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BGH · II ZR 98/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 98/51

Vährend dieser Bosotzung nahm der Beklagte ein Pferd, das früher der deutschen Wehrmacht gehört hatte und von deutschen Soldaten zurtickgelassen worden war, an sich. An 9« Juli 1945 erliess auf Weisung der anerikanischen Hilitärregierung das Obcrregierungspräsi-diun Ilittelrhein/Saar eine Anordnung über die Erfassung und Verteilung von .. Der französische General B<4HB erliess im Auftrag der französischen Ililitärre-gierung am 9* Oktober 1945 eine Anordnung betreffend die durch die deutsche Wehrmacht zurückgelassenen Pferdes Sämtliche Pferde dieser Art, auch diejenigen, die von der amerikanischen Be Bat zungsbehörde an deutsche Erwerber verkauft worden waren, wurden erneut erfasst und waren bis zu dem 20. Etwa um Allerheiligen 1945 tauschte der Beklagte den ihm von der amerikanischen Besatzung verkauften Fuchs-YTalleoh, das Beutepferd, gegen eine Stute und eine Kuh des Klägers ein. xlit der Klage fordert der Kläger Rückgabe der von ihm ln Tausch gegen den Fuchawallach den Beklagten Übertrager nen Tiere (eine Stute und eine Kuh). Der Kläger sagt, durch die Obergabe des Fuchswallach von Beklugten rn ihn habe er kein Eigentun erworben, das Pferd habe den Beuterecht der französischen Besatzungsbehörde unterlegen. Er habe daher Anspruch auf Rückgabe der von ihn den Beklagten gelieferten Tiere. -Mich das hebe er dem Kläger nitgeteilt, übrigens sei die ihm vom Kläger in Tausch gegebene Stute ebenfalls ein Vehmachts-pferd gewesen, ■‘'er Kläger habe die Eechtslage dieser Tiere genau gekannt. Br trägt vor, die Mel-, dung des Pferdes bei der französischen Behörde sei auf Anordnung der amerikanischen und nicht der französischen Behörde erfolgt. Oktober 1945 sich allgemein auf frühere deutsche Wehrmachtspferde beziehe und ob sie sich als Ausfluss des Deuterechts der Desatzungsbehörde oder als allgemeine Beschlagnahmeanordnung darstelle« Die ‘Prägen sind dahin beantwortet worden, das OberregierungsprU-sidium Mittolrhein-Ssar habe im Auftrag der amerikanischen Militärregierung gehandelt und sei zu dem Verkauf der 7ehr--icclitspf erde als alliier to Behörde an deutsche 2* uern befugt gewesen; die Anordnung des Generals EoQ|^ vom 9« Oktober 1945 habe dio vorher von der amerikanischen Behörde voräusserten Pferde gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises erfasst i wöhrend die dazwischenliegenden Kaufver- ■‘'urch Urteil vom 17« April 1951 hat es sodann in Abänderung des lcndgorlchtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger die mittelschwere Stute und die gescheckte Kuh zurückzugeben, auch dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf erlogt« Die Revision 1st im Urteil zugelasoen worden. 1.) Das Berufungsgerichl prüft, ob es sich bei dem vertauschten Puchsv/allach un ein ehemaliges Uehrmachtspferd der deiitcchen Wehrmacht gehandelt hat und be jaht diese Präge. Es stellt fest, dass dieses Pferd gemäss Art 53 -“hs 1 der Haager Landkriegs Ordnung dem Beuterecht des besetzenden Heeres unterlag; von diesem Recht habe die amerikanische Militärregierung Gebrauch gemacht. sieht sich on diese Feststellung des Begiorungskonniscers gebunden und folgert y der Beklagte sei nicht r.ehr Kigen-tüner des Puchswallachs gewesen, als er das Tier den Klüger um Anfang ITovenber 1943 gegen die btute und die Kuh in . Der Klüger sei ln finne des § 932 ICD damals gutgläubig gewesen, er habe indes kein Eigentum an den Puchsv/allr.ch erworben, da die Vorschriften des BGB hier nicht angevrendt werden könnten. Der Klüger hebe die beiden von ihn gelieferten Tiere ohne Hechtsgrund den Beklagten übergeben, sein Anspruch soi aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. ^ • Brgebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte den Klüger nicht nitgetoilt, dass der Fuchswalloch von der frenzü-sischen Besatzung genüss der Anordnung von 9« Oktober 1943 hätte in Anspruch genommen worden können und bereits dementsprechend' geneidet worden sei. Daraus folgert das Urteil Verschulden des Beklagten beim Vertragsabschluss und stützt auch darauf die Verurteilung. Die Gründe des Berufungsrichters sind nicht zu beanstanden, soweit sie darlegen, der Beklagte habe auf Grund der Verhandlungen mit der amerikanischen Besatzung Ei-gentun on dem Fuchs\:allacli erworben. Bas Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich nicht um die Uhg'Altigkei t einer Anordnung der Besatzungsmecht sondern darun handelt, welcher der von den beiden Besät-zungsmächten erlassenen Anordnungen der Vorrang vor der . Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen folgert der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum, dass der Beklagte im Rahnen der Taucchvcrhandlungen dem* Kläger nicht nitteilte, dass das Pferd entsprechend der Anweisung der französischen Behörde von Oktober 1943 bereits der Behörde geneidet war und infolgedessen die Gefahr der »egnahme durch die französische Besatzung bestend. Ble Folgerung des Urteils, der Kläger hätte den Tauschvertrag nicht geschlossen, wenn ihm bekannt geweson wäre, dass der Fuchswellach als Pferd der ehemaligen deutschen Wehrmacht der französischen Hit ihr bejaht das Urteil, die Unterlassung des Beklagten sei für den Entschluss des Klägers ursächlich gewesen. J&'r husb daher, wie das Berufungsgericht zutreffend sagt, die im Tauschwege ihn übertragenen Tiere (eine Stute und eine Kuh) den Kläger zurückgeben.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
französischAnordnungPferdBrKlägeramerikanischRevision

Volltext der Entscheidung

2367 061
I
“ II ZR 98/51
Verkündet am 16. April 1952 Hirth, Justizangesteinter ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 des Lrndwirts Karl N HHHHR HflHP / Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevol^nächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 den Landwirt Ludwig 7	SflHBgassed
 Kläger und Revisionsbekl'agten,
- Prozossbevollnächtigter:	Hechtsanwalt Br. tKttB ~
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1952 unter Uitwirkung der rumlcorichbor Br. Trosty Br. Ilftidinger, Br. Bcnkard,
 Br. Kuhn und Artl
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das, Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in üeustadt/ Weinstrasse von 17« April 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
7
 TatbestRndj
 Beide Parteien wohnen in der französischen Becatzungs-zone und zwar in kleinen Orten in Bezirk des Landgerichts Pranlcenthal. Zunächst ..ar dieses Gebiet von den amerikanischen Truppen hecotzt. Vährend dieser Bosotzung nahm der Beklagte ein Pferd, das früher der deutschen Wehrmacht gehört hatte und von deutschen Soldaten zurtickgelassen worden war, an sich. Bas Pferd war ein etwa 10-jähriger Puchswallack. An 9« Juli 1945 erliess auf Weisung der anerikanischen Hilitärregierung das Obcrregierungspräsi-diun Ilittelrhein/Saar eine Anordnung über die Erfassung und Verteilung von .. ehraacht spferden. Alle Pferde, die von der deutschen T/ehrmacht zurückgelaasen worden waren, wurden mit sofortiger T7irl:ung für das Oherregierungspräsi-dium beschlagnahmt, damit der vordringlichste Bedarf an Gospannpferden gedeckt werde. Die in Betracht kommenden Pferde waren von den Besitzern den Bürgermeistern zu melden. Sie wurden amtlich geschätzt und verkauft, wobei die Erwerber eine Pferdekarte und einen Schlusschein erhielten.
So wurde auch der Puchswallach vom Beklagten gemeldet, auf EI 450.— geschätzt und zu diesen Preis den Beklagten verkauft. jJie übergäbe erfolgte am 22. August 1945» Der Be- ' klagte hat den Preis von EI 450.— gezahlt.
Im Juli 1945 war ln der Pfalz der Besatzungswechsel vollzogen und die französische Besatzung an die Stelle der amerikanischen gotrot’en. Der französische General B<4HB erliess im Auftrag der französischen Ililitärre-gierung am 9* Oktober 1945 eine Anordnung betreffend die durch die deutsche Wehrmacht zurückgelassenen Pferdes
 Sämtliche Pferde dieser Art, auch diejenigen, die von der amerikanischen Be Bat zungsbehörde an deutsche Erwerber verkauft worden waren, wurden erneut erfasst und waren bis zu dem 20. Oktober 1945 bei dem Bürgercelster anzu demelden. Die Landwirte, die die Pferde käuflich erworben hatten, sollten nach der genannten Anordnung den gezahlten Kaufpreis zu-rückerhalten.
