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BGH · II ZR 98/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 98/54

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge das Urteil des 1. 2* die Anschlußberufung der Klägerin wegen eines Betrages von mehr als 154,92 DM nebst Zinsen zurückgewiesen, Nach einer Besprechung vom 23- Januar 1952 sohrieb die Beklagte der Klägerin am 24- Januar wegen des Preises: Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin ganz und die Berufung der Beklagten wegen.einiger nicht mehr streitiger Dosten von 1.100,02 DM zuriiqkgewiesen, wegen der noch streitigen Posten aber die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die 'Vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Antrag der Anschljqßb'erufung. Die rechnerische Unklarheit ist bei der wiederholten Änderung der beiderseitigen Berufungsanträge entstanden; sie wirkt-sich dahin aus, daß der Klägerin keinesfalls mehr als weitere 9.863,30 DM zugesprochen werden können. . ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe die 2# Skonto von der Besatzungsmacht nicht erhalten. Auf Grund dieses Beschlusses wurde der Inhaber der Beklagten am 31'« August 1953 im Rechtshilfeweg eidlich vernommen und sagte aus» er habe der amerikanischen Besatzungsmacht keinen Skonto mehr gewährt, er habe den Kaufpreis auch ohne Skontoabzug bezahlt bekommen. Entsprechend den Leitsätzen für die Preisermittlung bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) habe die Beklagte gegenüber der amerikanischen Besatzungsmacht ihren Verkaufspreis von vornherein so festgesetzt, daß in dem Preis ein Abzug für 2£ Skonto bereits enthalten gewesen sei} nur wenn die Besät zungsmacht unpünktlich bezahlt hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, den im voraus gemachten Abzug von 2% nachträglich zu verlangen. Deshalb habe die Beklagte von der ELägei'in verlangt, daß auch die Klägerin von vornherein einen Skonto von 2# auf ihre Preise einräume. Andererseits habe die Beklagte sich bereit erklärt, für den Pall, daß die Besatzungsmacht wegen verzögerter Bezahlung zusätzlich 2<f> Skonto vergüten werde, diesen Betrag an die Klägerin weiterzuleiten. Bas Berufungsgericht legt das Bestellschreiben dahin aus, die Parteien seien bei Erteilung des Auftrags davon ausgegangen, daß die Besät zungsmacht innerhalb weniger Tage, nachdem die Beklagte die Schränke an die Besatzungsmacht; abgeliefert hatte, an die Beklagte bezahlen würde, und daß die Klägerin ihre Verkaufspreise, gegenüber der Beklagten so berechnen sollte, daß in diesem Preis bereits ein Skontoabaug von 2# berücksichtigt war. Es hält für naheliegend,: daß diese Bestimmung nur deshalb in den Vertrag aufgenommen wurde, weil die Beklagte auch ihrerseits gegenüber der Besatzungsmacht ihren Verkaufspreis so berechnen sollte, daß in dem Preis ein Skontoabzug von 2# bereits enthalten war. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, die Parteien hätten bei Erteilung des Auftrags zunächst an den Pall gedacht, daß die Besatzungsmacht erwartungsgemäß sofort bezah len werde; in diesem Pall habe die Klägerin nichts erhalten sollen, weil der Besatzungsmacht bei sofortiger Bezahlung 2# hätten nachgelassen werden müssen. Die Parteien hätten dann weiter den Pall erwogen, daß die Zahlung der Besatzungsmacht wider Erwarten unpünktlich erfolgen werde;,, falls es der Beklagten.in diesem Pall gelingen würde, über den ursprünglich berechneten Preis hinaus eine zusätzliche Bezahlung von der Besatzungsmacht zu erlangen, sollte die Beklagte verpflichtet sein, diese zusätzliche Zahlung an die Klägerin ahzuführen. Es entnimmt deshalb der Aussage nur, daß die Beklagte auf die Verkaufspreise, welche sie der Besatzungsmacht in Rechnung gestellt hat, keinen Skonto mehr gewährt habe, aber nichts darüber, ob nicht in diesem Freie bereits ein Skontoabzug enthalten war. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichte werden von der Revision mit Recht angegriffen. a) Die Auslegung, die es der Vereinbarung der Parteien gibt, ist zwar für das Revisionsgericht bindend und wird von der Revision auch in der Grundlage nicht beanstandet. Mehrbetrag Uber das hinaus erhalten bat ,* was sie bei pünktlicher Zahlung zu beanspruchen gehabt hätte» Entgegen der Meinung der Revision kann es dabei keinen erheblichen Unterschied auBmacben, ob die Beklagte entsprechend dem üblichen Verfahren ihren Verkaufspreis voll berechnete und nach Vertrag oder Handelsbrauch verpflichtet war, darauf bei pünktlicher Zahlung einen Hachlaß zu gewähren »oder ob sie, wie sie varträgt., In dem" vom Berufungsgericht als- möglich erwogenen Palle einer verspäteten Zahlung hätte die Beklagte gegenüber einem anderen Abnehmer das Recht :zur Nachforderung des zu Unrecht gewährten Preisnachlasses gehabt, und es kann der Revision auch darin gefolgt werden, daß bei der Gestaltung des Verträgsver-hältnisses zwischen den Parteien diesem Recht auch'eine .Verpflichtung gegenüber der Klägerin entsprochen hätte-Hier war aber die Besatzungsmacbt Abnehmerin, und dieser Umstand konnte auch eine von der Regel abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verpflichtung der Beklagten rechtfertigen. Eine solche Abweichung stellt das Berufungsgericht nun auf dem"* Wege der Vert rags aus le-gung fest, sie schließt eine Verpflichtung der Beklagten zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber der Besatzungmacht und damit auch die Anwendbarkeit des von der Revi-•* Bion berangezogenen § 162 BGB aus. Der Anspruch* der Klägerin ist daher auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte zwar das Recht zu einer Nachforderung gegenüber der Besatzungsmacht gehabt, es aber aus irgendeinem Grun< nicht durchgesetzt hätte, b) In der entscheidenden Frage, ob die Beklagte dei streitigen Zuschlag tatsächlich erhalten hat, sieht das Berufungsgericht einen Widerspruch zwischen der Darstellung der Beklagten im Rechtsstreit und derjenigen ihres Inhabers.bei seiner eidlichen Vernehmung., Darin liegt ein von der Revision zutreffend gerügter Verstoß gegen $ 286 ZPO, auf dem das Urteil auch beruht.. Es bedarf der Zurückverweisung zwecks Prüfung, ob die von der beweispflichtigen Klägerin angetretenen Beweise ergeben daß die Beklagte von der Besatzungsmacht den vollen kalkulierten Preis und nicht nur 98# davon erhalten hat. Januar 1952 dahin aus, daß die Erhöhung des Preises nur für die künftigen Lieferungen, nicht aber für die bereits gelieferten ersten 30 Kühlschrankgehäuse gelten sollte und daß die Klägerin für die Abänderung dieser Schränke nur eine einmalige Abfindung von 1.000 DM erhalteö sollte. Diese Vereinbarung unterstellt das Berufungsgericht als richtig, es vermißt aber darin eine eindeutige Regelung der Streitfrage una legt die verbleibende Unklarheit der Klägerin zur Last. des ZinsAnspruchs wird aber schon durch die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung getragen, daß die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges nicht behauptet hat-, der auch nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Voraussetzung für die ZinBverpflich-tung war.. Der Vortrag der Klägerin enthält keine Behauptung darüber, wann die Beklagte die jeweiligen Zahlungen erhalten hat, und ebensowenig über eine Mahnung. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß das Schweigen der Beklagten auf Zusendung einer Rechnung mit Einschluß von Verzugszinsen jedenfalls dann nicht als Anerkenntnis der Zinsen zu werten ist, wenn die Rechnungsposten als solche streitig sind. Ob etwa für einzelne Teile der in der Zinsrechnung enthaltene Posten die Voraussetzungen des Verzuges und damit einer Zinspflicht sich aus den einzelnen Rechnungen oder Kontoauszügen ergeben kann, kann mangels eines entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht geprüft werden. das Urteil des Landgerichte zu dem Nachteil der Klägerin geändert hat.

