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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr<> Schulze, Bleck und Br„ Schubath für Hecht erkannt: Die Klägerin behauptet, das Schleppboot habe den Kurs des Schleppzuges zu weit nach Backbord verlegt und dadurch den bei ihr versicherten Kahn über die Kopfleyen gezogen« Ein Versuch, den falschen Kurs des Bootes dadurch zu korrigieren, daß man auf "Karola" das Ruder hart nach Steuerbord legte, sei mißlungen« Die Beklagten bestreiten, daß das Boot "Simeon" falsch gesteuert worden sei, und behaupten, die Kähne der ersten Länge hätten nicht ordnungsgemäß nachgesteuert und seien deshalb bei der Annäherung an die Mäuseturminsel nach Backbord ausgeschert« Babei sei "Karola" auf die Kopfleyen geraten« Zum Unfall könne auch die falsche 1. Das Berufungsgericht stellt fest, SB "Simson11 habe vor der Einfahrt ins Heue Fahrwasser seinen Kurs zu weit nach linksrheinisch verlegt und dadurch den Kahn "Karola" über die Kopfleyen vor der Mäuseturminsel gezogen. Das Berufungsgericht hält die Angaben des Wahr Schauers in dem entscheidenden Punkt für verläßlich und hat dabei nicht übersehen, daß spätere Angaben des Zeugen in gewissen Einzelheiten mit seinen früheren Angaben nicht übereinstimmen. 2* Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten, die die Fahrrinne markierende Tonne am Mäuseturmriff sei am Unfalltage nicht ordnungsgemäß ausgelegt gewesen, für nicht bewiesen, sogar für widerlegt und stützt sich dabei auf die Auskünfte des Wasser- und Schiffahrtsamtes Bingerbrück vom 12o Februar 1965 und vom 10o März 1965p Die Revision rügt die Übergehung des Antrags der Beklagten, eine erneute Auskunft des Amtes darüber einzuholen, ob die Tonne vor oder nach dem Unfalltage verlegt worden ist und ob dabei ihre Lage verändert wurde* weil verschiedene Zeugen hierüber abweichende Angaben gemacht hätten* Auch diese Rüge greift nicht durch* 1s kommt nicht auf die Lage der Tonne vor oder nach dem Unfall, sondern zur Seit des Unfalls an« Für diesen Seitpunkt gehen aber die Auskünfte des Wasser- und Schiffahrtsamtes ganz eindeutig dahin, daß die im Felsen verankerte Markierungstonne an der angegebenen Stelle gelegen hat und nicht nur dort liegen sollte* Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, hierüber nochmals eine Auskunft einzuholen* Ein solches fehl same s Abziehen ist im angefochtenen Urteil festgestellt0 Durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand , daß unmittelbar vor der Mäuseturminsel der Wasserschwall nach linksrheinisch gehe, v/ird die durch falsches Abziehen hervorgerufeno Gefahr erhöht. nach Backbord gezogen hat, hätten die Beklagten den Beweis führen müssen, daß die Kahnbesatzung auf diese fehlsame Fahrweise nicht rechtzeitig durch Legen des Ruders nach Steuerbord reagiert hätten. Da ein nautischer Fehler der Kahnbesatzung nicht bewiesen ist, braucht die Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Aussicht vom Steuerstuhl des Kahnes durch die Decklast beeinträchtigt worden sei, nicht erörtert zu werden*

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
'T ^
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27« Juni 1968 Heil,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2a
dcrGobrüder des Kapitäns H<
7
ebenda,
- .Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
3*
des Schiffseigners Johann Georg
 Rhein,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re chtsanv/äl te Dr< Pr*
gegen
 Üchiffsver ,, .«HMBjstraß
 Geschäftsführer Willi
 vertreten durch
U O G D , ihren
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und 3>r<
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Nörr, Liesecke, Dr<> Schulze, Bleck und Br„ Schubath
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheins chi ffahrt sob ergeri cht s Köln vom 280 Februar 1967 wird zurückgewieseno
 Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als GesamtSchuldnern auferlogt mit Ausnahme der Kosten des,Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat«.
Von Rechts v/egen
I
 
