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BGH

Gericht: BGH

ten Provision in Höhe von 260222,42 dän« Kronen für den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Kartoffelexportgeschäfts, Dazu kam es auf folgende Weise: Die in Sp^|B ansässige Firma FflB war im Oktober / November 1950 durch Vermittlung des spanischen Handelsvertreters der Beklagten bereit, von der Beklagten, die in ein Export- und Im- im Januar / Februar 1951 in IBHP mit dem dänischen Kaufmann B|Bfe einen Vei**-trag über die Lieferung von 30 000 to Kartoffeln« Letzterer konnte die Kartoffeln in DSB^P nicht beschaffen, insbesondere erhielt er keine Erlaubnis zur Ausfuhr dänischer Kartoffeln» Nachdem er von dem Kläger auf den in der Bundesrepublik aufgetretenen Kartoffelüberfluß aufmerksam gemacht worden war, wandte er sich an ihn zwecks Besenaffung deutscher Kartoffeln« Dieser schrieb am 24» Februar 1951 an die Beklagte, daß er für eine Ausfuhr aus DflHB ©ine größere Menge deutscher Kartoffeln benötige« Die Beklagte machte ihm mit Schreiben vom 26«2„1951 ein entsprechendes Angebot« Bei einem Ferngespräch am 3» März 1951 teilte der Kläger dem Vertreter der Beklagten mit, daß es sich um eine Lieferung an den dänischen Exporteur Bfll^P handle, der sich gerade in aufhalte« Dabei wies der Kläger auf die von ihm für diesen Nachweis zu fordernde Provision hin» Der Vertreter der Beklagten suchte daraufhin BflB in HBHHI auf» Ihre Verhandlungen führten jedoch zu keinem Kaufabschluß, Der Ankauf deutscher Kartoffeln wurde nämlich von den dänischen Behörden von dem Abschluß eines Kompensationsgeschäfts abhängig gemacht« Hinweise des Klägers auf ein mögliches Kompensationsgeschäft hatten keinen Erfolg, Der Kaufmann B|H^ erreichte unabhängig von dem Kläger die dänische Ausfuhrgenehmigung für 500 to Fischöl und brachte mit der Firma TflBi nach längerem Bemühen im April 1951 ein Kompensationsgeschäft zwischen Kartoffeln und Fischöl zustande» Es wurden daraufhin dieser Firma 29 200 kg Fischöl überlassen* Die Beklagte lieferte eine dem Preis des Fischöls entsprechende Menge von 6 000 to Kartoffeln an die Firma die sie an die FflP in Sp^^fe weitergab o Die Firma führte den Preis für das Fischöl an die Beklagte ab,- während der Kaufmann BflBP sein Entgelt durch eine entsprechende Abbuchung von einem zu seinen Gunsten von- Akkreditiv für Kartoffellieferungen erhielt»’.; Ent 5 cheidungsgründeg Das Berufungsgericht hat ohne ersichtlichen Rechtsverstoß festgestellt j, daß der Vertreter der Beklagten den Kläger in dem Ferngespräch am 3* März 1951 zu einem Zeitpunkt; als f. der Beklagten der Kaufmann Bfl^ als Abnehmer der Kartoffeln noch nicht namhaft gemacht war* mit einer Mäklei'tätigkeit betraute« Diese hatte den Nachweis der Gelegenheit zu einer Kartoffelausfuhr zu dem Gegenstand* Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieses nach dem Inhalt des Mäklervertrags vorgesehene Geschäft zustande gekommen sei« Zwar wurden die Kartoffeln nicht unmittelbar an den dänischen Exporteur B®Bfc geliefert, sondern von der Beklagten an die Firma veräussert- die sie ihrerseits an die Firma F^^ weitergabo Letztere bezahlte aus einem von ihr zugunsten de3 Exporteurs Bfl^ gestellten Akkreditiv« B^^ verkaufte dafür im Wege der Kompensation eine entsprechende Menge Fisch | öl an die Firma die ihrerseits den Gegenwert für diese Lieferung der Beklagten gutbrachte« Zutreffend würdigt das Berufungsgericht diese ineinandergreifenden Geschäfte dahin, daß eine Kartoffelausfuhr der Beklagten unter Einsohäi-.