* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 98/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 98/59

Gerät eine oHG, gegen die Klage erhoben ist, in Konkurs, so kann nach der Konkurseröffnung die Klage gegen die Gesellschafter erweitert werden, wenn der die Klageerweiterung enthaltende Schriftsatz den Erfordernissen des § 253 ZPO entspricht. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, auf ihre Rechte aus dem Arrestbefehl zu verzichten und ausgebrachte Pfändungen aufzuheben, sobald die Firma & Cie. für eine der Klägerin etwa noch zustehende Gewinnforderung bestimmte Sicherungen bestellt hätte, wozu die Übergabe von vier vom Beklagten zu 4) angenommenen Wechseln Über je 10.000 DM gehörten. Sie hat demgemäß gegen die Firma DflH^ & Cie, vor dem Landgericht Klage auf Zahlung von 42.000 DM erhoben, Bach Rechtshängigkeit dieser Klage ist am 17. Kurz nachdem die Firma Dfl^^ & Cie. in Konkurs gefallen war, hat die Klägerin ihre gegen diese offene Handelsgesellschaft gerichtete Klage auf die Beklagten als deren Gesellschafter ausgedehnt. Auf dis Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschule»®1 Januar 1958 abzüglich inzwischen geleisteter 10.141,98 DM verurteilt und ausgesprochen, daß der Beklagte zu 4) nur Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm angenommenen vier Wech-sei über .1.000 DM (richtig 10.000 DM) zur Zahlung verpflichtet ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegen die Einbeziehung der Beklagten in den zunächst nur gegen die Gesellschaft anhängig gewordenen Rechtsstreit könnten aus § 249 Abs. 2 ZPO, wonach die während einer Unterbrechung des Verfahrens zur Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam sind, verfahrensrechtliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Daher habe die Klägerin noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens die gegen die Gemeinschuldnerin anhängige Klage auf.die Beklagten, die Gesellschafter der Gemein-Schuldnerin, erweitern können. Selbst wenn man mit dem Reichsgericht davon ausgeht, die Klage gegen eine OHG und die Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit begründe - wenigstens wenn kein Gesellschafter persönliche Einwendungen geltend macht -infolge § 129 Abs. 1 HGB auf seiten der Beklagten eine not- A. St ein/Jonas ZPO § 62 II 3; Hueck OHO § 22 IV 3; Baumbach/Duden § 128 Anm, 8 A), so hätten zv/ei-fellos die Gesellschafter nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses in einem besonderen Verfahren verklagt werden können, denn es handelt sich um keinen Fall der sog. Eine in der Klageerhebung gegen die Gesellschafter etwa liegende Klageänderung hat das Berufungsgericht als sachdienlich zugelassen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken nicht erhoben werden können. In seinen weiteren Ausführungen verwirft das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages *'§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), wobei es unterstellt, daß die Schiedsgerichtsklausel im Vergleich vom 1. Es meint, die Einrede sei einmal aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil die Feststellung des Gewinnanspruchs der Klägerin zur Konkurs tab eile mangels Widerspruchs der Gesellschafter auch diesen gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirke, einen Streit darüber ausschließe und daher für eine anderweite Entscheidung des Schiedsgerichts keinen Raum mehr lasse. Im übrigen ergebe der Wortlaut des Vergleichs, daß das Schiedsgericht nur dann zur Entscheidung berufen sein sollte, wenn in der Besprechung vom 3. Die Klägerin sei bei Errechnung der Klageforderung von den in der Besprechung ermittelten Unkosten aus gegangen und habe sie dadurch anerkannt, für die Gesellschaft habe der Konkursverwalter im Prüfungstermin die Anerkennung erteilt, indem er einer Forderung von 49*903,54 DM nicht widersprochen habe. sei daher die Forderung der Klägerin auch im Sinne des Vergleichs endgültig und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts daher nicht gegeben» Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle habe den unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Streit der Parteien erledigt. Das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Feststellung nur unter Beschränkung auf den Ausfall erfolgt sei. Solange die Höhe des Ausfalls nicht ermittelt sei, worüber das Schiedsgericht zu entscheiden habe, liege eine der Rechtskraft auch gegenüber den Beklagten fähige Feststellung nicht vor. Die Höhe der Forderung habe vielmehr das Schiede gericht feststellen müssen, und zwar auch insoweit, als die angemeldete Forderung im Konkurs nur mit einem Teilbetrag anerkannt war. Zumindest habe das Berufungsgericht der Feststellung zur Tabelle keine Wirkung gegenüber den Beklagten zu 3) a 5) und 6) beilegen dürfen. Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es sich mit dem Ergebnis der Besprechung vom 5, August 1957 und dessen Bedeutung für die Schiedsgerichtsklausel befaßt. Sie meint, in der Besprechung sei eine Einigung nur über einen der notwendigen Rechnungsposten, nämlich die abzugsfähigen Unkosten, erzielt worden, nicht aber über die endgültige Forderung selbst, überdies liege eine Anerkennung des Besprechungs-ergebnisses durch die Firma Dfl^P & Cie. nicht vor. August 1957 zuteil werden läßt, sollte das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Gewinnanspruch der Klägerin nur berufen sein, soweit die für den 5. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Besprechung habe mit der Ermittlung der absetzbaren beiderseitigen Unkosten eine endgültige Einigung über den Gewinnanspruch der Klägerin herbeigeführt. Autch wenn nur diese Unkosten Gegenstand der Besprechung waren, so handelte es sich hierbei um den einzigen noch offenen Streitpunkt zwischen beiden Firmen, denn die Höhe des erzielten Bruttogewinns und ein hiervon abzusetzender Posten für Federführungskosten waren, wie dem Vorbringen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen entnommen werden kann, unstreitig, der der Klägerin zustehende Anteil am Reingewinn aber stand auf Grund des Beteiligungsvertrages mit 50 fest. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen beziehen sich nur darauf, daß sie für die Beistellung von Geräten, Maschinen und dergleichen durch die Firma Dfl^^ ft Cie. einen höheren Unkostenbetrag als absetzbar anerkannt wissen wollen, als in der Feststellung vom 5. Von der persönlichen Billigung der Gesellschafter war die Einigungy|| deren Fehlen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet R sollte, nicht abhängig, so daß ihre Mißbilligung diese Zü^f ständigkeit nicht herbeiführen konnte, selbst wenn ihnen gegen ihre persönliche Inanspruchnahme Einwendungen nach 3g § 129 Abs.. las Berufungsgericht hat schließlich,' obwohl das Landgericht nur über .die Einrede des Schiedsvertrages erkannt hatte, für sachdienlich erachtet, von einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Kr* 2 ZPO abzusehen und #zür Hauptsache selbst zu entscheiden ?$§ 540 ZPO), weil der . sei .Dieses in sein Ermessen gestellte Vorgehen des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden' und 'Wird auch von .der Revision nicht ’ gerügt. Die Pest Stellung .einer im Konkurs angemeldeten Forderung 2ur Tabelle Y/irkt wie ein rechtskräftiges Urteil^ und zwar dann, wenn auch der Gemeinschuldner nicht widersprochen'hat , auch" ihm gegenüber und auch außer halb des Konkursverfahrens (§§.145 Januar 1958 machte nicht nur, wie die Revision meint, % eine öffentliche Bekanntmachung des neuen Termins, sondern nach § 72 KO mit §§ 136 Abs. 3, 218 ZPO auch eine förmliche Ladung der Gemeinschuldner entbehrlich (Jaeger aaO § 141 An. 12). Bie Beklagten können auch nicht geltend machen, es sei ihnen das rechtliche Gehör versagt worden, denn sie waren durch die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht gehindert', Widerspruch zu erheben. Bie Rechtekraftwirkung des Tabelleneintrags wird endlich auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Feststellung unter Beschränkung auf den Ausfall erfolgte. Biese Beschränkung gilt nur der konkursmäßigen Befriedigung, die Feststellung dagegen wirkt mit Rechtskraft für die ganze Forderung (RGZ 139, 83, 86; BGH WM 1957, 1225; Mentzel/ Kuhn aaO § 64 An. 9, § 145 An. 7; Jaeger, KO 8. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß mit dem Eintrag in die Konkurs tab eile in diesem Umfang das Bestehen einer Forderung der Klägerin an die Firma & Cie. auch gegenüber den Beklagten rechts- Da keiner der Beklagten durch persönliche Einwendungen geltend gemacht hat, daß er zu der ihn als Gesellschafter persönlich treffenden Haftung für Gesell schaftsschulden nicht herangezogen werden könne, ist das Berufungsgericht zutreffend zur Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung der von der Klägerin zwischenzeitlich erlangten Befriedigung gelangt ']§§ 128, Januar 1938 zugebilligt hat, läßt sich nicht mit dem Hinweis der Revision beanstanden, auf die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen erstrecke sich wegen § 63 Nr. 1 KO die Feststellung zur Tabelle nicht. Wie das Protokoll ergibt, auf das die Revision an anderer Stelle verweist, war im Prüfungstermin ein Vertreter der Klägerin nicht anwesend und brauchte es nicht zu sein. Erfuhr aber die Klägerin von dem Ergebnis der Prüfung erst durch Mitteilung des Tabellenauszuges, fällt ihr angesichts der Kürze des Zeitraums zwischen Prüfungstermin und landgerichtlichem Verhandlungstermin eine Säumigkeit nicht zur Last.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 129 HGB § 253 ZPO § 128 HGB § 72 KO § 291 HGB § 97 ZPO
FeststellungForderungFirmaBerufungsgerichtZPOKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

2142 Or'C
ZPO §§62, 240
Gerät eine oHG, gegen die Klage erhoben ist, in Konkurs, so kann nach der Konkurseröffnung die Klage gegen die Gesellschafter erweitert werden, wenn der die Klageerweiterung enthaltende Schriftsatz den Erfordernissen des § 253 ZPO entspricht.
BGH, ürt. v. 30. Januar 1961 - IX ZR 98/59
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
TI ZR 98/59
Verkündet
 am 30. Januar 1961
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkund8bearoter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Walter B r FfllH^P-Schfl^P-Straße ,
2.	des Kaufmanns Gustav S t Haus
3* der Ehefrau Gustav S t
Wi^^Bez.	Haus	Wo
4* des Kaufmanns Günter S b.	Me
W4
I/Bez. K|
5.	des Kaufmanns Walfried S.t
Bez.	Haus Wofl^BIV«
6.	der Ehefrau Heinrich^ I DuflMBm/Krs. 0'
Beklagten und Hevisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
& Sohn, Mü
 die Firma Peter B (ffestf), Am Ht
 Klägerin und Revisions beklagte
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Kastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Korr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des *
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5. Februar 1959 wird zurückgev/iesen, das ange-
-2-
fochtene Urteil jedoch dahin richtiggestellt, daß der Beklagte zu 4) zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm angenommenen vier Wechsel Über je 10-000 DM verpflichtet ist.
Die Kosten der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
i
t
r
-3-
Tatbestand;
Die offene Handelsgesellschaft DflMF & Cie., Betonbaugesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten sind, hatte den Auftrag zur Errichtung eines Schulneubaues erhalten. Sie schloß darauf am 26. April 1934 mit der Klägerin, ebenfalls einem Bauunternehmen, einen "Beteiligungsvertrag”, nach dem die Klägerin bei der Ausführung des Bauvorhabens mitzuwirken hatte und an dessen Ergebnis mit 30 $ beteiligt wurde. Hach § 16 des Vertrages sollten aus dem Beteiligungsverhältnis entstehende Streitfragen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht des Deutschen Betonvereins entschieden werden.
Al8 es nach Fertigstellung des Heubaus zwischen den Partnern des BeteiligungsVertrages zu Unstimmigkeiten kam, erv/irkte die Klägerin gegen die Firma Dfl|^ & Cie. und deren Gesellschafter einen Arrestbefehl. Am 1. August 1937 wurde zwischen den Beteiligten des Arrestverfahrens ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. In ihm wurde vereinbart, die der Klägerin nach dem Beteiligungsvertrag endgültig zustehende Forderung am 5.*August 1937 durch Vertreter beider Firmen festzustellen. Mißlänge dies, sollte das in § 16 des Beteiligung svertrages vorgesehene Schiedsgericht über die Forderung entscheiden. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, auf ihre Rechte aus dem Arrestbefehl zu verzichten und ausgebrachte Pfändungen aufzuheben, sobald die Firma	&	Cie.	für	eine	der	Klägerin etwa noch
 zustehende Gewinnforderung bestimmte Sicherungen bestellt hätte, wozu die Übergabe von vier vom Beklagten zu 4) angenommenen Wechseln Über je 10.000 DM gehörten.
