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BGH

Gericht: BGH

Am 23« Oktober 1952 erteilte die Beklagte der fipppppp^eine Gutschriftsanzeige., Deren Ersuchen, von dem Guthaben 270 000 DM auf ein Sperrmark-Konto bei einer anderen Eank zu überweisen, lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß sie mit ver- Die Beklagte ist entsprechend dem Anträge des Klägers im Urkundenprozeß unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt worden, den Betrag von 275 000 DM nebst Zinsen auf ein zu seinen Gunsten zu errichtendes Konto *für erworbene Sperrmark” zu zahlen* Der Kläger hat im Nachverfahren beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Bei dem Geschäft ^er Beklagten handele es sich um eine durch das MilRegG 53 verbotene Sperrmarktransaktion» Der Kredit an die Firma Bildkunst sei nur Die habe auch ihr Sperrmarkguthaben bei der Beklagten verkauft und von ihm den Gegenwert erhalten, jedoch sei ihm das Guthaben nicht übertragen worden» habe vielmehr die veranlaßt, das Guthaben an die abzutreten, mit der er in Geschäftsverbin- dung gestanden habe und bei der er Verbindlichkeiten hatte» Die und die hätten es im Hinblick auf das Verbot solcher Geschäfte abgelehnt, der Beklagten zu erklären, das Guthaben diene zur Sicherung des Kredits an die Firma Effp Bildkunst „ Die Vereinbarungen mit der Beklagten seien also von den über das Konto verfügungsberechtigten Banken nicht genehmigt* worden«, Sie seien auch wegen Fehlens der Devisengenehmigung nichtig* Im übrigen habe die Beklagte ihre Verbindlichkeit aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der anerkannt» Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen«, Sie hat ausgeführt, daß Herr der ganzen Sperrmarktransaktion gewesen sei und daß ihm das bei der Beklagten errichtete Sperrmarkguthaben zugeetanden habe, Die Abrede, daß dieses Guthaben als Diese Banken hätten es treuhänderisch für verwaltet und ihre Rechtsstellung von ihm abgeleitet» Verfügungsberechtigt sei allein 2^p|pp gewesen» Entscheidend sei daher, welche Rechte Ip^P aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der Beklagten erworben habe. daß die und nicht L^|pp das Guthaben im Frühjahr 1952 durch Überweisungen an die Beklagte begründet habe, daß sie darüber verfügt und schließlich den Auftrag zur Übertragung des Guthabens auf die erteilt habe, ohne daß L^Hfc dabei in Erscheinung getx'eten sei» Dieser Sachverhalt ist nach dem Parteivorbringen unstreitig und auch das Berufungsgericht geht von ihm aus» Den von der Revision gemäß §§ 159? Das Guthaben sei im gegenseitigen- wenn nicht ausdrücklichen, so doch jedenfalls stillschweigenden Einvernehmen auf l^BB^übergegangen© Sowohl die wie später die auf die die das Sperrmarkguthaben "für Rechnung und zu Gunsten von Herrn übertragen habe, seien Treuhänder für den eigentlichen Herrn des ganzen Geschäfts? henden Guthabens angenommen werden kann© Dem Berufungsgericht ist jedenfalls auf Grund der getroffenen Feststellungen darin beizutreten, daß der Kläger aus dem bei der Beklagten errichteten Sperrmarkguthaben keine Rechte herleiten kann© Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers, sie habe niemals ihr Guthaben an HP übertragen, nicht beachtet habe. gericht aus» Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß aus den Umständen auf eine stillschweigende Abtretung zu schliessen sei, richtete sich der Beweisantritt gegen eine rechtliche Schlußfolgerung und war, weil keine Tatsachen behauptet worden waren, die ihr entgegenstanden, unbeachtlich, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum auf Grund tatsächlicher Würdigung angenommen, daß die M Die Tätigkeit dez;, bank für L^^p im Rahmen dieser Geschäfte war mit der Anlegung des Guthabens und seiner