* gekommenen Geschäft nicht entgegen, daß die Kartoffeln auf diese Weise ausgeftihrt wurden, Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach es nicht erforderlich ist, daß das abgeschlossene Geschäft mit dem angestrebten völlig überein-stimmt, daß vielmehr nur im wesentlichen derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt sein muß (HG 1Z 1911> 547$ RG JW 1916, 1475 Hr 3 und 1937, 2916 Nr 24)» Dagegen ist die Revision der Auffassung, Gegenstand des Mäklervertrags sei nur der Nachweis eines in DfHHK wohnhaften Kauflustigen gewesen, der in Kartoffeln kaufen und sie von H^[|^ aus un- mittelbar nach Spanien habe senden wollene Das Berufungsgericht habe den Abschluß bezw» den Gegenstand des Mäklervertrags mit der Durchführung des Vertrags verwechselte Es muß der Revision zwar zugestimmt werden, wenn sie darauf hinweist, daß es zahlreiche Verträge gibt, die nur beim Gelingen von Hilfsgeschäften durchgefUhrt werden können, wie den Ver- Es trifft auch zu, daß ein Mäkler, der die Gelegenheit zu dem Abschluß eines GrundStücksVerkaufs nachweisen soll, Provision zu beanspruchen hat, wenn er lediglich einen Käufer ermittelt hat, ohne sich um die Bereitstellung der Kaufsumme zu kümmern« Wie die Revision ausfUhrt, war eben in diesen Fällen das Hilfsgeschäft «mangels besonderem^üftrags” nicht Gegenstand des Mäklervertrags« Diese Rechtsausführungen der Revision werden aber dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, nachdem gerade der Nachweis zu dem Abschluß eines Hilfsgeschäfts, nämlich des Kompensationsgeschäfts, Gegenstand und Schwerpunkt des dem Kläger erteilten Auftrags vr war» Die Revision meint, die entscheidenden Verhandlungen hätten zu dieser Auslegung keinen Anhalt geboten« Insbesondefe, re habe das Berufungsgericht den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht hin- reichend beachtete Diese sich gegen die Auslegung richtende Rüge ist jedoch nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sowohl das Schreiben des Klägers vom 24 o Februar 1951* das die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien anbahnte, als auch die späteren Verhandlungen ausreichend berücksichtigt«. daß er einen dänischen Exporteur noch daß er einen deutschen Importeur bezeichnete» Mit der Benennung des Kaufmanns war lediglich auf die Möglichkeit und das Erfordernis eines Kompensationsgeschäfts mit einem noch völlig unbekannten Partner hingewiesen. Der von den Parteien geschlossene Mäklervertrag hatte nach der Auslegung des Berufungsgerichts einen eindeutigen Sinn* Die Vergütung sollte abhängig sein von dem Nachweis eines Kompensationsgeschäfts. Bei dieser nach der Auslegung des Berufungsgerichts eindeutigen Abmachung besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß* im Wege der ergänzenden Auslegung zu prüfen* ob dem Kläger die Provision nicht auch für den besonderen Pall gewährt werden sollte* daß sich die Möglichkeit des Abschlusses eines Kompensationsgeschäfts durch den von ihm lediglich für die Einfuhr benannten Käufer zufällig ergabo Schon diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil, Es kommt daher nicht mehr auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts an., das einen Provisionsanspruch auch für den Pall verneint* daß Gegenstand des Mäklervertrags lediglich der Nachweis eines dänischen Abnehmers für deutsche Kartoffeln war* ohne daß* so müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden* der gleichzeitige Nach-

MöglichkeitKartoffelFirmaKompensationsgeschäftsBerufungsgerichtAbschlußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 30i April 1956
Jodas. Just«Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Kol
 des Kaufmanns Max IC
Klägers und Revisionsklägers f. •• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr,
 gegen
in Hl
 die Firma Ja Heinrich
 Vo
Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Pr»i
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr» Canter und der Bundesrichter Pr» Selowsky* Pr« Haidinger* Pr»Winkelmann und Pr0 Haager
 für Recht erkannt;.
