- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Juli 1958 einen Bauplatz in zu jeweils hälftigem Eigentum und errichteten darauf nach Plänen des Klägers, der zu Jener Zeit sein Architekturstudium noch nicht abgeschlossen hatte, ein Einfamilienhaus. Mit der Klage, die der Kläger im Berufungsrechtszug von 5.000 DM auf 15.500 DM erhöht hat, fordert er von der Beklagten in erster Linie die Hälfte der Beträge erstattet, die er an Bauhandwerker sowie für Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem 19. Hilfsweise verlangt der Kläger eine Reihe weiterer Beträge in Höhe von insgesamt 13.914,9^ DM, die den Zeitraum nach dem 19. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei den Aufwendungen des Klägers, die vor dem 21. Die Gesellschaft sei von den Parteien vor Erwerb des Bauplatzes in Yfaiblingen stillschweigend begründet worden und habe zu dem Ziel gehabt, in dem gemeinschaftlich zu errichtenden Einfamilienhaus ein Zusammenleben und Zusammenwirken bei dem Betrieb eines dort unterzubringenden Planungs- und Bauleitungsbüros zu ermöglichen; auf diese Weise hätten sie eine wirtschaftliche Existenz für beide schaffen und erhalten . 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das von den Parteien errichtete Einfamilienhaus dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte gehört hat. Februar 1964 erfolgten -Kündigung der Grundstücksgemeinschaft aus eigenen Mitteln an Bauhandwerker gezahlt oder für Zins- und Tilgungsleistungen aufgebracht habe, nicht zur Hälfte von der Beklagten ersetzt verlangen. Wenn er meine, zwischen den Parteien habe nur ein schlichtes Gemeinschaftsverhältnis bestanden, so setze er sich mit dieser Ansicht über alles das hinweg, was in den Jahren ab Errichtung des Einfamilienhauses bis zur Kündigung der Grundstücksgemeinschaft geschehen sei und die Beziehungen der Parteien geprägt habe. Diesem gemeinsamen Willen gemäß habe der Kläger seinem Beruf als Architekt nachgehen und aus seinen Einkünften den Unterhalt der Parteien bestreiten sollen, wogegen als Aufgabe der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sämtliche mit dem Haushalt zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten und entsprechend ihren Fähigkeiten im Architektenbüro des Klägers mitzuhelfen, wie das Telefon zu bedienen, Besorgungen zu erledigen, Besucher zu betreuen oder sich um Aufträge für den Kläger zu bemühen. Denn die Erledigung derartiger Aufgaben überschreitet noch nicht den Rahmen dessen, was eine Mutter unter solchen Gegebenheiten für einen Sohn mit Rücksicht auf die familiäre Bindung üblicherweise zu tun pflegt, so wie andererseits auch der Beitrag des Sohnes zu dem gemeinsamen Haushalt ein bloßer Ausdruck familiärer Zusammengehörigkeit sein kann. Es fehlt vor allem an konkreten Feststellungen dafür, daß die Parteien über die in Aussicht genommene - und sodann über Jahre verwirklichte - Familiengemeinschaft und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten hinaus eine besondere (gesellschaftsrechtliche) Bindung eingegangen sind, kraft deren der Kläger verpflichtet war, sämtliche vom gemeinsamen Anfangskapital der Parteien nicht gedeckten Herstellungsund Finanzierungskosten für das gemeinschaftliche Einfamilienhaus allein und endgültig zu tragen (vgl. Ferner ergibt sich daraus, daß die Beklagte die Haushaltführung und eine gewisse Mithilfe in dem Architektenbüro des Klägers übernommen hat, Jedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen über Umfang und Bedeutung dieser verabredeten Mitarbeit, daß der Kläger nicht nur den beiderseitigen Unterhalt voll aufzubringen hatte, sondern sämtliche vom Anfangskapital der Parteien nicht gedeckten Herstellungsund Finanzierungskosten des gemeinschaftlichen Einfamilienhauses ohne Jeden Aufwendungsersatz-anspruch gegen die Beklagte tragen sollte. Überdies durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Grund rügt, bei Prüfung einer derartigen Verpflichtung des Klägers nicht dessen - nur zu § 812 BGB erörtertes - Vorbringen unberücksichtigt lassen, er habe die streitigen Herstellungsund Finanzierungskosten