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BGH

Gericht: BGH

Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden und erteilte dem Kläger mündlich den Auftrag, die mit dem Wiederaufbau verbundenen Architektenarbeiten auszuführen , Das Honorar hierfür wurde auf 15.000 DM, später auf 18c 000 DM von den Parteien vereinbart . Br hält sich nach § 627 BGB für berechtigt, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag jederzeit zu kündigen, ohne daß ein wie tiger Grund vorzuliegen brauche. Er sei überdies berechtigt gewesen, den Vertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grunde zu kündigen, Kläger habe seine Vertrauensstellung in gröblichster Weise.mi braucht; er habe sich nicht an den ihm erteilten Auftrag gehalten und habe die Zeichnungen verspätet hergestellt. Die Massenberechnung habe er nicht selbst angefertigt, sondern ha be sie durch die Firma anfertigen lassen Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten; ter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kla ger 4*5.32,90 DM nebst 4 °/o Zinsen seit 3* Juli 1951 zu zahlen,1 Es nimmt im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts Bd 82 > 285 auf Grund 'der bei Pa land t Anm 1 zu § 627 BGB angeführten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung an, daß der ; Architektenvertrag nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden1 dürfe* Der Kläger habe danach nur Anspruch auf einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung. Der Kläger habe auch keine Schadensersatzansprüche, denn der Beklagte sei zur Kündigung nach § 627 EG-B berechtigt gewesen, Auf die gegen das landgerichtliche Urteil von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten im vollen Umfange nach dem Antrag des Klägers verurteilt.;, Das ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum durch Auslegung der zwischen den Parteien getrof fenen Abmachungen festgestellt hat, hier der Palle Der Kläger hat die Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung des Heubaues davon abhängig gemacht, daß er auch die Architektentätigkeit entfalten konnte, und dem hatte der Beklagte zugestimmt * recht ge werden sein, wenn der Beklagte dem Kläger den Auftrag und damit den Lohn für seine Tätigkeit jederzeit hätte durch Kündigung entziehen könnenc Dem Berufungsgericht ist daher bei-zupflichten, wenn es annimmt, der hier zu beurteilende Fall sei f nach seiner besonderen Gestaltung so gelagert, daß der Architekt enauf trag nicht jederzeit mit der Folge einer nur antei-ligen Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung gekündigt werden konnte, daß vielmehr Treu und Glauben die Auslegung der Abmachungen unter den Parteien dahin gebieten, daß eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein sollte, p : Lösung des Dienstvertrages abgeben kann« Das Berufungsgericht )\j-hat nun alle Vorwürfe, die der Beklagte dem Kläger gemacht ' ^ hat, durch die nach der Meinung des Beklagten die Kündigung gerechtfertigt gewesen sein soll, genau geprüft« Es hat fest- ; j gestellt, daß der Vorwurf, der Kläger habe dem Wunsche des ' \ sollte und auch angefangen worden ist* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß das Verhalten des Klägers nicht ein Hinausschieben der Zwangsverwaltung zur Folge gehabt hat» Das Verhalten des Beklagten im Termin vom 30» Juni 19519 wobei der Kläger nach der Aussage des Rechtsanwalts Kgmm zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er sich über das Scheitern der Verhandlung betreffend die Aufhebung der Zwangs; Vollstreckung freue, hat das Berufungsgericht deshalb mit Recft nicht als wichtigen Kündigungsgrund anerkannt, weil damals da Verhältnis der Parteien praktisch bereits gelöst gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht daher in dem Verhalten des Klägers vor dem Zwangsversteigerungsrichter mit Rücksicht auf die bereits am 