Zitierte Normen: § 162 BGB § 139 ZPO
BesatzungsmachtBerufungsgerichtZahlungpreisenSkontoKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 98/54
2354 066
Verkünd et
 am 27» Oktober 1955
Jod as, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gehr, fabrik, in Heinrich
F
Ktthlmöbel
, Alleininhaber Ing»
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Heinrich A.
Str. Ä,

Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliohe Verhandlung vom 24. Oktober 1955. unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Selowsky, Br. Belbrück, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Reoht erkannt *
I.	Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31. März 1954 insoweit aufgehoben, als,
1. das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart vom 19. November 1955 in der Hauptsache zu dem Nachteil der

IX.
-la
 Klägerin abgeändert,
2* die Anschlußberufung der Klägerin wegen eines Betrages von mehr als 154,92 DM nebst Zinsen zurückgewiesen,
3. Uber die Kosten des Hechts streite zu dem Nachteil der Klägerin entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUclcverwiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens, die Entscheidung über die restlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
.*•«« .v.
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Tatbestands
 Dia Parteien streiten in der Revision noch um drei Rinzelpunkte aus der Abrechnung Uber die Lieferung von Blitalschrankgehäusen, die die Klägerin fUr die Beklagte hergestellt und die diese zu fertigen Kühlschränken fUr die amerikanische Besatzungsmacht hat äusbauen lassen.
Am 14* August 1951 bot die Klägerin der Beklagten die Gehäuse zu dem Nettopreis von 1.296 DU je Stüok an; am 25. August 1951 bestellte die Beklagte nach mündlicher Besprechung 400 Gehäuse zu dem Preise Von T.200 DM je Stück. Das ausführliche Bestellschreiben enthält in dem Abschnitt ”Zahlungsbedingungen” folgenden Absatz:
”In dem Preis von DM 1.200*— ist bereits ein Skonto von 2# berücksichtigt. - Sollte durch verzögerte Zahlungsweise unseres Auftraggebers uns die Möglichkeit gegeben sein, ohne eine Trübung der für Sie eben so wie für uns bestehenden Geschäftsverbindung zu unserem Auftraggeber die 2# Skonto zu verneinen, und wenn wir diese 2# zusätzlich von unserem Auftraggeber erhalten, verpflichten wir uns, diese 2$6 (DM 24-an Sie auszufolgen.”
Es wurden zunächst 50 Gehäuse mit der vereinbarten Wanddicke von 7 cm hergestellt. Dann wurde vereinbart, daß die Schränke mit einer Wanddicke von.8 cm hergestellt und die bereits fertiggestellten Schränke umgebaut werden sollten. Die Mehrkosten für die‘Verstärkung wurden auf 55 DM je Schrank berechnet, außerdem ergab sioh ein Mehraufwand . an Arbeit, den die Klägerin, wie sie vorträgt, mit 1.560 DM veranschlagte. Nach einer Besprechung vom 23- Januar 1952 sohrieb die Beklagte der Klägerin am 24- Januar wegen des Preises:
’’Unter Bezugnahme auf die mit Ihrem Herrn PVHHHB am 23. ds. gehabte Unterredung bestätigen wir die dabei getroffene endgültige, feste Abmachung', daß
3 -
aer Preis für aie Kühlschränke jetzt
DM 1,255« — ,ie Stück
 beträgt. Diese Vereinbarung gilt jedoch nicht hinsichtlich der bereitß von Ihnen gelieferten 31 Kühlschränke, welche Sie nuf mit DM 1200.-berechnen dürfen.