Bezahlung durch ItUBp beendete Irgendeine weitere Geschäftsverbindung, aus der sie Ansprüche gegen erworben hatte oder erwerben konnte, ist nicht festgestellte Das Berufungsgericht konnte in Würdigung dieser Umstände eine beiderseitige vollständige Erfüllung des Verkaufes des Sperrmarkguthabens bei der Beklagten durch die an LMHl annehmen0 Die Unterlas- Jedoch hat diese ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Ansprüche gegen die Beklagte verschaffen können» Mit war, wie das Berufungsgericht feststellt, unter Verstoß gegen die Devi'sengesetze vereinbart worden, daß er unter Scheinbuchung eines Kredits an die Firma R^flHHI Bildkunst den Gegenwert des Guthabens in Höhe von 260 000 BM in freier DM erhalten sollte» Die Beschaffung cLes Sperrmarkguthabens war Teil eines verbotenen Geschäfts, Es kann für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob selbst ein solches Guthaben bei der Beklagten errichtete oder ob er ein von einem gutgläubigen Dritten an die Bank überwiesenes Guthaben später erwarb. Forderung aus dem Guthaben, sobald es von L^p^ erworben wurder Die HechtsbeZiehungen der Beklagten zu ihm sind als eine Einheit zu würdigen und tragen verbotswidrigen Charakter» Nicht etwa konnte die von der wirksam be-

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 398 BGB
GeschäftGuthabenBerufungsgerichtAbtretungRechtSperrmarkguthabenKlägerBank

Volltext der Entscheidung

r	-II_ ZE. 32J6	
	Verkündet 5 07/f am 28o Oktober 1957 n	
	Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle	
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftskonsulenten Dr„ Jacob
__ S^P^gasse V
über das Vermögen der ZtfHB, LMAstraße 0:
als Konkursverwal und
;er im Konkurs
A.0-.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof0
gegen
 Willy Vorstandes«,
P^maNÄ(pifc-Bank, Aktiengesellschaft in _
gesetzlich vertreten durch Br, daselbst, als Vorsitzenden des
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prözeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br<>	-
hat der IIr Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Hai dinger, Br* Fischer, Br« Haager, Liesecke und Br« Reinicke
 für Recht erkannt §
Bie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 23«. Februar 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 
V «V
Tatbestands
 Der Devisenausländer Ernest A. 0/00 trat im Februar 1952 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die 0^^ 000 Bank A.GL in opppppl (im folgenden; die Beklagte), heran und schlug ihr vor, sie möge der Firma	Bild-
kunst van T&00 & Co. KG in mPPPI einen Kredit einräumen, zu dessen Sicherung er bei ihr ein Sperrmarkguthaben anlegen werde. Die Beklagte war einverstanden. Lester veranlaßte die ^PPRRPRPI AG inZ^p^, im Februar und März 1932 an die Beklagte 320 000 Sperrmark zu überweisen, die mit dem Vermerks "erworbenes DM-Sperrguthaben" einem Konto der bank gutgeschrieben wurden. Der Kontostand verminderte sich durch Überweisungen der V0/0/000 per 23« Oktober 1932 auf 2?5 000 DLL
Im März und April 1952 zahlte die Beklagte an die Firma ^000) Bildkunst van 000 & Co KG zu Lasten eines für diese eingerichteten Kreditkontos den Betrag von 260 000 DM aus.
Im Oktober 1952 ließ die	"für Rechnung
 und zugunsten des Herrn li///0tl das Sperrmarkguthaben bei der Beklagten auf die ~0/000b- und 000000 in (im folgenden: 000000) umschreiben. Am 23« Oktober 1952 erteilte die Beklagte der fipppppp^eine Gutschriftsanzeige., Deren Ersuchen, von dem Guthaben 270 000 DM auf ein Sperrmark-Konto bei einer anderen Eank zu überweisen, lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß sie mit	ver-
einbart habe, das Sperrmarkguthaben solle bis zur Rückzahlung des Kredits an die Firma Rppppfc Büdkunst nicht abgezogen werden.