Die Wechselakzepte wurden der Klägerin alsbald ansgehändigt. In der Besprechung vom 3. August 1937 berech-
i
-4-
neten die Beauftragten beider Firmen die von der Gesamtvergütung abzusetzenden beiderseitigen Unkosten auf 416.761,53 DM, behielten diese Feststellung jedoch in einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der beiden Firmen vor.
Die Klägerin berechnete auf der Grundlage dieser Feststellung den ihr noch zukommenden Gewinnanteil auf 42.903»42 DM. Sie hat demgemäß gegen die Firma DflH^ & Cie, vor dem Landgericht Klage auf Zahlung von 42.000 DM erhoben, Bach Rechtshängigkeit dieser Klage ist am 17. September 195 über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft DflBl & Cie. das Konkursverfahren eröffnet v/orden. Die Klägerin hat ihre Forderung mit einem Betrage von 53.299»77 DM angemeldet. Diese ist im Prüfungstermin vom 21. Januar 1958 auf 42.903,54 DM unter Beschränkung auf den Ausfall zur Konkurstabelle festgestellt, im übrigen vom Konkursverwalter bestritten worden. Von den Gesellschaftern hat keiner g gen die angemeldete Forderung Widerspruch erhoben.
Kurz nachdem die Firma Dfl^^ & Cie. in Konkurs gefallen war, hat die Klägerin ihre gegen diese offene Handelsgesellschaft gerichtete Klage auf die Beklagten als deren Gesellschafter ausgedehnt. Sie nimmt-nunmehr die Beklagte auf Grund ihrer persönlichen Haftung als Gesamtschuldner in Anspruch.
Die Beklagten haben geltend gemacht, ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit gegen die Gesellschaft sei wegen dessen Unterbrechung durch die Konkurseröffnung unzulässig. Sie haben ferner unter Berufung auf den Vergleich vom 1. August 1937 die Einrede des Schiedsverträges erhoben. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1958 diese Einrede durchgreifen lassen und die Klage: als unzulässig abgewiesen. Auf dis Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschule»®1
-5-
zur Zahlung von 42.000 DM nebst 5 i» Zinsen seit 21. Januar 1958 abzüglich inzwischen geleisteter 10.141,98 DM verurteilt und ausgesprochen, daß der Beklagte zu 4) nur Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm angenommenen vier Wech-sei über .1.000 DM (richtig 10.000 DM) zur Zahlung verpflichtet ist. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gegen die Einbeziehung der Beklagten in den zunächst nur gegen die Gesellschaft anhängig gewordenen Rechtsstreit könnten aus § 249 Abs. 2 ZPO, wonach die während einer Unterbrechung des Verfahrens zur Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam sind, verfahrensrechtliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn die Portführung des Rechtsstreits gegen die Gesellschafter berühre nicht die Belange der in Konkurs gefallenen Gesellschaft. Daher habe die Klägerin noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens die gegen die Gemeinschuldnerin anhängige Klage auf.die Beklagten, die Gesellschafter der Gemein-Schuldnerin, erweitern können.
Demgegenüber will die Revision aus § 249 Abs. 2 ZPO Unzulässigkeit und Wirkungslosigkeit der Ausdehnung der Klage auf weitere Beklagte folgern und die Klägerin darauf verweisen, die Gesellschafter in einem gesonderten Prozeß zu verklagen. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.