Tatbestand:
Ara 21 o September 1963 trat der der Beklagten zu 1 gehörige und von dem Beklagten zu 2 geführte Motorschlepper ,fSirasonu (560 PS, Tiefgang 1,5/1,8 m) von Bingen aus die Talfahrt an« Er schleppte auf erster Länge mit 50 - 60 m Strang backbords den bei der Klägerin versicherten Schleppkahn "Karola" (1351 t, Tiefgang l,80tm) und steuerbords den Schleppkahn "Arti" (1209 t, Tiefgang 1,30 m), dessen Eigner der Streithelfer der Beklagten isto Auf zweiter Länge hing der leere Kahn "Georg Käthe"« Die beiden Kähne der ersten Länge waren beladen und hatten Becklast, die bei "Karola" ca« 3o50 bis 4 ra über den WasserSpiegel ragte« Auf dem Schlepper und auf den beiden ersten Kähnen standen Lotsen am Ruder« Als der Schleppzug am Mäuseturm auf das Reue Fahrwasser Zufuhr, geriet die "Karola" auf die "Kopfleyen" (km 530,1} vor der Mäuseturminsel und erlitt dabei erhebliche Schäden«
Die Klägerin behauptet, das Schleppboot habe den Kurs des Schleppzuges zu weit nach Backbord verlegt und dadurch den bei ihr versicherten Kahn über die Kopfleyen gezogen« Ein Versuch, den falschen Kurs des Bootes dadurch zu korrigieren, daß man auf "Karola" das Ruder hart nach Steuerbord legte, sei mißlungen«
Die Klägerin begehrt aus übergegangenem und übertragenem Recht die Zahlung des Schadens in Höhe von angeblich 65o551p65 BM nebst Zinsen«
Die Beklagten bestreiten, daß das Boot "Simeon" falsch gesteuert worden sei, und behaupten, die Kähne der ersten Länge hätten nicht ordnungsgemäß nachgesteuert und seien deshalb bei der Annäherung an die Mäuseturminsel nach Backbord ausgeschert« Babei sei "Karola" auf die Kopfleyen geraten« Zum Unfall könne auch die falsche
 
Lage der Fahrwasserbegrenzungstonne vor der Mäuseturm-inoel boigetragen haben, die am Unfalltage zu weit linksrheinisch. gelegen habe« Diesem Vorbringen hat sich der Streithelfer der Beklagten angeschlossen«
Das Bheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten, der sich der Streithelfer angeschlossen hat, war erfolglos. Mit der Revision erstreben die Beklagten und ihr Streithelfer die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision ist nicht begründet.
I. Verschulden_deSchlepnzugführers^ (Beklagten zu 2)
1. Das Berufungsgericht stellt fest, SB "Simson11 habe vor der Einfahrt ins Heue Fahrwasser seinen Kurs zu weit nach linksrheinisch verlegt und dadurch den Kahn "Karola" über die Kopfleyen vor der Mäuseturminsel gezogen. Das Boot habe so stark Kurs auf die linksrheinische Fahrwassergrenze genommen, daß es gerade noch an der Pähr-wasqerbegrenzungstonne vorbeigekommen sei. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung im wesentlichen auf die Angaben des Wahrschauers des Mäuseturms, des Zeugen Beg|^, würdigt aber in Zusammenhang damit auch die Aussagen anderer Zeugen. Das Berufungsgericht hält die Angaben des Wahr Schauers in dem entscheidenden Punkt für verläßlich und hat dabei nicht übersehen, daß spätere Angaben des Zeugen in gewissen Einzelheiten mit seinen früheren Angaben nicht übereinstimmen. Int-
 