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes* • gerichts in Hamburg vom 10«2»1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
• z -Tatbestands,
 Der	wohnhafte	Kläger	fordert	von	der Beklag-
ten Provision in Höhe von 260222,42 dän« Kronen für den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Kartoffelexportgeschäfts, Dazu kam es auf folgende Weise: Die in Sp^|B ansässige Firma FflB war im Oktober / November 1950 durch Vermittlung des spanischen Handelsvertreters der Beklagten bereit, von der Beklagten, die in	ein Export- und Im-
portgeschäft und einen Großhandel mit Kartoffeln betreibt,
( rund 50 000 to Kartoffeln zu beziehen« Da Sp^BB im Clearingverkehr mit Deutschland über kein Guthaben verfügte, erhielt die FflB keine Importlizenz« Deshalb schloß ein Vorstandsmitglied der FflB» der Zeuge MaBHB? im Januar / Februar 1951 in IBHP mit dem dänischen Kaufmann B|Bfe einen Vei**-trag über die Lieferung von 30 000 to Kartoffeln« Letzterer konnte die Kartoffeln in DSB^P nicht beschaffen, insbesondere erhielt er keine Erlaubnis zur Ausfuhr dänischer Kartoffeln» Nachdem er von dem Kläger auf den in der Bundesrepublik aufgetretenen Kartoffelüberfluß aufmerksam gemacht worden war, wandte er sich an ihn zwecks Besenaffung deutscher Kartoffeln« Dieser schrieb am 24» Februar 1951 an die Beklagte, daß er für eine Ausfuhr aus DflHB ©ine größere Menge deutscher Kartoffeln benötige« Die Beklagte machte ihm mit Schreiben vom 26«2„1951 ein entsprechendes Angebot« Bei einem Ferngespräch am 3» März 1951 teilte der Kläger dem Vertreter der Beklagten mit, daß es sich um eine Lieferung an den dänischen Exporteur Bfll^P handle, der sich gerade in	aufhalte«	Dabei	wies	der	Kläger	auf	die
 von ihm für diesen Nachweis zu fordernde Provision hin» Der Vertreter der Beklagten suchte daraufhin BflB in HBHHI auf» Ihre Verhandlungen führten jedoch zu keinem Kaufabschluß, Der Ankauf deutscher Kartoffeln wurde nämlich von den dänischen Behörden von dem Abschluß eines Kompensationsgeschäfts abhängig gemacht« Hinweise des Klägers auf ein
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mögliches Kompensationsgeschäft hatten keinen Erfolg, Der Kaufmann B|H^ erreichte unabhängig von dem Kläger die dänische Ausfuhrgenehmigung für 500 to Fischöl und brachte mit der	Firma TflBi nach längerem Bemühen im April
1951 ein Kompensationsgeschäft zwischen Kartoffeln und Fischöl zustande» Es wurden daraufhin dieser Firma 29 200 kg Fischöl überlassen* Die Beklagte lieferte eine dem Preis des Fischöls entsprechende Menge von 6 000 to Kartoffeln an die Firma	die	sie	an	die FflP in Sp^^fe weitergab o Die Firma	führte	den	Preis für das Fischöl an
 die Beklagte ab,- während der Kaufmann BflBP sein Entgelt durch eine entsprechende Abbuchung von einem zu seinen Gunsten von-	Akkreditiv	für
 Kartoffellieferungen erhielt»’.; .	’
Der Kläger hat behauptet? daß er durch Benennung des Kaufmanns Bd^ die Gelegenheit1 zu dem Abschluß eines im Ergebnis zwischen der Beklagten und dem Kaufmann B^|^ zustande-gekommenen Kaufvertrags naehgewiesen habe« In dem Zeitpunkt? in. dem er tätig geworden sei, habe die Beklagte noch keine Kenntnis von dem Kaufrinteresse B(^Bl gehabt. Er habe auch die Kompensation mit Fischöl angeregt»
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Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten? daß ihr der ^ Kläger keine Gelegenheit zu dem Abschluß eines Geschäfts nachgewiesen habe? da sie schon im Februar 1951 mit der Firma F(^ einig gewesen sei? daß sie die in DpBHP nicht er-^ hältlichen Kartoffeln an die Ppp liefern werde. Zudem habe sie schon am 21» Februar 1951 und dann durch ein Schreiben \ . ihres spanischen Vertreters vom 1. März 1951? also vor dem j Hinweis des Klägers auf B^^P erfahren? daß der Kaufmann als dänischer Agent der Firma F^i tätig sei» Nach ihrer Ansicht sei der Kläger beim Zustandekommen des Kompensationsgeschäftes nicht beteiligt gewesene
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision erstrebt er die Verurteilung der Beklagten., während die Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt.
