Nach § 3 Abs.9 des Gesellschaftsvertrages kann die Klägerin verlangen, daß im Palle ihrer Heirat ihr Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werde. 1. Das Berufungsgericht führt aus, das Landgericht habe aus zutreffenden Erwägungen angenommen, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die Aufnahme des Ehemanns der Klägerin in die Gesellschaft abzulehnen» Daraus, daß das Berufungsgericht die landgerichtlichen Erwägungen für zutreffend erklärt hat, kann jedoch nicht entnommen werden, es habe auch diese Ansicht gut-heißen wollen» Vielmehr waren mit den "zutreffenden Erwägungen" nur diejenigen gemeint, die sich auf die Ableh-nungsgründe der Beklagten bezogen. Hätte das Berufungsgericht diese Frage für erheblich gehalten, so würde es auf sie ausdrücklich eingegangen sein, wie es sich trotz des Hinweises auf die landgerichtlichen Erwägungen auch mit den anderen Streitpunkten befaßt hat, 2, Bas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt und ausgeführt: Das Landgericht habe dieses Vorbringen zutreffend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß alle Schwierigkeiten letztlich auf die beharrliche Weigerung der Beklagten zurückzuführen seien, den Ehemann der Klägerin aufzunehmen. Diese Beurteilung führe zu dem Ergebnis, daß die von den Beklagten vorgetragenen Gründe ihnen nicht das Hecht gäben, in entsprechender Anwendung von § 3 Abs, 4 des Gesellschaftsvertrages die Aufnahme abzulehnen. Entscheidend für diese Stellungnahme ist die - auch von der Revision nicht angegriffene - Feststellung, daß alle Schwierigkeiten letztlich auf die beharrliche Weigerung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin aufzunehmen, zurückzu-führen seien. b) Die Revision meint, mit Rücksicht auf §§ 1339 157, 24-2 BGB könne die Klägerin die Aufnahme ihres Mannes nur dann verlangen, wenn dieser sowohl hinsichtlich seiner kaufmännischen Fähigkeiten, als auch seiner charakterlichen Eigenschaften den Anforderungen entspreche, die nach Treu und Glauben an einen persönlich haftenden Gesellschafter zu stellen seien. c) Entgegen der Ansicht der Revision kann schließlich nicht gesagt werden, das Recht der Beklagten, die Aufnahme abzulehnen, ergebe sich mindestens aus entsprechender Anwendung von §§ 140, 133 HGB. Ob sich die Beklagten, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Ehemannes der Klägerin vorläge, trotz der Sonderbestimmung in § 3 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages auf diese Vorschriften würden berufen können, braucht nicht entschieden zu werden; denn wichtige Gründe sind nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar.
II 2R 97/62 Verkündet am 27. Juni 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. d^yj^ifiwmns Walter R 2. dessen Ehefrau Marianne R (*■*)> Beklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Ehefrau Renate (W)) j geb. Str. P, Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3- April 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Pie Klägerin und die beklagte Ehefrau sind Schwestern, Am 20. Pezember 1948 schlossen sie mit ihrer Mutter und dem beklagten Ehemann einen Gesellschaftsvertrag zur Weiterführung eines vorher allein von der Mutter betriebenen Elektro- und Hadiogroßhandels. Persönlich haftende Gesellschafter wurden die Mutter und der beklagte Ehemann, Kommanditistinnen die beiden Schwestern, Nach dem Tode der Mutter hat sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Schwestern erhöht und beträgt heute für die Klägerin 49 9 5 i» und für die beklagte Ehefrau 31,5 während der beklagte Ehemann mit 19 beteiligt ist. Nach § 3 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages kann die Klägerin verlangen, daß im Palle ihrer Heirat ihr Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werde. Pie Klägerin hat den älteren Bruder des Beklagten geheiratet. Pieser stammt, ebenso wie der Beklagte, nicht aus der Elektrobranche, sondern ist gelernter Müllergeselle und hat später mehrere Jahre als kaufmännischer Angestellter bei einer Bäckereigenossenschaft gearbeitet. Pie Beklagten weigern sich,, den Ehemann der Klägerin aufzunehmen, weil es dem Ehemann der Klägerin an den zur Führung eines Elektro- und Radiogroßhandels erforderlichen kaufmännischen und technischen Kenntnissen fehle und weil eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm wegen früherer Vorkommnisse nicht zu erwarten sei. Sie meinen, es sei § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages entsprechend anwendbar, wonach ein Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden kann, wenn er durch sein -3- Verhalten schuldhaft die Gesellschaft schädigt oder ihr arglistig Schwierigkeiten bereitet» Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß der Ehemann der Klägerin als persönlich haftender, zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigter Gesellschafter aufgenommen werde» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht führt aus, das Landgericht habe aus zutreffenden Erwägungen angenommen, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die Aufnahme des Ehemanns der Klägerin in die Gesellschaft abzulehnen» Die Revision meint, damit habe sich das Berufungsgericht auch die Ansicht des Landgerichts zu eigen gemacht, das Recht, die Aufnahme abzulehnen, sei, v/eil der erst Aufzunehmende zu den Gesellschaftern noch in keinem Vertragsverhältnis stehe, von strengeren Voraussetzungen abhängig, als der Anspruch auf Ausschluß eines Gesellschafters» Daraus, daß das Berufungsgericht die landgerichtlichen Erwägungen für zutreffend erklärt hat, kann jedoch nicht entnommen werden, es habe auch diese Ansicht gut-heißen wollen» Vielmehr waren mit den "zutreffenden Erwägungen" nur diejenigen gemeint, die sich auf die Ableh-nungsgründe der Beklagten bezogen. Uber die Frage, ob an den Ehemann der Klägerin die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten, wie an einen Gesellschafter, haben -4- die Parteien noch in der Berufungsinstanz gestritten. Hätte das Berufungsgericht diese Frage für erheblich gehalten, so würde es auf sie ausdrücklich eingegangen sein, wie es sich trotz des Hinweises auf die landgerichtlichen Erwägungen auch mit den anderen Streitpunkten befaßt hat, 2, Bas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt und ausgeführt: Das Landgericht habe dieses Vorbringen zutreffend unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß alle Schwierigkeiten letztlich auf die beharrliche Weigerung der Beklagten zurückzuführen seien, den Ehemann der Klägerin aufzunehmen. Diese Beurteilung führe zu dem Ergebnis, daß die von den Beklagten vorgetragenen Gründe ihnen nicht das Hecht gäben, in entsprechender Anwendung von § 3 Abs, 4 des Gesellschaftsvertrages die Aufnahme abzulehnen. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen der Verletzung sachlichen Rechts sind unbegründet. a) Die Revision meint, die von den Beklagten behaupteten Vorfälle rechtfertigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Weigerung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin in die Gesellschaft aufzunehmen.' Das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen - den Beklagten - und ■ dem Ehemann der Klägerin sei völlig zerstört und es sei nicht zu erwarten, daß es wiederhergestellt werden könne. Mit diesen Darlegungen wird die Revision der Stellungnahme des Berufungsgerichts nicht gerecht. Entscheidend für diese Stellungnahme ist die - auch von der Revision nicht angegriffene - Feststellung, daß alle Schwierigkeiten letztlich auf die beharrliche Weigerung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin aufzunehmen, zurückzu-führen seien. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn sind für ein etwaiges Fehlverhalten -5- des Ehemannes der Klägerin die Beklagten selbst verantwortlich, dann können sie nicht darauf ihre Weigerung, auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs, 4* des Gesellschaftsvertrages stützen, b) Die Revision meint, mit Rücksicht auf §§ 1339 157, 24-2 BGB könne die Klägerin die Aufnahme ihres Mannes nur dann verlangen, wenn dieser sowohl hinsichtlich seiner kaufmännischen Fähigkeiten, als auch seiner charakterlichen Eigenschaften den Anforderungen entspreche, die nach Treu und Glauben an einen persönlich haftenden Gesellschafter zu stellen seien. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bereits über kaufmännische Erfahrungen verfügt und daß bei ihm keine Charaktermängel gefunden werden können. c) Entgegen der Ansicht der Revision kann schließlich nicht gesagt werden, das Recht der Beklagten, die Aufnahme abzulehnen, ergebe sich mindestens aus entsprechender Anwendung von §§ 140, 133 HGB. Ob sich die Beklagten, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Ehemannes der Klägerin vorläge, trotz der Sonderbestimmung in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages auf diese Vorschriften würden berufen können, braucht nicht entschieden zu werden; denn wichtige Gründe sind nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar. -6- f 5. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Pr. Fischer Pr. Nörr Liesecke Pr. Reinicke Pr. Schulze