Der Betriebsmonteur der Klägerin, dem es im Januar 1953 bereits auf gef allen war, daß die Lager an einer schnell laufenden Walze wärmer wurden als dies bisher bei Verwendung des BV-Fettes der Fall gewesen war, stellte Ende Januar 1953 fest, daß ein Lager einer Walze nicht in Ordnung war« Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, daß das Schmierfett in dem Lager völlig verharzt und verkohlt war und das Lager erhebliche Schäden aufwies* Die gleichen Schäden wurden dann auch bei weiteren fünf Lagern festgestellt. Pur diesen Schaden macht sie die Beklagte verantv/ortlichc Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie vorgetragen, das von der Beklagten gelieferte natronverseifte Fett vertrage sich nichtmit dem kalkverseiften Fett BV-FM 99» Dies hätte die Beklagte, eine Spezialfirma für öle und Fette, wissen müssen* Die Beklagte habe ihr daher kein natronverseiftes Fett liefern dürfen; sie habe sie zu demindest darauf aufmerksam machen müssen, daß sie das neue Fett erst nach gründlicher Reinigung der Lager von den alten Fett rückst änden verwenden dürfe. Durch die Lieferung eines natronverseiften Fettes und die Unterlassung eines Hinweises bezüglich der Reinigung der Lager vor Gebrauch des gelieferten Fettes habe die Beklagte den an den Maschinen entstandenen Schaden verursacht«, Die Klägerin hat ihren Vortrag in der Berufungsinstanz noch dahin ergänztj daß eine von ihr vorgenommene Umfrage bei einer Anzahl maßgebender Spezialfirmen, die sich gleichfalls mit dem Vertrieb von Schmiermitteln befassen, ergeben habe, daß es ganz allgemein bekannt sei, daß die Verwendung von Fetten verschiedener Basen immen wieder zu Schäden an Maschinen führe«. Aus diesem Grunde bestehe bei diesen Firmen die Übung, ihren Kunden abzuraten, Maschinen, die bisher mit kalkverseiften Fetten geschmiert worden seien, mit natronverseiften Fetten zu schmieren* Es werde zu demindest der Kunde, der einen solchen Fettwechsel vornehmen wolle, darauf hingewiesen, daß vor Ingebrauchnahme eines anders verseiften Fettes die Lager gründlich von alten Fettrück-ständen gereinigt werden müssen«» I, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin keine Zusicherung, in der Richtung gemacht habe, daß das von.ihr zu liefernde Fett die gleiche Zusammensetzung wie das von der Klägerin bisher verwandte Fett habe und n.it diesem vermengt werden könne* Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des Mangels einer zugesicherten Eigenschaft aus §§ 459, 463 BGB bestehe daher nicht« Ber vom Gericht in Übereinstimmung beider Parteien bestellte Sachverstän-dige Br« K®|^^habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß das der Klägerin von der Beklagten gelieferte natronverseifte Triumphatorfett in jeder Weise für das Schmieren der Maschinen im Betriebe der Klägerin geeignet gewesen sei, auch führe die Vermengung eines natronverseiften Fettes (Triumphatorfett) mit einem Kalkseifenfett, wie es bisher die Klägerin verwandt habe, auch ohne vorherige Reinigung der Schmierstellen in den Walzlagern nicht zwangsläufig zu Schäden an den Lagern« Selbst die Klägerin habe dies nicht behauptet* Sie habe in der Berufungsbegründung vorge-tragen« daß auch Fachleute nicht bestätigen könnten, daß Gerade aus diesem Grunde bestehe bei maßgeblichen Firmen der Branche die Übung, vor einem Wechsel in der vorbezeich-neten Art zu warnen* Es sei, so führt die Revision weiter aus, ein typischer Geschehensablauf, daß bei einem derartigen Fettwechsel in den Lagern die schwarze Masse in Erscheinung trete, die in den Lagern der Walzwerke der Klägerin festgestellt worden sei, Lurch die von der Klägerin benannten Zeugen habe der Beweis geführt werden sollen, daß das Vorhandensein der schwarzen Masse in den Lagern die allgemein bekannte und typische Folge eines Wechsels von kalkverseiftem zu einem natronverseiften Fett darstelle» Wäre das Berufungsgericht der von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptung nachgegangen, so hätten diese Zeugen bestätigen müssen, daß das Auftreten der schwarzen Masse in den Lagern der Maschinen eine typische Folge des