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BGH · II ZR 98/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 98/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 15. Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag* seine Forderungen, wie sie in die Konkurstabeile eingetragen sind, festzu-stellen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig ver?/orfen. Der Kläger hat die Klage gegen den Konkursverwalter nach § 146 Abs. 2 KO auf Feststellung der Forderung zur Tabelle (vgl. BGH IM KO § 146 Nr. 4) und die Klage gegen den Gemeinschuldner auf Feststellung der von diesem im Prüfungstermin bestrittenen Forderung (vgl. Zur Konkurstabelle ist auch ausschließlich die Forderung aus den Wechseln angemeldet worden. Hur mit ihr befaßte sich die Prüfung nach § 145 KO und nur sie kann Gegenstand der Konkursfeststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) sein. Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, daß die beiden Klagen auf verschiedene Klaggründe gestützt seien, von denen einer nicht Ferien-saehe sei, scheidet nach dem Sachverhalt aus. Bie Klage auf Feststellung der Forderung aus den Wechseln zur Konkurstabeile nach § 146 Abs. 2 KO ist "Wechselsache ” nach § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG.. Der Gegenstand der Klage bleibt aber die Feststellung des Anspruchs aus den Wechseln gemäß § 256 ZP0(vgl. Wird sie getroffen, so hat dies zur Folge, daß die Tabelle berichtigt wird (§ 146 Abs.6 KO) und die Forderung vom Konkursverwalter bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§§ 144 Abs.1, 147 KO). Der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits ist aber die Feststellung der Wechselforderung und nicht eines Konkursteilnahmerechts (vgl. Der Grund der abweichenden Regelung für Wechselsachen mag gewesen sein, daß die Prozeßbefangen-heit der Wechselforderung, die zur Einbehaltung der Anteile an der Konkursdividende führt (§ 168 Kr. 1 KO), beschleunigt beendet wird und die Vollstreckung gegen den Gemeineehuldner alsbald nach Aufhebung des Konkurs-Verfahrens betrieben werden kann (vgl. Die Beklagten haben die Kosten der Revision gemäß §§ 97, 100 ZPO zu tragen, und zwar wegen ihrer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Beklagte zu 1) zu 1/10, der Beklagte zu 2) zu 9/10 <§ 100 Abs, 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 146 KO § 200 GVG § 602 ZPO § 145 KO § 519 ZPO
FeststellungBerufungForderungKOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2016 0*0
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GVG § 200; KO § 146
Die Klage auf Feststellung einer Weehselforclerung zur Konkurstabeile ist Feriensache.
BGH, Urt. v. 10. April 1967 - II ZB 98/^c:
- QL(J Frankfurt (Main)
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
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!
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 98/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. April 196? Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1)	des Rechtsanwalts Werner SjHHHi in KöJBJplatz als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren übej^as Vermögen
 Kaufmanns Ernst a|HH in	^BHHMBBM^g tt?
2)	des Kaufmanns Ernst Albrecht, Kassel,	BP?
Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Holzkaufmann Wilhelm R
Hess.-B
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten,
 RechtsanV/alt Freiherr von
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Kassel vom 25. März 1965 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision hat der Beklagte zu 1) 1/10, der Beklagte zu 2) 9/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber zweier Wechsel vom 12. Januar 1961, die der Beklagte zu 2) angenommen hat. Am 5« Mai 1961 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet worden. Der Beklagte zu 1) ist Konkursverwalter. Der Kläger hat die Wechselforderungen von 5000 und 4000 DM nebst Wechselunkosten im Konkursver-fahren angemeldet. Die Beklagten haben die Forderungen im Prüfungstermin bestritten. Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag* seine Forderungen, wie sie in die Konkurstabeile eingetragen sind, festzu-stellen.
 
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Kläger habe beim Erwerb der Wechsel bewußt zu dem Nachteil des Beklagten zu 2) gehandelt.
2)as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig ver?/orfen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntaoheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Der Lauf der Frist sei nicht durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen. Die Revision bekämpft diese Auffassung vergeblich als unrichtig.