Am 2. Dezember 1953 wurde über das Vermögen der
 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Konkursverwalter.
 
Die Beklagte ist entsprechend dem Anträge des Klägers im Urkundenprozeß unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt worden, den Betrag von 275 000 DM nebst Zinsen auf ein zu seinen Gunsten zu errichtendes Konto *für erworbene Sperrmark” zu zahlen* Der Kläger hat im Nachverfahren beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Br hat geltend gemacht;
Bei dem Geschäft	^er	Beklagten handele es
 sich um eine durch das MilRegG 53 verbotene Sperrmarktransaktion» Der Kredit an die Firma	Bildkunst	sei	nur
“pro forma” gewährt worden«, In Wahrheit sei das Geld auf Veranlassung	in	Schweiz	verbracht	und	dort	von
 ihm zu dem Ankauf von Sperrmarkguthaben verwendet worden, die damals 40 # niedriger als freie D-Mark notiert worden seien. Die	habe	auch	ihr	Sperrmarkguthaben bei
 der Beklagten verkauft und von ihm den Gegenwert erhalten, jedoch sei ihm das Guthaben nicht übertragen worden» habe vielmehr die	veranlaßt, das Guthaben an
 die	abzutreten,	mit	der er in Geschäftsverbin-
dung gestanden habe und bei der er Verbindlichkeiten hatte» Die	und	die	hätten es im Hinblick
 auf das Verbot solcher Geschäfte abgelehnt, der Beklagten zu erklären, das Guthaben diene zur Sicherung des Kredits an die Firma Effp Bildkunst „ Die Vereinbarungen mit der Beklagten seien also von den über das Konto verfügungsberechtigten Banken nicht genehmigt* worden«, Sie seien auch wegen Fehlens der Devisengenehmigung nichtig* Im übrigen habe die Beklagte ihre Verbindlichkeit aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der	anerkannt»
Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen«, Sie hat ausgeführt, daß Herr der ganzen Sperrmarktransaktion gewesen sei und daß ihm das bei der Beklagten errichtete Sperrmarkguthaben zugeetanden habe, Die Abrede, daß dieses Guthaben als
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Gegenwert des Kredits an die Firma RflfflHb Bildkunst dienen solle, sei von ihm wirksam getroffen und von der Devisenstelle nachträglich genehmigt worden» Es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß die Kreditbeträge ins Ausland verbracht werden sollten»
Das Landgericht und das Oberlandesgeridit haben die Klage abgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag im Nachverfahren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung dex’ Revision bittet»
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält das Sperrmarkguthaben von 275 000 DM bei der Beklagten für ein solches des Lf^p»
Es führt aus, daß das Konto nur äusserlich auf den Namen der	und	später	der	geführt	wurde.
Diese Banken hätten es treuhänderisch für	verwaltet
 und ihre Rechtsstellung von ihm abgeleitet» Verfügungsberechtigt sei allein 2^p|pp gewesen» Entscheidend sei daher, welche Rechte Ip^P aus dem Sperrmarkguthaben gegenüber der Beklagten erworben habe.
Die Revision befaßt sich zunächst mit der Entstehung des Sperrmerkguthabens und legt dar? daß die und nicht L^|pp das Guthaben im Frühjahr 1952 durch Überweisungen an die Beklagte begründet habe, daß sie darüber verfügt und schließlich den Auftrag zur Übertragung des Guthabens auf die	erteilt	habe,	ohne daß L^Hfc
 dabei in Erscheinung getx'eten sei» Dieser Sachverhalt ist nach dem Parteivorbringen unstreitig und auch das Berufungsgericht geht von ihm aus» Den von der Revision gemäß §§ 159? 286 ZPO insoweit erhobenen Verfahrensrügen fehlt die tatsächliche Grundlage»
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Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, sei dadurch Gläubiger der Guthabenforderung geworden, daß er der	den Gegenwert gezahlt habe..