gegen der Meinung der Revision hat das Gericht damit seine Feststellung ohne Rechtsverstoß getroffene
2* Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten, die die Fahrrinne markierende Tonne am Mäuseturmriff sei am Unfalltage nicht ordnungsgemäß ausgelegt gewesen, für nicht bewiesen, sogar für widerlegt und stützt sich dabei auf die Auskünfte des Wasser- und Schiffahrtsamtes Bingerbrück vom 12o Februar 1965 und vom 10o März 1965p
Die Revision rügt die Übergehung des Antrags der Beklagten, eine erneute Auskunft des Amtes darüber einzuholen, ob die Tonne vor oder nach dem Unfalltage verlegt worden ist und ob dabei ihre Lage verändert wurde* weil verschiedene Zeugen hierüber abweichende Angaben gemacht hätten*
Auch diese Rüge greift nicht durch* 1s kommt nicht auf die Lage der Tonne vor oder nach dem Unfall, sondern zur Seit des Unfalls an« Für diesen Seitpunkt gehen aber die Auskünfte des Wasser- und Schiffahrtsamtes ganz eindeutig dahin, daß die im Felsen verankerte Markierungstonne an der angegebenen Stelle gelegen hat und nicht nur dort liegen sollte* Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, hierüber nochmals eine Auskunft einzuholen*
3* Die Beklagten haben behauptet, die Markierungstonne müsse üblicherweise scharf angefahren werden, um ins Reue Fahrwasser zu gelangen* Die Revision rügt das Übergehen der Behauptung* Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung richtig ist* Keinesfalls darf ein Boot seine Anhänge so stark oder so frühzeitig oder
 
plötzlich nach linksrheinisch abziehen, daß ein Anhang die Klippen nicht frei fahren kann oder zu dem mindesten die Gefahr des Rakens entsteht., Ein solches fehl same s Abziehen ist im angefochtenen Urteil festgestellt0 Durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand , daß unmittelbar vor der Mäuseturminsel der Wasserschwall nach linksrheinisch gehe, v/ird die durch falsches Abziehen hervorgerufeno Gefahr erhöht. Damit muß der Bootsführer rechnen. Dahinstehen kann, ob nicht die kurze Fahrtver-minderung des Bootes zu dem Unfall beigetragen hat.
II. Verschulden_der_Besätzung_vpri_ SK_ fCarola”
Die Revision meint, man habe auf SK “Karola“ nicht ordnungsgemäß nachgesteuert. Zu dieser Ansicht kommt sie deshalb, weil sio von einem anderen Sachverhalt ausgeht als er im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler festgestellt ist. Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen nicht die Aussage des Lotsen Kassel vom SB “Simson“ zugrunde gelegt, nach der das Boot die Boje in 10 m Abstand passiert habe, sondern die Angabe des Wahrschauers Berges, nach der das Boot ganz knapp an der Boje vorbeigekommen sei und die Kähne nicht verfallen gewesen seien. Da ferner nach der Aussage	das	Boot "auf einmal11 “auffällig11
nach Backbord gezogen hat, hätten die Beklagten den Beweis führen müssen, daß die Kahnbesatzung auf diese fehlsame Fahrweise nicht rechtzeitig durch Legen des Ruders nach Steuerbord reagiert hätten. Hach der übereinstimmenden Annahme der vorinstanzlichen Richter ist ein solcher Beweis nicht geführt. Da im vorliegenden Fall ein Verschulden des Schleppzugführers feststeht, also die in BGHZ 27, 236 aufgestellten Grundsätze über den bei der vertraglichen Haftung vom Schleppzugunternehmer zu führenden Entlastungsbewcis keine Rolle spielen, braucht sich
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der Kahneigner für seinen Verantwortungsbereich nicht zu entlasten* Vielmehr verbleibt es bei der nach § 254 BGB geltenden Regelung, daß der Schädiger das Mitverschulden des Geschädigten zu beweisen hat*
Da ein nautischer Fehler der Kahnbesatzung nicht bewiesen ist, braucht die Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Aussicht vom Steuerstuhl des Kahnes durch die Decklast beeinträchtigt worden sei, nicht erörtert zu werden*
Dr* Horr
BR liesecke ist
 Br* Schulze
 erkrankt und da-
Dr* Hörr
 Fleck
Dr* Schubath