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BGH · II ZR 98/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 98/62

Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Bestimmung in § 1 Abs« 1 der Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports, durch die dem Einlagerer die Eeweislast dafür aufgebürdet wird, daß eine Beschädigung des in der Obhut des Lagerhalters stehenden Gute3 vom Lagerhalter oder seinen Beauftragten verschuldet ist, ist mit freu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig«. Es sei auch ohne Bedeutung, ob sie bei Abschluß des Lagervertrages mit der Klägerin die Höhe des Lagergeldes für die vorhergehende Einlagerung gekannt habe» Die Beklagte habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich diese Kenntnis zu verschaffen und damit die Lagergebühren der beiden Verträge zu vergleichen» Kür die Klägerin habe nicht der Eindruck entstehen können» daß die Beklagte zu leichtsinnig oder unerfahren sei, um diese Möglichkeit des Vergleichens zu nutzen, zu demal die Beklagte von der Einlagerung an durch einen Anwalt beraten gewesen sei» wie die Klägerin gewußt habe» Es könne zwar unterstellt werden, daß die Beklagte darauf vertraut habe, bei der allgemeinen straffen Organisation innerhalb des Speditions- und Lagergewerbes seien die Preise im wesentlichen gleich» Daß der Klägerin bekannt gewesen sei, die Beklagte habe im Vertrauen auf diesen Umstand den Lagervertrag mit ihr geschlossen, sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden» Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs» 1 BGB, liege nicht vor, da die Beklagte nicht dargelegt habe, daß die Klägerin eine vorwerfbare Gesinnung treffe» Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten (im Schriftsatz vom 12» April 1961 S» 3 und 4) übergangen, daß für die Einlagerung eine Lagergebühr von 25 DM angemessen und ortsüblich sei und die verlangten Versicherungsprämien bei Weitem übersetzt seien; daraus ergebe sich das übermäßige Mißverhältnis; angesichts des Zwanges der Beklagten zur Einlagerung sei daher der Lagorvertrag nach §138 Abo« 1 BGB« nichtig» Die Klägerin habe die Gutgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf allgemein übliche Gebühren ausgenutzt, so daß auch die Voraussetzungen des §130 Abs, 2 BGB, gegeben seien» In diesem Tunkte entbehrt die Behauptung der Klägerin jeder Begründung, bei den| vereinbarten Versicherungsgebühren handle es sich nicht ausschließlich um reine Versicherungsprämien, sondern auch um eine Gegenleistung der Beklagten dafür, daß die Klägerin für die Beaufsichtigung des Lagergutes eine besondere Kraft aufgestellt habe; denn diese Leistung der Klägerin ist durch die Lagergebühr absugelten; es läuft auf eine Irreführung des Einlagerers hinaus, wenn in die "Versichcrungsgebühr” eine Vergütung für Leistungen des Lagerhalters einbezogen wird, die| mit der Versicherung nichts zu tun hat. Auch die Ausführungen-im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, sie,.die Beklagte, habe im Vertrauen auf die Angemessenheit und Ubl'ichkeit der Vergütung den Vertrag geschlossen«, • vermögen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu tragen. die Ansicht der Revision, daß die Klägerin insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, ist nicht von der Hand zu weisen« Wenn in § 12 der Allgemeinen lagerbedingungen die vereinbarten Gebühren in eine Beziehung zu den ortsüblichen Sätzen oder den örtlichen Tarifen des Gewerbes gebracht werden, 30 kann schon hieraus ein Hinweis der Lagerhalter in der Richtung gesehen, werden, daß die vereinbarten Gebühren nicht völlig außerhalb des Rahmens der üblichen Gebühren liegen«. Aber nicht nur die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 158 Abs« 1 BGB, sondern auch die zu § 138 Abs« 2 RGB, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Der Leichtsinn, mit dem sich die Beklagte auf das verlangte Lagergeld einließ, kann nicht -mit der Begründung abgetan werden, sie habe die Möglichkeit' gehabt, die Lagergebühren in dem späteren Vertrag mit denen im früheren Vertrag zu vergleichen«. Dabei mag auf den Vortrag der Beklagten hingewiesen werden, als Hausfrau, Witwe und Mutter von zwei Töchtern sei sie geschäftlich unerfahren; sie habe noch niemals mit einem Lagerhalter oder Spediteur verhandelt« Das Berufungsgericht gründet allerdings seine Ansicht, die Beklagte sei weder leichtsinnig noch unerfahren gewesen, auch darauf, daß sie "von der Einlagerung-an" durch einen Anwalt beraten gewesen sei» Darin kann aber der Senat nicht die Feststellung sehen, daß die