* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 99/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 99/10

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. 1 Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben (st. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, ihnen sei ein solcher Antrag nicht zu demutbar gewesen, weil sie mit Rücksicht auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Sie hätten daher spätestens in der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach §712 ZPO stellen können und müssen (vgl. 2 Angesichts dessen kommt es auf den Umstand nicht mehr an, dass die Beklagten einen ihnen durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Abgabe die konkrete Gefahr des Existenzverlustes droht (MünchKommZPO/Krüger, 3. Die als Folge der Abgabe von den Beklagten - ohnehin nur vermuteten - wirtschaftlichen Nachteile für die von dem Beklagten zu 2 geführte GmbH, einer von ihnen verschiedenen (juristischen) Person, reichen zur Glaubhaftmachung eines sie persönlich bedrohenden Existenzverlustes nicht aus.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
23AbgabeZPONachteilerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 99/10
vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2010 einstweilig einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil
 die Beklagten in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; vom 13. März 2007 -VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4). Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, ihnen sei ein solcher Antrag nicht zu demutbar gewesen, weil sie mit Rücksicht auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2010 auf den Erfolg ihrer Berufung hätten vertrauen dürfen. Nach ihrem eigenen Vortrag war ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 bewusst, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen den Erfolg ihrer Berufung hatte. Sie hätten daher spätestens in der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach §712 ZPO stellen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 449/06, WuM 2008, 50). Deshalb scheidet die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtferti-
-3-
gung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 -1 ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.; vom 23. Oktober 2007 aaO).
2	Angesichts	dessen kommt es auf den Umstand nicht mehr an, dass die
 Beklagten einen ihnen durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht haben. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt keinen solchen unersetzbaren Nachteil dar, sondern ist als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Abgabe die konkrete Gefahr des Existenzverlustes droht (MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl. § 707 Rn. 17). Die als Folge der Abgabe von den Beklagten - ohnehin nur vermuteten - wirtschaftlichen Nachteile für die von dem Beklagten zu 2 geführte GmbH, einer von ihnen
 verschiedenen (juristischen) Person, reichen zur Glaubhaftmachung eines sie persönlich bedrohenden Existenzverlustes nicht aus.
Goette
 Caliebe
Drescher
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2009 - 20 O 263/08 -KG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 23 U 71/09 -