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BGH · II ZR 97/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 97/60

Februar 1959 verbot der Beklagte der Klägerin, das Geschäftslokal zu betreten und in dem Geschäft weiterhin tätig zu sein. Sie macht ferner geltend, sie habe außer den für das Geschäft verwendeten Geldbeträgen noch weiteres Vermögen in die Ehe eingebracht, über dessen Bestand der Beklagte nach Wegfall des gesetzlichen Güterstandes der Nutznießung und Verwaltung Rechenschaft ablegen müsse. Er bestreitet ferner, Geldbeträge in dem von der Klägerin behaupteten Umfang für das Geschäft erhalten zu haben. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe Geldbeträge der Klägerin, an denen ihm damals die Verwaltung und Nutznießung zugestanden habe, in sein Unternehmen eingelegt, ohne sie getrennt in den Handelsbüchern des Geschäfts auszuweisen. Allein auf Grund der Geldhingabe kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin sei im Innenverhältnis Gesellschafterin des von dem Beklagten nach außen hin im eigenen Namen betriebenen Unternehmens geworden. Darüber hinaus legt das Berufungsgericht dar, die Klägerin sei in dem Geschäft des Beklagten über das Maß hinaus tätig geworden, zu dem sie als Ehefrau verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht nimmt an, diese Gesellschaft habe der Beklagte mit seinem Verbot an die Klägerin, das Geschäft nicht mehr zu betreten, gekündigt. Soweit der Beklagte darüber hinaus eingebrachtes Gut der Klägerin, das er nicht als Einlage in sein Unternehmen verwendet habe, verwaltet habe, sei er nach dem Wegfall des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung* und Nutznießung ebenfalls zur Rechnungslegung verpflichtet. 3. Dagegen greift die Revision mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts an, soweit sie die Annahme einer Gesellschaft an dem vom Beklagten nach außen hin im eigenen Namen geführten Tabakwaren-Groß- und Einzelhandelsgeschäft betreffen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen könne die Mitarbeit einer Ehefrau in dem Geschäft des Ehemannes im Rahmen einer Gesellschaft erfolgen, auch wenn die Eheleute sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewußt seien (BGHZ 8, 2495 31» 197; IM BGB § 705 Hr. 5). Die Schlußfolgerung jedoch, die Nichtverbuchung der von der Klägerin erhaltenen Beträge ergebe eindeutig den Willen des Beklagten, diese Beträge als Kapitaleinlage in eine Gesellschaft anzusehen, ist rechtsirrig. Für den Fall, daß der Beklagte das Geld, wie es das Berufungsgericht annimmt, als Kapitaleinlage in eine Gesellschaft erhalten hätte, hätte er es in der Bi- Es mußte vielmehr noch in Betracht gezogen werden, ob die Klägerin dem Beklagten nicht gestattet hat, das zu dem eingebrachten Gut gehörende Geld, dessen Nutzungen ohnehin dem Beklagten zustanden, in anderer Weise als durch Anlegung nach den für Mündelgeld geltenden Vorschriften zu verwenden (Staudinger, Komm. Es wird dabei auch darauf ankommen, welchen Wert das Geschäft des Beklagten zu der in Frage kommenden Zeit darstellte, um damit vergleichen zu können, ob es sich bei den Geldmitteln der Klägerin, deren Höhe bisher nicht festgestellt ist, um im Vergleich zu dem Geschäftsvermögen erhebliche Y/erte. Dabei wird auch zu erwägen sein, daß die Klägerin in das Geschäft des Beklagten eingeheiratet hat, ein Umstand, der zwar der Annahme einer stillschweigenden Gesellschafts-Vereinbarung nicht zwingend entgegensteht, jedoch bei der Bejahung dieser Annahme eine gewisse Zurückhaltung gebietet ^ Im allgemeinen wird sich, ähnlich wie bei der Abgrenzung zv/ischen einer-stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen (BGH I»M BGB § 335 Nr, 1), aus der Geldhingabe allein noch kein Schluß auf die stillschweigende Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses ziehen lassen« Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben«, Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß es noch auf weitere' Umstände, insbesondere auf die Mitarbeit der Klägerin in dem Geschäft des Beklagten, ankommen wird. Für die Annahme einer Gesellschaft ist es jedoch wesentlich, daß es sicl£ um eine Tätigkeit gehandelt hat, die der des Geschäftsinhabers gleichgeordnet sein sollte (BGHZ 8, 249» 255; II ZR 288/59 v. 4. Hierzu hat der Beklagte zwar zugestanden, die sie sich ihrem Haushalt und den Kindern nicht mehr ausreichend?