Beklagte beim Abschluß des Lagervertrages von ihrem Anwalt beraten worden sei; denn die Beklagte hat behauptet, von dem Inhalt de3 ffrüheren Lagervertrages habe sic keine Kenntnis gehabt, da damals ihr Anwalt alles erledigt habe; insbesondere habe;sie von den damaligen Lagergebühren nichts gewußt3 da ihr Anwalt noch nicht mit ihr abgerechnet habe; den hier in Frage stehenden zweiten ■ lagervertrag,, der das Datum de3 14° August 1958 trägt, habe sie erst am 2. Sollte sich ergeben, daß der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung noch ein Anspruch auf Lagergeld gegen die Beklagte zugestanden hat, so ist weiter die Behauptung der Beklagten entscheidungserheblich, daß das eingelagerte Gut während der Einlagerung teilweise beschädigt worden sei (s. Die Beklagte hatte, soweit nicht ein Haftungsausschluß durchgreift, den Anspruch darauf, daß ihr das eingolagerte Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie-es die Klägerin übernommen hatte, ausgeliefert werde (§ 2 Abs. 2 der Lagerbedingungen)« Solange die Klägerin die Beseitigung der Schäden (§ 1 Abs» 3 der Lagerbedingungen) ablehnte, obwohl sie nach der Behauptung der Beklagten hierzu aufgefordert worden war, brauchte die Beklagte das Gut nicht entgegenzunehmen, ohne daß sich hierdurch an der Kündigung des Lagervertrages mit der Bechtsfolge, daß ab 1, Oktober 196C kein Lagergeld mehr zu zahlen war, etwas änderte, Die Ansprüche seien nicht substantiiert, Nach den Lagerbedingungen hafte die Klägerin nicht für jede Beschädigung des Gutes, sie habe sich in weitem Umfange freigezeichnet. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche Schäden an den einzelnen Stücken de3 Gutes entstanden seien noch wie sich der mit der Widerklage verlangte Betrag von 3000 DM zusammensetze. Denn die Beklagte habe es verabsäumt, darzulegen, wie der Schaden entständen sein könne, insbesondere darzulegen, daß er auf einer schuldhaften Verletzung des Lagervertrages beruhe, für den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen hafte. ZPO Abs« 1 HGB und auch in Abweichung von der Regelung in § 5'la ADSp für alle Fälle die Beweislast auf gebürdet , in denen das Gut während der Einlagerung verloren geht oder beschädigt wird« Eine solche Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit freu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Es liegt dann, sofern die Beschädigung nicht auf die innere Beschaffenheit des Gutes oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, objektiv eine positive Forderungsverletzung durch den Lagerverwalter vor« Jedoch weichen die Lagerbedingungen von der gesetzlichen Regelung darin ab, daß der Einlagerer ein Verschulden des Lagerhalters an der Beschädigung nachweioen und damit auch den Sachverhalt aufklären muß, der zu der Beschädigung geführt hat, während nach der gesetzlichen Regelung der Lagerhalter sich entlasten muß. Damit ist aber nicht die Frage entschieden3 ob die vom Gesetz abweichende Gestaltung der Beweislast in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von einer Partei dem Vertrag zugrunde gelegt werden und denen sich die andere Vertragspartei unterwirft, in jedem Fall als rcchts-wirksam zu behandeln ist. Da Allgemeine Gecchäfi bedingungen ihre Rechtswirksamkeit nicht von einer (nicht bestehenden) Privatautonomie, sondern nur von der Unterwerfe des anderen Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt werden, soweit die von ihnen für eine unbestimmte Anzahl von Einzelfällen aufgestellte Regel mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Soweit Vorschriften des dispositiven Rechtes ihre Entstehung nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern einem aus der Natur der Sache sich, ergebenden Gerechtigkeitsgebot verdanken, müssen bei einer abweichenden Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Ralle das dem diopositiv'enKPecht zugrunde'-*-liegende Gerechtigkeitsgebot in Frage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen,, Der Gerechtigkeitsgehalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Dispositivnormen kann verschieden groß sein» Allgemeine Geschäftsbedingungen können, sollen sie nicht mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Widerspruch treten, nichts daran ändern, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung des Schadensereignisses den Lagerhalter trifft, der das unbeschädigte Gut in seine Obhut genommen hat, und daß auch im Pall der Aufklärung er sein mangelndes Verschulden nachweisen mußo Für den Einlagerer ist es unzu demutbar, v/enn ihm durch Unterwerfung unter Allgemeine