi	gegeben	worden,	die diese wegen der
 Bauten auf ihren Grundstücken eingegangen sei. Die Hingabe von Wechseln für Verbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers stollc keine ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses dar. Der Erblasser könne allerdings anordnen, daß der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt sein solle (§ 2207 BGB). Eine derartige Anordnung sei nach § 2209 BGB im Zweifel gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlaß auf die Dauer verwalten solle. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Aus dem Testament des Erblassers ergebe sich, daß Frau
 die Angelegenheiten des Hauses des Erblassers dauernd verwalten, aber nicht die Verwaltung des Nachlasses als Testamentsvollstreckerin übernehmen solle.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung des Testaments, wie die Revision meint, gegen § 286 ZPO verstößt. Jedenfalls könnte die WechselVerpflichtung, soweit Frau	als	Testamentsvollstreckerin
 tätig geworden ist, aus einem anderen Grunde unwirksam sein. Ein Testamentsvollstrecker ist auch dann, v/enn er den Nachlaß auf die Dauer verwalten soll, nicht berechtigt, unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen oder sich zur Vornahme derartiger Verfügungen zu verpflichten (§§ 2209, 2207,
 2205 BGB). Ein unentgeltliches Geschäft liegt vor, v/enn keine Gegenleistung in den Nachlaß fließt (Kipp/Coing, Erbrecht, 11. Bearbeitung S. 295, 215 mit Nachv/eisen). Diese Voraussetzung ist möglicherweise im vorliegenden Fall gegeben: denn durch die Eingehung der Wechselverbindlichkeit
 
erhielt der Nachlaß keinen Gegenwert, mag Frau WKKB? die nach der Behauptung der Klägerin zur Finanzierung der Bauten der Erben beigetragen hat, auch beabsichtigt haben, den Erben bei der endgültigen Abrechnung die Erfüllung der Yfcehselverbindlichkeib zugute kommen zu lassen, Die Klägerin hat allerdings behauptet, daß die Beklagten der Eingehung der Wechselverbindlichkeiten zugestiramt hätten. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann der Testamentsvollstrecker aber auch mit Zustimmung der Erben keine unentgeltlichen Geschäfte vornehmen (RGZ 74, 215» 105, 249)o Ob dieser Auffassung, die im Schrifttum bekämpft wird (Staudinger-Dittmann, BGB 11. Aufl, § 2205 Anm. 57 mit Nachweisen? vgl. auch RGRK 11. Aufl. § 2205 Anm. 21) zu folgen ist, kann jedoch offen bleiben, da Frau
 nicht nur als Testamentsvollstreckerin tätig geworden ist.
2.	Frau	ist	die	Wechselverbindlich-
keiten vielmehr auch in ihrer Eigenschaft als (über den Tod des Erblassers hinaus bestellte) Generalbevollmächtigte des Erblassers eingegangen. Sie hat diese Rechtsstellung nicht durch ihre Einsetzung als Testamentsvollstreckerin verloren. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß jemand sowohl Stellung eines Testamentsvollstreckers als auch dio Stollung^vi^xes Generalbevollmächtigten auf Grund einer ihm vom Erblasser Uu^-thrs-s-en Tod hinaus erteilten Voll^<cht innehat. Die Generalvollmacht wird auch nicht dadurch' eingeschränkt, daß der Bevollmächtigte zugleich Testamentsvollstrecker ist (KGJ 57, A 251» 256); er kann also auch unentgeltliche Geschäfte vornehmen. Der Erbe muß vor unentgeltlichen Geschäften des Testamentsvollstreckers geschützt werden, weil er eine Entlassung des Testamentsvollstreckers
 
nur erreichen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Erbe braucht . vor unentgeltlichen Geschäften des Generalbevollmächtigten nicht in dieser Weise geschützt zu werden, da er die von dem Erblasser erteilte Generalvollmacht jederzeit widerrufen kann (Staudinger-Coing aaO § 168 Anm.4)
Die Vornahme eines Geschäfts, bei dem keine Gegenleistung in den Nachlaß fällt, kann aber einen Mißbrauch der Vollmacht darstellen, und* dies kann vor allem der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte, wie im vorliegenden Pall, die Erbe: mit einer Verbindlichkeit belastet, die dazu dienen soll, eine eigene Verbindlichkeit des Bevollmächtigten zu tilgen. Die Klägerin hat jedoch behauptet und das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Erben mit der Eingehung der Wech-oelverbindlichkeit für die Bauschulden von Frau WflB-PflD~ 4HHB einverstanden gewesen seien. Ist dies der Pall, dann livgt kein Mißbrauch der Vollmacht vor. Die Vollmacht ist zwar vom Erblasser erteilt worden; sie wirkt aber für und gegen die Erben. Haben die Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt, daß Prau Wdie streitige Wechselverbindlichkeit einging oder ist ihr Ver-hal're^. nach Treu und Glauben jedenfalls so aufzufassen, daß sie eine^erartige Zustimmung erteilt hätten, dann besteht kein Grund, die- Beklagtsn“nient haften zu lassen; sie sind dann nicht schutzwürdig. Es ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einzusehen, weshalb die Beklagten nicht aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie der Eingehung der Wechselverbindlichkeit, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, zugestiromt haben sollten.
Geg^ diese Auffassung kann auch nicht geltend gemacht
 werden, die Beklagten seien durch die Anordnung der Testamentsvollstreckerschaft gehindert, Frau
 in ihrer Eigenschaft als Generalbevollmächtigte eine wirksame Zustimmung zur Eingehung der Wechselverbindlichkeit zu erteileno Die Bestimmung, daß ein Testamentsvollstrecker keine unentgeltlichen Geschäfte vornehmen darf, soll vor allem die Erben schützen; deshulb kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker,von diesen Verbot nicht freistellen.
Ein schutzwürdiges Interesse der Erben entfällt jedoch, wenn diese mit dem Verhalten des Testamentsvollstreckers einverstanden sind» Das Verbot, unentgeltliche Geschäfte vorzunehmen , wird aber häufig auch dem Willen des Erblassers entsprechen und mag im einzelnen Fall auch dem Interesse von Nachlaßgläubigern oder anderer Nachlaßbeteiligten dienen (Staudinger-Dittmann aaO § 2205 Anm, 37)» Die Zustimmung der Erben könnte deshalb insoweit wirkungslos sein. Man kann daher im Interesse der.Rechtssicherheit und^echts-klarheit möglicherweise die Ansicht- vertreten, ein Testamentsvollstrecker könne niemals unentgeltliche Geschäfte abschließen o Diese Gesichtspunkte fallen aber weg, wenn der Erblasser einen Generalbevollmächtigten über seinen Tod hinaus bestellt. Der Generalbevollmächtigte unterliegt nicht den Beschränkungen, die für den Testamentsvollstrecker gelten. Seine Stellung ist auch durch die Anordnung der Testaments-vollst^Qkerschaft nicht beeinträchtigt; er kann, solange die Vollmac^ nicht widerrufen ist, Verfügungen üb^rNachlaßgegenstände Vernehmen {KGJ 37, A 2315	aaO
S. 305 Anm. 1) i;md	gegen den
 Nachlaß eingehen. Die einzige Schranke für den Generalbevollmächtigten liegt in dem Verbot, die Vollmacht zu mißbrauchen. Ein Mißbrauch liegt aber nicht vor, wenn die Erben mit der
8
Vornahme des Geschäfts einverstanden sind.
3.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei deshalb unbegründet, weil die Beklagten nur als Erben in Anspruch genommen würden. Daraus ergebe sich, daß sic nur verurteilt werden könnten, wenn die Wcchsclverpflich-tung eine Neclilaßverbindlichkeit sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Auffasoung des Berufungsgerichts kann nicht zuge-stiirnt werden. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die eingeklagte Wechselverbindlichkeit, wie die Klägerin meint, eine Nachlaßverbindlichkeit in Sinne des § 1967 BGB ist; Frau
 hat möglicherweise als Generalbevollmächtigte des Erblassers durch die Eingehung der Wechselverbind-lichlccit und die Beklagten haben möglicherweise als Erben durch ihre (unterstellte) Zustimmung hierzu nicht in Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt (vgl. Kipp-Coing aaO S. 404). Es kommt aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Wocheelvcrpflich-tung eine Nachlnßverbindliclikeit in Sinne des § 1967 BGB ist.
Die Beklagten haften in beiden Fällen mit den Nachlaß. Diese Haftung entfällt, wenn die eingcklagtc Wechselverpflichtung keine Nachlaßverbindlichkeit darstcllen sollte, erst nit der Anordnung des Nachlaßko2ikurscc oder einer entsprechenden Maßnahme, durch die das Eigenvermögen der Erben und der Nachlaß getrennt werden (separatio bonorum). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Die Frage, ob die Wechsolverpflichtung eine Nachlaß-
 
Verbindlichkeit ist, kann allerdings auch für die Haftung der Erben mit ihrem Eigenvermögen von Bedeutung sein« Sie haften hiermit zwar in beiden Fällen. Liegt aber eine Nachlaßverbindlichkeit vor, dann können die Erben die Haftung unter Umständen auf den Nachlaß beschränken. Diese Möglichkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Verpflichtung keine Nachlaßverbindlichkeit darstellt. Die Klägerin nimmt die Beklagten jedoch nur als Erben in Anspruch. Die Klägerin hat die Klage gegen die Erben gerichtet, und, wie aus dem Berufungsurteil (S. 3) hervorgeht, den Antrag gestellt, die Beklagten als Erben zu verurteilen. Dementsprechend hat der erkennende Senat in dem ersten Revisionsurteil (S. 8) ausgeführt, die Beklagten würden nur als Erben in Anspruch genommen. Die Klägerin hat in dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht’, daß sie hiervon abweiche. Dies ist, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht in dem Schriftsatz vom 17. Oktober I960 geschehen; die Klägerin hat mit diesem Schriftsatz vielmehr eine Abschrift des Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. H^Bpr'ein-gerei'cSht und auf dessen Inhalt Bezug genommen; i/r'diesem Gutachten" l^oißt es aber ausdrücklich, es kpz-Ze im vorliegenden Rechtsstreit aussc>0	aaftung der Beklag-
ten aic?^Erben in Betracht. Die Klägerin nimmt die Beklagten also als 'R^ben, d.h. mit deren Eigonvermögen nur insoweit in Anspruch, \vi^ Erben für Nachlaßverbindlichkeiten mit' ihrem eigenen Vermögt haften; die Klägerin hat Bed^<icen gehabt, ob die in der Anxishme er Klärung gewählt "Be Zeichnung (SKH	Ludwig-Ferdinand	von
 Bfmp ...") auf die Beklagten hinv/eise, soweit eine von vornherein unbeshhränkte Haftung des Eigenvermögens der Beklagten in Betracht kommen sollte. Eine derartige beschränkte
 
Inanspruchnahme ist zulässig« Es kann dahingestellt bleiben, ob ein vom Erblasser über dessen Tod hinaus bestallter Bevollmächtigter in dieser Eigenschaft die Erben überhaupt mit der Maßgabe verpflichten kann, daß sie mit ihrem Eigenvermögen unbeschränkt haften. Jedenfalls kann der Bevollmächtigte, auch soweit es sich nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handelt, die Haftung der Erben mit dem Inhalt begründen, daß sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken können (RGZ 146, 343, 346). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin die Beklagten als Inhaber des Nachlasses und als Inhaber ihrer Eigenvermögen in Anspruch nimmt, bezüglich der Eigenvermögen aber nur mit der Maßgabe, daß die Beklagten ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
4.	Nach alledem muß das Berufungsurteil, das« die Zustimmung der Beklagten zu der Eingehung der Wechselverpflichtung durch Frau	für	imerheblich	hält, auf-
gehoben werden. Die Sache ist zur Endentscheidung im Wechselverfahren reif. Die Beklagten müssen nachv/eisen, daß Frau
 die ihr vom Erblasser erteilte Vollmacht mißbraucht hat. Ein derartiger Mißbrauch wird zwar häufig vorliegeh, v/enn ein Bevollmächtigter im Rahmen seiner Vollmacht eine Wechselverpflichtung für eine ihm persönlich obliegende Verbindlichkeit eingeht. Die Klägerin hat aber behauptet, die Beklagten hätten der Eingehung der Wechselverpflichtung zugestimmt. Ist dies der Fall oder müssen die Beklagten sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätten sie eine derartige Zustimmung erklärt, dann fehlt es an einem Mißbrauch der Vollmacht. Die Beklag-
-Il-
ten haben den ihnen obliegenden Nachweis, Frau
 habe die Vollmacht mißbraucht, nicht erbracht, solange die Möglichkeit besteht, daß das Vorbringen der Klägerin richtig ist. Die Beklagten müssen diese Möglichkeit ausräumen, also naehweisen, daß die Behauptung der Klägerin nicht zutreffend ist. Der erkennende Senat (LM § 282 ZPO Nr. 5) hat zu der Frage, ob ein Anspruch verwirkt sei, ausgeführt, der Schuldner müsse die Beweislast auch insoweit tragen, als es sich um den Nachweis handele, daß bestimmte Tatsachen, die einer Verwirkung entgegenotünden, nicht vorlägen, und alsdann dargelegt, wie die Schwierigkeit, etwas Negatives zu beweisen, im Rahmen des Tragba- i ren behoben werden kann; der Senat hat dieses Ergebnis als allein gerecht bezeichnet, da die Verwirkung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des § 242 BGB sei und ein Gericht nur dann sagen könne, es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Umstände feststünden, die einen derartigen Verstoß begründeten. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Frage, ob eine Vollmacht mißbraucht worden ist. Da die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht und insoweit auch keinen im Wechselverfahren zulässigen und nicht erhobenen Beweis angetreten haben, waren sie, unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren (§ 599 Abs. 1 ZPO), antragsgemäß zu verurteilen. Die Höhe der Zinsen rechtfertigt sich dadurch, daß Frau	in	der	Urkunde	vom	12.	Januar	1955
im Namen der	Ludwig	Ferdinand	ihr
 Einverständnis damit erklärt hat, daß für die noch offen-stehenden Forderungen der Klägerin jährlich 12 # Zinsen berechnet würden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
 
§ 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffo 4 ZPO»
Dr0Hasteloki	Dr.Fischer	Liesecke Dr.Heinicke DroBukow