Der Kläger hat die Klage gegen den Konkursverwalter nach § 146 Abs. 2 KO auf Feststellung der Forderung zur Tabelle (vgl. BGH IM KO § 146 Nr. 4) und die Klage gegen den Gemeinschuldner auf Feststellung der von diesem im Prüfungstermin bestrittenen Forderung (vgl. §§ 144, 164 Abs. 2 KO) miteinander verbunden (§39 2PO). Das Berufungsgericht hat zutreffend beide Klagen als Feriensachen angesehen, weil es sich um "Wechselsachen” im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG handelt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, daß kein Weohselprozeß nach § 602 ZPO vorliegt (BGH LM GVG § 200 Hr. 5). Zur Konkurstabelle ist auch ausschließlich die Forderung aus den Wechseln angemeldet worden. Hur mit ihr befaßte sich die Prüfung nach § 145 KO und nur sie kann Gegenstand der Konkursfeststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) sein. Ben Beklagten zu 2) nimmt der Kläger allein im RUckgriffswege als Aussteller der Wechsel in Anspruch. Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, daß die beiden Klagen auf verschiedene Klaggründe gestützt seien, von denen einer nicht Ferien-saehe sei, scheidet nach dem Sachverhalt aus. Von der Geltendmachung auch einer Forderung aus einem Grundverhältnis kann keine. Rede sein.
Bie Klage auf Feststellung der Forderung aus den Wechseln zur Konkurstabeile nach § 146 Abs. 2 KO ist "Wechselsache ” nach § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG.. Zwar soll mit ihr die Teilnahme am Konkurs und die Berücksichtigung der Forderung nach §§ 152, 168 Hr. 1 KO erreicht werden. Der Gegenstand der Klage bleibt aber die Feststellung des Anspruchs aus den Wechseln gemäß § 256 ZP0(vgl. BGH WM 1957, 1226). Wird sie getroffen, so hat dies zur Folge, daß die Tabelle berichtigt wird (§ 146 Abs. 6 KO) und die Forderung vom Konkursverwalter bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§§ 144 Abs. 1, 147 KO). Der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits ist aber die Feststellung der Wechselforderung und nicht eines Konkursteilnahmerechts (vgl. Mentzel-Kuhn KO, 7. Aufl. § 146 A. 6). Auch Klagen auf Feststellung von Wechselforderungen sind "Feriensachen". Wenn bei Mieter Streifigkeiten {§ 200 Abs. 2 Hr. 4 GVG) Klagen auf Feststellung des ?3±etverhältnisses ausscheiden, worauf die
 
Revision verweist, so beruht dies auf der Fassung des Gesetzes. Der Grund der abweichenden Regelung für Wechselsachen mag gewesen sein, daß die Prozeßbefangen-heit der Wechselforderung, die zur Einbehaltung der Anteile an der Konkursdividende führt (§ 168 Kr. 1 KO), beschleunigt beendet wird und die Vollstreckung gegen den Gemeineehuldner alsbald nach Aufhebung des Konkurs-Verfahrens betrieben werden kann (vgl. § 164 Abs* 2 KO).
Die Frist zur Begründung der Berufung war mithin durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 225 Abs. 1,
 2 ZPO). Der Lauf der Begründungsf rist ist auch entgegen der Ansicht der Revision unabhängig davon, ob das ange-foGhtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt war. Die Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Berufung {§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie beginnt auch dann, wenn das angefochtene Urteil überhaupt noch nicht zugestellt ist. Die Berufung kann bereits vor der Zustellung des Urteils wirksam eingelegt werden.
Die Revision erweist sieh hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision gemäß §§ 97, 100 ZPO zu tragen, und zwar wegen ihrer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Beklagte zu 1) zu 1/10, der Beklagte zu 2) zu 9/10 <§ 100 Abs, 2 ZPO).
Dr. Fischer	Liesecke	Br.	Bukow
 Dr. Schulze	Fleck