Geschäftsbedingungen die Beweislast für Umstände aufgebürdet wird, die sich seiner Einflußsphäre entziehen und im Verantwortungsbereich des Lagerhalters liegen. § 1 Satz 2 der Lagerbedingungen ist daher insoweit unwirksam, als nach dieser Bestimmung den Einlagerer allgemein die Beweislast für das Verschulden des Lagerhalters an der Beschädigung des eingelagerten Gutes oder an dem Verlust solchen Gutes trifft. Demnach ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von der Beklagten die Darlegung verlangt, wie der Schaden entstanden sei und ob er auf einer schuldhaften Verletzung des Lagervertrages beruhe, für die dieKlägerin hafte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 390 HGB § 51a ADSp § 287 ZPO
AllgemeineBGBBerufungsgerichtKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
BGB §§ 242 A, 282; HGB §§ 417 Abs« 1, 390 AbSo 1;
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Die Bestimmung in § 1 Abs« 1 der Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports, durch die dem Einlagerer die Eeweislast dafür aufgebürdet wird, daß eine Beschädigung des in der Obhut des Lagerhalters stehenden Gute3 vom Lagerhalter oder seinen Beauftragten verschuldet ist, ist mit freu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig«.
BGH, Urt« v« 17. Februar I964 - II ZR 98/62 - OLG Hamm
LG Essen'
II-ZR 98/62
Verkündet am 17. Februar 1964
Schorm, Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau E Q	G<	,	B	str.
bei F	5
Beklagten und. Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Firma K B< 5 G	-B	,	B	.str»	,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Df« Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr«. Morr, Liesecke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 27. März 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte hatte früher Möbel und Hausrat bei der Firma R	und S	eingelagert»	Sie mußte dafür
 monatlich 25 DM zahlen,. Gemäß dem Lagerschein Nr» 34 mit Datum vom 14° August 1958 lagerte 3ie dieselben Sachen (s. jedoch-GA 92) bei der Klägerin ein« Nach dem Lagerschein hat die Beklagte monatlich 63 DM Lagergeld und monatlich je 6?25 DM Versicherungsgebühren für Feuergefahr und für.Einbruchdiebstahl (Deckungssumme 9 000 Dm), insgesamt also 75550 DM zu zahlen»
Die Beklagte hat an Lagergeld und Versicherungsgebühren insgesamt 1»400 Dm bezahlt» Den darüber hinausgehenden Betrag bis zu dem 31° Dezember I960 hat -die Klägerin mit der Klage geltend gemacht».
Die Beklagte hat den Einwand des Wuchers gebracht und vorgetragen: Die angemessene Lagergebühr bis September I960 betrage 650 DM» Im September I960 habe sie vergeblich die Herausgabe der eingelagerten Sachen verlangt». Die Beklagte habe die Möbel unsachgemäß eingelagert3 beschädigt und entwenden lassen,, ferner die wertvollsten Möbel vertragswidrig in eigenen Gebrauch genommen». Demgemäß hat die Beklagte im Weg der Widerklage die Rückzahlung von 750 DM überzahlten Lagergeldes;, die Herausgabe der Sachen und die Feststellung der Schadensers.atzpflicht der Klägerin verlangt»
Da3 Landgericht hat im wesentlichen dem Klageantrag entsprechend die Beklagte zur Zahlung von 714 Dm nebst Zinsen verurteilt» Bs hat ferner die Klägerin zur Herausgabe der noch eingelagerten Sachen Zug um Zug gegen Zahlung des zur Zoit der Herausgabe noch geschuldeten Lagergeldes verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen»
 
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte einen Teil ihres Schadens mit 3000 DM beziffert und demgemäß ihren mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch auf 3750 DK erhöhte Ihren Eeotstollungsantrag hat sie auf den 30CO DK übersteigenden Schaden beschränkt» Sie hat ferner beantragt, die Klägerin vorbehaltlos (unter Wegfall der Zug um Zug-Zahlung) zur Herausgabe zur verurteilen» Die.Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag .und ihre Widerklageanträge weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist der 'Auffassung-, der Lagervertrag sei nicht nach § 138 BGB nichtig. Die Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, daß das Entgelt, das die Klägerin fordere, in einem Mißverhältnis zu ihren Leistungen stehe. Die'Klägerin habe weder eine Notlage noch einen etwaigen Leichtsinn noch die Unerfahrenheit.der Beklagten ausgebeutet. Die Beklagte habe nicht dargetan,daß sie sich bei Abschluß des Lagervertrages in einer Not- oder Zwangslage befunden oder daß ihr die Lebenserfahrung zu dem Vergleich von Preisen gleichartiger Geschäfte gefehlt habe» Cb sie .leichtsinnig gehandelt habe, wenn sie statt einer früheren Lagergebühr von 25 DM sich nunmehr auf eine solche von 75,50 DM eingelassen habe', brauche nicht,untersucht zu werden. Es sei auch ohne Bedeutung, ob sie bei Abschluß des Lagervertrages mit der Klägerin die Höhe des Lagergeldes für die vorhergehende Einlagerung gekannt habe» Die Beklagte habe jedenfalls die