Es wurde ferner festgelegt, aaß'Sie für die Abänderung der 30 Kühlschränke von uns ,eine einmalige Abfindung von
DK 1.000 —
erhalten. Pür den von Ihnen bereits gelieferten 51. Schrank berechnen Sie einen zu hohen Preis, derselbe darf nur mit DM 1.200.'— von Ihnen berechnet werden. Wir erbitten deshalb entsprechende Gutschrift."
Die, Klägerin lieferte laufend insgesamt 251 KUbl-scbrankgehäuse; die Beklagte bezahlte davon 30 Gehäuse . mit je 1.200 DM, die übrigen mit je 1.255 EM, außerdem den im Schreiben vom 24. Januar 1952 genannten Betrag von
I,	000 DM, D,ie Klägerin fordert einen Aufschlag von 2f6 auf *,20Q DM für 251 Gehäuse mit insgesamt 6,024 DM und den Mehrpreis von 55 DM für 30 Gehäuse mit 1.650 DM. bie hat ferner eine Zinsberechnung für die Zeit vom 11. Dezember 1951 bis 9. Juni 1952 aufgestellt und fordert danach 11^ Verzugszinsen mit insgesamt 2.432,70 DM.
Unter Einschluß einiger im laufe des Rechtsstreits erledigter Posten forderte die Klägerin zunächst Zahlung von 22.147,25 DM mit Zinsen. Das Landgericht hat ihr durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil einen Betrag von
II.	720 DM mit Zinsen zugdsprochen und im Schlußurteil weitere 7.212,10 DM mit Zinsen; es hat die Klage wegen des Mehrpreises von 1.650 DM und wegen eines später erledigten Spitzenbetrages abgewiesen und über die Verzugszinsen nicht entschieden. Die Beklagte hat das Urteil unter Berücksichtigung einer späteren Ermäßigung ibre3 Antrags nur in Höhe
V '
von 6.969,90 DM angegriffen, die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung weitere-3.994,22 DM gefordert. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin ganz und die Berufung der Beklagten wegen.einiger nicht mehr streitiger Dosten von 1.100,02 DM zuriiqkgewiesen, wegen der noch streitigen Posten aber die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die 'Vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Antrag der Anschljqßb'erufung. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der
 Revision. ..	*
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• i ♦	•	'	.
JSnt scheidungsgründ ej,
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Die Summe der drei Streitpunkte von (6.024 + 1*650 +
 • 2.432,70 =) 10.106,70 DM ist um 243,40 DM höher als die Summe aus der Anschlußberufung (3.994>22 DM) und dem erfolg reichen Teil der Berufung (5.869,08 DM) mit 9.863,30 DM*
Die rechnerische Unklarheit ist bei der wiederholten Änderung der beiderseitigen Berufungsanträge entstanden; sie wirkt-sich dahin aus, daß der Klägerin keinesfalls mehr als weitere 9.863,30 DM zugesprochen werden können.
I. Der Behauptung der Klägerin, die Besatzungsmacht habe gegenüber der Beklagten keinen Skontoabzug gemacht,
. ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe die 2# Skonto von der Besatzungsmacht nicht erhalten.