Das Guthaben sei im gegenseitigen- wenn nicht ausdrücklichen, so doch jedenfalls stillschweigenden Einvernehmen auf l^BB^übergegangen© Sowohl die	wie	später die	auf	die	die	das	Sperrmarkguthaben "für Rechnung und zu Gunsten von Herrn	übertragen habe, seien Treuhänder für	den eigentlichen
 Herrn des ganzen Geschäfts? gewesen, Weder	noch	seine
 Treuhänder könnten wegen der Natur des Geschäfts als verbotener Sperrmarktransaktion aus ihm Rechte gegenüber der Beklagten herleiten©
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Treuhandverhältnisses verkannt© Es bedarf indessen keiner Erörterung, ob dem Berufungsgericht zu folgen ist und die treuhänderische Verwaltung eines	zuste-
henden Guthabens angenommen werden kann© Dem Berufungsgericht ist jedenfalls auf Grund der getroffenen Feststellungen darin beizutreten, daß der Kläger aus dem bei der Beklagten errichteten Sperrmarkguthaben keine Rechte herleiten kann©
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß	den
 Gegenwert des Sperrmarkguthabens an die	gezahlt
 hat-. Es folgert aus den Umständen, daß damit das- Guthaben auf ihn übergegangen sei. Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers, sie habe niemals ihr Guthaben an HP übertragen, nicht beachtet habe. Die Rüge ist unbegründet© Der Beweisantritt des Klägers, Direktor D^|P) der	darüber	zu	verneh-
men, daß eine Übertragung des Guthabens auf I^PH stattgefunden habe, konnte nur dahin verstanden werden, daß von der	keine	ausdrücklichen	Übertragungserklä-
rungen abgegeben worden seien- Davon geht auch das Berufungs-
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gericht aus» Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß aus den Umständen auf eine stillschweigende Abtretung zu schliessen sei, richtete sich der Beweisantritt gegen eine rechtliche Schlußfolgerung und war, weil keine Tatsachen behauptet worden waren, die ihr entgegenstanden, unbeachtlich, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum auf Grund tatsächlicher Würdigung angenommen, daß die M
habe«, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf die vertraglichen Beziehungen auf Grund des Guthabens deutsches Recht anzuwenden ist«, Das ergibt sich schon daraus, daß es sich um ein bei einem deutschen Bankinstitut errichtetes Guthaben handelt, das den besonderen deutschen Devisenbestimmungen unterlag und nach deren Maßgabe in Deutschland zu erfüllen war«, Bür die Übertragung des Guthabens ist daher ebenfalls deutsches Recht maßgebend (RGZ 65? 357? 358)«, Auch die Abtretung des Guthabens durch die	ist,
 obwohl sie in der Schweiz vorgenommen worden ist? nach deutschem Recht zu beurteilen« Insbesondere ist für die Form der Abtretung nicht Art0165 Absd des Schweizer Obligationenrechts, der Schriftform vorsieht, anzuwenden (Art»11 Absd Satz 1 EG BGB)e Nur wenn im schweizerischen Recht geringere Anforderungen an die Form gestellt würden, genügte deren Beobachtung (Artdl Absdl Abs„ 1 Satz 2 aaO)„ Die Übertragung konnte sich also durch Vertrag vollziehen, der keiner besonderen Form unterlag (§ 398 BGB)» Er konnte auch stillschweigend geschlossen werden (BGB RGRK § 398 Anmd)«, Insbesondere wird beim Kauf von Forderungen und sonstigen durch bloßen Vertrag übertragbaren Rechten mit der Bezahlung häufig zugleich stillschweigend die Übertragung vorgenommen (vgl- RGZ 126, 280, 284)» Allerdings findet bei Banken in aller Regel die Übertragung eines Guthabens in einer Mitteilung an die Schuldnerbank nd in der Umbuchung auf den Namen des neuen Gläubigers ihren Ausdruck» Errichtet eine Bank im Aufträge eines Kunden ^feei einer anderen Bank ein Guthaben,
 ihre Forderung stillschweigend auf
 übertragen