 Möglichkeit gehabt, sich diese Kenntnis zu verschaffen und damit die Lagergebühren der beiden Verträge zu vergleichen»
Kür die Klägerin habe nicht der Eindruck entstehen können» daß die Beklagte zu leichtsinnig oder unerfahren sei, um diese Möglichkeit des Vergleichens zu nutzen, zu demal die Beklagte von der Einlagerung an durch einen Anwalt beraten gewesen sei» wie die Klägerin gewußt habe» Es könne zwar unterstellt werden, daß die Beklagte darauf vertraut habe, bei der allgemeinen straffen Organisation innerhalb des Speditions- und Lagergewerbes seien die Preise im wesentlichen gleich» Daß der Klägerin bekannt gewesen sei, die Beklagte habe im Vertrauen auf diesen Umstand den Lagervertrag mit ihr geschlossen, sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden» Auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs» 1 BGB, liege nicht vor, da die Beklagte nicht dargelegt habe, daß die Klägerin eine vorwerfbare Gesinnung treffe»
Die Revision rügt: Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten (im Schriftsatz vom 12» April 1961 S» 3 und 4) übergangen, daß für die Einlagerung eine Lagergebühr von 25 DM angemessen und ortsüblich sei und die verlangten Versicherungsprämien bei Weitem übersetzt seien; daraus ergebe sich das übermäßige Mißverhältnis; angesichts des Zwanges der Beklagten zur Einlagerung sei daher der Lagorvertrag nach §138 Abo« 1 BGB« nichtig» Die Klägerin habe die Gutgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf allgemein übliche Gebühren ausgenutzt, so daß auch die Voraussetzungen des §130 Abs, 2 BGB, gegeben seien»
Der Revisionsangriff muß Erfolg haben. Für das Revisionsverfahren i3t von der vom Berufungsgericht übersehenen Be-, hauptung der Beklagten auszugehen, daß das angemessene und
 
ortsübliche Lagergeld 25 DK betrage. Wenn aber die Klägerin statt dessen den fast dreifachen Betrag verlangt. hatP so liegt darin ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, Din übermäßiges Mißverhältnis legt den Schluß nahe5 daß die Klägerin die Zwangslage, in der sich die Beklagte zur Zeit der Einlagerung befunden hat (die Einlagerung mußte erfolgen«, da die Beklagte die Wohnung«, zu der die Klägerin die Möbel beförderte,,■ nicht beziehen konnte),, in verwerflicher Weise abgenutzt hat. Das kann sich auch daraus ergeben, daß die Klägerin der Beklagten Versicherungsprämien berechnete, die nach der Behauptung der Beklagten bei weitem übersetzt waren, obwohl die Klägerin nur die von ihr tatsächlich für die Einbruch- und Feuerversicherung aufgewendeten Beträge ersetzt verlangen durfte. In diesem Tunkte entbehrt die Behauptung der Klägerin jeder Begründung, bei den| vereinbarten Versicherungsgebühren handle es sich nicht ausschließlich um reine Versicherungsprämien, sondern auch um eine Gegenleistung der Beklagten dafür, daß die Klägerin für die Beaufsichtigung des Lagergutes eine besondere Kraft aufgestellt habe; denn diese Leistung der Klägerin ist durch die Lagergebühr absugelten; es läuft auf eine Irreführung des Einlagerers hinaus, wenn in die "Versichcrungsgebühr” eine Vergütung für Leistungen des Lagerhalters einbezogen wird, die| mit der Versicherung nichts zu tun hat. Auch die Ausführungen-im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, sie,.die Beklagte, habe im Vertrauen auf die Angemessenheit und Ubl'ichkeit der Vergütung den Vertrag geschlossen«, • vermögen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Beachtlich erscheint der Hinweis der Revision, gerade deswegen! weil die Klägerin in den Lagerschein die Allgemeinen Lagerbedingungen für den deutschen Möbeltransport aufgenommen habe.i
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habe sie damit rechnen müssen, daß die Beklagte davon auogehe, daß sie sich den üblichen Lagerpreisen unterwerfe? die Ansicht der Revision, daß die Klägerin insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, ist nicht von der Hand zu weisen« Wenn in § 12 der Allgemeinen lagerbedingungen die vereinbarten Gebühren in eine Beziehung zu den ortsüblichen Sätzen oder den örtlichen Tarifen des Gewerbes gebracht werden, 30 kann schon hieraus ein Hinweis der Lagerhalter in der Richtung gesehen, werden, daß die vereinbarten Gebühren nicht völlig außerhalb des Rahmens der üblichen Gebühren liegen«.