Fettweehsels sei» Damit wäre der Beweis des ersten Anscheins von der Klägerin als geführt zu erachten. Diesen Ausführungen der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Behauptung.auf stellt, es stelle einen typischen Geschehensablauf dar, daß, sofern sich in den Lagern eine schwarze Masse zeige, dies darauf hinweise, daß die Maschinen mit einer Mischung von natron- und kalkverseiftem Fett geschmiert worden seien» Diese Behauptung ist von der Klägerin in den Vorin-stanzen nicht aufgestellt worden und insbesondere nicht in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt worden. Sie ist neu und daher in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen, im übrigen auch, wie im Nachstehenden ausgeführt werden wird, zu demindest zweifelhaft* Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung lediglich unter Beweis gestellt, daß maßgebliche Firmen der Fettbranche ihrer Kundschaft stets abraten, zu anders verseiften Fetten überzugehen als sie bisher verwandt habe, sie aber ihre Kunden sammenhang angenommen werden kamu 3s kommt also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins nicht darauf an, daß sich infolge des von der Klägerin vorgenommenen Rettwechsels bei allen lagern der Maschinen der Klägerin Schäden gezeigt haben, sondern es würde genügt haben, wenn die Klägerin bewiesen hätte, daß ein Erfahrungssatz bestehe, nach welchem die Verwendung eines Fettes, das aus kalk- und natronverseiftem Fett gemischt ist, nach dem typischen Geschehensablauf darauf hinweist, daß Schäden an Maschinen, die mit einem solchen Fett geschmiert werden, mit großer* Wahrscheinlichkeit entstehen können« Dies hatte die Klägerin in der Tat behauptet, wie der Revision zugegeben werden muß. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz unter Zeugenbeweis vorgetragen, es sei in den einschlägigen Geschäften, die sich mit dem Vertrieb von Schmierfetten befassen, bekannt, daß bei Verwendung von Fetten, die eine Vermischung von kalk- und natronverseiftem Fett darstellen, häufig, wenn auch nicht immer, Schäden an Maschinen, die mit einem derartigen Mischfett geschmiert werden, auftreten» Hatte das Berufungsgericht den hierfür von der Klägerin angetretenen Beweis zugelassen und würde die Klägerin diesen Beweis erbracht haben, so hätte sie ihrer Beweispflicht genügt. III» Dem Beweis des ersten Anscheins wäre allerdings auch dann die Grundlage entzogen worden, wenn das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Dr» zu der Feststellung gekommen wäre, daß in dem zur Entscheidung stehenden konkreten Falle die Mischung der beiden Fette keine Schäden herbeifuhren konnte«, Eine solche eindeutige Feststellung läßt aber das Berufungsurteil vermissen«, Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund des Gutachtens des Dr* KfliHP nur festgestellt, daß zu demindest soviel feststehe, daß die beiden Fettarten nicht so unverträglich seien, daß ihre Mischung zu dem Heißlaufen von lagern führen mußte» Diese Feststellung des Berufungsgerichts reicht aber nicht aus, um auch die Möglichkeit der Verursachung der Schäden an den Maschinen durch Verwendung der beiden vermischten Fette auszuschließen, die nach der Behauptung der Klägerin sich, wenn auch nicht zwangsläufig so doch in einem typischen. keit ausgeschlossen ist,'daß die Verwendung des Mischfettes zu den Schäden* die sich an den Maschinen zeigten, ai führen konnte, sondern lediglich, daß das Mischfett nicht zwangsläufig die Schäden verursachen mußte, so war schon aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* ohne daß es notwendig war* auf die* übrigen Angriffe der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts einzugehen» sondere seiner Ansicht, daß die Beschädigung der Maschinen durch Verwendung des Mischfettes als reichlich unwahrscheinlich erscheine, den Umstand nicht außer acht lassen dürfen, daß der Gutachter zu diesem Ergebnis auf Grund von Versuchen gekommen ist, deren Grundlage in tatsächlicher Beziehung auf einer nicht erwiesenen Annahme beruht, Ber Gutachter hat die Versuche an einem Gemisch aus natron- und kalkverseiftem Fett