Selbst wenn man mit dem Reichsgericht davon ausgeht, die Klage gegen eine OHG und die Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit begründe - wenigstens wenn kein Gesellschafter persönliche Einwendungen geltend macht -infolge § 129 Abs. 1 HGB auf seiten der Beklagten eine not-
-6-
v/endige (besondere) Streitgenossenschaft (RGZ 123« 131« 154; 136, 266, 268; a. A. St ein/Jonas ZPO § 62 II 3; Hueck OHO § 22 IV 3; Baumbach/Duden § 128 Anm, 8 A), so hätten zv/ei-fellos die Gesellschafter nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses in einem besonderen Verfahren verklagt werden können, denn es handelt sich um keinen Fall der sog. notwendigen Streitgenossenschaft im engeren Sinn, in dem es aus Gründen des materiellen Rechts geboten v/äre, daß auf der beklagten Seite mehrere Personen als Prozeßpartei auf treten (vgl. BGHZ 30, 195). Kann jedoch trotz des Gesell schaftskonkurses eine besondere Klage gegen die Gesellschafter erhoben, werden, dann muß eine Klageerv/eiterung des ^ bereits gegen die Gesellschaft anhängigen, allerdings durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens schon aus Gründen der Prozeßökonomie mindestens dann zulässig sein, wenn - wie es hier geschehen ist - der die Klageerv/eiterung enthaltende Schriftsatz alle Erfordernisse des § 253 ZPO erfüllt und den Beklagten zugestellt wird. Auch wenn man mit dem Reichsgericht und einem Teil des Schrifttums annimmt, der Konkurs des einen Streitgenossen unterbreche den Rechtsstreit gegenüber den anderen Streitgenossen (Hentzel/Kuhn, KO, Vorbem. 3 * vor §§ 10-12; Vieczorek aaO § 240 E III a; RG JW 1898, 280; WarnRspr 1961 Kr. 96; a. A. Stein/Jonae aaO Vorbem. III 4 vor § 59i vermittelnd Jaeger, KO, 8. Aufl. § 10 Randn. 3; Rosenberg aaO § 95 III 3d), so wird das durch die Klage- * erv/eiterung erst anhängig v/erdende Verfahren hiervon nicht mehr betroffen, denn der Unterbrechungs tatbest and war bereits vor der Rechtshängigkeit der erweiterten Klage singe- • treten und konnte sie daher nicht erfassen (vgl. Jaeger, KO i § 10 Randn. 3). Wieweit infolge des Erfordernisses der Einheitlichkeit der sachlichen Entscheidung das Verfahren gegen die Gesellschafter bei Annahme einer notwendigen StreitgenossenBchaft berührt v/ird, braucht nicht mehr untersucht zu werden, denn das Verfahren gegen die Gesellschaft war am 21. Januar 1958 mit der Feststellung der zur Konkurs-
-7-
tabelle angemeldeten Forderung erledigt (Mentzel/Kuhn aaO § 12 Anm. 2; Jaeger, KO 6. und 7. Aufl. § 146 Anm. 30,
§ 12 Anm. 4; Böhl e/S tarne ehr äd er, KO § 12 Anm. 1; Rosenberg aaO § 123 II 2 b^f), während die letzte mündliche Verhandlung gegen die Gesellschafter erst am 31. Januar 1938 stattfand. Deshalb waren das Landgericht und das Berufungsgericht nicht gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine in der Klageerhebung gegen die Gesellschafter etwa liegende Klageänderung hat das Berufungsgericht als sachdienlich zugelassen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken nicht erhoben werden können.
II.	In seinen weiteren Ausführungen verwirft das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages *'§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), wobei es unterstellt, daß die Schiedsgerichtsklausel im Vergleich vom 1. August 1937 an sich auch gegenüber den Beklagten als Gesellschaftern wirkt. Es meint, die Einrede sei einmal aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil die Feststellung des Gewinnanspruchs der Klägerin zur Konkurs tab eile mangels Widerspruchs der Gesellschafter auch diesen gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil wirke, einen Streit darüber ausschließe und daher für eine anderweite Entscheidung des Schiedsgerichts keinen Raum mehr lasse. Im übrigen ergebe der Wortlaut des Vergleichs, daß das Schiedsgericht nur dann zur Entscheidung berufen sein sollte, wenn in der Besprechung vom 3. August 1937 keine endgültige Einigung erzielt werde. Diese sei aber zustande gekommen, denn die beiderseitigen abzugsfähigen Unkosten seien ermittelt und insgesamt von den Geschäftsleitungen der beiden beteiligten Firmen anerkannt worden. Die Klägerin sei bei Errechnung der Klageforderung von den in der Besprechung ermittelten Unkosten aus gegangen und habe sie dadurch anerkannt, für die Gesellschaft habe der Konkursverwalter im Prüfungstermin die Anerkennung erteilt, indem er einer Forderung von 49*903,54 DM nicht widersprochen habe. Insoweit
-8-
sei daher die Forderung der Klägerin auch im Sinne des Vergleichs endgültig und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts daher nicht gegeben»
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle habe den unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Streit der Parteien erledigt.
