Das hatte zur Folge» daß die Bürgschaftsgesellschaft zur Abdeckung der Verluste, die sie aus anderen der Risikogemeinschaft angehörenden Filmen erlitt, in gewissem Umfange die Gewinne der Parteien aus dem Film bis zu dem sog. Die Bürgschaftsgesellschaft hat unter anderem diejenigen Erlöse - 16.227,09 DM - zu dem Verlustausgleich herangezogen, die zwar bis zu dem Abrechnungsstichtag erzielt waren, aber erst nachher bei ihr eingegangen sind. Den ist das Berufungsgericht gefolgt und hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an die Klägerin den genannten Betrag nebst einem Teil der verlangten Zinsen zu zahlen. Dennoch hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen, die Bürgschaftsgesellschaft halte diesen Betrag zu Unrecht zurück. Mit der Revision ist davon auszugehen, daß die Bürg-Schaftsrichtlinien von dem erkennenden Senat selbst auszulegen sind und daß der Senat dabei an die Meinung der Parteien nicht gebunden ist. Denn diese Richtlinien sind nach ihren §§ 1 und 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bürgschaftsgesellschaft und gelten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin. Diese Auslegung ergibt, daß die Bürgschaftsgesellschaft auch solche Erlöse zu dem Verlustausgleich verwenden kann, die - wie hier die 16,227>09 DM - zwar erst nach dem Abrcchnungg* Stichtag auf ihrem Ahrechnungskonto eingegangen sind, aber schon vorher erzielt waren. Dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 entnimmt das Berufungsgericht, daß unter den "verfügbaren" Erlösen nur solche verstanden werden könnten, die bis zu dem Abrechnungsstichtag auf dem Abrechnungskonto der Bürgschaftsgesellschaft eingegangen seien. Dagegen sagt er nicht, daß dazu nur Erlöse verwandt werden dürften, die bis zu einem bestimmten Tage auf dem Abrechnungskonto eingegangen seien. Von einer solchen Tilgung aus den Einspielergebnissen kann nur gesprochen werden, wenn diese bei der Bürgschaftsgesellschaft eingegangen sind. Demgemäß ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs.1, die Bürgschaftsgesellschaft dürfe nur diejenigen Erlöse zur Tilgung verwenden, die bis zu dem Abrechnungsstichtag bei ihr eingegangen seien. Daß es nur auf den Zeitpunkt der Erzielung und nicht auf den des Eingangs ankommen kann, folgt aus § 34, über den sich das Berufungsgericht zu Unrecht hinweggesetzt hat. Daraus folgt, daß alle bis zu dem Stichtag erzielten Erlöse zunächst nach § 26 Abs. 1 und den dort angeführten Vorschriften zu verv/enden sind. Außerdem hinge, wollte man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, die Frage, inwiev/eit die Bürgschaftsgesellschaft die Gewinne eines Films zur Tilgung der Kredite verv/enden könnte, von der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Filmtheater ab. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus § 7 des im Jahre 1953 geschlossenen Vertrages der Parteien. Damit ist die Berufung der Klägerin auch insoweit unbegründet, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
2035 065 ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17- Oktober 1966 Heil,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II_ZH_32Z6i
URTEIL
in dem Rechtsstreit
GmbH,
, gesetzlich vertreten durch
der Firma N ihren Geschäftsführer Herbert 0.