im Verhältnis 1 s 1 angestellto* Es ist aber unstreitig, wie das Berufungsgericht feststellt, daß das Mischungsverhältnis, in dem sich die beiden Fett-Typen in den beschädigten lagern befunden haben, unbekannt ist ' . Sachen haben* während das Versagen eines Schmiermittels sich nur allmählich zeige* Dies würde allerdings dafür sprechen, daß die Schäden an den Maschinen nicht durch Verwendung des Mischfettes verursacht worden sind«* Der Gutachter hat aber seine Ansicht* daß die an den Maschinen aufgetretenen Schäden durch mechanische Einwirkung verursacht seien* in dem gleichen Gutachten weitgehend dahin eingeschränkt, daß es begreiflicherweise nicht an zu-nehmen sei, daß spontane Heißläufer an 6 lagerstellen gleichzeitig auftreten«. Schließt jedoch das Berufungsgericht bei seiner erneuten Würdigung des Gutachtens die Möglichkeit nicht aus, daß die Maschinen einen Schaden infolge des verwandten Schmierfett-Gemisches erlitten haben könnten, sei dieser Schaden auch hierdurch nur mitverursacht, so wird es zunächst prüfen müssen, ob nicht die Regeln des Beweises des ersten Anscheins zur Anwendung zu bringen sind, indem es den von der Klägerin angebotenen Beweis erhebt» Ergibt die Beweisaufnahme die Richtigkeit der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, daß nach typischem Ueschehensablauf und nach einem bestehenden Erfahrungssatz die Verwendung einer Mischung aus natron- und kalkverseiften Fett.en zu dem Schmieren von Maschinen Schäden an ihnen hervorrufen kann, so wird es den Beweis des ersten Anscheins von der Klägerin als geführt erachten und eine etwaige weitere Beweisaufnahme nach den Regeln des prima-facie-Beweises gestalten müssen»
II ZB 99/55 2534 081 ' / Verkündet am 16p Februar 1956 Jodas, Justizangesteilter, als Urkundsbemater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl H a S chokoladenfabr iken, Str» Kakao- und -Ob< Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter $ Recht sanwalt Justizrat Br. gegen die Firma Str« , Br. Alfons und Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Brc Fischer, Artl und Br. Haager für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 9« März 1955 aufgehoben,, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das. Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«. Von Rechts wegen r*2“* / r- " Tatbestands Die Klägerin, eine Kakao- und Schokoladenfabrik, verwendet in ihrem Betriebe neben anderen Spezialmaschinen Walzwerke mit schweren Pendelrollenlagem. Zur Schmierung dieser Maschinen verwandte sie bis in den Heust 1952 daa Abschmierfett BV-FM 99« Im Herbst 1952 wechselte sie ihren Lieferanten für Maschinenschmierfette§ sie bezog die von ihr benötigten Schmiermittel nunmehr von der Beklagten« Zwei im Betriebe der Klägerin beschäftigte Meister verhandelten gegen Anfang Oktober 1952 mit dem Inhaber der Beklagten, wiesen ihn hierbei darauf hin, daß ihre Maschinen bisher mit BY-Fett FM 99 geschmiert worden seien und bestellten im Aufträge^ der Klägerin ein gleichwertiges Schmierfett«' Die Beklagte lieferte der Klägerin am 10* Oktober 1952 25 kg Kugellagerfett Trimpfiator 1902/130. Dieses Fett brachte die Klägerin in die Lager der Maschinen ein, ohne daß sie’ die Maschinen vorher von den Rückständen des früher von ihr benutzten BV-Fettes gereinigt hatte* Am 15o Dezember 1952 erfolgte eine weitere Liefe-imng der Beklagten von 50 kg Kugellagerfett Triumphator 1902/HOc Das BV-Fett FM 99 ist ein kalkverseiftes Fett, die Kug.eliagerfette Triumphator 1902/130 und 1902/140 sind natronverseifte Fette. Der Betriebsmonteur der Klägerin, dem es im Januar 1953 bereits auf gef allen war, daß die Lager an einer schnell laufenden Walze wärmer wurden als dies bisher bei Verwendung des BV-Fettes der Fall gewesen war, stellte Ende Januar 1953 fest, daß ein Lager einer Walze nicht in Ordnung war« Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, daß das Schmierfett in dem Lager völlig verharzt und verkohlt war und das Lager erhebliche Schäden aufwies* Die gleichen Schäden wurden dann auch bei weiteren fünf Lagern festgestellt. Die Lager mußten ausgebaut