Das Berufungsgericht habe Übersehen, daß die Feststellung nur unter Beschränkung auf den Ausfall erfolgt sei. Solange die Höhe des Ausfalls nicht ermittelt sei, worüber das Schiedsgericht zu entscheiden habe, liege eine der Rechtskraft auch gegenüber den Beklagten fähige Feststellung nicht vor. Die Höhe der Forderung habe vielmehr das Schiede gericht feststellen müssen, und zwar auch insoweit, als die angemeldete Forderung im Konkurs nur mit einem Teilbetrag anerkannt war. Zumindest habe das Berufungsgericht der Feststellung zur Tabelle keine Wirkung gegenüber den Beklagten zu 3) a 5) und 6) beilegen dürfen. Denn ihnen falle die Unterlassung eines Widerspruchs im Prüfungstermin vom 21. Januar 1938 nicht zur Last, weil sie nicht geladen worden seien. Ihrer förmlichen Ladung hätte es aber bedurft, da sie zu dem ersten Prüfungstermin am 6, Dezember 1957 nicht erschienen seien, in dem der spätere Termin mündlich bestimmt worden sei.
Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es sich mit dem Ergebnis der Besprechung vom 5, August 1957 und dessen Bedeutung für die Schiedsgerichtsklausel befaßt. Sie meint, in der Besprechung sei eine Einigung nur über einen der notwendigen Rechnungsposten, nämlich die abzugsfähigen Unkosten, erzielt worden, nicht aber über die endgültige Forderung selbst, überdies liege eine Anerkennung des Besprechungs-ergebnisses durch die Firma Dfl^P & Cie. nicht vor. Der
-9-
Konkursverwalter habe sie nicht erteilen können.
Diese Rügen der Revision sind nicht begründet.
Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich vom 1. August 1957 zuteil werden läßt, sollte das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Gewinnanspruch der Klägerin nur berufen sein, soweit die für den 5. August 1957 vorgesehene Besprechung zu keiner endgültigen Einigung führte« Diese Auslegung, die die Revision nicht angreift, muß als möglich in der Revisionsinstanz hingenommen werden (BGHZ 24, 15, 19)«
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Besprechung habe mit der Ermittlung der absetzbaren beiderseitigen Unkosten eine endgültige Einigung über den Gewinnanspruch der Klägerin herbeigeführt. Autch wenn nur diese Unkosten Gegenstand der Besprechung waren, so handelte es sich hierbei um den einzigen noch offenen Streitpunkt zwischen beiden Firmen, denn die Höhe des erzielten Bruttogewinns und ein hiervon abzusetzender Posten für Federführungskosten waren, wie dem Vorbringen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen entnommen werden kann, unstreitig, der der Klägerin zustehende Anteil am Reingewinn aber stand auf Grund des Beteiligungsvertrages mit 50 fest. Daß darüber hinaus noch andere Rechnungsposten bei der Ermittlung des Reingewinns hätten berücksichtigt w.erden sollen, ist nicht vorgetragen worden. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen beziehen sich nur darauf, daß sie für die Beistellung von Geräten, Maschinen und dergleichen durch die Firma Dfl^^ ft Cie. einen höheren Unkostenbetrag als absetzbar anerkannt wissen wollen, als in der Feststellung vom 5. August 1957 geschehen ist.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der gemeinsamen Feststellung der bei-
-10-
.•SÄ
tät
 Sn
.«
*.*•
•vji
<i-1
*Vj;
‘ft
*>*..
-■?£
«?,.
.i,«^
■
&
derseitigen Unkosten bei der Besprechung eine" endgültige Einigung über den Gewinnanspruch erblicken, die wirksam v/erden sollte, wenn die Geschäftsleitung beider Firmen zustimrate. Wenn das Berufungsgericht die vorbehaltene Anerkennung der Unkostenfeststellung dem späteren Verhallten der Beteiligten 'entnimmt, so läßt sich auch das aus Ü Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Konkursverwalter hielte sich mit seiner Anerkennung des Gewinnanspruchs der Kläge--^ rin im Prüfungstermin im Rahmen der ihm durch § 6 KO ver- ^
liehenen Befugnisse, die ihm entgegen der Ansicht der Re-'Je
. .
vision gestatteten, anstelle der hierzu nicht mehr. ber.ech--^
r»
&
w
\
tigten geschäftsführenden Gesellschafter der Firma D ■ & Cie«., die'von den Firmenbeauftragten in der Besprechung getroffenen Feststellungen zu billigen. Bas Berufungsge- i|| * rieht war auch nicht gehindert, aus der Anerkennung eines Gey/innanspruchs von 49*903,54 DM die Billigung des Be-.. sprechungsergebnisses durch den Konkursverwalter zu fol-
-4
ü-Ji;
:JW4;
*vtx$
gern, denn in dieser Höhe hat nach ihrem Vortrag auch die::i&
" * *	' ■	. *
Klägerin ihren Anspruch auf der Grundlage der Besprechung^ feststellungen berechnet.