deshalb zunächst allein bestritten und keinen hälftigen Ersatz von der Beklagten verlangt, weil diese ihm vor Errichtung des Einfamilienhauses zugesagt habe, ihn zu ihrem Erben einzusetzen. Lag eine solche Zusage vor und hat sie die Leistungsbereitschaft des Klägers mindestens mitbestimmt, was in dem angefochtenen Urteil offengeblieben ist, so könnte das gegen eine gesellschaftsrechtliche Bindung des Klägers sprechen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, die Parteien hätten unter gleicher Bewertung der beiderseitigen Beiträge eine Gesellschaft miteinander eingehen wollen, so könnte sich weiter die Frage stellen, inwieweit angesichts der verhältnismäßig frühen Beendigur des Gesellschaftsverhältnisses die vertraglichen Voraussetzungen für eine Belastung des Klägers mit dem vollen Betrag seiner etwaigen Mehraufwendungen noch gegeben sine Fleck Liesecke Dr. Schul2
X BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 9Q/69 URTEIL Verkündet am 20. März 1972 W e r n e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ingenieurs Kurt wflBHH’ AjK^traße f, 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Anna geh. T^Jstraße A 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c 1 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Drw Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das dem Kläger am 30. Dezember 1968, der Beklagten am 11. Januar 1969 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien, Mutter und Sohn, besaßen aus einem Hausverkauf Barmittel, die im Juli 1958 noch mehr als 22.000 DM betragen haben sollen. Damit erwarben sie am 18. Juli 1958 einen Bauplatz in zu jeweils hälftigem Eigentum und errichteten darauf nach Plänen des Klägers, der zu Jener Zeit sein Architekturstudium noch nicht abgeschlossen hatte, ein Einfamilienhaus. Nach dessen Fertigstellung führten sie dort einen gemeinsamen Haushalt bis zu einer heftigen Auseinandersetzung am 19. September 1963. Bis dahin bestritt der Kläger die Kosten des beiderseitigen Unterhalts; auch zahlte er aus seinen Einkünften einen Teil der Baurechnungen sowie Zins- und Tilgungsbeträge. Mit Anwaltschreiben vom 21. Februar 1964 ließ er die Grundstücksgemeinschaft fristlos kündigen. Danach betrieb er die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Am 6. Juni 1966 erhielt er den Zuschlag. Mit der Klage, die der Kläger im Berufungsrechtszug von 5.000 DM auf 15.500 DM erhöht hat, fordert er von der Beklagten in erster Linie die Hälfte der Beträge erstattet, die er an Bauhandwerker sowie für Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem 19. September 1963 - an dem er die Grundstücksgemeinschaft bereits mündlich gekündigt haben will - erbracht hat. Er will diese Aufwendungen deshalb zunächst allein getragen haben, weil die Beklagte ihm vor Baubeginn zugesagt habe, sie werde ihn zu dem Alleinerben einsetzen, was sie nunmehr ablehne. Im einzelnen handelt es sich nach dem Vorbringen des Klägers um folgende Beträge: 1. An Bauhandwerker gezahlt: 15.924,50 DM, davon 1/2 7.962,25 DM 2. Zins- und Tilgungsleistungen: 13.023,45 DM, davon 1/2 6.511,72 DM 3. Architektenhonorar des Klägers: 5.388,98 DM, davon ein Teilbetrag von 1.026.03 DM 15.500,— DM. Hilfsweise verlangt der Kläger eine Reihe weiterer Beträge in Höhe von insgesamt 13.914,9^ DM, die den Zeitraum nach dem 19. September 1963 betreffen. i Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei den Aufwendungen des Klägers, die vor dem 21. Februar 1964 liegen, um Beträge, die er im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu erbringen verpflichtet gewesen sei. Die Gesellschaft sei von den Parteien vor Erwerb des Bauplatzes in Yfaiblingen stillschweigend begründet worden und habe zu dem Ziel gehabt, in dem gemeinschaftlich zu errichtenden Einfamilienhaus ein Zusammenleben und Zusammenwirken bei dem Betrieb eines dort unterzubringenden Planungs- und Bauleitungsbüros zu ermöglichen; auf diese Weise hätten sie eine wirtschaftliche Existenz für beide schaffen und erhalten . und darüber hinaus Vermögen ansammeln wollen, mit dessen Hilfe sie in der Zeit, in der sie