'	1. Das Landgericht’ hat durch Beweisbeschluß vom 21,
. Mai 1953 Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin angeordnet, die Beklagte habe die von der Klägerin gelieferten 251 Kühlschränke sämtlich ohne Skontogewährung an
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die amerikanische Besatzungsmacht weiterverkauft und ohne Skontoabzug bezahlt bekommen. Auf Grund dieses Beschlusses wurde der Inhaber der Beklagten am 31'« August 1953 im Rechtshilfeweg eidlich vernommen und sagte aus» er habe der amerikanischen Besatzungsmacht keinen Skonto mehr gewährt, er habe den Kaufpreis auch ohne Skontoabzug bezahlt bekommen. , • '
Hierauf hat die Beklagte vorgetragens Ihrem Inhaber sei bei-seiner Part’eivernehmung keine Gelegenheit gegeben worden/ sich vollständig zu äußern. Entsprechend den Leitsätzen für die Preisermittlung bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) habe die Beklagte gegenüber der amerikanischen Besatzungsmacht ihren Verkaufspreis von vornherein so festgesetzt, daß in dem Preis ein Abzug für 2£ Skonto bereits enthalten gewesen sei} nur wenn die Besät zungsmacht unpünktlich bezahlt hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, den im voraus gemachten Abzug von 2% nachträglich zu verlangen. Von dieser Saoblage seien die Parteien schon bei Vertragsschluß ausgegangen. Deshalb habe die Beklagte von der ELägei'in verlangt, daß auch die Klägerin von vornherein einen Skonto von 2# auf ihre Preise einräume. Andererseits habe die Beklagte sich bereit erklärt, für den Pall, daß die Besatzungsmacht wegen verzögerter Bezahlung zusätzlich 2<f> Skonto vergüten werde, diesen Betrag an die Klägerin weiterzuleiten. Dieser Pall sei abernicht eingetreten, weil die Besatzungsmacht pünktlich bezahlt habe. Infolgedessen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf einen Skontoanteil. All dies habe der Inhaber der Beklagten bei seiner Parteivernehmung ausfüh- • ren wollen. Das Gericht habe ihm jedoch keine Gelegenheit . dazu geboten und sich nur an den Wortlaut des Beweisbeschlusses gehalten.
Das Landgericht hat das ürgebnis dahin gewürdigt, daß die Beklagte den streitigen Skonto betragt von\6'.024‘iI)M an die Klägerin zahlen müsse. Bas Berufungsgericht legt das Bestellschreiben dahin aus, die Parteien seien bei Erteilung des Auftrags davon ausgegangen, daß die Besät zungsmacht innerhalb weniger Tage, nachdem die Beklagte die Schränke an die Besatzungsmacht; abgeliefert hatte, an die Beklagte bezahlen würde, und daß die Klägerin ihre Verkaufspreise, gegenüber der Beklagten so berechnen sollte, daß in diesem Preis bereits ein Skontoabaug von 2# berücksichtigt war. Es hält für naheliegend,: daß diese Bestimmung nur deshalb in den Vertrag aufgenommen wurde, weil die Beklagte auch ihrerseits gegenüber der Besatzungsmacht ihren Verkaufspreis so berechnen sollte, daß in dem Preis ein Skontoabzug von 2# bereits enthalten war. Beh Wortlaut des Bestellschreibens hält das Berufungsgericht mit der Barstellung der Beklagteh für völlig übereinstimmend. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, die Parteien hätten bei Erteilung des Auftrags zunächst an den Pall gedacht, daß die Besatzungsmacht erwartungsgemäß sofort bezah len werde; in diesem Pall habe die Klägerin nichts erhalten sollen, weil der Besatzungsmacht bei sofortiger Bezahlung 2# hätten nachgelassen werden müssen. Die Parteien hätten dann weiter den Pall erwogen, daß die Zahlung der Besatzungsmacht wider Erwarten unpünktlich erfolgen werde;,, falls es der Beklagten.in diesem Pall gelingen würde, über den ursprünglich berechneten Preis hinaus eine zusätzliche Bezahlung von der Besatzungsmacht zu erlangen, sollte die Beklagte verpflichtet sein, diese zusätzliche Zahlung an die Klägerin ahzuführen. Unstreitig habe die Besatzungsmacht die ihr von der Beklagten in Bechnung gestellten Preise in voller Höhe zur Zahlung angewiesen.
