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BGH

Gericht: BGH

Unter Umstünden ist das rechtliche Gehör nicht ge\7^rt',V;W^j wenn einer Schiedspartei keine Gelegenheit zur- Teil-. 4.) Zun Aufhobungogruhd des § 1041 ITr 4 ZPO genügt' das'Urteil^, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die ‘unterle- • gene Partei benachteiligt haben kann* . -Prozessbevollinächtlgter: Rechtsanwalt: Br. i hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf' die. Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. . Bie Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 3« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg ^ von 18•- Oktober 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« ? Asa 15 o Dezember 1349 verkaufte die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch Vermittlung des Maklers eine Partie Lynton-Schokolade. Die Antragstellerin verkaufte die Schokolade im Wege des Selbsthilfeverkaufs» erzielte dabei 9*088,68 .DM weniger als gegenüber der Anträgsgegnerin und leitete ein Schiede-., rieht er, der sich mit BflB auf Dr. als Obmann einigte Vor dem so zusammengesetzten Schiedsgericht verlangte die Antragstellerin Zahlung-von 9*0S8,68 DK hebst Sinsen. Dezember 1949 zur Verfügung der Antragstellerin stehen müs-r se; zu dem Beweise hierfür berief sie sich auf 3. den ■ Zusatz: MSollten Sie cur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, so.wird.das Schiedsgericht auf Grund des vorlie- : genden Iluterials und des Ergebnisses der mtlndlichen Ver,-Handlung einen Schiedsspruch fällen.". rieht die Antragsgegnerin, ohne ihr von der Aussage Di0H 0s Kenntnis gegeben zu haben. Die Ablehnung eines Schiedsrichters kann nur im Schiedsgericht- : liehen Verfahren erklärt werden. Da der Schiedsspruch das Schiedsverfahren abschlicsst, - nach § 1040 ZPO hat er unter den Parteien die üirkung eines rechtskräftigen Urteils, -ist nach seiner Kiederlegung (§ 1039 ZPO) für eine Ablehnung ebensowenig Raum wie für eine Ablehnung'des ordentlichen Richters nach ürteilcerlass (RGZ Bd 145» 171; Jonas JU 1935, 426 u 2052). Januar 1950 und des Br. Hap^von 3« Februar 1950 diejenigen -latcachen erfahren hatte, auf die sie die Ablehnung des Br. HoflBstützt, den Ablehnungsgrund also bereits bei ihrer Hinlassung im Schriftsatz vom 4« Kürz 1950 kannte und ihn darum schön seitdem nicht mehr geltend . rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Masse gewährt worden sei, vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, dass eine-etwaige Versagung des rechtlichen. Gehörs für den Schiedsspruch nicht « . Wenn auch die'Jf Ansicht viel für sich habe, dass eine Partei,.,die, keine Kenntnis von der Erhebung eines Beweises erlangt/hahezu dem? Liefertermin vorgesehen und die Aritragagegnerin dem Inhalt-des SchluSscheins nicht rechtzeitig widersprochen habe. Der Schiedsspruch sei auch nicht über den Zusatz'der Ladt dass beim Nichterscheinen der Antragsgegnerin auf Grund:del vorliegenden Materials und des Ergebnisses der mündlichen: Verhandlung entschieden werden solle, hinausgegangen. Deshalb „beruh der Schiedsspruch nicht auf einer etwaigen Versagung des*f>! Parteien das Ergebnis einer Bev/eisaufnähme mitteilen wolle und dass es hiervon nur dann nicht absehen dürfe, wenn durch’die Beweisaufnahme neues Material oder , ein neuer GeJ cichtspunkt hervor träten. Kikisch 5 145 13) anzunehmen ist, dass beide Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu einer Beweisaufnahme cuzuziehen sind und ihnen stets Gelegenheit gegeben 7/eruen muss, su den Be*.veisergebnis Stellung zu nehmen, braucht nicht allgemein entschieden su. In vorliegenden Palle hätte die Antragsgegnerin von dem Vorhaben einer Beweisaufnahme verständigt und ihr die Höflichkeit su Ausführungen gegeben werden müssen. Die schiedsgerichtliche Klege enthielt keinen Beweisantritt• Die Antragsgegnerin dagegen hatte sich sum Beweise dafür, dass ein Liefertermin vereinbart worden sei, auf das Zeugnis dreier Zeugen berufen. enthielt die Erklärung, dass beim Ausbleiben einer Partei auf Grund des vorliegenden loatcrials und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung entschieden werde. Bas Schiedsgericht hat die Antragegegnerin von der Ladung Li( Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs' die] Schiedsrichter, das Verfahren nach freiem Ermessen zu ge staiten, findet seine Schränke an dem Grundsatz des recht liehen Gehörs. hierzu ein* Es ißt daher unrichtig, wenn das Reichsgericht den Umfang des .rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Ungesund enhe it des schiedsgerichtlichen .Verfahrens eingeengt. werden, was für die 2naes3ensfreiheit der Schiedsrichter übrig bleibt; Her Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler auch des Schiedsverfahrens* Er verlangt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzu-, bringen, was sie für wesentlich halten. Has v/ird in der Regel dazu führen müssen, den Parteien bereits Gelegenheit : zur Teilnahme an einer 3 ewe i s auf nähme zu geben* !!Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Antragsgegner in einem Palle der vorliegenden' Art keine Mitteilung von der Vernehmung eines Zeugen gemacht und keine Gelegenheit cur Äusserung geboten wird* Hem lässt sich, nicht entgcgonhalten; das Schiedsgericht, hätte auch ohne Beweisaufnahme entscheiden können und darum die Anträgsgegnerin kein zweites Hai zu hören brauchen, Herrn das Schiedsgericht hat eine.Sachaufklärung durch Zeugenvernehmung, für . - selbst unter den besonderen Umständen des gegebenen Palles um die Vernehmung eines Zeugen gegangen wäre,, der zur Sache nichts ausgesagt hat, und wenn die Antragsgegnerin einge-2 2o) Der Auffassung, zur Aufhebung eines Schieds-ff spruchs nach §1041 Nr 4 ZPO.gehöre, dass der Schiedsspruch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe :(RG :Hi^' v| 1931 Nr 1799), oder es bedürfe des Beweises, ,daSö^äle;Ge^ hörverweigerung den Schiedsspruch beeihfluöstv.häbe^(BG^ 1932 Nr 181), kann nicht gefolgt 7/erden. Aus dieser selbständigen, nicht unter Bezugnahme auf NrS und ausserhalb deren Rahmens vorgenommenen "Regelung folgt] dass der Schiedsspruch nicht auf der Verletzung des Gr satzes des rechtlichen Gehörs zu beruhen braucht (Stein-Jonac-Schönke § 1041 III 4)«Bas folgt auch aus dem ftesei der Sache, .da nur schwer die Möglichkeit ausgeschlossen"! wenn die Beteiligten ordnungsmässig gehört worden wären (OLG Harburg H2Z 2, 282)* 3s nass vielmehr genügen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (ausser Stein-Jonas^Schöiake‘und -OLG Hamburgs Sydow-Busch §, 1041 Ana 7) • Ob esfdägegen.;-t "Die Beklagte.muss den Inhalt des Schlußscheins vom 15« Dezember 1949 einschliesslich der Lieferungs-Stipulation gegen sich gelten lassen« Sie hat unbestrittehermassen keinen Einspruch gegen die Lieferungs-Stipulation sowie gegen die Schiedsgerichtsklausel im .