Ent 5 cheidungsgründeg
 Das Berufungsgericht hat ohne ersichtlichen Rechtsverstoß festgestellt j, daß der Vertreter der Beklagten den Kläger in dem Ferngespräch am 3* März 1951 zu einem Zeitpunkt; als f. .	der Beklagten der Kaufmann Bfl^ als Abnehmer der Kartoffeln
 noch nicht namhaft gemacht war* mit einer Mäklei'tätigkeit betraute« Diese hatte den Nachweis der Gelegenheit zu einer Kartoffelausfuhr zu dem Gegenstand* Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieses nach dem Inhalt des Mäklervertrags vorgesehene Geschäft zustande gekommen sei« Zwar wurden die Kartoffeln nicht unmittelbar an den dänischen Exporteur B®Bfc geliefert, sondern von der Beklagten an die Firma veräussert- die sie ihrerseits an die Firma F^^ weitergabo Letztere bezahlte aus einem von ihr zugunsten de3 Exporteurs Bfl^ gestellten Akkreditiv« B^^ verkaufte dafür im Wege der Kompensation eine entsprechende Menge Fisch |	öl	an die Firma	die	ihrerseits	den	Gegenwert für
 diese Lieferung der Beklagten gutbrachte« Zutreffend würdigt das Berufungsgericht diese ineinandergreifenden Geschäfte dahin, daß eine Kartoffelausfuhr der Beklagten unter Einsohäi-.* tung eines die Transferierung des Gegenwerts ermöglichenden Ölkompensationsgeschäftes stattfand« Da die Beklagte die Innehaltung bestimmter Lieferbedingungen und insbesondere den unmittelbaren Abschluß zwischen einem ausländischen Abnehmer und ihr nicht zur Bedingung des Mäklerauftrags gemacht hatte* steht es nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Identität zwischen dem geplanten und dem zustande-
 
gekommenen Geschäft nicht entgegen, daß die Kartoffeln auf diese Weise ausgeftihrt wurden, Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach es nicht erforderlich ist, daß das abgeschlossene Geschäft mit dem angestrebten völlig überein-stimmt, daß vielmehr nur im wesentlichen derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt sein muß (HG 1Z 1911> 547$ RG JW 1916, 1475 Hr 3 und 1937, 2916 Nr 24)»
Das Berufungsgericht hat einen Provisionsanspruch des Klägers jedoch verneint, weil der Mäkleraufträg nicht nur die Zuführung eines dänischen Importeurs mit Kartoffelbedarf zu dem Gegenstand hatte, sondern zugleich, was das Schwergewicht des Auftrags ausgemacht habe, den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß des zur Ausfuhr erforderlichen Kompensationsgeschäft So In dieser Richtung habe der Kläger keine konkreten Möglichkeiten nachgewiesen, sodaß ihm schon aus diesem Grunde keine Provision gebühre„ Bei der Ermittlung des Gegenstandes des Mäklervertrags hat das Berufungsgericht den Umstand verwertet, daß der Kläger während des Ferngesprächs eine klare Vorstellung davon hatte, daß die Kartöffelliefe-rung nach DflHHP nur die Vorbereitung für einen Kartoffelexport nach Spanien darstelle, und daß der Abschluß dieses Geschäfts unabweisbar von der Einschaltung eines noch nicht (t festliegenden Kompensationsgeschäfts zwischen dem deutschen Verkäufer und dem dänischen Abnehmer abhängig sei* Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts hatte er dies der Beklagten auch schon vor dem Perngespräch vom 3» März 1951 mitgeteilt o Die Beklagte war ebenfalls von dieser Sachlage unterrichtete Ferner hat das Berufungsgericht bei derAuslegung des Inhalts des.Mäklervertrags das spätere Verhalten des Klägers herangezogen, der nach seinen Behauptungen auf die Möglichkeit eines allerdings nicht zustande gekommenen Kompensa- : tionsgeschäfts über eine Bankfirraa hingewiesen haben will, und der sich außerdem, wiederum ohne Erfolg, bemüht habe, eine Gelegenheit zu einer Kompensation mit einer KäBelieferung nachzuv/eisen0 Daraus, aus den gesamten Umständen und insbesondere aus der Tatsache, daß es sich auf beiden Seiten um erfah  6 -