22, Juni 1951 praktisch vorgenommene Auflösung des Vertrag Verhältnisses keine schwere Verfehlung erblicken zu können glaubt, .so sind das tatsächliche Erwägungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen«, *. III, Endlich ist auch die Rüge der Revision unzutreffend, daiä das Berufungsgericht das selbständige Verteidigungsmittel nicht beschieden habe, dem Kläger stehe für den ersten Entwur: § 551 Ziff 7 ZPO ist nicht verletzt* Das Berufungsgericht hat durch Beweisbeschluß (Bl 191) die Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen über den Umfang der vom Kläger erbrachten:Beistungen angeordnet, und ob der Kläger bei der Ausführung der Arbeiten lediglich einen Plan verwendet hat,, der für den Bau von 4-Zimmerwohnungen geeignet war. Das Berufungsurteil stellt auf S 13 fest, daß sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, daß zunächst einmal die ursprünglichen Pläne des Klägers Grundlage sowohl der Verhandlungen mit der Ei ger Landesbank, als auch derjenigen mit der Firma D| & W^m^warenc Der Sachverständige hat eindeutig mit aller Bestimmtheit sein Nachtragsgutachten (Bl 200 ff) dahin abgegeben, daß der Kläger für den ersten Entwurf die von ihm berechneten Gebühren zu fordern habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich klar, daiB der Kläger auch für den ersteh Entwurf, den der Beklagte mit seiner Unterschrift versehen eingereicht hatte, die Gebühren beanspruchen darf, Das genügt, weil es ausreichend dartut, daß das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, er habe für den ersten Entwurf, betreffend 4-Zimmerwohnungen,nicht zu zahlen, auf Grund des Gutachtens des Bachverständigen nicht für begründet angesehen hat„ Danach ist die Meinung der Revision irrig« daß mit dem Betrage von 10«000 DM die Leistung des Klägers abgegölten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht auf Grund des 2« Gutachtens des Sachverständigen den Be-

Zitierte Normen: § 627 BGB § 551 ZPO
BGBvertragenGrundBerufungsgerichtParteiKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

II. J?. 38/51
V/ 2387 018
Verkündet
 am 23„ Juni 1954
Jodas, Justizangestellter?
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r-
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maklers Friedrich G in	0®Bstr.
Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr,
 gegen
In Hl
 den Architekten Pritz H e I#strc
 Kläger und Revisionsbeklagten/ -prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Br, Drost,
 Dr o Pis eher, Dr. Kuhn und Artl für Hecht'; erkannt s
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des HanseatischenÖberlandesgerichts zu Hamburg vom 30, März 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen,
 Von Rechts wegen
V-/
-2-
Tatbestand s

3
Der Beklagte hat das Grundstück O^^straße HoJ^veg -4^} in	im April 1951 von dem früheren Ei-
genttimer	zu Eigentum erworben, dessen Grundstücksverwal-
ter er damals war. Bereits als Verwalter hatte der Beklagte Verhandlungen mit dem Architekten We^m^p auf ge nommen über den Wiederaufbau des Grundstücks, Wefd^ hatte die hierfür erforderlichen Architektenleistungen mit Schreiben vom 29, März 1949 zusammengefaßto Auf Grund späterer Verhandlungen des Be-klagten mit dem Kläger gelang es dem Kläger durch den Makler Ha^m^,. die Finanzierung des Baues sicherzustellen, indem die Norddeutsche Bank veranlagte ? die von der Landesbank dem Beklagten als Darlehen zur Verfügung gestellten Pfandbriefe zu übernehmen. Durch Schreiben vom 30. Januar 1951 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, er habe die Finanzierung nur unter der Bedingung vermittelt, daß ihm der Architektenauftrag zuteil werde. Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden und erteilte dem Kläger mündlich den Auftrag, die mit dem Wiederaufbau verbundenen Architektenarbeiten auszuführen , Das Honorar hierfür wurde auf 15.000 DM, später auf 18c 000 DM von den Parteien vereinbart . Unter dem 3.. Mai 1951 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er	mit den