übrigen erhoben« .. Das Schiedsgericht hat LiflHHR geladen und ihn vernommen; es hat zu dem mindesten die Vernehmung für erforderlich gehalten. so hätte es ihn nicht als Zeugen geladen Und vernoaarjen« Der Schiedsspruch ergibt nicht, dass das Schiedsgericht nach der Vernehmung glaubte, ohne dessen Aus- teilung der Antragsgegnerin entfiele, ist, wie bereits die Auffassung des Landgerichts zeigt, keinesv/egs sicher0 Der Schiedsspruch begnügt sich nicht mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Schlußscheins ' gegen sich gelten lassen müsse, weil sie ihm bis zu dem 22«> Dezember 1949 nicht widersprochen habe« Br zieht vielme die Aussage LiflBJHfes zur Begründung der Verurteilung mit heran, und dass das Schiedsgericht auch dann den ge-; fälligen Schiedsspruch erlassen hätte, wenn LlflBHfc .... ausgesagt haben würde, der 19* December 1949 sei für die, Lieferung im Sinne eines festen Liefertermins in Aussicht' genommen worden, lässt sich gewiss nicht sagen. Einwandfrei kann aber das Urteil gefällt werden, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die Antragsgegnerin benachteiligt haben kann« Kehr verlangt §1041 Nr 4 ZPO nichts Daher war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen X§ 1042 Abs 2 ZPO) • Das Berufungsurteil war darum abzuändern und das landgerichtliche Urteil wieder herausteilen*

Zitierte Normen: § 1040 ZPO
SchiedsspruchBrZPOAussageParteiSchiedsrichterSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

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3*). Unter Umstünden ist das rechtliche Gehör nicht ge\7^rt',V;W^j wenn einer Schiedspartei keine Gelegenheit zur- Teil-. J nähme an einer vom’Schiedsgericht durchgeführteh,Beweis- •£? auf nehme gegeben worden ist*, *	.	*'*;*.**	L-
4.) Zun Aufhobungogruhd des § 1041 ITr 4 ZPO genügt' das'Urteil^, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die ‘unterle- • gene Partei benachteiligt haben kann*	.	*	>\*VStäS5\s
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 Aktenzeichen: jj ZR 99/51 ürt* v* 10* Oktober 1951
OLG Hamburg
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Verkündet laut Protokoll
 an 10« Oktober 1951
Braun, Justizobersekretär
 als Urkundsbeauter der
 Geschäftsstelle.
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I n H a m e n d e s * V o 1 k es
 In den Rechtsstreit GmbH -,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Beo S|
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AntragsgegnerinV’-Beru-
fungsbeklagten und • -. Revisionsklägerin,;^'^t. QyrM
-Pro2essbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«:	v'
die Pirna Ernst U<
v/!)&
vk:*-;

Antragstelierin,:Berufungs-v-^
■ -Klägerin "und Revis ionsbe-
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-Prozessbevollinächtlgter: Rechtsanwalt: Br. i hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf' die. münd-:^
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liehe Verhandlung von ~	^
Senatspräsidenten. Br
 Br, Selov/sky, Br. Pischer und Br, Kuhn für Recht ^ei^nntr;6.:^§t
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Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 3* April 1951 abgeändert.. /
. Bie Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 3« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg ^ von 18•- Oktober 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« ? "
Bie Antragstellern hat auch die Kosten der Revisi- ■ Ql cnsinstanz zu tragen.