so ist auch dann* wenn die beauftragte Bank den vollen Gegenwert erhalten hat, regelmässig nicht davon auszugehen, daß der Kunde im Wege stillschweigender Abtretung bereits mit der Leistung des Gegenwertes Gläubiger des Guthabens gev/orden sei, Es können mannigfache Gründe bestehen, die der Bank Veranlassung geben, Gläubigerin des Guthabens zu bleibeno Diese grundsätzliche Beurteilung schliesst aber nicht aus, im Einzelfall aus besonderen Gründen auch eine stillschweigende Abtretung des Eorderungsrechts anzunehmen, ohne daß die Abtretung mitgeteilt und das Konto umgeschrieben wirdo Das Berufungsgericht hat aus einer Reihe von Umständen entnommen, daß hier L^K^ nach Zahlung des Gegenwertes das Guthaben erworben hat, obwohl eine Nachricht an die Beklagte unterblieben und das Guthaben nicht umgeschrieben worden ist«, Die Einrichtung des Sperrraarkguthabens bei der Beklagten ist von	veranlaßt	worden,	um	es für
 eine bestimmte verbotene Transaktion zu benutzen«, Zu deren Durchführung diente die	als	möglicherweise
 gutgläubiges Werkzeug«, Es war von	bereits-mit der
 Eechtsvorgängerin der Beklagten abgesprochen, daß im Hinblick auf das zu errichtende Guthaben Auszahlungen an die Firma	Bildkunst	erfolgen sollten, die in Wahrheit
 ihm zugute kamen und mit deren Hilfe er Sperrmarkguthaben zu niedrigem Kurs im Ausland erwerben wollte«> Aus alledem entnimmt das Berufungsgericht, daß	Herr	der	ganzen
 Transaktion war und hinter sämtlichen zu ihrer Durchführung notwendigen Geschäften stand«. Die Tätigkeit dez;, bank für L^^p im Rahmen dieser Geschäfte war mit der Anlegung des Guthabens und seiner Bezahlung durch ItUBp beendete Irgendeine weitere Geschäftsverbindung, aus der sie Ansprüche gegen	erworben hatte oder erwerben konnte,
 ist nicht festgestellte Das Berufungsgericht konnte in Würdigung dieser Umstände eine beiderseitige vollständige Erfüllung des Verkaufes des Sperrmarkguthabens bei der Beklagten durch die	an	LMHl	annehmen0 Die Unterlas-
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sung der sonst durchaus üblichen Maßnahmen der Mitteilung an den Schuldner und Übertragung des Guthabens auf ein Konto des neuen Gläubigers findet ihre Erklärung darin, daß	der	solche	Geschäfte	auch	an anderen Orten
 Deutschlands machte, es zur Verdeckung dei’ verbotenen Verfügung über ein Sperrmerkguthaben für zweckmäßig halten mochte, nicht selbst in den Büchern einer deutschen Bank als Gläubiger eines Sperrmarkguthabens zu erscheinen, dessen Gegenwert (bis auf den Anteil der Rechtsvorgängerin der Beklagten am Geschäft) ihm bereits in unzulässiger Weise zugeflossen war, Bas Pehlen des entsprechenden urkundlichen Niederschlages zwang hier mithin nicht zu der Annahme, die Abtretung habe noch nicht erklärt werden sollen, Der Bank verblieb nach dem Wunsche	bezüglich	des
 Guthabens eine bloße förmliche Legitimation ohne sachlichen Gehalt, die sie später "für Rechnung und zu Gunsten von Herrn	an	die	weitergab, als
 dies im Rahmen seines Geschäfts mit der Beklagten für zweckmäßig befand„
Somit ist davon auszugehen, daß L40V die Gläubigerstellung durch die	erhalten	hat.	Jedoch	hat
 diese ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Ansprüche gegen die Beklagte verschaffen können» Mit war, wie das Berufungsgericht feststellt, unter Verstoß gegen die Devi'sengesetze vereinbart worden, daß er unter Scheinbuchung eines Kredits an die Firma R^flHHI Bildkunst den Gegenwert des Guthabens in Höhe von 260 000 BM in freier DM erhalten sollte» Die Beschaffung cLes Sperrmarkguthabens war Teil eines verbotenen Geschäfts, Es kann für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob selbst ein solches Guthaben bei der Beklagten errichtete oder ob er ein von einem gutgläubigen Dritten an die Bank überwiesenes Guthaben später erwarb. Die Abreden mit ihm sind wegen Verstosses gegen MilRegG 53 Art,I Nr,i c) gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Richtigkeit erfasste auch die
L.