 
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Angabe des Inhabers der Beklagten anläßlich seiner Vernehmung im Widerspruch zu der Darstellung der Beklagten im Rechtsstreit steht. Es führt aber diesen Widerspruch auf die fehlerhafte Art der Vernehmung des Inhabers der Beklagten zurück, der - auf entsprechende Einwirkung der Klägerin -nicht veranlaßt worden sei, nach §§ 396 Abs 1, 45*5 ZFO, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt war, im Zusammenhang anzugeben, dem vielmehr von dem vernehmenden Referendar nur die Möglichkeit gegeben worden sei, die einzelnen Sätze des Beweisbeschlusses zu bejahen oder zu verneinen. Es entnimmt deshalb der Aussage nur, daß die Beklagte auf die Verkaufspreise, welche sie der Besatzungsmacht in Rechnung gestellt hat, keinen Skonto mehr gewährt habe, aber nichts darüber, ob nicht in diesem Freie bereits ein Skontoabzug enthalten war. Es meint auch, die Besatzungsmacht hätte wohl kaum den vollen Rechnungsbetrag angewiesen, wenn in den Verkaufspreisen der Beklagten nicht schon ein Skontoabzug inbegriffen gewesen wäre.
In der letzten mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin beantragt, der Beklagten die Vorlage des Preisangebots an die Besatzungsmaoht sowie der Zahlungsnacb-weise aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen weder erwähnt noch beechieden.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichte werden von der Revision mit Recht angegriffen.
a) Die Auslegung, die es der Vereinbarung der Parteien gibt, ist zwar für das Revisionsgericht bindend und wird von der Revision auch in der Grundlage nicht beanstandet. Es kommt daher nur darauf an, ob die Beklagte von der Besatzungsmacht wegen verzögerter Bezahlung einen
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Mehrbetrag Uber das hinaus erhalten bat ,* was sie bei pünktlicher Zahlung zu beanspruchen gehabt hätte» Entgegen der Meinung der Revision kann es dabei keinen erheblichen Unterschied auBmacben, ob die Beklagte entsprechend dem üblichen Verfahren ihren Verkaufspreis voll berechnete und nach Vertrag oder Handelsbrauch verpflichtet war, darauf bei pünktlicher Zahlung einen Hachlaß zu gewähren »oder ob sie, wie sie varträgt., den Preis von vornherein unter Abzug des Skontos berechnete in der Erwartung, daß pünktl.iph gezählt werden würde. In dem" vom Berufungsgericht als- möglich erwogenen Palle einer verspäteten Zahlung hätte die Beklagte gegenüber einem anderen Abnehmer das Recht :zur Nachforderung des zu Unrecht gewährten Preisnachlasses gehabt, und es kann der Revision auch darin gefolgt werden, daß bei der Gestaltung des Verträgsver-hältnisses zwischen den Parteien diesem Recht auch'eine .Verpflichtung gegenüber der Klägerin entsprochen hätte-Hier war aber die Besatzungsmacbt Abnehmerin, und dieser Umstand konnte auch eine von der Regel abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verpflichtung der Beklagten rechtfertigen. Eine solche Abweichung stellt das Berufungsgericht nun auf dem"* Wege der Vert rags aus le-gung fest, sie schließt eine Verpflichtung der Beklagten zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber der Besatzungmacht und damit auch die Anwendbarkeit des von der Revi-•* Bion berangezogenen § 162 BGB aus. Der Anspruch* der Klägerin ist daher auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte zwar das Recht zu einer Nachforderung gegenüber der Besatzungsmacht gehabt, es aber aus irgendeinem Grun< nicht durchgesetzt hätte,
b) In der entscheidenden Frage, ob die Beklagte dei streitigen Zuschlag tatsächlich erhalten hat, sieht das Berufungsgericht einen Widerspruch zwischen der Darstellung der Beklagten im Rechtsstreit und derjenigen ihres
 Inhabers.bei seiner eidlichen Vernehmung., Es beanstandet mit Recht die Art dieser Vernehmung, Der Vernehmungsauf-trag an den Referendar ist zwar ordnungsmäßig bestätigt, so daß aus dessen Mitwirkung kein Einwand hergeleitet werden konnte, aber auch der Amtsrichter selbst hätte die Vernehmung nicht in dieser knappen und gegeri §§ 396 Abs 1, 451 ZPO-verstoßenden.Vorm durchführen dürfen. Bei der erkennbaren Erheblichkeit der Beweisfrage hätte daraus der Schluß gezogen werden müssen, die Vernehmung zu wiederholen. Das lag um so näher, als der Inhaber der Beklagten im Termin' anwesend war, aber von seiner Vernehmung abgesehen wurde. Es war aber nicht möglich, aus diesem Verfahrensmangel den Schluß zu ziehen, daß waus diesem Grunde” die Aussage der Darstellung der Beklagten nicht entgegenstehe, der vorher festgestellte Widerspruch also nicht vorhanden sei. Darin liegt ein von der Revision zutreffend gerügter Verstoß gegen $ 286 ZPO, auf dem das Urteil auch beruht..