Von Rechts* wegen

A •*
'fa tbe stands'
Asa 15 o Dezember 1349 verkaufte die Antragstellerin der Antragsgegnerin durch Vermittlung des Maklers eine Partie Lynton-Schokolade. Die Antragsgegnerin lehnte die ihr an 30. Dezember 1949 angebotene Ware als verspätet ab. Die Antragstellerin verkaufte die Schokolade im Wege des Selbsthilfeverkaufs» erzielte dabei 9*088,68 .DM weniger als gegenüber der Anträgsgegnerin und leitete ein Schiede-., gerichtsverfahren ein- An 5* Janiiar 1950 ernannte sie Eduard DHiPzu dem Schiedsrichter. Ihrer gleichzeitigen Aufforderung, einen »Schiedsrichter bis Zum 10. Januar 1950 zu ernennen, kam die Antragsgegnerin nicht’nach. Auf Antrag der Antragstellerin bestellte darauf die Handelskammer in Ham-
bürg durch ihren Syndikus Dr.	Rudolph	He^Jzu dem	Schieds
* # . * $ ,
rieht er, der sich mit BflB auf Dr.	als	Obmann	einigte
 Vor dem so zusammengesetzten Schiedsgericht verlangte die Antragstellerin Zahlung-von 9*0S8,68 DK hebst Sinsen. Sie,., stützte üich dabei auf den vom Makler ausgestellten Schluß-Schein^ ohne jedoch Beweis anzutreten. Die Antragsgegnerin behauptete in ihrer. Antwort" auf die.Söhiedsklage, die Parteien hätten vereinbart, dass die Ware bis spätestens 19. ; . Dezember 1949 zur Verfügung der Antragstellerin stehen müs-r se; zu dem Beweise hierfür berief sie sich auf 3. Zeugen.. Die ; . Ladung zu dem Sciiiedstermin vom 28. Kürz 1950 enthielt! den ■ Zusatz: MSollten Sie cur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, so.wird.das Schiedsgericht auf Grund des vorlie- : genden Iluterials und des Ergebnisses der mtlndlichen Ver,-Handlung einen Schiedsspruch fällen.". Am 25. tlärz 1950 liid 4 . das Schiedsgericht^ Li^H^ telefonisch als Zeugen,, öhne.. ..
die Antragsgegnerin hiervon zu benachrichtigen. Im'Verharii
*	•	ja
 lungstermin, zu dem die Antragsgegnerin nicht erschien. b$ schloss es, Lindemann als Zeugen zu vernehmen, und führte! diesen Beschluss aus. L3^0|0 bekundete, die Parteien | hätten keinen festen Lieferungsterain vereinbart. Durch | Schiedsspruch von 3. April 1950 verurteilte das Schiedsge? rieht die Antragsgegnerin, ohne ihr von der Aussage Di0H 0s Kenntnis gegeben zu haben. Nach Hicderlegüng des 1 Schiedsspruchs beantragte die Antrags tellerin,v den .Schied» spruch für vollstreckbar zu erklären. Das lehnte das. Land? gericht unter Aufliebung des Schiedsspruchs ab. J)ie Berufuoj der Anträgstelierin führte in Abänderung des lahdgericht-| liehen Urteils zur VollstreckbarErklärung. Hiergegen wende; sich die Revision der Antragsgegner in. Die Antragstellerin' bittet un Zurückweisung der Revision.	%
Entscheidungsgrühde:
Die landgerichtliche Entscheidung war wieder herzu^ stellen.
X. Das Berufungsürteil führt in Obereinstimaung mit dem Landgericht aus: Di.e I-Iitwirkung des Dr. H&p0einmal
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bei der Bestellung des Zwangsschiedsrichters zu dem anderen als Obmann könne nicht zur Versagung der Vollstreckbarer^
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 kl&rung’ führen. Ob seine zweifache Beteiligung an dem 3 schiedsrichterlichen Vcrfehren einen Ahlehnungsgrund dar-| stelle, könne dahingestellt bleiben. Im Schiedsverfahren ¥,
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habe die Antr&gsgegnerin Br. Ha0)nicht abgelehnt, im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Ablähnungsgrip könne im Verfahren Über die Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend gemacht, werden.	*
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33as ist richtig. Von Gesetzes wegen ist niemand von der lütigkeit als Schiedsrichter ausgeschlossen (RGZ. Bd 152, 578}. Hs bedarf immer einer Ablchnungserlclärung. Die Ablehnung eines Schiedsrichters kann nur im Schiedsgericht- : liehen Verfahren erklärt werden. Da der Schiedsspruch das Schiedsverfahren abschlicsst, - nach § 1040 ZPO hat er unter den Parteien die üirkung eines rechtskräftigen Urteils, -ist nach seiner Kiederlegung (§ 1039 ZPO) für eine Ablehnung ebensowenig Raum wie für eine Ablehnung'des ordentlichen Richters nach ürteilcerlass (RGZ Bd 145» 171; Jonas JU 1935, 426 u 2052).
