* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 89/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 89/97

Die §§ 723 und 737 BGB über eine Kündigung der Gesellschaft bei wichtigem Grund und den Ausschluß eines Gesellschafters enthalten eine abschließende gesetzliche Regelung.

Zitierte Normen: § 242 BGB
LeitsatzGesellschaftBGBNachschlagewerkGesellschafterCelleZR

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
BGB §§ 723, 737; GG Art. 20 Abs. 3
Die §§ 723 und 737 BGB über eine Kündigung der Gesellschaft bei wichtigem Grund und den Ausschluß eines Gesellschafters enthalten eine abschließende gesetzliche Regelung. Für eine Rechtsfortbildung aus § 242 BGB dahin, daß sich ein Gesellschafter trotz fehlender Ausschlußgründe wegen persönlicher Differenzen zwischen den Gesellschaftern nicht auf den Fortbestand der Gesellschaft berufen dürfe, ist daher kein Raum.
BGH, Urt. v. 21. September 1998 - II ZR 89/97 - OLG Celle
LG Stade