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BGH · II ZR 97/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 97/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 22. Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 28. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erstrebt mit den von ihm gegen diesen Beschluß erhobenen Gegenvorstellungen unter Berufung auf den Beschluß des IX. Februar 1986 (IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676) entsprechend § 17 Abs.3 GKG eine Bemessung des Streitwertes mit insgesamt 372.500,— DM (3-facher Jahresbetrag von Gehalt und Tantieme abzüglich 20 %: 360.000,— DM; Zahlungsantrag: April 1991 mitgeteilt, die Unwirksamkeit der Kündigung des noch bis zu dem 30. nach welchem die Beklagte dem Kläger eine Abfindung von Nach diesem Vortrag geht der Senat davon aus, daß das Interesse des Klägers an der Erfüllung des Geschäftsführervertrages, der noch für die Zeit vom 1. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der vorgenannte Betrag für einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten zugrunde gelegt worden ist. Unter diesen Umständen wird der von dem Senat im Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 17 GKG § 324 BGB § 17 GKG
MärzBeschlußKlägerZR

Volltext der Entscheidung

s/
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 97/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer r H^lfc-H^-Weg 23,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
v.
und
 gegen
Michael L(
}, HMstraße 31,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
SS
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 22. April 1991
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 1991 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluß vom 28. Januar 1991 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren in der Revisionsinstanz auf
132.500,	-- DM (Wert des Feststellungsantrages:
120.000,-- DM; Zahlungsantrag: 12.500,-- DM) festgesetzt.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erstrebt mit den von ihm gegen diesen Beschluß erhobenen Gegenvorstellungen unter Berufung auf den Beschluß des IX. Zivilsenates vom 13. Februar 1986 (IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676) entsprechend § 17 Abs. 3 GKG eine Bemessung des Streitwertes mit insgesamt 372.500,— DM (3-facher Jahresbetrag von Gehalt und Tantieme abzüglich 20 %: 360.000,— DM; Zahlungsantrag:
12.500,	— DM). Auf Anfrage des Senats hat er mit Schriftsatz vom 16. April 1991 mitgeteilt, die Unwirksamkeit der Kündigung des noch bis zu dem 30. März 1993 laufenden Vertrages habe ein für allemal festgestellt werden sollen. Der Kläger habe vermeiden wollen, sich in einem Zahlungsprozeß erneut mit den Einwänden des Beklagten befassen zu müssen. Über sämtliche Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag sei im Februar dieses Jahres ein Vergleich abgeschlossen worden.
3
nach welchem die Beklagte dem Kläger eine Abfindung von
210.000,	— DM zu zahlen habe. Ein neues Dienstverhältnis sei der Kläger nicht eingegangen; er sei nunmehr selbständig tätig.
Nach diesem Vortrag geht der Senat davon aus, daß das Interesse des Klägers an der Erfüllung des Geschäftsführervertrages, der noch für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zu dem 31. März 1993 verbindlich war, unter Berücksichtigung von dem Kläger verdienter, ihm anzurechnender Beträge im Sinne der §§ 324 Abs. 1 Satz 2, 615 Satz 2 BGB (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Februar 1968 - II ZR 92/66, WM 1968, 611 sowie Fleck, WM 1968, SB 3 S. 8) von den Parteien im Rahmen des von ihnen geschlossenen Vergleichs übereinstimmend mit
210.000,	— DM angenommen worden ist. Von diesem Interesse des Klägers kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgegangen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der vorgenannte Betrag für einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten zugrunde gelegt worden ist. Entsprechend
§ 17 Abs. 3 GKG kommt für die Streitwertbemessung jedoch nur der Betrag in Betracht, der dem Kläger für drei Jahre gewährt worden wäre. Das entspräche einer Summe von ca.
145.500,	— DM. Da dem Klageantrag zu 1 eine Feststellungsklage zugrunde lag, ist davon noch ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Unter diesen Umständen wird der von dem Senat im Beschluß vom 28. Januar 1991 für den Feststellungsantrag zugrunde gelegte Wert von 120.000,— DM nicht überschritten. Insgesamt kann es somit bei dem festgesetzten Streitwert von
132.500,	— DM verbleiben.
Brandes	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Stodolkowitz
Dr. Goette