nicht mehr arbeitsfähig seiir^würden, ihren Unterhalt hätten bestreiten können. Hingegen habe sie dem Kläger zu keiner Zeit versprochen, ihn zu dem Alleinerben einzusetzen. Von den Beträgen, die der Kläger hilfsweise verlangt, hat die Beklagte einen Teil in Höhe von 5.855,65 DM anerkannt. Hiergegen sowie gegen einen etwa begründeten Mehranspruch des Klägers hat sie jedoch mit weitaus höheren Gegenforderungen aufgerechnet. Beide Vorinstanzen haben die Hauptansprüche des Klägers für unbegründet, einen Teil der Hilfsansprüche hingegen für gerechtfertigt erachtet. Demgemäß haben das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM, das Berufungsgericht zur Zahlung von 10.425*54 DM, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger in erster Linie die abgewiesenen Hauptansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das von den Parteien errichtete Einfamilienhaus dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte gehört hat. Trotzdem, so führt es aus, könne der Kläger die Beträge, die er bis zu dem Zeitpunkt der - erst am 21. Februar 1964 erfolgten -Kündigung der Grundstücksgemeinschaft aus eigenen Mitteln an Bauhandwerker gezahlt oder für Zins- und Tilgungsleistungen aufgebracht habe, nicht zur Hälfte von der Beklagten ersetzt verlangen. Denn der Kläger sei aufgrund einer zwischen den Parteien vor Errichtung des Einfamilien* hauses zustande gekommenen ”atypischen" Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verpflichtet gewesen, diese Beträge als Gesellschaftsbeiträge zu leisten. Wenn er meine, zwischen den Parteien habe nur ein schlichtes Gemeinschaftsverhältnis bestanden, so setze er sich mit dieser Ansicht über alles das hinweg, was in den Jahren ab Errichtung des Einfamilienhauses bis zur Kündigung der Grundstücksgemeinschaft geschehen sei und die Beziehungen der Parteien geprägt habe. So hätten sie sich nicht nur im Jahre 1958 geeinigt, mit dem Resterlös aus dem Hausverkauf, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Anteile daran, ein Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum zu erwerben und darauf gemeinschaftlich ein Einfamilienhaus zu errichten. Vielmehr seien sie sich auch darüber einig gewesen - und hätten es dann über Jahre hinweg so gehandhabt -, in dem Einfamilienhaus zusammenzuwohnen und dort ihr Leben so zu gestalten, wie es "unter den Gesichtspunkten der vermögensrechtlichen Situation der \ 6 - Lebensgemeinschaft von Eheleuten vergleichbar" sei. Diesem gemeinsamen Willen gemäß habe der Kläger seinem Beruf als Architekt nachgehen und aus seinen Einkünften den Unterhalt der Parteien bestreiten sollen, wogegen als Aufgabe der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sämtliche mit dem Haushalt zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten und entsprechend ihren Fähigkeiten im Architektenbüro des Klägers mitzuhelfen, wie das Telefon zu bedienen, Besorgungen zu erledigen, Besucher zu betreuen oder sich um Aufträge für den Kläger zu bemühen. Da aber die Beklagte außer ihrem Anteil an dem bereits erwähnten Verkaufserlös über keine weiteren Mittel verfügt habe und einer Arbeit außer Haus auch nicht habe nachgehen sollen, habe für den Kläger nicht zweifelhaft sein können, daß sie alle weiteren Beiträge für das Einfamilienhaus und die beabsichtigte Familiengemeinschaft nur durch ihre Arbeit im Hause, sei es im Haushalt oder Büro, erbringen könne, somit der von ihm für das gemeinsame Vorhaben zu leistende Beitrag darin zu bestehen habe, den Lebensunterhalt der Parteien zu bestreiten und die mit dem Hausbau zusammenhängenden Ausgaben sowie die Zins- und Tilgungslasten zu tragen. 