c> Mit Recht rügt die Revision auoh die Übergehung des Beweisantritts der Klägerin auf Vorlegung des Preisangebots an die Besatzungsmacht und der Zahlungsnacbweise-Dieser Beweisantritt war erheblich, denn er zielte auf den Nachweis der Behauptung, die Besatzungsmacht habe tatsächlich den behaupteten Preisnachlaß nicht in Anspruch genommen. ln diesem Falle wäre die Beklagte zur Weiterleitung eines,entsprechenden Anteils an die Klägerin verpflichtet.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil in dem Punkte des Skontoabzuges nicht aufrecht erhalten werden.
Es bedarf der Zurückverweisung zwecks Prüfung, ob die von der beweispflichtigen Klägerin angetretenen Beweise ergeben daß die Beklagte von der Besatzungsmacht den vollen kalkulierten Preis und nicht nur 98# davon erhalten hat.
II. Hinsichtlich der Verstärkung der Wände von 7 auf 8 cm legt das Berufungsgericht das Schreiben vom 24. Januar 1952 dahin aus, daß die Erhöhung des Preises nur für die künftigen Lieferungen, nicht aber für die bereits gelieferten ersten 30 Kühlschrankgehäuse gelten sollte und daß die Klägerin für die Abänderung dieser Schränke nur eine einmalige Abfindung von 1.000 DM erhalteö sollte. Es berücksichtigt dabei, daß auf diese Weise die umgearbeiteten
SÜhlschrankgebäuse billiger wurden als diejenigen Gehäuse,
$
welche von vornherein nach den neuen Maßen hergestellt wurden, aber es mißt angesichts des Wortlauts des Schreibens auch diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung bei. Hach Behauptung der Klägerin soll am 30. Januar 1952 eine abweichende Vereinbarung getroffen sein mit dem Wortlaut s
”1.) Mehrpreis von 7 x 8 cm von DM 55.— genehmigte 2.) Einmalige Kosten für Aufdoppelung von DM 1.000.— werden anerkannt.”
Diese Vereinbarung unterstellt das Berufungsgericht als richtig, es vermißt aber darin eine eindeutige Regelung der Streitfrage una legt die verbleibende Unklarheit der Klägerin zur Last. Darin liegt kein Rechtsirrtum, die Revision ist ‘auch auf die Behauptung dieser späteren Vereinbarung niobt mehr zurückgekommen.
Dagegen greift die Revision die. Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 24. Januar 1952 gegeben bat. Sie meint, sie widerspreche jeder kaufmännischen Erfahrung, die Vereinbarung über die Pauschale könne sich nach den Denkregeln und ErfahrungsSätzen nur auf die Arbeitslöhne, nicht aber auch noch auf das Material bezogen haben. *^as wirtschaftlich sehr ungewöhnliche Er- v* gebnis seiner Auslegung hat das Berufungsgericht erkannt ^ unä bei seiner Entscheidung gebührend berücksichtigt; das

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Ergebnis entzieht sioh der Nachprüfung in der Revisionsinstanz. Eie Auslegung des Berufungsgerichts stimmt in diesem ‘funkte auch mit derjenigen des Landgerichts durchaus überein* Eie Klägerin hätte daher, wenn sie sich et-
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was davon versprach, die Parteivernehmung des.Inhabers der Beklagten und notfalls ihres eigenen Inhabers vor dem Berufungsgericht beantragen können und müssen, sie kann dem Berufungsgericht nicht, wie es die Revision tut, eine Verletzung des § 139 ZPO vorwerfen.