Etwa um Allerheiligen 1945 tauschte der Beklagte den ihm von der amerikanischen Besatzung verkauften Fuchs-YTalleoh, das Beutepferd, gegen eine Stute und eine Kuh des Klägers ein. Der Klüger lieferte die beiden Tiere an
 den Beklagten, der seinerseits der. Kläger den Fuchsv/allach
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übergab. In Oktober 194-7 wurde der Fuchswcllaeh auf Grund der Anordnung des Generals BoU) vom 9* Oktober 1945 bei der französischen Ililitürbekörde zur .'ustcrung vox'gcfUhrt« Bie Vorführung besorgte in Auftrag des dsmals erkrankten Klägers der Beklagte. Kurz darauf wurde der Fuchswallach bei dem Kläger beschlagnahmt und von der zuständigen französischen Stelle nach Frankreich verbracht. Bern Beklagten wurden von der Regierung Rheinland-Pfalz Eli 450.— als der von ihm gezahlte Kaufpreis zurückerstattet. Ber Beklagte überwies den Kläger den Betrag, den dieser nicht annahm.
xlit der Klage fordert der Kläger Rückgabe der von ihm ln Tausch gegen den Fuchawallach den Beklagten Übertrager nen Tiere (eine Stute und eine Kuh). Der Kläger sagt, durch die Obergabe des Fuchswallach von Beklugten rn ihn habe er kein Eigentun erworben, das Pferd habe den Beuterecht der französischen Besatzungsbehörde unterlegen. Bärin liege ein Zlechtcncngol, der den Tausch unwirksam mache. Er habe daher Anspruch auf Rückgabe der von ihn den Beklagten gelieferten Tiere. Ber Beklagte habe ihn überdies beim T**ucch
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zugesichert, der Fuchswallach sei kein TTehrmuchtspferd, obwohl er l:urz vorher dao Pferd der französischen Behörde gemeldet hotte. Der Klüger hebe sich nur in Vertrauen euf d^ese Angaben des Beklagten zun Tausoh entschlossen. Der Beklagte habe den Klüger auch arglistig getäuscht. In jeden Pall sei er um die beiden Tiere (Ztute und Kuh) ungerechtfertigt bereichert.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sr bestreitet die behauptete Zusicherung und macht geltend, er habe in Gegenteil den Kläger während der T^uschvorhend-lungen mehrfach erklärt, der Fuchswallach sei ein früheres ..ehrmachtspferd. Das Tier hebe auch eine Kriegsverwundung gehabt, woran der Kläger das ehemalige »ehrnechtspferd habe erkennen nässen. Der Beklagte räumt ein, entsprechend der Anordnung der französischen Besatzungsbehörden das Pford ols Vehrno ilitspf erd gemeldet zu hoben. -Mich das hebe er dem Kläger nitgeteilt, übrigens sei die ihm vom Kläger in Tausch gegebene Stute ebenfalls ein Vehmachts-pferd gewesen, ■‘'er Kläger habe die Eechtslage dieser Tiere genau gekannt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die
 Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Deru-
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.fung eingelegt und den Antrag aus der Klage aufrechterhalten. "r betont, nach -^inräcken der französischen Besatzung und vor Abschluss des Tauschgeschäftes habe der Beklagte den Puchswallach der französischen Militärregierung gemeldet, ^er Beklagte.hat Zurückweisung der Beru-fung begehrt und sich im wesentlichen mit den Ausführungen des Landgerichtsurteils verteidigt. Br trägt vor, die Mel-, dung des Pferdes bei der französischen Behörde sei auf Anordnung der amerikanischen und nicht der französischen Behörde erfolgt.