Aber nicht nur die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 158 Abs« 1 BGB, sondern auch die zu § 138 Abs« 2 RGB, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Der Leichtsinn, mit dem sich die Beklagte auf das verlangte Lagergeld einließ, kann nicht -mit der Begründung abgetan werden, sie habe die Möglichkeit' gehabt, die Lagergebühren in dem späteren Vertrag mit denen im früheren Vertrag zu vergleichen«. Der Leichtsinn der Beklagten kann gerade darin liegen, daß sie diese Möglichkeit nicht genutzt hat«. Dabei mag auf den Vortrag der Beklagten hingewiesen werden, als Hausfrau, Witwe und Mutter von zwei Töchtern sei sie geschäftlich unerfahren; sie habe noch niemals mit einem Lagerhalter oder Spediteur verhandelt« Das Berufungsgericht gründet allerdings seine Ansicht, die Beklagte sei weder leichtsinnig noch unerfahren gewesen, auch darauf, daß sie "von der Einlagerung-an" durch einen Anwalt beraten gewesen sei» Darin kann aber der Senat nicht die Feststellung sehen, daß die Beklagte beim Abschluß des Lagervertrages von ihrem Anwalt beraten worden sei; denn die Beklagte hat behauptet, von dem Inhalt de3 ffrüheren Lagervertrages habe sic keine Kenntnis gehabt, da damals ihr Anwalt alles erledigt habe; insbesondere habe;sie von den damaligen Lagergebühren
 nichts gewußt3 da ihr Anwalt noch nicht mit ihr abgerechnet habe; den hier in Frage stehenden zweiten ■ lagervertrag,, der das Datum de3 14° August 1958 trägt, habe sie erst am 2. März I960 bei einem Besuch des Prokuristen der Klägerin in ihrer Wohnung unterschrieben; davon habe ihr Anwalt keine Kenntnis gehabte	.	.	>
Ist der Lagervertrag nichtig, so steht der Klägerin nur der gesetzliche Anspruch auf Lagergeld gemäß § 354 HOB zu (vgl.‘ BGH WM 1961 9 1250)o
II.	Aber auch wenn das Lagergeld von monatlich 63 DM nicht zu beanstanden sein sollte, so ist damit noch nicht entschieden, daß das Verlangen der Beklagten auf vorbehaltlose-Herausgabe unbegründet ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Klägerin bei Kündigung des Lagervertrages durch die Beklagte im Augu3t/September I960 - eine solche Kündigung unterstellt das Berufungsgericht - noch eine Forderung gegen die Beklagte und damit ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht gemäß §13 des Vertrages zustand. Hier bedarf es zunächst der Prüfung, inwieweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung ihrer Aufwendungen für eine monatliche Versicherungogebühr von 12,50 DM gerechtfertigt ist. Sodann muß dem Vortrag der Beklagten nachgegangen werden, daß ein feil ihrer Kobel nicht eingelagert, sondern unbefugterweise dem Prokuristen der Klägerin zu dem Gebrauch überlassen worden sei. Wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, wird die Klägerin insoweit überhaupt keine Lagergebühren verlangen können, da bei einer solchen Ingebrauchnahme die Klägerin die Möbel nicht gelagert, den Lagervertrag hinsichtlich dieser Möbel also nicht erfüllt, sondern das Eigentum der Beklagten zu ihrem, „ der Klägerin, Vorteil genuist hat, ohne mit der Beklagten einen Miet- oder
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Leihvertrag zu schließen» Die Aufstellung der Möbel im Zimmer des Prokuristen- zur Benutzung durch diesen war nicht nur eine (nicht "keine", wie es offensichtlich versehentlich im angefochtenen Urteil heißt) sachwidrige Einlagerung, sondern überhaupt keine Einlagerung und Aufbewahrung im Sinne der §§ 416 f HGB. Für die Zeit,- in der die Möbel von dem Prokuristen benutzt worden sind, hat die Klägerin insoweit den Lagervertrag nicht erfüllt» Da die Erfüllung für diose vergangene Zeit nicht mehr nachgeholt werden kann, liegt eine von der Klägerin zu vertretende teilweise Unmöglichkeit, ihrer. Leistung aus dem lagervertrag vor, der als entgeltlicher Vertrag zu den gegenseitigen Verträgen gehört» Die Klägerin verliert daher insoweit ihren Anspruch auf Gegenleistung (§§ 525 Abs» T, 325 Abs. 1 Halbs» 2, 472 BGB). Wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung von der Beklagten nichts mehr zu fordern hatte, so entfällt auch Jeder Anspruch'auf Lagergeld für die Folgezeit, da dann die Klägerin die eingelagerten Sachen hätte herausgeben müssen»
Sollte sich ergeben, daß der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung noch ein Anspruch auf Lagergeld gegen die Beklagte zugestanden hat, so ist weiter die Behauptung der Beklagten entscheidungserheblich, daß das eingelagerte Gut während der Einlagerung teilweise beschädigt worden sei (s. darüber im einzelnen.unter III). Die Beklagte hatte, soweit nicht ein Haftungsausschluß durchgreift, den Anspruch darauf, daß ihr das eingolagerte Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie-es die Klägerin übernommen hatte, ausgeliefert werde (§ 2 Abs. 2 der Lagerbedingungen)« Solange die Klägerin die Beseitigung der Schäden (§ 1 Abs» 3 der Lagerbedingungen) ablehnte, obwohl sie nach der Behauptung der Beklagten hierzu
 
aufgefordert worden war, brauchte die Beklagte das Gut nicht entgegenzunehmen, ohne daß sich hierdurch an der Kündigung des Lagervertrages mit der Bechtsfolge, daß ab 1, Oktober 196C kein Lagergeld mehr zu zahlen war, etwas änderte,
III,	Zu den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hat das Berufungsgericht ausgeführt;
Die Ansprüche seien nicht substantiiert, Nach den Lagerbedingungen hafte die Klägerin nicht für jede Beschädigung des Gutes, sie habe sich in weitem Umfange freigezeichnet. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche Schäden an den einzelnen Stücken de3 Gutes entstanden seien noch wie sich der mit der Widerklage verlangte Betrag von 3000 DM zusammensetze. Die beispielhafte Aufzählung von Schäden genüge nicht,: Wie hoch der Schaden sei, der an den von der Beklagten aufgeführten Sachen entstanden sein könne*,', brauche im einzelnen nicht festgestellt zu werden. Denn die Beklagte habe es verabsäumt, darzulegen, wie der Schaden entständen sein könne, insbesondere darzulegen, daß er auf einer schuldhaften Verletzung des Lagervertrages beruhe, für den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen hafte. Wie und auf wessen Anordnung der 'wertvollste Schrank durch Gewaltanwendung zerlegt worden sein soll, sei nicht vorgetragen, obwohl das wegen der Haftungsbeschränkung im Lagervertrag notwendig sei. Die Beklagte habe auch nicht dazu Stellung genommen, warum sie berechtigt sei, Schadensersatz in Geld zu beanspruchen, obwohl ihr nach dem Vertrag nur ein Haturalersatzanspruch zustehe,
i Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar haftet der Lagerhalter nach § 1 Abs, 11; derV'lägerbedihgurgen nur, wenn ihn oder seine Beauftragte ein Verschulden trifft. Damit wird dem .Einlagerer in
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Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 417 Aba« 1,