Die Antragsgegnerin konnte Br. Ha((pauch deshalb nicht sehr ablchnen, weil sie (vgl ihren Schriftsatz'vom-11. Juli 1950, . 3 2) schon durch .Schreiben der Handelskammer vom 1?. Januar 1950 und des Br. Hap^von 3« Februar 1950 diejenigen -latcachen erfahren hatte, auf die sie die Ablehnung des Br. HoflBstützt, den Ablehnungsgrund also bereits bei ihrer Hinlassung im Schriftsatz vom 4« Kürz 1950 kannte und ihn darum schön seitdem nicht mehr geltend . machen durfte (§§ 1032, 43» 44 Abs 4 ZPO).
II«.	7/ähr end das Landgericht die Voll Streckbarerklärung
 ablehnte,. weil der Antragsgegnerin das. rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Masse gewährt worden sei, vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, dass eine-etwaige Versagung des rechtlichen. Gehörs für den Schiedsspruch nicht « . ♦ •
ursächlich geworden sei.Es führt insoweit aus: Bie Antragsgegnerin habe mit ihrer Klagebeantv/ortung alle ihr zur Abweisung der Schiedsklage wesentlich erscheinenden Tatsachen vorgebracht• Bass sie diese Möglichkeit gehabt habe, genüge
-ei; ;
für. das Erfordernis des rechtlichen Gehörs. Wenn auch die'Jf Ansicht viel für sich habe, dass eine Partei,.,die, keine Kenntnis von der Erhebung eines Beweises erlangt/hahezu dem? Bev/eisergebnis gehört werden müsse, so komme eshierauf, im vorliegenden Palle nicht an. Bas Schiedsgericht.habe die jß trag3gegnerin verurteilt, weil der Schlußschein'keinen.fes; Liefertermin vorgesehen und die Aritragagegnerin dem Inhalt-des SchluSscheins nicht rechtzeitig widersprochen habe.

Der Schiedsspruch sei auch nicht über den Zusatz'der Ladt dass beim Nichterscheinen der Antragsgegnerin auf Grund:del
 vorliegenden Materials und des Ergebnisses der mündlichen: Verhandlung entschieden werden solle, hinausgegangen. T7enh|
der.Schiedsspruch noch hervorhebC, dass nach der Aussage:

\b keine von Schlußschein abvreichenden Lieferungsbe-^
dingungeu.mündlich vereinbart worden seien, so sei das vom.
'	'	*	; v •	. -	.-£jj
 Standpunkt de3 Schiedsgerichts aus ganz unnötig gewesen..-;^
Bas zeige sich ohne weiteres, wenn man das Eingehen auf dl«
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Aussage Lil
|s im Schiedsspruch streiche. Deshalb „beruh
 der Schiedsspruch nicht auf einer etwaigen Versagung des*f>!
rechtlichen Gehörs*
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Biesen Äusfiüirungeh kann nicht beigepflichtet v/erd$i
1. ) Bas EeichsgericZat (Bd 112, 316; Warn 1911 Nr l| HBH 1936 ITr 920) hat. aus der freien Stellung, die das Ge^
. \
setz dem Schiedsrichter gewährt, abgeleitet, dass'es gruhL.