aI'J
?■*<■
Ti'-*'
m

Da demnach die Besprechung mit der Klarstellung
 des allein noch streitigen. Rechnungspostehä£eine"end^Ultigeg
* • • - • • *
Einigung der beteiligten Firmen herbeigeführt hat, ist eirie& den Rechtsweg zu dem staatlichen Gericht aus schließ ende Ent-.'^i Scheidungszuständigkeit des. Schiedsgerichts nach der hier ^1 getroffenen SchiedsVereinbarung nicht gegeben. Von der persönlichen Billigung der Gesellschafter war die Einigungy|| deren Fehlen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet R sollte, nicht abhängig, so daß ihre Mißbilligung diese Zü^f ständigkeit nicht herbeiführen konnte, selbst wenn ihnen gegen ihre persönliche Inanspruchnahme Einwendungen nach 3g § 129 Abs.. 1 HGB zustanden. Ebensowenig ist m diesem Zu-4& sammenhang von Bedeutung, ob dieFeststellung zur Konkur9rp tabeile den Gesellschaftern gegenüber Rechtskraftwirkung 4llf äußert. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht die 3in4§
*	.	t-SS
rede des Schiedsverträges verworfen.	.
JM
sä
«I

III.	las Berufungsgericht hat schließlich,' obwohl das Landgericht nur über .die Einrede des Schiedsvertrages erkannt hatte, für sachdienlich erachtet, von einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Kr* 2 ZPO abzusehen und #zür
 Hauptsache selbst zu entscheiden ?$§ 540 ZPO), weil der . * * Sachverhalt völlig, geklärt. sei .Dieses in sein Ermessen
 gestellte Vorgehen des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden' und 'Wird auch von .der Revision nicht ’ gerügt. t. -
. Ausgehend von seiner Auffassung, daß die Feststel-lung zur ’Tabelle auch den Beklagten als Gesellschaftern gegenüber wie. ein rechtskräftiges Urteil wirke, kommt*€as Berufungsgericht zu dem-Ergebnis, die- Beklagt enpiaft et en ' nach § 128 HGB auch persönlich für die festgestellte.Gesell schaftsschuld, da der GeseilschaftskonÄurs auf diese
 Haftung ohne Einfluߓsei. *< ;	V-:.
M ■.-'.r.	■	•;>	' *• .	,
Eie-Angriffe,;.die. die Revision hiergegen richtet, .
“ >■* ■ * «. '***■* * • * * *' •’ *, ■
sind unbegründet. Die Pest Stellung .einer im Konkurs angemeldeten Forderung 2ur Tabelle Y/irkt wie ein rechtskräftiges Urteil^ und zwar dann, wenn auch der Gemeinschuldner nicht widersprochen'hat , auch" ihm gegenüber und auch außer halb des Konkursverfahrens (§§.145 Abs. 2, 164 Abs. 2 Mentzei/Kuhn, KO § 145 Ahm. 3; Jaeger, KO 6.-und 7. Aufl.
§ 145 Anin'. 6, § 164 Ahm." 9, Böhle/Stamschräder, KO § 164> .. Anm. 2). !Beim Konkurs einer offenen Handelsgesellschaft sind alle. Gesellschafter die Gemeinschuldner. Das Recht, *

eine'angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, steht jedem von ihnen zu, die Ausübung dieses Rechts verhindert die Rechtskraftwirkung einer Forderungsfeststellung gegmüber .dein Bestreitenden (Mentzel/Kuhn aaO § 209 Anm. 8; Jaeger aaO § 209 Anm. 10; 11; § 164 Anm. 9). Unterbleibt, wie es hier der Fall war, ein Widerspruch der Gesellschafter, so stellt der Tabelleneintrag das Bestehen einer Gesell schaftsschuld auch gegenüber den Gesellschaftern
-12-
1
1
rechtskräftig fest (RGZ 75, 63; Mentzel/Kuhn aaO § 212 Anm. 3; Jaeger aaO § 164'Anm. 9)-
Hierbei ist entgegen der Ansicht der Revision ohne j Bedeutung, ob ein Teil der Gesellschafter deshalb gehindert } war, der Forderung zu widersprechen, weil er zu dem fortge- j setzten Prüfungstermin nicht förmlich geladen war. Einer solchen Ladung bedurfte es nicht. Zum ersten Prüfungstermin waren, wie aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Konkursakten hervorgeht, alle Gesellschafter förmlich geladen. Die in diesem Termin verkündete Anberaumung der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf den 21. Januar 1958 machte nicht nur, wie die Revision meint, % eine öffentliche Bekanntmachung des neuen Termins, sondern nach § 72 KO mit §§ 136 Abs. 3, 218 ZPO auch eine förmliche Ladung der Gemeinschuldner entbehrlich (Jaeger aaO § 141 Anm. 12). Im übrigen können diese einen schuldlos versäumten Widerspruch nur nach Maßgabe des § 165 KO durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachholen.