2. Diese Ausführungen tragen nicht die Abweisung der Hauptansprüche des Klägers. Errichten Mutter und Sohn gemeinsam ein Haus, um dort in der Weise zusammenzuleben, daß die Mutter die Arbeit im Hause besorgt, wogegen der Sohn den Unterhalt beider bestreitet, so genügt dies im allgemeinen noch nicht, um eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft anzunehmen. Denn es fehlt an einem gemeinsam zu fördernden Zweck, der über das familienrechtliche Band und die sich -7 - daraus ergebenden rechtlichen und sittlichen Verpflichtungen hinausgeht. Das gilt in der Regel auch dann, wenn der Sohn einen selbständigen Beruf in der gemeinsamen Wohnung ausübt und die Mutter ihn dabei lediglich dadurch unterstützt, daß sie gelegentlich Telefongespräche für ihn entgegennimmt, Besorgungen erledigt, Besucher betreut oder um neue Auftraggeber bemüht ist. Denn die Erledigung derartiger Aufgaben überschreitet noch nicht den Rahmen dessen, was eine Mutter unter solchen Gegebenheiten für einen Sohn mit Rücksicht auf die familiäre Bindung üblicherweise zu tun pflegt, so wie andererseits auch der Beitrag des Sohnes zu dem gemeinsamen Haushalt ein bloßer Ausdruck familiärer Zusammengehörigkeit sein kann. Daß hier die Dinge anders gelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet. Es fehlt vor allem an konkreten Feststellungen dafür, daß die Parteien über die in Aussicht genommene - und sodann über Jahre verwirklichte - Familiengemeinschaft und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten hinaus eine besondere (gesellschaftsrechtliche) Bindung eingegangen sind, kraft deren der Kläger verpflichtet war, sämtliche vom gemeinsamen Anfangskapital der Parteien nicht gedeckten Herstellungsund Finanzierungskosten für das gemeinschaftliche Einfamilienhaus allein und endgültig zu tragen (vgl. BGH WM 1965, 795). Wenn das Berufungsgericht das Zustandekommen einer derartigen Bindung aus den unterschiedlichen Aufgaben und Einkommensmöglichkeiten der Parteien innerhalb der Familiengemeinschaft entnommen und zur Unterstützung seiner Auffassung vergleichsweise auf Verhältnisse innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft verwiesen hat, so hat es nicht genügend beachtet, 8 daß gerade bei einer solchen Gemeinschaft eine über die familiären Beziehungen hinausgehende gesellschaftsrechtliche Bindung in der Regel nicht gewollt ist. Ferner ergibt sich daraus, daß die Beklagte die Haushaltführung und eine gewisse Mithilfe in dem Architektenbüro des Klägers übernommen hat, Jedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen über Umfang und Bedeutung dieser verabredeten Mitarbeit, daß der Kläger nicht nur den beiderseitigen Unterhalt voll aufzubringen hatte, sondern sämtliche vom Anfangskapital der Parteien nicht gedeckten Herstellungsund Finanzierungskosten des gemeinschaftlichen Einfamilienhauses ohne Jeden Aufwendungsersatz-anspruch gegen die Beklagte tragen sollte. Überdies durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Grund rügt, bei Prüfung einer derartigen Verpflichtung des Klägers nicht dessen - nur zu § 812 BGB erörtertes - Vorbringen unberücksichtigt lassen, er habe die streitigen Herstellungsund Finanzierungskosten deshalb zunächst allein bestritten und keinen hälftigen Ersatz von der Beklagten verlangt, weil diese ihm vor Errichtung des Einfamilienhauses zugesagt habe, ihn zu ihrem Erben einzusetzen. Lag eine solche Zusage vor und hat sie die Leistungsbereitschaft des Klägers mindestens mitbestimmt, was in dem angefochtenen Urteil offengeblieben ist, so könnte das gegen eine gesellschaftsrechtliche Bindung des Klägers sprechen. 3. Die Sache bedarf demnach weiterer tatsächlicher Erörterungen durch das Berufungsgericht, wobei gegebenenfalls auch das Vorbringen der Beklagten zu den Absichten und Vorstellungen der Parteien, insbesondere auf den Seiten 4-7 ihres Schriftsatzes vom 16. April 1968 (GA Bl. 199 - 201) und auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 21. Juni 1968 (GA Bl. 235) von Bedeutung sein kann. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, die Parteien hätten unter gleicher Bewertung der beiderseitigen Beiträge eine Gesellschaft miteinander eingehen wollen, so könnte sich weiter die Frage stellen, inwieweit angesichts der verhältnismäßig frühen Beendigur des Gesellschaftsverhältnisses die vertraglichen Voraussetzungen für eine Belastung des Klägers mit dem vollen Betrag seiner etwaigen Mehraufwendungen noch gegeben sine Fleck Liesecke Dr. Schul2 Dr. Bauer BR Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Fleck