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catzlich im Ermessen des Schiedsgerichts liege; ob . es deiäT
Parteien das Ergebnis einer Bev/eisaufnähme mitteilen wolle und dass es hiervon nur dann nicht absehen dürfe, wenn durch’die Beweisaufnahme neues Material oder , ein neuer GeJ cichtspunkt hervor träten. Bi e Präge, ob dem gefolgt v/er den;
kann oder ob z:it der neueren Literatur, (Rosenberg,. Lehrb 5- Aufl 9 167 I 3 a; Stein-Jonas-Schönke 17* Aufl § 1034 Ann 1 B? Kikisch 5 145 13) anzunehmen ist, dass beide Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu einer Beweisaufnahme cuzuziehen sind und ihnen stets Gelegenheit gegeben 7/eruen muss, su den Be*.veisergebnis Stellung zu nehmen, braucht nicht allgemein entschieden su. werden*
In vorliegenden Palle hätte die Antragsgegnerin von dem Vorhaben einer Beweisaufnahme verständigt und ihr die Höflichkeit su Ausführungen gegeben werden müssen. Die schiedsgerichtliche Klege enthielt keinen Beweisantritt• Die Antragsgegnerin dagegen hatte sich sum Beweise dafür, dass ein Liefertermin vereinbart worden sei, auf das Zeugnis dreier Zeugen berufen. Die Ladung su dem Schiedsternin. enthielt die Erklärung, dass beim Ausbleiben einer Partei auf Grund des vorliegenden loatcrials und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung entschieden werde. Bas Schiedsgericht hat die Antragegegnerin von der Ladung Li(
rnehmung LHns Kenntnis erhalten•, *3>i.e=>: An-* . tragsgegnerin hatte am 15- Dezember 1949 durch ■Li■|^BBI,,^
. noch eine Partie Bensdorp-Schökölade gekauft,' dier nach dem über diesen /höchluss ausgestellten. Schluß Sehe in M voraus-: sichtlich Ende' dieser -Voche bezw. am;Hontag der. kommenden- ;*r Hbche,t - das war der 19- Dezember 1949 - also vor. Weih-V-:j£ nachten, eintreff en sollte und am 19*. Besöäber -1949 tatsäch
 lieft eingegangen ist. Hach den SchluSschein über die Lynt'
.	•	*	x”
Schokolade sollte diese Ware bereits auf Hamburg zurollenj
 und «in Laufe dieser Woche bezw Anfang nächster’Woche greij
*	-m
bar sein« •1 "fegen dieser * zeitlichen Erklärung imd';des damali
 bevorstehenden Weihhachtcfestes war es nicht ausgeschlossen.!
dass auch die Lynton-Schokolade für das Weihnachtsgeschäft]
gekauft war. Angesichts aller dieser Umstände war mit' naeffi
 drücklicheii Ausführungen der Antragcgegnerin zu rechnen, |
wenn sie davon erführe, dass allein LiflHD vernommen
 werden sollte und was er ausgesagt hatte. Wenigstens .ailej
 diese Gesichtspunkte zusannengenoinaen verlangten es, der
 Antragsgegnerin Gelegenheit cur Stellungnahme zu geben».D:g
Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs' die]
Parteien zu hören und das dem Streit zugrundeliegende Sacffl
 Verhältnis zu ermitteln,. soweit sie die Ermittlung für erg
 forderlich halten (§ 1054 Abs 1 ZPO); im übrigen wird das|
Verfahren von den Schiedsrichtern nach freieia. Ermessen bej
 stimmt (§ 1054 Abs 2 ZPO). Bas Schiedsgericht hat daher
 eine Gehürpflicht und eine Sachaufklärühgspflicht. Während
 sich aber die Sachaufklärungspflicht -auf dasjenige beschri
 was die•Schiedsrichter für erforderlich halten, ist die
 hörpflicht nicht entsprechend begrenzt. Bie :Be'fugnis der;
Schiedsrichter, das Verfahren nach freiem Ermessen zu ge
 staiten, findet seine Schränke an dem Grundsatz des recht
 liehen Gehörs. Nur soweit'das Verfahren nicht durch die G
hörpflicht und die' Sachaufklärungspflicht fes.tgelegt is|t,
können die Schiedsrichter das Verfahren frei gestalten^
denn nurMia übrigen” räumt ihnen das Gesetz die Befugnis^
hierzu ein* Es ißt daher unrichtig, wenn das Reichsgericht den Umfang des .rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Ungesund enhe it des schiedsgerichtlichen .Verfahrens eingeengt. hat* Vielmehr ist es nötig, zunächst den Umfang des Gebots des rechtlichen Gehörs zu bestimmen; erst dann kann gesagt
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werden, was für die 2naes3ensfreiheit der Schiedsrichter übrig bleibt; Her Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler auch des Schiedsverfahrens* Er verlangt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzu-, bringen, was sie für wesentlich halten. Has v/ird in der Regel dazu führen müssen, den Parteien bereits Gelegenheit : zur Teilnahme an einer 3 ewe i s auf nähme zu geben* !!Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Antragsgegner in einem Palle der vorliegenden' Art keine Mitteilung von der Vernehmung eines Zeugen gemacht und keine Gelegenheit cur Äusserung geboten wird* Hem lässt sich, nicht entgcgonhalten; das Schiedsgericht, hätte auch ohne Beweisaufnahme entscheiden können und darum die Anträgsgegnerin kein zweites Hai zu hören brauchen, Herrn das Schiedsgericht hat eine.Sachaufklärung durch Zeugenvernehmung, für . erforderlich gehalten und einen nicht benannten Zeugen und seine Aussage in das Vorfahren eingeführt. Sun mindesten . diese Tatsachen waren neu und durften, auch wenn, es sich ■ ; um Terfahrcnstätsachen handelt, vor der nicht erschienenen...; Jintrcgsgegnerin nicht verborgen gelassen werden. Eine ände- -re Präge ist es, ob ebenso zu entscheiden wäre, v/enn es ,;
- selbst unter den besonderen Umständen des gegebenen Palles um die Vernehmung eines Zeugen gegangen wäre,, der zur Sache
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nichts ausgesagt hat, und wenn die Antragsgegnerin einge-2
räumt hätte, dass der Zeuge nichts Sachdienliches bekundet
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kann«. Solchenfalls wird von einer Verletzung des Gehörgrui# satzes nicht gesprochen werden können* Doch ein derartige^ oder ein ihm auch nur annähernd ähnlicher Pall steht hie^
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nicht in Präge. Inden das Schiedsgericht einen Hinv/eis auf die Ladung und die Aussage L^dl^s unterliess und der ^ Antragsgegnerin, die mangels Nachricht von der Vernehmu: und mangels Kenntnis von der Aussage keine Möglichkeit zu| Äusserung hatte, keine Gelegenheit zur Stellungnahme botj versagte es ihr das rechtliche Gehör«
2o) Der Auffassung, zur Aufhebung eines Schieds-ff spruchs nach §1041 Nr 4 ZPO.gehöre, dass der Schiedsspruch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe :(RG :Hi^' v|
 1931	Nr 1799), oder es bedürfe des Beweises, ,daSö^äle;Ge^ hörverweigerung den Schiedsspruch beeihfluöstv.häbe^(BG^
 1932	Nr 181), kann nicht gefolgt 7/erden. V/ährend §*1041 J
=■ ■ •	:	S'-:	'-,31
Kr 1 ZPO. zur Aufhebungsklage vöraussetzt, dass der Schied? spruch auf einem.unzulässigen Verfahren beruhty verlän die Nr 4 dieser Vorschrift,. dass das rechtliche Gehör itf
r ■	'	1
schiedsgerichtlichen Verfahren nicht!.gewährt worden is't. Aus dieser selbständigen, nicht unter Bezugnahme auf NrS und ausserhalb deren Rahmens vorgenommenen "Regelung folgt] dass der Schiedsspruch nicht auf der Verletzung des Gr satzes des rechtlichen Gehörs zu beruhen braucht (Stein-Jonac-Schönke § 1041 III 4)«Bas folgt auch aus dem ftesei der Sache, .da nur schwer die Möglichkeit ausgeschlossen"! den kann, dass der Schiedsspruch anders ausgefalleh v/ärel
■■ . . .. *•

wenn die Beteiligten ordnungsmässig gehört worden wären (OLG Harburg H2Z 2, 282)* 3s nass vielmehr genügen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (ausser Stein-Jonas^Schöiake‘und -OLG Hamburgs Sydow-Busch §, 1041 Ana 7) • Ob esfdägegen.;-t richtig ist, in 5 1041 Kr 4 ZPO .einen absoluten^Auihebungs-grund zu sehen, wie das das Oberlandeegericht Hamburg tut,. kann dahinstehen, da der Pall keinen Anlass bietety^zui dieser Präge Stellung zu nehmen.
"Sie das Schiedsgericht ohne die Bekundung. XiflJj|Pts entschieden haben v/Urde,. lässt sich nicht* eindeutig sägen« Die Begründung des Schiedsspruchs läutet:
"Die Beklagte.muss den Inhalt des Schlußscheins vom 15« Dezember 1949 einschliesslich der Lieferungs-Stipulation gegen sich gelten lassen« Sie hat unbestrittehermassen keinen Einspruch gegen die Lieferungs-Stipulation sowie gegen die Schiedsgerichtsklausel im .übrigen erhoben« .. ihre am 22« Dezember 1949 der Firma Kurt -BiiflHiHjkgegen über angebrachte Reklamation war weit/verspätet' und un-• beachtlich. Aus der Aussage des Zeügen sich, dass von der. in der Schlussnoie. enthaltenen Lie- . ; ferungs-otipuiation abv/eichende Vereinbarungen mündlich nicht getroffen sind'. Da die Beklagte.' gegen die klar ; formulierte Lieferungs-Stipulation keinen Einspruch/erhoben hat, so muss sie diese allen Umfangs gegen sich gelten lassen."-.	■	:
Das Schiedsgericht hat LiflHHR geladen und ihn vernommen; es hat zu dem mindesten die Vernehmung für erforderlich gehalten. Lern hätte das Schiedsgericht angenommen, die Antragsgegnerin ohne Vernehmung Li^H^^s verurteilen zu können,*
so hätte es ihn nicht als Zeugen geladen Und vernoaarjen« Der Schiedsspruch ergibt nicht, dass das Schiedsgericht nach der Vernehmung	glaubte,	ohne dessen Aus-
sage auskormsen zu können« Die Annahme des Berufungsgericht man könnte die Ausführungen des Schiedsspruchs über die Aussage	streichen, ohne dass damit die Verur-
teilung der Antragsgegnerin entfiele, ist, wie bereits die Auffassung des Landgerichts zeigt, keinesv/egs sicher0 Der Schiedsspruch begnügt sich nicht mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Schlußscheins ' gegen sich gelten lassen müsse, weil sie ihm bis zu dem 22«> Dezember 1949 nicht widersprochen habe« Br zieht vielme
 die Aussage LiflBJHfes zur Begründung der Verurteilung
* * .... \ 1 ■
mit heran, und dass das Schiedsgericht auch dann den ge-; fälligen Schiedsspruch erlassen hätte, wenn LlflBHfc .... ausgesagt haben würde, der 19* December 1949 sei für die, Lieferung im Sinne eines festen Liefertermins in Aussicht' genommen worden, lässt sich gewiss nicht sagen. Einwandfrei kann aber das Urteil gefällt werden, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die Antragsgegnerin benachteiligt haben kann« Kehr verlangt §1041 Nr 4 ZPO nichts
 Daher war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen X§ 1042 Abs 2 ZPO) • Das Berufungsurteil war darum abzuändern und das landgerichtliche Urteil wieder herausteilen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
Dr« Canter
 Dr. Drost
 Dr. Selowsky
 Dr. Fischer
 Dr« Kuhn
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