GeschäftGesellschaftBGBBerufungsgerichtGeldBrKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

II ZR 97/60
2143 082
Verkündet
 am 11. Januar 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich G
Bflfl^, RflBstr. fl).
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Kauffrau Helene Rflftstr. 0,
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Br.
v
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br, Fischer, Br. Kuhn, Br, Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das Urteil des 8. Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. März I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Rechnungslegung über den Tabakwaren-Groß- und Einzelhandelsbetrieb verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien haben im Jahre 1938 geheiratet. Der Beklagte hatte bereits im Jahre 1922 von seinem Vater einen Tabakwaren-Groß- und Einzelhandelsbetrieb übernommen. Das Geschäft wurde im Jahre 1931 im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hat dem Beklagten zur Zeit der Verheiratung unstreitig Geldbeträge zur Verwendung in dem Geschäft überlassen. Sie hat auch in dem Geschäft mitgearbeitet.
Über die Höhe dieser Geldbeträge und deren Verwendung und über den Umfang der Mitarbeit der Klägerin streiten die Parteien. Am 12. Februar 1959 verbot der Beklagte der Klägerin, das Geschäftslokal zu betreten und in dem Geschäft weiterhin tätig zu sein. Die Parteien lebten im Güterotand der Nutznießung und Verwaltung. Im Jahre 1958 hat der Beklagte durch Erklärung gegonüber dem Amtsgericht den Eintritt der Zugev/inngemeinschaft ausgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, sie habe vor und nach der Eheschließung große Geldmittel zur Verfügung gestellt und dadurch einen Aufschwung des zur Zeit der Eheschließung verschuldeten Geschäfts ermöglicht. Sie habe außerdem in einem Uber das Übliche hinausgehend on Maße in dem Geschäft mitgearbeitet. Daraus folge der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen ihr und dem Beklagten.
Sie macht ferner geltend, sie habe außer den für das Geschäft verwendeten Geldbeträgen noch weiteres Vermögen in die Ehe eingebracht, über dessen Bestand der Beklagte nach Wegfall des gesetzlichen Güterstandes der Nutznießung und Verwaltung Rechenschaft ablegen müsse.
In erster Instanz hat sie u. a. die Feststellung begehrt, sie sei an dem Geschäft des Beklagten zur Hälfte beteiligt. Nach Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht hat sie in der Berufungsinstanz unter Änderung ihrer
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Anträge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Uber das Tabakwaren-Groß- und Einzelhandelsgeschäft für die Zeit vom 9. Februar 1939, dem Beginn der Zusammenarbeit, bis zu dem 25. Februar 1959 und ferner über das eingebrachte Gut Rechnung zu legen und das eingebrachte Gut, soweit es nicht dem gemeinsam betriebenen Geschäft zugeflossen sei, herauszugeben.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Berufung. Er bestreitet, daß die Klägerin in dem Geschäft mehr mitgearbeitet habe, als es bei Eheleuten, die ein Geschäft dieser Art betreiben,	>
üblich sei. Er habe sich zudem einer zu großen Mitarbeit * der Klägerin widersetzt, weil dadurch der Haushalt und die KindererZiehung gelitten hätten. Er bestreitet ferner, Geldbeträge in dem von der Klägerin behaupteten Umfang für das Geschäft erhalten zu haben.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Rechnungslegung über das Geschäft und über das eingebrachte Gut verurteilt und wegen des Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe des eingebrachten Guts den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abv/eisung der Klage, v/ährend die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.	^
Entscheidungsgründe:
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1.	Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe Geldbeträge der Klägerin, an denen ihm damals die Verwaltung und Nutznießung zugestanden habe, in sein Unternehmen eingelegt, ohne sie getrennt in den Handelsbüchern des Geschäfts auszuweisen. Daraus, daß er nicht einmal eine Merknotiz über die Herkunft des Geldes verfaßt habe, ergebe sich eindeutig sein Wille, das Geld nicht als fremdes zu behandeln. Es sei daher ebenso wie sein eigenes Geld als Einlage in das
 Unternehmen zu betrachten. Daher habe die Klägerin in dem Unternehmen nicht die Stellung einer Drittgläubigerin gehabt, sondern sei am Kapital beteiligt gewesen. Allein auf Grund der Geldhingabe kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin sei im Innenverhältnis Gesellschafterin des von dem Beklagten nach außen hin im eigenen Namen betriebenen Unternehmens geworden.
