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BGH · II ZR 99/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 99/08

b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt gemäß § 544 Abs.7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 Das Berufungsgericht hat, indem es die mündliche Verhandlung trotz des erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den Vortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar 2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Darauf musste das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hin-weisen, da sein Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz insoweit zu demindest missverständlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mitgeteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend machen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 4 Den Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das Berufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach § 139 Abs.4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach §156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die Haftung aus § 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er insoweit einklage. 5 Der Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Zitierte Normen: § 139 HGB § 139 ZPO Art. 103 GG § 812 BGB § 139 ZPO § 171 HGB § 93 InsO § 139 ZPO § 159 HGB
GesellschaftHinweisBerufungsgerichtZPOKlägerVerhandlungHGBZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 99/08
vom 25. Mai 2009
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		i§
in dem Rechtsstreit
ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1
a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt.
b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das am 27. Februar 2008 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 255.032,39 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt
 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2	Das	Berufungsgericht	hat,	indem	es	die	mündliche	Verhandlung	trotz des
 erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den Vortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar 2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3	Das	Berufungsgericht	hat	angenommen,	der	Kläger mache ausschließ-
lich den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der - an
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die R. & R. GmbH möglicherweise ausgezahlte - Einlage geltend, nicht dagegen auch den Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 Satz 1 HGB auf Erfüllung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger. Darauf musste das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hin-weisen, da sein Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz insoweit zu demindest missverständlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mitgeteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend machen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Tz. 9 zu § 93 InsO). Denn auch auf diesen Gesichtspunkt musste das Berufungsgericht den Kläger hinweisen.
4	Den	Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das
 Berufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach § 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. v. 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328). Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach §156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die Haftung aus § 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er insoweit einklage.
5	Der	Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist,
 dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (Insolvenzeröffnung: 1. Januar 2003, Klagezustellung: 12. Januar 2007).
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6	Feststellungen	dazu,	ob	die geltend gemachten Einzelforderungen in
 kürzerer Frist verjährten (s. § 159 Abs. 1 a.E.), fehlen. Deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird ggf. auch Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen einer persönlichen Flaftung des Beklagten zu treffen haben. Dabei geht das Berufungsgericht - wie in seinem Flinweisbeschluss zu dem Ausdruck gekommen - zutreffend davon aus, dass die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des § 172 Abs. 4 FIGB als Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft nicht voraussetzt, dass sie bei geringerer Beteiligung aber nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gesellschafter auf die Geschäftsführung der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat.
Goette
 Strohn
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.07.2007 - 5 FIKO 11085/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 1770/07 -