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Forderung aus dem Guthaben, sobald es von L^p^ erworben wurder Die HechtsbeZiehungen der Beklagten zu ihm sind als eine Einheit zu würdigen und tragen verbotswidrigen Charakter» Nicht etwa konnte die von der	wirksam	be-
gründete Guthabenforderung in seiner Hand fortbesteilen» L^P) hat sich eines gutgläubigen Werkzeuges bedient, um das verbotene Geschäft einzuleiten und die Auszahlung zu erwirken. Wurde im weiteren Verlauf das Guthaben von ihm entsprechend dem ursprünglichen Plan erworben, so war derjenige Zustand hergestellt, den das Verbotsgesetz verhindern wollte»	hatte	im	Vorwege	die Auszahlung des von
 ihm nachträglich aufgekauften Sperrmarkguthabens erreicht. Dieser Sachverhalt wurde durch die bestehen bleibenden Buchungen für die	und die Belastung der Firma
 RpPP^ Bildkunst lediglich verschleiert»
Eine Forderung aus dem Guthaben ist daher von nicht erworben worden» Ein Bereicherungsanspruch ist schon deshalb nicht begründet, weil L^^ als Leistender im Sinne des § 817 Satz 2 BGB anzusehen ist, dem ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt» Er hat die Anlegung des Guthabens durch die	veranlaßt und dieses
 dann erworben» Nur dem Konkursverwalter des Leistenden kann der Einwand aus § 817 Satz 2 BGB nicht entgegengesetzt werden ^BGHZ 19, 338), wohl aber dem Konkursverwalter des Hechtsnachfolgers des Leistenden» Der Anspruch aus dem Sperr-marlcguthaben ist auch nicht durch die spätere davisenrecht-liche Genehmigung des buchmässigen Ausgleichs mit dem Kreditkonto der Firma Rpp^fc Bildkunst wirksam geworden. Eine nachträgliche Genehmigung des gesamten verbotenen Geschäfts Lesters mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art^Vü'I MilHegG 53 liegt nicht vor und wird auch vom Kläger nicht behauptet»
Bei dieser Rechtslage konnte die	durch
 die von	veranlaßte	Abtretungserklärung keine Forderung
 
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gegen die Beklagte erwerben
 konnte durch seine Ein-
willigung dieser Abtretung mangels einer ihm zustehenden Forderung keine Wirkung verleihen* Die Ausführungen der
 ben9 lassen außer Betracht» daß nichts darüber festgestellt worden ist, die Abtretung sei unter Vorlage einer Urkunde über die Schuld geschehene Zudem schließt § 405 BGB nur zwei bestimmte Einwendungen Schuldners aus, die hier nicht in Betracht kommen.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen«, Dem angefochtenen Urteil war hiernach im Ergebnis beizutreten und die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen o
gegen die Beklagte gemäß § 405 BGB erwor-
habe gutgläubig eine Forderung
 ProHaidinger	Br•Fischer	Br„Haager	Liesecke
 BroReinicke