Darüber hinaus legt das Berufungsgericht dar, die Klägerin sei in dem Geschäft des Beklagten über das Maß hinaus tätig geworden, zu dem sie als Ehefrau verpflichtet gewesen sei. Sie habe die Kasse geführt, eine wesentliche Tätigkeit, die neben dem Umfang der sonstigen Arbeit, den der Beklagte zugestanden habe, die Annahme eines Gesellschafttsverhältnisses nahelege. Auf die Art ihrer Tätigkeit brauche jedoch nicht im einzelnen eingegangen zu werden, da der Anspruch der Klägerin sich schon aus dem durch die Geldhingabe begründeten Gesellschaftsverhältnis ergebe.
Das Berufungsgericht nimmt an, diese Gesellschaft habe der Beklagte mit seinem Verbot an die Klägerin, das Geschäft nicht mehr zu betreten, gekündigt.
Soweit der Beklagte darüber hinaus eingebrachtes Gut der Klägerin, das er nicht als Einlage in sein Unternehmen verwendet habe, verwaltet habe, sei er nach dem Wegfall des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung* und Nutznießung ebenfalls zur Rechnungslegung verpflichtet.
2.	Die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über das eingebrachte Gut besteht zu Recht, nachdem die Verwaltung und Nutznießung des Beklagten beendet worden ist (§ 1421 aP BGB). Ob der Antrag, den Beklagten zur Herausgabe des eingebrachten Gutes zu verurteilen, zulässig und begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich um eine Stufenklage, bei der die Angabe der
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herauszugebenden Leistung nicht bereits in dem ursprünglichen Klagantrag erfolgen muß.
3.	Dagegen greift die Revision mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts an, soweit sie die Annahme einer Gesellschaft an dem vom Beklagten nach außen hin im eigenen Namen geführten Tabakwaren-Groß- und Einzelhandelsgeschäft betreffen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen könne die Mitarbeit einer Ehefrau in dem Geschäft des Ehemannes im Rahmen einer Gesellschaft erfolgen, auch wenn die Eheleute sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewußt seien (BGHZ 8, 2495 31» 197; IM BGB § 705 Hr. 5). Ob beim Behlen irgendwelcher Erklärungen der Eheleute eine solche Gestaltung der Rechtsbeziehungen anzunehmen ist, kann nur nach einer Würdigung der gesamten objektiven Umstände des Einzelfalles gesagt werden (BGH IV ZR 191/54 v. 9. Februar 1955 S. 13)« Das Berufungsgericht hat im wesentlichen deshalb eine Gesellschaft angenommen, weil der Beklagte die Geldbeträge, die ihm die Klägerin überlassen habe, in seinem Geschäft habe arbeiten lassen, ohne daß er in seinen Handel sbüchern zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Klägerin ihm dieses Geld überlassen habe. Allerdings kann auch die gesellschaftliche Beteiligung ihr Schwergewicht in der Leistung finanzieller Beiträge haben, gegenüber der die Beschäftigung des Gesellschafters in dem Geschäft zurücktritt (BGH aaO). Auf jeden Pall spielt die Verwendung der Mittel des anderen Ehegatten eine Rolle (BGH IV ZR 242/57 v. 15. Januar 1958). Die Schlußfolgerung jedoch, die Nichtverbuchung der von der Klägerin erhaltenen Beträge ergebe eindeutig den Willen des Beklagten, diese Beträge als Kapitaleinlage in eine Gesellschaft anzusehen, ist rechtsirrig. Für den Fall, daß der Beklagte das Geld, wie es das Berufungsgericht annimmt, als Kapitaleinlage in eine Gesellschaft erhalten hätte, hätte er es in der Bi-
lanz als Einlage ausweisen müssen» Es durfte bei einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht als sein Eigenkapital erscheinen. In jedem Fall, sei es, daß der Beklagte die ihm zur Verwaltung anvertrauten Geldmittel entgegen der Vorschrift des § 1377 Abs. 2 aF BGB mit Einverständnis der Klägerin als Fremdmittel in seinem Betrieb verwendet hat, sei es, daß diese Mittel eine Kapitaleinlage bilden sollten, mußte der Betrag gesondert ausgewiesen werden. Deshalb kann aus der Tatsache allein, daß die Verwendung des Geldes nicht ordnungsgemäß verbucht wurde, nicht gefolgert werden, es komme nur eine Möglichkeit, nämlich die Hingabe als Einlage in eine Gesellschaft, in Frage. Es mußte vielmehr noch in Betracht gezogen werden, ob die Klägerin dem Beklagten nicht gestattet hat, das zu dem eingebrachten Gut gehörende Geld, dessen Nutzungen ohnehin dem Beklagten zustanden, in anderer Weise als durch Anlegung nach den für Mündelgeld geltenden Vorschriften zu verwenden (Staudinger, Komm. BGB 9- Aufl. § 1377 Anm. 3)*
Eine Entscheidung darüber, in welcher V/eise das Geld verwendet werden soll, wird sich erst treffen lassen, wenn die gesamten mit der Geldhingabe zusammenhängenden Umstände berücksichtigt werden. Es wird dabei auch darauf ankommen, welchen Wert das Geschäft des Beklagten zu der in Frage kommenden Zeit darstellte, um damit vergleichen zu können, ob es sich bei den Geldmitteln der Klägerin, deren Höhe bisher nicht festgestellt ist, um im Vergleich zu dem Geschäftsvermögen erhebliche Y/erte. gehandelt hat, so daß die Annahme einer Gesellschaftsgründung näherliegen könnte als bei der Hingabe von im Vergleich zu dem Ganzen geringfügigen Beträgen. Dabei wird auch zu erwägen sein, daß die Klägerin in das Geschäft des Beklagten eingeheiratet hat, ein Umstand, der zwar der Annahme einer stillschweigenden Gesellschafts-Vereinbarung nicht zwingend entgegensteht, jedoch bei der Bejahung dieser Annahme eine gewisse Zurückhaltung gebietet ^
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(vgl. Hueck, Recht der Arbeit 1953» 353). Im allgemeinen wird sich, ähnlich wie bei der Abgrenzung zv/ischen einer-stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen (BGH I»M BGB § 335 Nr, 1), aus der Geldhingabe allein noch kein Schluß auf die stillschweigende Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses ziehen lassen« Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben«, Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß es noch auf weitere' Umstände, insbesondere auf die Mitarbeit der Klägerin in dem Geschäft des Beklagten, ankommen wird.
Klägerin habe in einem solchen Umfang mitgearbeitet, daß
 gewidmet habe. Daraus konnte das Berufungsgericht allerdings j folgern, daß die Mitarbeit, was den Umfang anlangt, über das ■ Maß dessen hinausging, was in einer Ehe zv/ischen solchen Geschäftsleuten üblich war (BGH FamRZ 1961 S. 212). Die Art der Tätigkeit hat es Jedoch nicht abschließend erörtert, denn seiner Ansicht nach folgt die Annahme des Gesellschaftsverhältnisses schon aus der Hingabe des Geldes. Für die Annahme einer Gesellschaft ist es jedoch wesentlich, daß es sicl£ um eine Tätigkeit gehandelt hat, die der des Geschäftsinhabers gleichgeordnet sein sollte (BGHZ 8, 249» 255; II ZR 288/59 v. 24. April 1961, WM 1961, 945). Ob dies der Fall war, läßt4 sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Somit ist das Berufungsurteil, soweit es die Pflicht zur Rechnungslegung über das Geschäftsvermögen auscpricht, wegen rechtsirrtümlicher Annahme einer Gesellschaft aufzuheben, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob, v/ie die Re-
4.	Hierzu hat der Beklagte zwar zugestanden, die
 sie sich ihrem Haushalt und den Kindern nicht mehr ausreichend?
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vision noch geltend macht, der Beklagte der Rechnungslegung durch Offenlage seiner Geschäftsbücher genügen konnte (RG JW 1926, 1812; 1927, 368; WarnRspr 1931 Nr. 202).
Br. Nastelski	Br.	Fischer	Br.	Kuhn
 Br. Haager
 Br. Reinicke