Baß dies geschehen sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Bie Beklagten können auch nicht geltend machen, es sei ihnen das rechtliche Gehör versagt worden, denn sie waren durch die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht gehindert', Widerspruch zu erheben. Sie haben keine derartige Erklärung abgegeben. Bie Auffassung der Revision, ihr Ver- ■ halten sei als Widerspruch zu werten, kann nicht geteilt werden.
Bie Rechtekraftwirkung des Tabelleneintrags wird endlich auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Feststellung unter Beschränkung auf den Ausfall erfolgte. Biese Beschränkung gilt nur der konkursmäßigen Befriedigung, die Feststellung dagegen wirkt mit Rechtskraft für die ganze Forderung (RGZ 139, 83, 86; BGH WM 1957, 1225; Mentzel/ Kuhn aaO § 64 Anm. 9, § 145 Anm. 7; Jaeger, KO 8. Aufl.
§ 64 Randn. 11).
-13-
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß mit dem Eintrag in die Konkurs tab eile in diesem Umfang das Bestehen einer Forderung der Klägerin an die Firma	&	Cie.	auch	gegenüber	den Beklagten rechts-
kräftig feststeht. Da keiner der Beklagten durch persönliche Einwendungen geltend gemacht hat, daß er zu der ihn als Gesellschafter persönlich treffenden Haftung für Gesell schaftsschulden nicht herangezogen werden könne, ist das Berufungsgericht zutreffend zur Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung der von der Klägerin zwischenzeitlich erlangten Befriedigung gelangt ']§§ 128,
129 HGB). Daß es dabei der Klägerin 5 Zinsen seit 21. Januar 1938 zugebilligt hat, läßt sich nicht mit dem Hinweis der Revision beanstanden, auf die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen erstrecke sich wegen § 63 Nr. 1 KO die Feststellung zur Tabelle nicht. Die Klägerin kann für ihre Forderung Prozeßzinsen in Höhe von 5 & ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren beanspruchen (§§ 291, 288 BGB, 343, 352 HGB).
Das Berufungsgericht hat die Kosten der beiden ersten Rechtszüge den Beklagten auferlegt. Vergeblich v/endet die Revision dagegen ein, die Klägerin habe unterlassen, das Ergebnis des Prüfungstermins vom 21. Januar 1958 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31. Januar 1958 vorzutragen, so daß die Klägerin v/enigstens die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen habe. Eine teilweise Belastung der obsiegenden Partei mit Verfahrenskosten - übrigens den Kosten der zweiten Instanz - käme nur in Betracht, wenn die Klägerin im Berufungsrechtszug infolge neuen Vorbringens obgesiegt hätte, das sie bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können (§ 97 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung dieser . Bestimmung entfällt jedoch, weil der Klägerin eine mit -gewissenhafter Prozeßführung nicht vereinbare Säumigkeit
-14-
nicht vorgeworfen werden kann. Wie das Protokoll ergibt, auf das die Revision an anderer Stelle verweist, war im Prüfungstermin ein Vertreter der Klägerin nicht anwesend und brauchte es nicht zu sein. Erfuhr aber die Klägerin von dem Ergebnis der Prüfung erst durch Mitteilung des Tabellenauszuges, fällt ihr angesichts der Kürze des Zeitraums zwischen Prüfungstermin und landgerichtlichem Verhandlungstermin eine Säumigkeit nicht zur Last.
Demnach muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Nastelski	Dr.	Kuhn‘	Dr.	Nörr
 Dr. Haager
 Dr. Reinicke