 Ausschreibungen und Berechnungen beauftragt habe, und fragte bei dem Kläger an, ob dieser bereit sei, gemeinschaftlich mit We^MHIV den Bau 2U fördern. Unter dem 11. Mai 1951 teilte der Beklagte
 mit, daß er	mit	der	Bauleitung und Bau-
aufsicht beauftragt habe. Daraufhin sandte ihm der Kläger am j. Juli 1951 eine Abrechnung,- wonach er von ihm 28.657 DM abzüglich gezahlter 10.000 DM = rund 18.000 DM zu. fordern habe Der Beklagte erkannte die Honorarforderung nicht an und ließ dem Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. Juli 1951 mitteiien, daß der ihm erteilte Auftrag widerrufen sei.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des restlichen Honorars von 8.000 DM. Er macht geltend, der Beklagte
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habe sich durch die unbegründete Kündigung einer Vertragsverletzung schuldig gemacht und müsse daher Schadensersatz leisten; außerdem schulde ihm der Beklagte 757?40 DM, die er für die Anfertigung von Lichtpausen ausgegeben habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hält sich nach § 627 BGB für berechtigt, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag jederzeit zu kündigen, ohne daß ein wie tiger Grund vorzuliegen brauche. Die gezahlten 10*000 DM seie: eine angemessene Vergütung für die bis zur Kündigung vom Kläg geleisteten Arbeiten. Auslagen könne der Kläger nicht ersetzt verlangen; denn in dem vereinbarten Pauschalhonorar seien säm liehe Unkosten enthalten.. Er sei überdies berechtigt gewesen, den Vertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grunde zu kündigen, Kläger habe seine Vertrauensstellung in gröblichster Weise.mi braucht; er habe sich nicht an den ihm erteilten Auftrag gehalten und habe die Zeichnungen verspätet hergestellt. Die Massenberechnung habe er nicht selbst angefertigt, sondern ha be sie durch die Firma	anfertigen	lassen
 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten; ter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kla ger 4*5.32,90 DM nebst 4 °/o Zinsen seit 3* Juli 1951 zu zahlen,1 Es nimmt im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts Bd 82 > 285 auf Grund 'der bei Pa land t Anm 1 zu § 627 BGB angeführten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung an, daß der ; Architektenvertrag nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden1 dürfe* Der Kläger habe danach nur Anspruch auf einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung. Hach dem Gutachten des Sachverständigen Wei^BBBhätb dem Kläger nach der Gebührenordnung für Architekten für die Gesamtleistung ein Honorar von 51.150 DM und für die tatsächlic erbrachten Teilleistungen ein Honorar von 25»150 DM zugestanden* Diesem Verhältnis von Gesamtleistung zur Teilleistung entspreche bei einem Gesamthonorar von 18.000 DM ein Teilhonorar von 14o532,90 DM. Da der Kläger bereits 10.000 DM erhal ten habe, könne er -nur noch 4» 532,90 DM fordern. Den daneben
 noch vorn Kläger verlangten Ersatz von Unkosten erklärt das Landgericht für nicht berechtigt. Der Kläger habe auch keine Schadensersatzansprüche, denn der Beklagte sei zur Kündigung nach § 627 EG-B berechtigt gewesen,
 Auf die gegen das landgerichtliche Urteil von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten im vollen Umfange nach dem Antrag des Klägers verurteilt.;, die Berufung des Beklagten dagegen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entseheidungsgründeg