rene, mit der Geschäftslage vertraute Kaufleute gehandelt habe, folgert das Berufungsgericht, der dem Kläger.erteilte Mäklerauftrag sei dahin auszulegen >. daß er «nicht etwa die Zuführung eines dänischen Importeurs mit* Kartoffelbedarf zu dem Gegenstand hatte, sondern den Nachweis einer Ausfuhrgelegenheit, mit welcher unmittel bar die Gelegenheit zu dem Abschluß einer die verschiedenen zwischenstaatlichen Schwierigkeiten ausräumenden, die Transferierung erst ermöglichenden Kompensation verbunden war”. Dagegen ist die Revision der Auffassung, Gegenstand des Mäklervertrags sei nur der Nachweis eines in DfHHK wohnhaften Kauflustigen gewesen, der in	Kartoffeln kaufen und sie von H^[|^ aus un-
mittelbar nach Spanien habe senden wollene Das Berufungsgericht habe den Abschluß bezw» den Gegenstand des Mäklervertrags mit der Durchführung des Vertrags verwechselte Es muß der Revision zwar zugestimmt werden, wenn sie darauf hinweist, daß es zahlreiche Verträge gibt, die nur beim Gelingen von Hilfsgeschäften durchgefUhrt werden können, wie	den	Ver-
kauf eines Grundstücks, dessen Zustandekommen von der Möglichkeit der Darlehensbeschaffung für einen Käufer abhängt«
Es trifft auch zu, daß ein Mäkler, der die Gelegenheit zu dem Abschluß eines GrundStücksVerkaufs nachweisen soll, Provision zu beanspruchen hat, wenn er lediglich einen Käufer ermittelt hat, ohne sich um die Bereitstellung der Kaufsumme zu kümmern« Wie die Revision ausfUhrt, war eben in diesen Fällen das Hilfsgeschäft «mangels besonderem^üftrags” nicht Gegenstand des Mäklervertrags« Diese Rechtsausführungen der Revision werden aber dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, nachdem gerade der Nachweis zu dem Abschluß eines Hilfsgeschäfts, nämlich des Kompensationsgeschäfts, Gegenstand und Schwerpunkt des dem Kläger erteilten Auftrags vr war» Die Revision meint, die entscheidenden Verhandlungen hätten zu dieser Auslegung keinen Anhalt geboten« Insbesondefe,
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re habe das Berufungsgericht den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht hin-
reichend beachtete Diese sich gegen die Auslegung richtende Rüge ist jedoch nicht begründet» Das Berufungsgericht hat sowohl das Schreiben des Klägers vom 24 o Februar 1951* das die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien anbahnte, als auch die späteren Verhandlungen ausreichend berücksichtigt«. Seine Auslegung ist möglich und kann daher in der Revisionsinstanz nicht beanstandet werden»
Ausgehend von diesem ohne Rechtsfehler festgestellten Inhalt des Mäklervertrags ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Gelegenheit zu dem Abschluß des Kompensationsgeschäfts nicht nachgewiesen und daher den Mäklervertrag in seinem Schwergewicht nicht erfüllt habe» Es hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger und der Kaufmann Bfl|p in einer gemeinsamen Unterhaltung allgemein und rein theoretisch auf den Gedanken einer Fischölkompensation gestossen seien, "irgend eine konkrete Möglichkeit ausser der, daß BflD Fischöl für einen Export nach Deutschland zur Verfügung hatte”, habe dieser Unterhaltung nicht zugrunde gelegen» Der Kläger habe auch keine solche konkrete Möglichkeit angedeutet oder kundgegeben Seine Versuche, Kompensationsmöglichkeiten zu finden, seien fehlgeschlagen» An den Verhandlungen mit der Firma habe er nicht mitgewirkt» Zwar war BflBfc mit der Firma