 
Das Oberiondesgericht hat gemäss Gesetz Hr 13 der Cohen Alliierten Kommission in Deutschland den ^egierungs-ko..ni8sar bei den Gericht 1. Instanz in ITeustadt wegen der Anordnung der amerikanischen Militärbehörde betreffend die Überlassung von Beutepferden an deutsche Landwirte und deren Übereignung an solche um Auskunft angegangen, die sich auf folgende Fragen erstrecktes ob die Anordnung der amerikanischen Besatzungsbehörde «lurch die französische Militärbehörde aufgehoben worden sei» ob die Anordnung des Generals BoflHPvon 9. Oktober 1945 sich allgemein auf frühere deutsche Wehrmachtspferde beziehe und ob sie sich als Ausfluss des Deuterechts der Desatzungsbehörde oder als allgemeine Beschlagnahmeanordnung darstelle« Die ‘Prägen sind dahin beantwortet worden, das OberregierungsprU-sidium Mittolrhein-Ssar habe im Auftrag der amerikanischen Militärregierung gehandelt und sei zu dem Verkauf der 7ehr--icclitspf erde als alliier to Behörde an deutsche 2* uern befugt gewesen; die Anordnung des Generals EoQ|^ vom 9« Oktober 1945 habe dio vorher von der amerikanischen Behörde voräusserten Pferde gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises erfasst i wöhrend die dazwischenliegenden Kaufver-
tr‘‘ge aufgelöst-worden seien. Jene Anordnung habe sich all-*
gemein auf alle Pferde der ehemaligen deutschen Wehrmacht bezogen, wonit das Prisenrecht ausgeUbt worden sei«
Das Oberlandesgerioht hat ferner in Ergänzung der vom L’ndgoricht gehörten Zeugen abermals dieselben Zeugen gehört und vor allem den Beklagten selbst zur Sache vernommen. ■‘'urch Urteil vom 17« April 1951 hat es sodann in Abänderung des lcndgorlchtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger die mittelschwere Stute und die gescheckte Kuh zurückzugeben, auch dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf erlogt« Die Revision 1st im Urteil zugelasoen worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte
 
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Revision eingelegt nit den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zu-rückzu'..eicen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidunasgründe:
1.) Das Berufungsgerichl prüft, ob es sich bei dem vertauschten Puchsv/allach un ein ehemaliges Uehrmachtspferd der deiitcchen Wehrmacht gehandelt hat und be jaht diese Präge. Es stellt fest, dass dieses Pferd gemäss Art 53 -“hs 1 der Haager Landkriegs Ordnung dem Beuterecht des besetzenden Heeres unterlag; von diesem Recht habe die amerikanische Militärregierung Gebrauch gemacht. Hach dem von Oberregierungspräsidenten llittelrhein-Sear entsprechend der Weisung der ameriknnicchen Militärregierung sngcordne-ten und befolgten Verfahren sei der Puchswallach an den Beklagten verkauft und von diesen erworben worden. Der Beklagte habe Eigentum an den Pford erlangt. Die Anordnung des Generals Eo^^^vom 9. Oktober 1943 habe diesen Verkauf rückgängig gemacht. Der Berufungariohfcer prüft, ob die französische Besatzung kriegs- und völkerrechtlich befugt war, die Beutepferde und darunter den PuchBv;allsch an sich . zu ziehen. Er erwägt, dass das Beuterecht sich nur auf Ger-genstände iu Eigentun des früheren deutschen Reichs bezogen habe, nicht aber auf das in Eigentum des Beklagten stehende Pferd. Dieses Eigentunsrecht des Beklagten sei aber ent-sprech nd der Auskunft des Rcgicrungokonnicsars bei den Gericht 1. Inatenz durch die Uassnehmen der französischen Besatzungsbehörden beseitigt worden. Das Berufungsgericht
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sieht sich on diese Feststellung des Begiorungskonniscers gebunden und folgert y der Beklagte sei nicht r.ehr Kigen-tüner des Puchswallachs gewesen, als er das Tier den Klüger um Anfang ITovenber 1943 gegen die btute und die Kuh in . Tausch gab. Der Klüger sei ln finne des § 932 ICD damals gutgläubig gewesen, er habe indes kein Eigentum an den Puchsv/allr.ch erworben, da die Vorschriften des BGB hier nicht angevrendt werden könnten. Sie seien durch das Deuterecht der französischen Eesatzungsmecht ausgeschlossen, dadurch sei das Pferd dem Frivatrechtsverkehr entzogen wor- ' den. Der Beklagte habe daher kein Eigentum auf den 3CLäger übertragen können, seine Verpflichtung aus den Tauschvertrag sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen.
Der Klüger hebe die beiden von ihn gelieferten Tiere ohne Hechtsgrund den Beklagten übergeben, sein Anspruch soi aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. Dieselbe Folgerung zieht das Urteil auch für den Fall, dass nur Unvermögen des Beklagten zur Übereignung des Buchswallachs Vorgelegen habe.
D&s Berufungsgericht stellt ferner fest, nach dem
^ • Brgebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte den Klüger
 nicht nitgetoilt, dass der Fuchswalloch von der frenzü-sischen Besatzung genüss der Anordnung von 9« Oktober 1943 hätte in Anspruch genommen worden können und bereits dementsprechend' geneidet worden sei. Daraus folgert das Urteil Verschulden des Beklagten beim Vertragsabschluss und stützt auch darauf die Verurteilung.
Die Gründe des Berufungsrichters sind nicht zu beanstanden, soweit sie darlegen, der Beklagte habe auf Grund
 der Verhandlungen mit der amerikanischen Besatzung Ei-gentun on dem Fuchs\:allacli erworben. ^ie Revision erhebt dagegen keine Angriffe, ^ie wendet sich hauptsächlich gegen die Anwendung des Gesetzes ITr 13 der AEE und die Auswertung der Auskunft des Eegierun-skommissars auf Grund der Anfrage dos Berufungsgerichts^
Bas Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich nicht um die Uhg'Altigkei t einer Anordnung der Besatzungsmecht sondern darun handelt, welcher der von den beiden Besät-zungsmächten erlassenen Anordnungen der Vorrang vor der . anderen gebührt. Es stand daher nicht die Einholung einer Auskunft des Eegierungskoiimlssars boi dem Gericht 1. Instanz sondern gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Br 13 der AHE in Verbindung nit Art 1 der 1 ten BurchfVO zu diesem Gesetz die Entscheidung des Alliierten Generalsekretariats ln Eonn-?etorsberg ln Frage« Es konnte jedoch davon abge- * sehen werden, die Entscheidung des Alliierten General-sekreteriats einzuholen, weil schon der weitere selbständige Grund, auf den das Berufungsgericht sein Urteil stützt, die Entscheidung trägt«
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2.) Ber Borufungsrichter stützt die Verurteilung des Beklagten auch auf Verschulden des Beklagten beim Vertragsschluss. Br prüft, ob die Angaben des Beklagten,
. die. er in 1. Instanz machte, den Vorrang vor denen verdienen, die er im Berufungsvorfehren anfOhrte. Ber Beru-fungsrichtcr entscheidet sich dafür, dem Vorbringen des Beklagten aus dem ersten Bechtszuge Glauben zu schenken; er stellt daher fest, dass der Boklogte vor Abschluss des Eaufvortrages mit dem Eläger den ruchawallach bei der
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französischen Behörde angencldet und diese Tatsache den
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*lüger bei den Tcuechverhandlungen verschwiegen hat. Biese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet« Bio Prozess-* angriffe, die die Revision dagegen aus § 286 ZPO erhebt, gehen fehl. Bic Revision erstrebt damit nur eine andere Eewelswärdigung. Gerade dies ist in der Eevislonsinstanz verwehrt.
Zu der Rüge aus § 139 ZPO» mit der die Revision geltend macht» der Berufungsrichter habe es an der erforderlichen Aufklärung fehlen lassen» hätte die Revision Überdies anfähren nässen» was der Beklagte (in tatsächlicher Beziehung) als weitere Tatsache angeführt haben würde und .;elche Beweismittel dafür erboten worden wären (Baimbrch-Lauterbach ZPO 20. Aufl zu § 139» Ann 1 B; ötoin-Jonas-Sch"nl:e ZPO, 17. “ufl § 139 Ann I; Sydow-Busch ZPO 22.
Aufl § 139 Ann 3).
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen folgert der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum, dass der Beklagte im Rahnen der Taucchvcrhandlungen dem* Kläger nicht nitteilte, dass das Pferd entsprechend der Anweisung der französischen Behörde von Oktober 1943 bereits der Behörde geneidet war und infolgedessen die Gefahr der »egnahme durch die französische Besatzung bestend. "it Recht sagt der Beruf ungrrichter» dass dieser Umstand bedeutsam und der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet war, dem Kläger hiervon Mitteilung zu machen. Ble Folgerung des Urteils, der Kläger hätte den Tauschvertrag nicht geschlossen, wenn ihm bekannt geweson wäre, dass der Fuchswellach als Pferd der ehemaligen deutschen Wehrmacht der französischen
 
Besatzungbehörde bereits gemeldet war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hit ihr bejaht das Urteil, die Unterlassung des Beklagten sei für den Entschluss des Klägers ursächlich gewesen. Aus dieser schuldhaften Unterlassung haftet der Beklagte den Kläger auf Schadenersatz. J&'r husb daher, wie das Berufungsgericht zutreffend sagt, die im Tauschwege ihn übertragenen Tiere (eine Stute und eine Kuh) den Kläger zurückgeben.
Dieser zweite, selbständige Entscheidungsgrund rechtfertigt die engefocktene Entscheidung. Eie Revision war deshalb curückzuweisen. Eie KootenentScheidung folgt aus § 97 ZPO.
Er. Drost Br. E.nidinger Dr. Benkard Br. Kuhn Artl