I,	Die Revision rügt in erster Reihe als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 627 BGB deshalb für ausgeschlossen erklärt habe, weil der Architektenvertrag als Belohnung für die Vermittlung der Baufinanzierung erteilt worden sei. Diese Rüge ist schon deshalb nicht begründet, weil das Berufungsgericht den Vertrag zwischen den Parteien dahin.ausge-1 egt hat;, daß § 627 BGB auf ihn nicht anwendbar sei, sondern daß der Vertrag nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Sachverhalts getroffen. Es hat erwogen, daß der. Kläger sich um die Vermittlung der Finanzierung des Bauvorhabens bemüht, daß der Beklagte ihm für den Fall der erfolgreichen Vermittlung die Übertragung der Architektenarbeiten versprochen habe, dai3 dem Kläger die Vermittlung der Finanzierung gelungen sei und daß ihm deshalb der Beklagte in Erfüllung seiner vorher gegebenen Zusage den Architektenauftrag erteilt habe, Nach Meinung des Berufungsgerichts würde es unter diesen Umständen wider Treu und Glauben verstoßen, wenn der Eauherr trotzdem von dem gesetz-
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liehen Hecht aus § 627 BGB Gebrauch machen würde» Vielmehr se in einem Palle wie dem vorliegenden der Vertrag gemäß § 157 BGB dahin'auszulegen, daß der Bauherr auf das ihm etwa zusteh? de Hecht, den Vertrag auch ohne Vorliegen eines wichtigen Gru! des kündigen zu können, verzichtet habe*
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Architektenvertra allgemein als Dienstvertrag anzusehen ist, bei dem der Architekt Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so daß nach § 62? BGB die jederzeitige‘Kündigung zulässig ist* Denn es ist aner kannten Hechtes, daß die Parteien auch in diesem Palle auf da Hecht der jederzeitigen Kündigung verzichten können. Es bedar aber auch nicht der Prüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Palle sei ein solcher Verzicht des Be klagten anzunehmen, nicht die Peststellung erfordert hätte, der Beklagte sei sich eines Rechts auf jederzeitige Kündigung als begrifflicher Voraussetzung des Willensentschlusses eines Verzichts bewußt gewesen. Denn nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit . konnten die Vertragsbeziehungen unter den Parteien auch so gestaltet werden, daß eine jederzöitige Kündigt» nicht möglich war. Das ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum durch Auslegung der zwischen den Parteien getrof fenen Abmachungen festgestellt hat, hier der Palle Der Kläger hat die Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung des Heubaues davon abhängig gemacht, daß er auch die Architektentätigkeit entfalten konnte, und dem hatte der Beklagte zugestimmt *
Eine besondere Vergütung für die Vermittlertätigkeit sollte der Kläger nicht erhalten. Sein Lohn sollte vielmehr darin liegen, daß er Gelegenheit hatte, das volle Architektenhono^ rar, das der Höhe nach überdies mit 18.000 DM beziffert war, aus dem umfangreichen Bauvorhaben zu verdienen. Diese Verein'; f banmg hatte ihren Wert verloren und würde der vom Beklagten erkannten und gebilligten Interessenlage des Klagers nicht g
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recht ge werden sein, wenn der Beklagte dem Kläger den Auftrag und damit den Lohn für seine Tätigkeit jederzeit hätte durch Kündigung entziehen könnenc Dem Berufungsgericht ist daher bei-zupflichten, wenn es annimmt, der hier zu beurteilende Fall sei f nach seiner besonderen Gestaltung so gelagert, daß der Architekt enauf trag nicht jederzeit mit der Folge einer nur antei-ligen Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung gekündigt werden konnte, daß vielmehr Treu und Glauben die Auslegung der Abmachungen unter den Parteien dahin gebieten, daß eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein sollte,	p	:
II,	Rechts irrig ist es auch, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Zulässigkeit der Kündigung aus	?R;
§ 627 BGB nur auf den Fall des triftigen Grundes beschränken dürfen. Die Kündigung des Dienstvertrages aus triftigem Grund kennt das BGB nicht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes	f'i	j
hat jedoch das Berufungsgericht mit Recht verneint. In der	h	!