ZPO Abs« 1 HGB und auch in Abweichung von der Regelung in § 5'la ADSp für alle Fälle die Beweislast auf gebürdet , in denen das Gut während der Einlagerung verloren geht oder beschädigt wird« Eine solche Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit freu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:‘
Hat der Einlagerer bewiesen, daß er das Gut in unbeschädigtem Zustand dem Lagerhalter übergeben hat, und befindet sich das Gut in beschädigtem Zustand beim Lagerhalter, so ist bewiesen, daß das Gut während der Lagerzeit beschädigt worden ist. An dieser gesetzlichen Regelung haben auch die Lagerbedingungen nichts geändert. Es liegt dann, sofern die Beschädigung nicht auf die innere Beschaffenheit des Gutes oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, objektiv eine positive Forderungsverletzung durch den Lagerverwalter vor« Jedoch weichen die Lagerbedingungen von der gesetzlichen Regelung darin ab, daß der Einlagerer ein Verschulden des Lagerhalters an der Beschädigung nachweioen und damit auch den Sachverhalt aufklären muß, der zu der Beschädigung geführt hat, während nach der gesetzlichen Regelung der Lagerhalter sich entlasten muß. Die gesetzliche Regelung ist eine bewußte Abkehr von der allgemeinen Regel, daß derjenige, der eine Rechtsfolge behauptet, die fatsache zu beweisen hat, an die das Gesetz die Rechtsfolge knüpft. Sie ist ein Anwendungsfall des Rechtsgrundsatzes, daß bei Vertragsverletzungen der Schuldner seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat (BGHZ 3, 162, 174). Für den Fall der Unmöglichkeit (der im vorliegenden Rechtsstreit bei den angeblich verlorengegangenen Einlagerungsgegenstände in Frage kommt) ist der Grundsatz in § 282 BGB ausdrücklich ausgesprochen, für den Fall des Verzuges durch die negative Fassung des § 285 BGB zu dem Ausdruck gekommen. Aber auch in den
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Fällen der positiven Forderungsverletzungen hat er in zahlreichen Gesetzen seinen Niederschlag gefunden (s. Rosenberg, Die Deweislast 4. Aufl., § 28 II 2 S, 364 ff), darunter auch in den hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 390 Abs, 1. 417 Abs. 1 HGB. Allerdings gehören diese Vorschriften dem dispositiven Recht an (vgl. jedoch die zwingende Vorschrift des § 662 mit § 656 HGB zugunsten des Konnossementsinhabers) und sind daher einer abweichenden Parteivereinbarung zugänglich (sog. Beweislastverträge; Sachse, ZZP 54, 409 ff; Rosenberg aaO §7 III 4 S. 87). Damit ist aber nicht die Frage entschieden3 ob die vom Gesetz abweichende Gestaltung der Beweislast in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von einer Partei dem Vertrag zugrunde gelegt werden und denen sich die andere Vertragspartei unterwirft, in jedem Fall als rcchts-wirksam zu behandeln ist. Bei ausgehandelten Individualverträgen mögen im allgemeinen - Prüfung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Vorbehalten.- keine Bedenken bestehen, Verabredungen über die Beweislast in Abweichung von gesetzlichen Dispositivnormen zu treffen. Anderes gilt bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu einer Rechtsanwendung ähnlich der bei Gesetzen führen sollen. Da Allgemeine Gecchäfi bedingungen ihre Rechtswirksamkeit nicht von einer (nicht bestehenden) Privatautonomie, sondern nur von der Unterwerfe des anderen Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt werden, soweit die von ihnen für eine unbestimmte Anzahl von Einzelfällen aufgestellte Regel mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist.