Wegen dieses Streitpunkts ist daher die Revision unbegründet.
III.	Auf'der Rückseite des Angebotsschreibens der Klägerin vom 14. August 1951 sind Verkaufs- und‘Lieferungsbedingungen abgedruckt, in denen bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen in Höhe von 4# Uber dem Lombardsatz vorgesehen sind. In dem Angebotsschreiben selbst sind diese Bedingungen nicht erwähnt, auf der Vorderseite befindet sich jedoch ein Aufdruck, der auf sie verweist. In-mehreren Kontoauszügen hat sie der Beklagten ihre Forderung mitgeteilt, ohne daß diese vor Klageerhebung der Ziosforderung widersprochen hätte. Am 9.- Juni 1952 hat die Klägerin die der Klage beigefügte Aufstellung gefertigt, bei der eine zwischen 2.000 EM und 16.500 EM schwankende Hauptforderung zugrunde gelegt ist. Eie Zinsen für die Zeit ab 9. Juni 1952 sind als Nebenforderung geltend gemacht.
Eas Landgericht hat Uber diesen Zinsansprucb nicht entschieden, daB Berufungsgericht führt eine Reihe von Gründen an, aus denen es ihn für ungerechtfertigt hält.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diesen Gründen in allen Einzelheiten beigetreten werden kann» Eie Ablehnung
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des ZinsAnspruchs wird aber schon durch die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung getragen, daß die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges nicht behauptet hat-, der auch nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Voraussetzung für die ZinBverpflich-tung war.. Die Zahlungsansprüche wurd-en /erst fällig, sobald die Beklagte ihrerseits von der Besätzungsmacht Zahlung erhalten hatte. Die Beklagte hat in dieser. Hinsicht vorgetragen, daß zwar die amerikanischen Dienststellen alsbald nach der.,Ablieferung der Kühlscbräpke die Rechnungsbeträge zur Zahlung angewiesen hätten, daß ab,er die Auszahlung durch die deutschen Behörden'sieh erheblich verzögert hätte, weil die deutschen Behörden noch eine eingehende Preisprüfung vorgenommen hätten. Der Vortrag der Klägerin enthält keine Behauptung darüber, wann die Beklagte die jeweiligen Zahlungen erhalten hat, und ebensowenig über eine Mahnung.
Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß das Schweigen der Beklagten auf Zusendung einer Rechnung mit Einschluß von Verzugszinsen jedenfalls dann nicht als Anerkenntnis der Zinsen zu werten ist, wenn die Rechnungsposten als solche streitig sind.
Ob etwa für einzelne Teile der in der Zinsrechnung enthaltene Posten die Voraussetzungen des Verzuges und damit einer Zinspflicht sich aus den einzelnen Rechnungen oder Kontoauszügen ergeben kann, kann mangels eines entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht geprüft werden. .:a
%% *4
Auch in diesem Punkte ist daher die Revision unbe- i. gründet.
IV.	Zusawmenfassend ergibt sich, daß der Klägerin über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge hinaus möglicherweise weitere 6.024 DM zustehen. Dieser Betrag liegt um 154,92 DM Uber der Summe, um die das Berufungsgericht ,
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das Urteil des Landgerichte zu dem Nachteil der Klägerin geändert hat. Insoweit kann daher auch die Anschluß!)erufung begründet Bein. Deshalb war das Berufungsurteil in diesem Umfange zur Hauptsache aufzuheben. Die Kosten der Revisio sind nach § 97 Z£0 zu einem Drittel der Klägerin aufzuerlegen. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten de: Berufungsgericht zu überlassen, soweit sie nicht schon de Beklagten auferlegt sind.
Dr. Sel\>wsk$ Dr. Delbrück Dr. Haidinger
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