Revisions Instanz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH nur nachgeprüft werden, ob ein bestimmtes Handeln, eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimm- -
tes Ereignis an_sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Auf- ■■
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Lösung des Dienstvertrages abgeben kann« Das Berufungsgericht )\j-hat nun alle Vorwürfe, die der Beklagte dem Kläger gemacht ' ^ hat, durch die nach der Meinung des Beklagten die Kündigung gerechtfertigt gewesen sein soll, genau geprüft« Es hat fest- ; j gestellt, daß der Vorwurf, der Kläger habe dem Wunsche des '	\
Beklagten in Bezug auf die Größe der in dem Neubau herzustel- ), i;
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lenden Wohnungen zuwidergehandelt, schon deshalb ungerecht- y“\i fertigt ist, weil der Kläger auf den Wunsch des Beklagten ein-gegangen und diesem Wunsch entsprechend einen neuen Plan ent- i‘j worfen und der Baubehörde eingereicht habe. Es stellt ferner fest, daß dies bereits am 6, Juni 1951 geschehen ist, während bj
 der Bau nach dem Wunsch des Klägers erst nach beendeter	j
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 Zwangsverwaltung des Grundstücks (18,7=50) angefangen werden :
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sollte und auch angefangen worden ist* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß das Verhalten des Klägers nicht ein Hinausschieben der Zwangsverwaltung zur Folge gehabt hat»
Das Verhalten des Beklagten im Termin vom 30» Juni 19519 wobei der Kläger nach der Aussage des Rechtsanwalts Kgmm zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er sich über das Scheitern der Verhandlung betreffend die Aufhebung der Zwangs; Vollstreckung freue, hat das Berufungsgericht deshalb mit Recft nicht als wichtigen Kündigungsgrund anerkannt, weil damals da Verhältnis der Parteien praktisch bereits gelöst gewesen sei.
Der Beklagte hat bereits am 22. Juni 1951 dem Kläger
 mitgeteilt, daß er den Architekten	an	Stelle	des
 Klägers mit der Oberleitung des Baues beauftragt habe. Wenn das Berufungsgericht daher in dem Verhalten des Klägers vor dem Zwangsversteigerungsrichter mit Rücksicht auf die bereits am 22, Juni 1951 praktisch vorgenommene Auflösung des Vertrag Verhältnisses keine schwere Verfehlung erblicken zu können glaubt, .so sind das tatsächliche Erwägungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen«,	*.

III,	Endlich ist auch die Rüge der Revision unzutreffend, daiä das Berufungsgericht das selbständige Verteidigungsmittel nicht beschieden habe, dem Kläger stehe für den ersten Entwur:
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keine Gebühr zui
§ 551 Ziff 7 ZPO ist nicht verletzt* Das Berufungsgericht hat durch Beweisbeschluß (Bl 191) die Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen über den Umfang der vom Kläger erbrachten:Beistungen angeordnet, und ob der Kläger bei der Ausführung der Arbeiten lediglich einen Plan verwendet hat,, der für den Bau von 4-Zimmerwohnungen geeignet war. Daraufhin hat der Sachverständige Wei^^^^ im Gutachten vom 21. Januar 1953 eingehend dargelegt, daß der Kläger auch für das erste Gutachten, das der Kläger für	gefertigt
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hatte, Gebühren, zu beanspruchen habe. Das Berufungsurteil stellt auf S 13 fest, daß sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, daß zunächst einmal die ursprünglichen Pläne des Klägers Grundlage sowohl der Verhandlungen mit der Ei ger Landesbank, als auch derjenigen mit der Firma D|
& W^m^warenc Der Sachverständige hat eindeutig mit aller Bestimmtheit sein Nachtragsgutachten (Bl 200 ff) dahin abgegeben, daß der Kläger für den ersten Entwurf die von ihm berechneten Gebühren zu fordern habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich klar, daiB der Kläger auch für den ersteh Entwurf, den der Beklagte mit seiner Unterschrift versehen eingereicht hatte, die Gebühren beanspruchen darf, Das genügt, weil es ausreichend dartut, daß das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, er habe für den ersten Entwurf, betreffend 4-Zimmerwohnungen,nicht zu zahlen, auf Grund des Gutachtens des Bachverständigen nicht für begründet angesehen hat„
Danach ist die Meinung der Revision irrig« daß mit dem Betrage von 10«000 DM die Leistung des Klägers abgegölten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht auf Grund des 2« Gutachtens des Sachverständigen	den	Be-
klagten zur Zahlung weiterer 8«000 DM verurteilt«
Die Revision des Beklagten war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
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Dr, Ganter Dr. Drost Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl