Bie Kläger sind der Auffassung, daß neben der OHG, der sie nicht angehörten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, zu deren Gesamthandvermögen die OHG und deren Vermögen gehöreo Dementsprechend haben sie beantragt festzustellen, daß das Vermögen der Firma Gebrüder BfSHMp. OHG, in KfBBHW, Straße WtB, zu dem Gesell- best ebenden Gesellschaft bürgerlichen Hechts, an deren Vermögen jeder der Genannten zu je 1/4 beteiligt sei, gehöre, hilfaweises daß die Beklagten verpflichtet seien, sie wirtschaftlich so zu behandeln und zu stellen, als ob das Vermögen der )?irma Gebrüder OHG ln Karlsruhe Gemeinschaftsver- Der Beklagte zu 1) hat ausgefiihrt, es fehle jeder tatsächliche Anhaltspunkt dafür, daß außer der OHG noch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehe * Die Kläger seien lediglich als am Gewinn beteiligte Darlehensgläubiger der OHG anzusehen. Die Kläger sind nicht berechtigt, bei der Aufstellung der Jahresbilanz der Firma Gebrüder OHG, Karlsruhe, mitzuwirkeno Das Landgericht hat gegen den Beklagten zu 1) die im Hilfsantrag begehrte Feststellung getroffen und dio Widerklage abgewiesen. lo) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß, was unbestritten ist, der Beklagte zu 1) und sein Bruder eine OHG gebildet hätten, und daß daneben zwischen sämtlichen Brüdern eine demselben Zweck wie die (HG dienende bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe* Die rechtlich unzulässige, immittelbare (dingliche) Beteiligung der beiden Kläger am Vermögen der OHG, wie sie nach dem Hauptantrag der Kläger bestehen soll, sei dadurch ersetzt, daß auf Grund der im Innenverhältnis zwischen’den Beteiligten bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, die Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als ob das Vermögen der OHG gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand der zwischen den Beteiligten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Betrieb des Geschäfts-unternehmens Obst- und Südfrüchte und Gemüsegroßhändel wäre* Diese Ausführungen, die auch von der Revision weder in sach- Die Revision meint, der mit dem ürteilstenor im wesentlichen übereinstimmende Klageantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs* 2 Nr» 2 ZPO)«» Die Kläger hätten die Feststellung des Bestehens einzelner konkreter Ansprüche verlangen können, nicht jedoch eine derart allge raeingehpltene unklare Feststellung« Sie enthalte ihrem Wortlaut nach die Verpflichtung der OHG-Gesellschafter, über das Gesamthandveimögen nur nach Maßgabe der fUr ein Gesamthandvermögen geltenden Vorschriften, also im Zweifel nur mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter, auch der Kläger, zu verfügen« Hach dem Urteilstenor habe es den Anschein, als ob das Berufungsgericht auch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Einräumung, eines Rechts zur Geschäftsführung habe bejahen wollen« Auf der anderen Seite sei es fraglich, ob das Berufungsgericht überhaupt eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1), die Kläger an der Verwaltung des OIIG-Vermögens im Innenverhältnis uneingeschränkt teilnehmen zu lassen, gewollt habe, denn das Urteil lege nur die Verpflichtung fest, die Kläger wirtschaftlich so zu behandeln lind zu stellen, als ob das OHG-Vermögen Gesamt- • handvermögen der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sei« Biese Auffassung der Revision trifft nicht zu« Der Beklagte zu 1) hatte noch in der Berufungsbegründung vorgetragen es fehle jeder tatsächliche Anhaltsptinkt dafür, daß außer der OHG noch eine weitere bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe, die den gleichen Zweck verfolge« Demgegenüber stellt das Urteil fest, daß zwischen sämtlichen Beteiligten eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe« Insoweit ist der Urteilstenor, der von der "bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" spricht, eindeutig, ohne daß es noch einer Heranziehung der Urteilsgründe zur Erläuterung bedürfte« Die weitere Feststellung, die Kläger müßten so behandelt werden, als ob das OHG-Vermögen Gesamthandvermögen einer zwischen sämtlichen Beteiligten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, entspricht der Rechtslage, wie sie bei einer Innengesellsöhaft vorliegt, die kein Gesamthandvermögen besitzt, deren Gesellschafter aber kraft schuldrechtlicher Verpflichtung dahin gebunden sind, das bei einem Gesellschafter oder bei mehreren Gesellschaftern vorhandene Ges eil schaf tsvennögen dem Y/ert nach im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern so zu behandeln, als ob es Geseilschaftsvermögen wäre (vgl« RGZ 166, 160, 162)o Wenn die Revision nach der Begründung in der mündlichen Verhandlung meint, es sei nach dem Urteilstenor zu befürchten, daß bei einer Auflösung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft auch die OHG aufgelöst und liquidiert werden müsse, so trifft dies, wie in der angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts dargelegt ist, nicht zu« Der Klagantrag und der ihm entsprechende Urteilstenor enthält somit die eindeutige Feststellung des Bestehens einer Innengesellschaft, wie sich im übrigen auch aus der Heranziehung der Urteilsgründe (UA« S« 11) ergibt« Über die Rechte der einzelnen Gesellschafter ist dem Urteil nichts zu entnehmen, so daß von einer Unbestimmtheit und mangelnden Klaiiieit des Urteils keine Rede sein kann* 3«) Des weiteren rügt die Revision, das Landgericht, das den Hauptantrag für unbegründet gehalten habe, hätte insoweit die Klage 'abweisen müssen und nicht lediglich Uber den Hilfsantrag entscheiden dürfen« Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Abweisung des Hauptantrages nicht den Gründen entnommen werden könnte« Die Rüge scheitert schon daran, daß der Beklagte .zu 1) nicht dadurch beschwert ist, daß seine Verurteilung ohne weitere Prüfung nach dem Hilfsantrag erfolgte' (vgl* HG 140, 291)« 4c) Irrtümlich ist ferner die Auffassung der Revision, das Landgericht hätte dem teilweisen Unterliegen der Kläger, deren Hauptantrag unbegründet sei, bei seiner Kosten ent Scheidung Rechnung tragen müssen« Entgegen der Ansicht der Revision ist der Streitwert für Hauptantrag und Hilfsantrag gleich, so daß auch bei Verurteilung lediglich auf Grund des Hilfsantrages dem Beklagten zu 1) die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren«
II 2R 99/57 2&08 017 JJ s Verkündet - am 27« November 1958 Pfauz* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes in In dem Rechtsstreit 1«) des Kaufmanns Karl B SflMK Str. wm/w*9 2.) des Kaufmanns Heinrich in Str« W/9, Beklagten und zu 1) Revisions- klägers , -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen lo) den Kaufmann Friedrich B *'111-11 itr. 1“ 2«) Willy B in BrOMsträBe Kläger und Revisionsbeklagte* -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhendlung vom 27« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Jfförr, Br. Haager und liesecke für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. April 1957 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestandg Die Kläger, der Beklagte au 1) und der inzwischen rechtskräftig verurteilte Beklagte zu 2), sämtlich Brüder, haben in den zwanziger Jahren mehrere Jahre gemeinschaftlich ein Großhandelsgeschäft in betrieben. Im Jahre 1926 meldete der Beklagte zu 1) im Einverständnis mit ooinen Brüdern die Firma «Gebrüder B^HHP OHGn zur Eintragung in das Handelsregister an* Als Gesellschafter wurden die beiden Beklagten eingetragen, die Eintragung der Kläger unterblieb mit ihrem Einverständnis* In der Verteilung der Arbeitsgebiete innerhalb des unverändert fortgesetzten Unternehmens traten durch die Gründung keine Veränderungen ein* Als in den Jahren 1937 und 1938 Nebenbetriebe in ^ gegründet wurden, übernahmen der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 2) die Leitung je eines dieser Betriebe. Nach dem Verlust beider Betriebe durch den Ausgang des Krieges waren sämtliche Brüder wiederum im Unternehmen beschäftigt* Die Jahresbilanz der OHG wies nach wie yor Kapitalkonten sämtlicher Brüder aus, die Gewinne wurden gleichmäßig verteilt. In verschiedenen Schreiben, u. a* auch gegenüber dem Finanzamt, wurden sämtliche vier Brüder als Teilhaber be-zeichjiet« Im Jahre 1953 entstanden Meinungsverschiedenheiten, da den Klägern die Teilhaberschaft streitig gemacht wurde* Bie Kläger sind der Auffassung, daß neben der OHG, der sie nicht angehörten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, zu deren Gesamthandvermögen die OHG und deren Vermögen gehöreo Dementsprechend haben sie beantragt festzustellen, daß das Vermögen der Firma Gebrüder BfSHMp. OHG, in KfBBHW, Straße WtB, zu dem Gesell- schaf tsvermögen der zwischen den Klägern und den Beklagten -SS- best ebenden Gesellschaft bürgerlichen Hechts, an deren Vermögen jeder der Genannten zu je 1/4 beteiligt sei, gehöre, hilfaweises daß die Beklagten verpflichtet seien, sie wirtschaftlich so zu behandeln und zu stellen, als ob das Vermögen der )?irma Gebrüder OHG ln Karlsruhe Gemeinschaftsver- mögen zur gesamten Hand einer zwischen ihnen und den Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Hechts zu dem betrieb eines Geschäftsunternehmens ,f0bst-, Südfrüchte-und Gemüsegroßhandeln wäre. Der Beklagte zu 2) ist bereits in erster Instanz durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Der Beklagte zu 1) hat ausgefiihrt, es fehle jeder tatsächliche Anhaltspunkt dafür, daß außer der OHG noch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehe * Die Kläger seien lediglich als am Gewinn beteiligte Darlehensgläubiger der OHG anzusehen. Br hat Klagabweisung beantragt und Widerklage dahin erhoben* die Kläger haben sich jeder Einmischung in die Geschäftsführung der Firma Gebrüder BflHHR) OHG, zu enthalten; insbesondere wird ihnen untersagt, Angestellten und Arbeitern dieser Firma-Weisungen zu erteilen, Forderungen dieser Firma einzuziehen, darüber zu quittieren und die eingehenden Gelder einzubehalten. Die Kläger sind nicht berechtigt, bei der Aufstellung der Jahresbilanz der Firma Gebrüder OHG, Karlsruhe, mitzuwirkeno Das Landgericht hat gegen den Beklagten zu 1) die im Hilfsantrag begehrte Feststellung getroffen und dio Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 1) die Berufung hinsichtlich der Widerklage -—*• /j - zurückgenommen, nachdem die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Erklärung abgegeben hatten, sie verpflichteten sich, entsprechend dem Widerklagebegehren sich jeder Einwirkung und Mitwirkung zu enthalten* Die Berufung wurde mit einer lediglich klerstellenden Änderung in Urteilstenor zurückgewiesen* Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 1) die Abweisung der Klage, soweit die Kläger mehr begehrten als die Feststellung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine verhältnismäßige Beteiligung an dem Y/ert des Geschäftsvermögens der Firma ’’Gebrüder OHG11 in und einer Beteiligung am Verlust und Gewinn dieser OHG zu je l/4* Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgrunde2 lo) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß, was unbestritten ist, der Beklagte zu 1) und sein Bruder eine OHG gebildet hätten, und daß daneben zwischen sämtlichen Brüdern eine demselben Zweck wie die (HG dienende bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe* Die rechtlich unzulässige, immittelbare (dingliche) Beteiligung der beiden Kläger am Vermögen der OHG, wie sie nach dem Hauptantrag der Kläger bestehen soll, sei dadurch ersetzt, daß auf Grund der im Innenverhältnis zwischen’den Beteiligten bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, die Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als ob das Vermögen der OHG gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand der zwischen den Beteiligten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Betrieb des Geschäfts-unternehmens Obst- und Südfrüchte und Gemüsegroßhändel wäre* Diese Ausführungen, die auch von der Revision weder in sach- lichrecbtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht angegriffen werden, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die straff zusammen-gefaßte OHG durch ihre Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft als Mitglied beitreten kann (RGZ 142, 13, 21)o Bei der zwischen den Brüdern bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, die kein Gesamthandvermögen aufzuweisen braucht (vgl« RGZ 166, 160; RG JW 1934, 3268)» Die Revision meint, der mit dem ürteilstenor im wesentlichen übereinstimmende Klageantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs* 2 Nr» 2 ZPO)«» Die Kläger hätten die Feststellung des Bestehens einzelner konkreter Ansprüche verlangen können, nicht jedoch eine derart allge raeingehpltene unklare Feststellung« Sie enthalte ihrem Wortlaut nach die Verpflichtung der OHG-Gesellschafter, über das Gesamthandveimögen nur nach Maßgabe der fUr ein Gesamthandvermögen geltenden Vorschriften, also im Zweifel nur mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter, auch der Kläger, zu verfügen« Hach dem Urteilstenor habe es den Anschein, als ob das Berufungsgericht auch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Einräumung, eines Rechts zur Geschäftsführung habe bejahen wollen« Auf der anderen Seite sei es fraglich, ob das Berufungsgericht überhaupt eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1), die Kläger an der Verwaltung des OIIG-Vermögens im Innenverhältnis uneingeschränkt teilnehmen zu lassen, gewollt habe, denn das Urteil lege nur die Verpflichtung fest, die Kläger wirtschaftlich so zu behandeln lind zu stellen, als ob das OHG-Vermögen Gesamt- • handvermögen der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sei« Biese Auffassung der Revision trifft nicht zu« Der Beklagte zu 1) hatte noch in der Berufungsbegründung vorgetragen es fehle jeder tatsächliche Anhaltsptinkt dafür, daß außer der OHG noch eine weitere bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe, die den gleichen Zweck verfolge« Demgegenüber stellt das Urteil fest, daß zwischen sämtlichen Beteiligten eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestehe« Insoweit ist der Urteilstenor, der von der "bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" spricht, eindeutig, ohne daß es noch einer Heranziehung der Urteilsgründe zur Erläuterung bedürfte« Die weitere Feststellung, die Kläger müßten so behandelt werden, als ob das OHG-Vermögen Gesamthandvermögen einer zwischen sämtlichen Beteiligten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, entspricht der Rechtslage, wie sie bei einer Innengesellsöhaft vorliegt, die kein Gesamthandvermögen besitzt, deren Gesellschafter aber kraft schuldrechtlicher Verpflichtung dahin gebunden sind, das bei einem Gesellschafter oder bei mehreren Gesellschaftern vorhandene Ges eil schaf tsvennögen dem Y/ert nach im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern so zu behandeln, als ob es Geseilschaftsvermögen wäre (vgl« RGZ 166, 160, 162)o Wenn die Revision nach der Begründung in der mündlichen Verhandlung meint, es sei nach dem Urteilstenor zu befürchten, daß bei einer Auflösung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft auch die OHG aufgelöst und liquidiert werden müsse, so trifft dies, wie in der angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts dargelegt ist, nicht zu« Der Klagantrag und der ihm entsprechende Urteilstenor enthält somit die eindeutige Feststellung des Bestehens einer Innengesellschaft, wie sich im übrigen auch aus der Heranziehung der Urteilsgründe (UA« S« 11) ergibt« Über die Rechte der einzelnen Gesellschafter ist dem Urteil nichts zu entnehmen, so daß von einer Unbestimmtheit und mangelnden Klaiiieit des Urteils keine Rede sein kann* Damit erledigt sich auch der weitere Angriff der Revision, nach deren Ansicht das Berufungsgericht dem J -7- Hilfsantr&g der Kläger nicht ohne Einschränkung hätte stattgeben dürfen, vielmehr hätte zu dem Ausdruck bringen müssen, daß die Kläger kein Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung hätten* Der Urteilstenor enthält nichts darüber, daß das Berufungsgericht über eine Beteiligung aer Kläger an der Geschäftsführung habe entscheiden wollen, so daß das Berufungsgericht auch insoweit den Klagantrag nicht einzuschränken brauchtec Wie bereits oben ausgeführt, spricht der Urteilstenor lediglich die Feststellung aus, daß eixie Innengesellschaft besteht*' Daraus folgt sicherlich, daß entgegen der Ansicht des Revisionsklägers über eine reine Vermögensbeteiligung der Kläger hinaus weitere schuld rechtliche Wirkungen bestehen * Welcher Art sie sind, ist dem Tenor nicht zu entnehmen«, Es wäre auch unzulässig, nach den Gründen den Urteilstenor dahin erweiternd aussulegen, daß, wie die Revision geltend macht, etwa eine gleichberechtigte Zulassung der Kläger zu der Geschäftsführung der OifG festgestellt sei (vgl* Wieczorek ZPO $ 322 3 I b Hr* 2)* Eine solche Auslegung läßt sich zudem nach den Urteilsgründen nicht vornehmen* Zwar spricht das Urteil, worauf die Revision hinweist, von der bürger-lichrechtlichon Gesellschaft mit völliger Gleichberechtigung im Innenverhältnis* Diese Ausführungen wie auch ähnliche D/vrlegungen der Kläger - mindestens für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - sind jedoch, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe klar erkennen läßt, nur in dem Sinn gemacht, daß die früher vor der Gründung der OHG bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft fortbestehe und daß die Kläger Gleichbehandlung hinßicht-•lich des Vermögens dieser OHG verlangen könnten (UA* S.12). Zu einer weitergehenden Feststellung über Einzelheiten der Befugnisse der Kläger bestand umsoweniger Anlaß, als der Beklagte zu 1) die Widerklage, durch die die Ausgestaltung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft im einzelnen ge- I klärt werden sollte, zurückgenommen hatte, nachdem die Kläger sich verpflichtet hatten, sich jeder Einmischung in die Geschäftsführung der OHG zu enthalten und außerdem erklärt hatten, sie würden eine Beteiligung hei der Aufstellung der Bilanz nicht in Anspruch nehmen« 3«) Des weiteren rügt die Revision, das Landgericht, das den Hauptantrag für unbegründet gehalten habe, hätte insoweit die Klage 'abweisen müssen und nicht lediglich Uber den Hilfsantrag entscheiden dürfen« Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Abweisung des Hauptantrages nicht den Gründen entnommen werden könnte« Die Rüge scheitert schon daran, daß der Beklagte .zu 1) nicht dadurch beschwert ist, daß seine Verurteilung ohne weitere Prüfung nach dem Hilfsantrag erfolgte' (vgl* HG 140, 291)« 4c) Irrtümlich ist ferner die Auffassung der Revision, das Landgericht hätte dem teilweisen Unterliegen der Kläger, deren Hauptantrag unbegründet sei, bei seiner Kosten ent Scheidung Rechnung tragen müssen« Entgegen der Ansicht der Revision ist der Streitwert für Hauptantrag und Hilfsantrag gleich, so daß auch bei Verurteilung lediglich auf Grund des Hilfsantrages dem Beklagten zu 1) die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr* Hastelski Pr« Haidinger Dre Jförr Dr» Haager Li es ecke * <a