und erneuert werden« Die Klägerin behauptet, hierdurch einen Schaden von 14*713 DM für Reparaturkosten und sonstige Auslagen gehabt zu haben. Pur diesen Schaden macht sie die Beklagte verantv/ortlichc Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie vorgetragen, das von der Beklagten gelieferte natronverseifte Fett vertrage sich nichtmit dem kalkverseiften Fett BV-FM 99» Dies hätte die Beklagte, eine Spezialfirma für öle und Fette, wissen müssen* Die Beklagte habe ihr daher kein natronverseiftes Fett liefern dürfen; sie habe sie zu demindest darauf aufmerksam machen müssen, daß sie das neue Fett erst nach gründlicher Reinigung der Lager von den alten Fett rückst änden verwenden dürfe. Durch die Lieferung eines natronverseiften Fettes und die Unterlassung eines Hinweises bezüglich der Reinigung der Lager vor Gebrauch des gelieferten Fettes habe die Beklagte den an den Maschinen entstandenen Schaden verursacht«, Die Klägerin hat ihren Vortrag in der Berufungsinstanz noch dahin ergänztj daß eine von ihr vorgenommene Umfrage bei einer Anzahl maßgebender Spezialfirmen, die sich gleichfalls mit dem Vertrieb von Schmiermitteln befassen, ergeben habe, daß es ganz allgemein bekannt sei, daß die Verwendung von Fetten verschiedener Basen immen wieder zu Schäden an Maschinen führe«. Aus diesem Grunde bestehe bei diesen Firmen die Übung, ihren Kunden abzuraten, Maschinen, die bisher mit kalkverseiften Fetten geschmiert worden seien, mit natronverseiften Fetten zu schmieren* Es werde zu demindest der Kunde, der einen solchen Fettwechsel vornehmen wolle, darauf hingewiesen, daß vor Ingebrauchnahme eines anders verseiften Fettes die Lager gründlich von alten Fettrück-ständen gereinigt werden müssen«» / 7 Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten, sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe bei ihr ein Fett bestellt, das an Güte und Qulität dem BV-Fett FM 99 gleichwertig sei. Das von ihr gelieferte Fett erfülle diese Voraussetzung und sei für den Betrieb der* Klägerin durchaus geeignet. Es sei nicht richtig, daß das von ihr gelieferte natronverseifte Triumphatorfett sich nicht mit dem von der Klägerin bisher benutzten kalkverseiften Fett vertrage. Der Schaden, den die Klägerin erlitten habe, sei nicht auf den Fettwechsel, sondern auf die Abnutzung und Überbeanspruchung der Maschinen zurückzuführen« möglicherweise auch auf deren unsachgemäße Behandlung durch die Klägerin» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Ent s che idungsgründe s I, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin keine Zusicherung, in der Richtung gemacht habe, daß das von.ihr zu liefernde Fett die gleiche Zusammensetzung wie das von der Klägerin bisher verwandte Fett habe und n.it diesem vermengt werden könne* Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des Mangels einer zugesicherten Eigenschaft aus §§ 459, 463 BGB bestehe daher nicht« Diesen Ausführungen, gegen welche die Revision keine Angriffe erhebt, schließt sich der Senat an, II, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Klägerin in erster Linie ihren Anspruch auf positive Vertragsverletzung und auf unerlaubte Handlung gestützt habe«? In* beiden Pallen sei die Klägerin daher dafür be-weispflichtig, daß der an den Maschinen eingetretene Schaden durch den vorgenommenen Pettwechsel entstanden sei, dieser also als dessen Ursache angesehen werden müssec Ihr liege auch der Beweis ob, daß, sofern die Ursächlichkeit zu bejahen sei* die Beklagte den Schaden verschuldet habe* Bas Landgericht habe die Präge der Ursächlichkeit dahingestellt sein lassen, ein Verschulden der Beklagten aber in jedem Palle verneint r weil ihr ein Mangel der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht habe nachgewiesen werden können* es ihr auch nicht möglich gewesen sei, den eingetretenen Schaden vorauszusehen« Ber Begründung des Landgerichts könne jedoch nicht gefolgt werden, weil bei Unterstellung der Ursächlichkeit Zweifel bestehen könnten, ob in diesem Palle ein Verschulden der Beklagten zu verneinen seie Es müsse daher zunächst geprüft werden, ob