Soweit Vorschriften des dispositiven Rechtes ihre Entstehung nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern einem aus der Natur der Sache sich, ergebenden Gerechtigkeitsgebot
 verdanken, müssen bei einer abweichenden Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Ralle das dem diopositiv'enKPecht zugrunde'-*-liegende Gerechtigkeitsgebot in Frage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen,, Der Gerechtigkeitsgehalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Dispositivnormen kann verschieden groß sein»
Je stärker er ist, ein desto strengerer Maßstab muß an die Vereinbarkeit von Abweichungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben angelegt werden» Von diesen Erwägungen i3t der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 22, 90, 94 ff bei der Freizeichnung von der Sachmängolhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen» Die Bedürfnisse des redlichen Geschäftsverkehrs, der sich unter der Herrschaft von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abspiclen soll, verlangen, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen halten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint» Bei der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Gesetz abweichend geregelten Beweislastverteilung kann aber'nicht mehr als angemessen angesehen werden, wenn dem 3ich den Bedingungen unterwerfenden Vertragspartner die Beweislast für Umstände aufgebürdet wird, die im Verantwortungsbereich der die Bedingungen aufstellenden Vertragspartei liegen» Bei der nicht selten prozeßentscheidenden Bedeutung, , die einem non liquet zukommt, würde der geschädigte Einlagerer oft praktisch rechtlos werden, wenn er, nachdem er die Ein-lieferung des unbeschädigten Gutes bewiesen hat, weiter die Umstände bey/eisen müßte, auf die die Beschädigung des sich in Verwahrung befindlichen Gutes zurückzuführen ist (eine solche Aufklärung ist Voraussetzung für die Möglichkeit des Nachweises des Verschuldens) und außerdem noch beweisen müßte, daß hierbei ein Verschulden des Lagerhalters obgewaltet hat.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen können, sollen sie nicht mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Widerspruch treten, nichts daran ändern, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung des Schadensereignisses den Lagerhalter trifft, der das unbeschädigte Gut in seine Obhut genommen hat, und daß auch im Pall der Aufklärung er sein mangelndes Verschulden nachweisen mußo Für den Einlagerer ist es unzu demutbar, v/enn ihm durch Unterwerfung unter Allgemeine Geschäftsbedingungen die Beweislast für Umstände aufgebürdet wird, die sich seiner Einflußsphäre entziehen und im Verantwortungsbereich des Lagerhalters liegen. Dem ist wenigstens teilweise bei der Gestaltim; der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die unter Mitwirkung der beteiligten Wirtochaftokreisc zustande gekommen sind, Rechnung getragen worden,- wie § 51 a Satz 2 ADSp ergibt,. Auf die Präge der Zumutbarkeit der Beweisführung, die mit der gerechten Verteilung der Beweislast in engem Zusammenhang steht, hat der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen (BGHZ 8, 239? 241 f; 23, 288, 291 ; 28,‘251 , 254; vgl. BGH 1TJW 1962, 31, 32). § 1 Satz 2 der Lagerbedingungen ist daher insoweit unwirksam, als nach dieser Bestimmung den Einlagerer allgemein die Beweislast für das Verschulden des Lagerhalters an der Beschädigung des eingelagerten Gutes oder an dem Verlust solchen Gutes trifft. An die Stelle dieser Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften den §§ 390 Abs. 1, 417 Abs. 1 K-'
Demnach ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von der Beklagten die Darlegung verlangt, wie der Schaden entstanden sei und ob er auf einer schuldhaften Verletzung des Lagervertrages beruhe, für die dieKlägerin hafte. Soweit nach den Lagerbedingungen ein Haftungsäusschluß in Frage kommt, muß die Klägerin, behaupten und beweisen, daß die Voraussetzung3 hierfür gegeben, sind. (Wenn z.B. die Beklagte behauptet, e3 fehlten Sachen, die entwendet worden seien, muß die Klägerin
 
.beweisen, daß der Schaden durch schweren Diebstahl oder Raub -§ 3 Abs» 1 q der Bagerbedingungon - entstanden sei*) Allerdings hat das Berufungsgericht recht, wenn es ausführt„ die Beklagte mü3so den Schaden spezifizieren; es genügt nicht die allgemeine Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Sachen unsachgemäß eingelagert, beschädigt und entwenden lassen» Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Sachen zu besichtigen» Sie kann, von der Klägerin verlangen, die Möbel bei der Besichtigung so vorzuzeigen, daß sie zugänglich sind und Schäden festgestellt werden können; deshalb kann die Beklagte ihrer Behauptungslast genügen» Dagegen mußte das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten über die Beschädigung des gewaltsam Verlegten Schrankes und des Schreibtisches (nach dem Vortrag der Beklagten weist dieser nicht nur Schrammen in der Politur auf) sowie über die Vertauschung einer Matratze und die Entwendung eines Sessels, einer Bettverkleidung und einer weiteren Matratze nachgehen und die etwa vorhandenen Schäden gemäß § 287 ZPO schätzen» Schließlich war es Sache des Berufungsgerichts zu prüfen, ob nach dem Vortrag der Parteien Schadensersatz in Geld oder nur Naturalherstellung gefordert werden kann; es dürfte unstreitig sein» daß die Klägerin Schäden, wenn solche vorhanden sind, nicht beseitigt hat; auch war zu prüfen, ob sich aus dem Vortrag der Beklagten auf S» 8 des Schriftsatzes vom 17« Oktober 1961 nicht ergibt, daß die Klägerin die Naturalherstellung ablehnte»
iv. Nach all dem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ■ zurückzuverweiseni'hDa.i;die:.-Entscheid über die Kosten der Revision von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt’, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen
 Br» Rischer Dr» Kuhn Br» Uörr Li es ecke . Br, Bukov/