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die Pirna lh
GmbH
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans
Klägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.j
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1964 teilweise abgeändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Juni 1956 .wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel-verfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Vorinstanzen hatten zunächst die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Der Senat hatte darauf durch Urteil vom 29. Mai 1961 II ZR 230/59 die Sache unter Zurückweisung der Revision im übrigen wegen eines Teilbetrages von S. 113»54 DM an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, weil dieses die Sachdienlichkeit einer Klagänderung zu Unrecht verneint hatte. Es interessiert jetzt noch folgender Sachverhalt :
Die Klägerin als Produzent und die Beklagte als Verleiher vereinbarten im Jahre 1953* einen Film herzustellen
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und auszuwerten. Für die Kredite, die dazu aufgenommen werden mußten, sollte sich die Bürgschaftsgesellschaft für Filmkredite mit beschränkter Haftung verbürgen. Den Vertrag mit der Bürgschaftsgesellschaft sollte die Beklagte im eigenen Namen schließen. Für ihn sollten die Richtlinien für die Übernahme und Abwicklung von Bürgschaften für Filmkredite vom 1. Oktober 1953 {Filmbürgschaftsrichtlinien 1953) gelten. Die Beklagte hat den Vertrag mit der Bürgschaftsgesellschaft geschlossen. Dabei wurde der Film mit Zustimmung der Klägerin gemäß den Bürgschaftsrichtlinien mit anderen Filmen in einer Risikoge-meinschaft zusammengefaßt. Das hatte zur Folge» daß die Bürgschaftsgesellschaft zur Abdeckung der Verluste, die sie aus anderen der Risikogemeinschaft angehörenden Filmen erlitt, in gewissem Umfange die Gewinne der Parteien aus dem Film bis zu dem sog. Abrechnungsstichtag, dem 31. Oktober 1956, heranziehen durfte.
Die Bürgschaftsgesellschaft hat unter anderem diejenigen Erlöse - 16.227,09 DM - zu dem Verlustausgleich herangezogen, die zwar bis zu dem Abrechnungsstichtag erzielt waren, aber erst nachher bei ihr eingegangen sind. Beide Parteien halten das für falsch. Sie meinen, diese Erlöse gebührten ihnen selbst. Die Beklagte hat aber die Bürgschaftsgescll-schaft im Verhandlungswege nicht veranlassen können, den Betrag freizugeben.
Die Klägerin, der im Falle der Freigabe unstreitig die Hälfte — 8.113,54 DM zustehen würde, meint, die Beklagte müsse ihr dafür einstehen, daß die Bürgschaftsgesellschaft diesen Betrag zu Unrecht zurückhalte.
Den ist das Berufungsgericht gefolgt und hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an die Klägerin den genannten Betrag nebst einem Teil der verlangten Zinsen zu zahlen.
Es hat die Berufung nur wegen eines weitergehenden Zinsan-Spruchs zurückgev/iesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidung^ gründe:
I. Die Verluste der Bürgschaftsgesellschaft aus anderen zur Risikogemeinschaft gehörenden Filmen waren so groß, daß die Bürgschaftsgesellschaft zu dem Ausgleich unstreitig auch die hier in Rede stehenden 16.227,09 DM benötigt.
Dennoch hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen, die Bürgschaftsgesellschaft halte diesen Betrag zu Unrecht zurück.
Das ist nicht richtig.
Mit der Revision ist davon auszugehen, daß die Bürg-Schaftsrichtlinien von dem erkennenden Senat selbst auszulegen sind und daß der Senat dabei an die Meinung der Parteien nicht gebunden ist. Denn diese Richtlinien sind nach ihren §§ 1 und 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bürgschaftsgesellschaft und gelten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin.
Diese Auslegung ergibt, daß die Bürgschaftsgesellschaft auch solche Erlöse zu dem Verlustausgleich verwenden kann, die - wie hier die 16,227>09 DM - zwar erst nach dem Abrcchnungg* Stichtag auf ihrem Ahrechnungskonto eingegangen sind, aber schon vorher erzielt waren.
Das Berufungsgericht geht von § 29 Abs. 1 der Bürgschaftj richtlinien aus. Darin ist bestimmt, daß, wenn die zur Tilgung der gesicherten Filmkredite "verfügbaren Erlöse (§26 Abs. 1)" der einer Risikogemeinschaft angehörenden Filme die Summe der Gesamtkosten dieser Filme übersteigen, der Überschuß dem Antragsteller - hier also der Beklagten - gebühre. Dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 entnimmt das Berufungsgericht, daß unter den "verfügbaren" Erlösen nur solche verstanden werden könnten, die bis zu dem Abrechnungsstichtag auf dem Abrechnungskonto der Bürgschaftsgesellschaft eingegangen seien.
Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 lautet: "Auf dem Abrechnungskonto der Bürgschaftsgesellschaft eingegangene Erlöse der Filme .... sind, soweit über sie nicht geijjäß §§ 44 Abs. 1 Ziffer 2, 23» 24, 25 oder 26 Abs. 3 zu verfügen ist, zur Tilgung der Kredite .... zu verwenden, die für die Filme dieser Risikogemeinschaft .... in Anspruch genommen worden sind." Er bestimmt damit lediglich, inwieweit die Erlöse zur Tilgung der Kredite zu verwenden sind. Dagegen sagt er nicht, daß dazu nur Erlöse verwandt werden dürften, die bis zu einem bestimmten Tage auf dem Abrechnungskonto eingegangen seien.
Er befaßt sich mit der Tilgung der Kredite aus den Einspielergebnissen. Von einer solchen Tilgung aus den Einspielergebnissen kann nur gesprochen werden, wenn diese bei der Bürgschaftsgesellschaft eingegangen sind. Nur daraus erklärt
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es sich, daß in § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht von den "erzielten", sondern von den "auf dem Abrechnungskonto eingegangenen"
Srlösen die Rede ist.
Demgemäß ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1, die Bürgschaftsgesellschaft dürfe nur diejenigen Erlöse zur Tilgung verwenden, die bis zu dem Abrechnungsstichtag bei ihr eingegangen seien.
Daß es nur auf den Zeitpunkt der Erzielung und nicht auf den des Eingangs ankommen kann, folgt aus § 34, über den sich das Berufungsgericht zu Unrecht hinweggesetzt hat. Nach dieser Vorschrift gebühren nur die Erlöse, "die nach dem Abrechnungsstichtag • • • • erzielt werden", uneingeschränkt dem Antragsteller. Daraus folgt, daß alle bis zu dem Stichtag erzielten Erlöse zunächst nach § 26 Abs. 1 und den dort angeführten Vorschriften zu verv/enden sind. Sonst wären nämlich die BÜrgschaftsriohtlinien unvollständig, indem sie über die vor dem Stichtag erzielten, aber erst nachher bei der Bürgschaftsgesellschaft eingegangenen Erlöse überhaupt keine Verfügung träfen; oder sie gäben, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts richtig wäre, dem Antragsteller die Möglichkeit, die Geltendmachung seiner Forderungen zu verzögern und damit die Bürgschaftsgesellschaft, die ihm eine solche Verzögerung nur schwer nachweisen könnte, zu schädigen. Außerdem hinge, wollte man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, die Frage, inwiev/eit die Bürgschaftsgesellschaft die Gewinne eines Films zur Tilgung der Kredite verv/enden könnte, von der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Filmtheater ab. Alles das kann die Bürgschaftsgesellschaft - für ihre Vertragspartner erkennbar - sinnvollerweise nicht gewollt haben.
II. Ist aber die Bürgschaftsgesellschaft berechtigt, die 16.227,09 DM zu behalten, so kann die Beklagte nicht verurteilt werden, 8.113,54 DM an die Klägerin zu zahlen.
Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus § 7 des im Jahre 1953 geschlossenen Vertrages der Parteien. Insoweit kann auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden, das der Senat in diesem Punkte bestätigt hat.
Auf die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Hevisionsangriffe kommt es darum nicht mehr an.
III. Damit ist die Berufung der Klägerin auch insoweit unbegründet, als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
Das bedeutet zugleich, daß die Klägerin sämtliche Rechts mittelkosten tragen muß (§91 ZPO).
Senat3präsident Dr. Fischer Br. Nörr Br. Bukov/
ist erkrankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Br. Nörr
Br. Schulze Stimpel