die an den Maschinen der Klägerin aufgetretenen Schäden durch die Beklagte verursacht worden seien. Biesen Beweis habe die Klägerin jedoch nicht erbracht« Ber Beweis des ersten Anscheins* auf den sie sich berufen habe, könne aus mehrfachen Gründen nicht zur Anwendung kommen«? Ber vom Gericht in Übereinstimmung beider Parteien bestellte Sachverstän-dige Br« K®|^^habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß das der Klägerin von der Beklagten gelieferte natronverseifte Triumphatorfett in jeder Weise für das Schmieren der Maschinen im Betriebe der Klägerin geeignet gewesen sei, auch führe die Vermengung eines natronverseiften Fettes (Triumphatorfett) mit einem Kalkseifenfett, wie es bisher die Klägerin verwandt habe, auch ohne vorherige Reinigung der Schmierstellen in den Walzlagern nicht zwangsläufig zu Schäden an den Lagern« Selbst die Klägerin habe dies nicht behauptet* Sie habe in der Berufungsbegründung vorge-tragen« daß auch Fachleute nicht bestätigen könnten, daß 6- es immer zu Schäden führe oder gar zu Schäden führen müsse, wenn ein Wechsel von natron- zu kalkverseiftem Fett vorgenommen werde* Es könne daher von einem typischen Geschehensablauf, der Voraussetzung für die Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins sei« nicht die Rede sein. Ihm stehe auch entgegen, daß der Schaden nur an sechs Lagern aufgetreten sei, während ein Schaden in den übrigen Lagern, von denen jedes Walzwerk nach dem eigenen Vortrag der Klägerin 14 bis 15 habe, nicht entstanden seic La die Klägerin unstreitig mehrere Y'alzwerke im Betriebe gehabt habe, so-sei der Anteil der geschädigten Lager nicht so groß, daß aus der Beschaffenheit des verwandten Fettes ein eindeutiger Hinweis auf die Ursache der Schäden erblickt werden könne. Hierzu komme noch, daß die Schäden an den Lagern erst etwa drei Monate nach der erstmaligen Verwendung des von der Beklagten gelieferten Fettes eingetreten seien. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision. Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Beweises des ersten Anscheins verkannt habe. Sie hat ausgeführt, die Erfahrung im Schmierfettgroßhandel gehe allgemein dahin, wie bereits in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt worden sei, daß bei der. Vornahme eines Fettwechsels immer wieder Schäden auftreten, ohne daß man im einzelnen Falle wisse, warum die Vermengung von Fetten mit verschiedenen Basen oft, wenn auch nicht immer, zu Schäden an den mit solchem gemischten Fett geschmierten Maschinen führe. Es stehe jedoch fest, daß bei einem Fettwechsel, sofern bei einem solchen das alte Fett nicht völlig aus den Lagern entfernt sei, Schäden auftreten können. Hieraus folge aber, daß das Auftreten von Schäden ein typischer Geschehensablauf sei* Gerade aus diesem Grunde bestehe bei maßgeblichen Firmen der Branche die Übung, vor einem Wechsel in der vorbezeich-neten Art zu warnen* Es sei, so führt die Revision weiter aus, ein typischer Geschehensablauf, daß bei einem derartigen Fettwechsel in den Lagern die schwarze Masse in Erscheinung trete, die in den Lagern der Walzwerke der Klägerin festgestellt worden sei, Lurch die von der Klägerin benannten Zeugen habe der Beweis geführt werden sollen, daß das Vorhandensein der schwarzen Masse in den Lagern die allgemein bekannte und typische Folge eines Wechsels von kalkverseiftem zu einem natronverseiften Fett darstelle» Wäre das Berufungsgericht der von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragenen Behauptung nachgegangen, so hätten diese Zeugen bestätigen müssen, daß das Auftreten der schwarzen Masse in den Lagern der Maschinen eine typische Folge des Fettweehsels sei» Damit wäre der Beweis des ersten Anscheins von der Klägerin als geführt zu erachten. Diesen Ausführungen der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Behauptung.auf stellt, es stelle einen typischen Geschehensablauf dar, daß, sofern sich in den Lagern eine schwarze Masse zeige, dies darauf hinweise, daß die Maschinen mit einer Mischung von natron- und kalkverseiftem Fett geschmiert worden seien» Diese Behauptung ist von der Klägerin in den Vorin-stanzen nicht aufgestellt worden und insbesondere nicht in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt worden. Sie ist neu und daher in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen, im übrigen auch, wie im Nachstehenden ausgeführt werden wird, zu demindest zweifelhaft* Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung lediglich unter Beweis gestellt, daß maßgebliche Firmen der Fettbranche ihrer Kundschaft stets abraten, zu anders verseiften Fetten überzugehen als sie bisher verwandt habe, sie aber ihre Kunden -3- in einem Falle des Übergangs zu einem Fett* das auf anderer Basis hergestellt ist, darauf aufmerksam machen, vor einem solchen Fettwechsel die Bager von alten Fettrückständen gründlich zu reinigen» Biese Übung beruhe auf dem durch die Praxis erwiesenen Erfahrungssatz, daß bei Vermischung von Fetten verschiedener Basen Maschinenschäden auf treten können» Ber Beweis des ersten Anscheins setzt nach feststehender Rechtsprechung einen typischen Geschehensablauf voraus. Es muß sich um einen Tatbestand handeln, bei dem aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Binge nach der Lebenserfahrung auf den Hergang im einzelnen Fall geschlossen werden kann. Es ist einhellige Ansicht in Hecht- $ sprechung und Schrifttum* daß der Anscheinsbeweis beim Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs und im Hecht der unerlaubten Handlungen anwendbar ist. Bas Berufungsgericht hat die Möglichkeit eines Beweises des ersten Anscheins vor allem deswegen verneint.; weil nach dem Gutachten des Br. Kadmer, dem es sich angeschlossen hat, eine Mischung von kalk- und natronverseiftem Fett nicht zwangsläufig zu Schäden führen müsse. Bieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unrichtig. Wenn eine Ursache zwangsläufig zu einer bestimmten Folge führt, so bedarf es keines Anscheinsbeweises mehr, vielmehr ist in einem solchen Falle der volle Beweis der Verursachung bereits geführt. Ber Beweis des ersten Anscheins setzt nur voraus* daß ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist * Hierzu genügt es, daß ein festgestelltes Ereignis geeignet ist, einen bestimmten Erfolg auszulösen, und daß, sofern ein solcher Erfolg eintritt, nach dem üblichen Ablauf der Binge auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ein ursächlicher Zu- ! -9- sammenhang angenommen werden kamu 3s kommt also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins nicht darauf an, daß sich infolge des von der Klägerin vorgenommenen Rettwechsels bei allen lagern der Maschinen der Klägerin Schäden gezeigt haben, sondern es würde genügt haben, wenn die Klägerin bewiesen hätte, daß ein Erfahrungssatz bestehe, nach welchem die Verwendung eines Fettes, das aus kalk- und natronverseiftem Fett gemischt ist, nach dem typischen Geschehensablauf darauf hinweist, daß Schäden an Maschinen, die mit einem solchen Fett geschmiert werden, mit großer* Wahrscheinlichkeit entstehen können« Dies hatte die Klägerin in der Tat behauptet, wie der Revision zugegeben werden muß. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz unter Zeugenbeweis vorgetragen, es sei in den einschlägigen Geschäften, die sich mit dem Vertrieb von Schmierfetten befassen, bekannt, daß bei Verwendung von Fetten, die eine Vermischung von kalk- und natronverseiftem Fett darstellen, häufig, wenn auch nicht immer, Schäden an Maschinen, die mit einem derartigen Mischfett geschmiert werden, auftreten» Hatte das Berufungsgericht den hierfür von der Klägerin angetretenen Beweis zugelassen und würde die Klägerin diesen Beweis erbracht haben, so hätte sie ihrer Beweispflicht genügt. Diesem Beweisantrag mußte das Berufungsgericht um so mehr nachgehen, als die Behauptung der Klägerin in dem Gutachten des Dr. Kadmer eine Stütze findet. Dr. KflBBhat in seinem Gutachten vom 14* April 1954 ausgeführts "Es ist richtig, daß man gemeinhin fertige Kalk- und Alkaliseifenfette nicht abmischt und auch tunlichst vermeidet, diese beiden Typen im Betrieb bzw. in verschiedenen Schmierstellen miteinander zur Abmischung kommen zu lassen" • • •• ■ ) * Den gleichen Standpunkt vertritt Prof.. wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, in seinem Buch "Mineralöle 4 und verwandte Produkte** -10- Wenn die Beklagte dann dem gegen sie sprechenden Anscheinsheweis den Boden entziehen wollte, so mußte sie^ darlegen und heim Bestreiten der Klägerin beweisen, daß Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Schäden an den Maschinen auf andere Weise entstanden seien (BGHZ 8, 239 ^4Cj7)<> III» Dem Beweis des ersten Anscheins wäre allerdings auch dann die Grundlage entzogen worden, wenn das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Dr» zu der Feststellung gekommen wäre, daß in dem zur Entscheidung stehenden konkreten Falle die Mischung der beiden Fette keine Schäden herbeifuhren konnte«, Eine solche eindeutige Feststellung läßt aber das Berufungsurteil vermissen«, Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund des Gutachtens des Dr* KfliHP nur festgestellt, daß zu demindest soviel feststehe, daß die beiden Fettarten nicht so unverträglich seien, daß ihre Mischung zu dem Heißlaufen von lagern führen mußte» Diese Feststellung des Berufungsgerichts reicht aber nicht aus, um auch die Möglichkeit der Verursachung der Schäden an den Maschinen durch Verwendung der beiden vermischten Fette auszuschließen, die nach der Behauptung der Klägerin sich, wenn auch nicht zwangsläufig so doch in einem typischen. Geschehensablauf in der Praxis, wie Fachleuten bekannt ist, häufig zeigen» Diese Feststellung des Berufungsgerichts schließt somit die Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins nicht aus* Da somit das Berufungsgericht nicht festgestellt hat«, daß durch das Gutachten des Dr. die Möglich- keit ausgeschlossen ist,'daß die Verwendung des Mischfettes zu den Schäden* die sich an den Maschinen zeigten, ai führen konnte, sondern lediglich, daß das Mischfett nicht zwangsläufig die Schäden verursachen mußte, so war schon aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* ohne daß es notwendig war* auf die* übrigen Angriffe der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts einzugehen» Bas Berufungsgericht wird das Gutachten des Br* KflHP unter dem Gesichtspunkt erbeut prüfen müssen* ob das Gutachten dazu ausreicht, um die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Gebrauch des vermischten Fetts und dem Heißlaufen der lager und den dadurch entstandenen Schäden schlechthin auszuschließen odeiPjher Gutachter eine solche Möglichkeit*^ unwahrscheinlich hält* daß sie praktisch außer Betracht bleiben kann. Hierbei wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß Br* einerseits in seinem N acht ragsgut achten vom 16, Juli 1954 ausgeführt hat, daß die von ihm vorgenommenen Versuche an dem Fettgemisch und an den beiden Schraier-typen, jede für sich allein, das Ergebnis gezeitigt haben, daß es reichlich unwahrscheinlich erscheine, daß bei dem praktischen Gebrauch einer derartigen Mischung nennenswerte SchmierStörungen auftreten, oder das Mischfett gar ein so vollkommenes Versagen hervorrufe, wie es sich im vorliegenden Falle gezeigt habe, im Gegensatz hierzu aber der Gutachter seine Ansicht im Gutachten vom 14c April 1954 dahin zusammengefaßt hat, daß eine ausschließ 1iche Schuld der Beklagten unzweideutig abzulehnen sei und die auf getretenen Schäden durch Verwendung des Mischfettes unmöglich allein zu erklären seien* Biese Zusammenfassung des Untersuchungsergebnisses, das der Gutachter in seinem Nachtragsgutachten vom 16. Juli 1954 ausdrücklich aufrecht erhält, weist, obwohl der Gutachter es für reichlich un~ •—12*“* wahrscheinlich hält, daß die Schäden an den Maschinen durch Verwendung des Mischfettes entstanden seien, auf eine Mitverursachung der Schäden durch die Verwendung des mit den Rückständen des kalkverseiften Fettes vermischten natronverseiften Fettes hin, schließt also eine solche Möglichkeit nicht aus. Eine MitVerursachung würde aber genügen, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen, sofern hierbei ein Verschulden der Beklagten mitgewirkt haben sollte. Bas Berufungsgericht wird auch bei seiner Würdigung der Gutachten des Br. insbe- sondere seiner Ansicht, daß die Beschädigung der Maschinen durch Verwendung des Mischfettes als reichlich unwahrscheinlich erscheine, den Umstand nicht außer acht lassen dürfen, daß der Gutachter zu diesem Ergebnis auf Grund von Versuchen gekommen ist, deren Grundlage in tatsächlicher Beziehung auf einer nicht erwiesenen Annahme beruht, Ber Gutachter hat die Versuche an einem Gemisch aus natron- und kalkverseiftem Fett im Verhältnis 1 s 1 angestellto* Es ist aber unstreitig, wie das Berufungsgericht feststellt, daß das Mischungsverhältnis, in dem sich die beiden Fett-Typen in den beschädigten lagern befunden haben, unbekannt ist ' . *., .. i j •• i ♦ Würde festgestellt v/erden, daß die beiden Fett-Typen sich in den zu Bruch gegangenen Lagern in einem anderen Mengenverhältnis als 1 svl befunden haben, so würde die tatsächliche Grundlage, auf welcher der Gutachter seine Ansicht aufgebaut hat, erschüttert und somit die Möglichkeit gegeben sein, daß er zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, Ber Sachverständige hat zwar in seinem Eachtrags-gubachten aus dem unstreitigen Vorhandensein der verkohlten schwarzen Masse in den Lagern darauf geschlossen, daß diese Masse auf eine enorme und spontane Überlastung der Maschinen hindeute, da spontane Heißläufer mechanische Ur- Sachen haben* während das Versagen eines Schmiermittels sich nur allmählich zeige* Dies würde allerdings dafür sprechen, daß die Schäden an den Maschinen nicht durch Verwendung des Mischfettes verursacht worden sind«* Der Gutachter hat aber seine Ansicht* daß die an den Maschinen aufgetretenen Schäden durch mechanische Einwirkung verursacht seien* in dem gleichen Gutachten weitgehend dahin eingeschränkt, daß es begreiflicherweise nicht an zu-nehmen sei, daß spontane Heißläufer an 6 lagerstellen gleichzeitig auftreten«. Diese Ausführungen des Gutachtens dürften aber insoweit von Erheblichkeit sein, als es ausführt. daß sich ein Versagen der Schmiermittel nur allmählich zeige« Mit dieser Beurteilung dürfte die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts unvereinbar sein* wonach die aufgetretenen Schäden deshalb nicht auf das in den Lagern entstandene Mischfett zurückgeführt werden konnten, weil sich die Schäden erst drei Monate nach Verwendung des neuen Schmierfetts gezeigt hätten. IVa Kommt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der im Vorstehenden auf gezeigten Punkte zu dem Ergebnis, daß bereits durch das Gutachten des Dr. KflHK bewiesen sei. daß im vorliegenden konkreten Palle die an den Maschinen aufgetretenen Schäden keinesfalls auf die Vermischung der beiden Pett-Iypen zurückzuführen sein können* also nicht nur, wie bisher, daß die beiden Pette von verschiedener Basis nicht so unverträglich seien, daß ihre Mischung zu Heißläufen führen müsse, so dürfte die Abweisung der Klage gerechtfertigt sein. Schließt jedoch das Berufungsgericht bei seiner erneuten Würdigung des Gutachtens die Möglichkeit nicht aus, daß die Maschinen einen Schaden infolge des verwandten Schmierfett-Gemisches erlitten haben könnten, sei dieser Schaden auch hierdurch nur mitverursacht, so wird es zunächst prüfen müssen, ob nicht die Regeln des Beweises des ersten Anscheins zur Anwendung zu bringen sind, indem es den von der Klägerin angebotenen Beweis erhebt» Ergibt die Beweisaufnahme die Richtigkeit der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, daß nach typischem Ueschehensablauf und nach einem bestehenden Erfahrungssatz die Verwendung einer Mischung aus natron- und kalkverseiften Fett.en zu dem Schmieren von Maschinen Schäden an ihnen hervorrufen kann, so wird es den Beweis des ersten Anscheins von der Klägerin als geführt erachten und eine etwaige weitere Beweisaufnahme nach den Regeln des prima-facie-Beweises gestalten müssen» V, Da somit der Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, so war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorzubehalten. Br* Canter Br» Selowsky Br. Fischer A.rtl BR* Br. Haager ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Br. Canter