 geschäftlich bekannt» "Damit war aber der Abschluß einer Kompensation noch ebenso entfernt, wie er es ohne die Bekanntschaft zwischen Bfl^ und der Firma TiHIBI gewesen wäre”*. BflIB hatte auch bei der Unterhaltung mit dem Vertreter der Beklagten in HMHBl ain 3« März 1951 nicht erwähnt, daß ihm Möglichkeiten zu einer Kompensation zur Verfügung ständen»
Die Richtigkeit dieser Auffassung des Berufungsgerichts leuchtet dann ohne weiteres ein, wenn man unterstellt, daß
o —
nicht der Kaufmann	sondern ein anderer ohne Mitwir-
kung des Klägers ermittelter Exporteur ein Gegengeschäft zu der Kartoffeleinfuhr abgewickelt hätte * Für diesen Fall wäre zweifellos die Gelegenheit zu dem Abschluß dieses Geschäfts vom Kläger nicht nachgewiesen worden» Eine andere Beurteilung kann jedoch nicht Platz greifen, wenn in der Person des Kaufmanns	zufällig	beide	Möglichkeiten	zusammenfallen,
 der Abschluß des Kartoffelkaufs und gleichzeitig des Fisch-ölexports? da der Kläger hinsichtlich des zweiten Geschäfts keinen Hinweis geben konnte, weder in der Richtung? daß er einen dänischen Exporteur noch daß er einen deutschen Importeur bezeichnete» Mit der Benennung des Kaufmanns	war
 lediglich auf die Möglichkeit und das Erfordernis eines Kompensationsgeschäfts mit einem noch völlig unbekannten Partner hingewiesen. Dies genügt jedoch nicht als Nachweis im Sinne des § 652 BGB» Die Revision meint dagegen? nachdem die Namhaftmachung B^|^ im weiteren Verlauf auch zu dem Abschluß des Kompensationsgeschäfts geführt habe? bilde es einen .Verstoß gegen Treu und Glauben? wenn die Beklagte dem Kläger .die Provision deshalb streitig mache? weil er es versäumt .. habe? bei der Namhaftmachung des Kaufmanns. Bfl^ gleichzeitig zu erklären? daß sich eine Nachweismitwirkung im Hinblick auf ein Kompensationsgeschäft erübrige? weil B(|^ als üihänd-ler auch dieses Geschäft zustande bringen werde» Dabei übersieht die Revision in tatsächlicher. Hinsicht.?, daß? wie die Urteilsfeststellungen ergeben? BflHP den Kläger nur als Ab-nehmender Kartoffeln und überhaupt nicht als Vertragspartei des Kompensationsgeschäfts bezeichnen konnte? weil insoweit sich für den Kläger noch keine Möglichkeit zu einem Geschäftsabschluß abzeichneteo Damit hat er? was das den Schwerpunkt des Mäklervertrags bildende Kompensationsgeschäft anlangt? noch keinen Hinweis dafür gegeben? mit wem ein Kompensationsgeschäft zustande kommen könnte und hat dadurch auch insoweit nicht? was den Zweck der Maklertätigkeit ausmacht? für die
C,
 
Beklagte den Abschluß des Kompensationsgeschäfts angebahnt.
Der von den Parteien geschlossene Mäklervertrag hatte nach der Auslegung des Berufungsgerichts einen eindeutigen Sinn* Die Vergütung sollte abhängig sein von dem Nachweis eines Kompensationsgeschäfts. Es genügte jedoch nicht, daß die Nachweistätigkeit zufällig zugleich Anlaß zu dem Zustandekommen des vom Mäkler nicht nachgewiesenen Kompensationsgeschäfts gab (vgl auch RG Recht 1908 Nr 1366). Die Leistung* für die der Kläger Provision bekommen sollte* hat er demnach nicht erbracht. Bei dieser nach der Auslegung des Berufungsgerichts eindeutigen Abmachung besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß* im Wege der ergänzenden Auslegung zu prüfen* ob dem Kläger die Provision nicht auch für den besonderen Pall gewährt werden sollte* daß sich die Möglichkeit des Abschlusses eines Kompensationsgeschäfts durch den von ihm lediglich für die Einfuhr benannten Käufer zufällig ergabo
 Schon diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil, Es kommt daher nicht mehr auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts an., das einen Provisionsanspruch auch für den Pall verneint* daß Gegenstand des Mäklervertrags lediglich der Nachweis eines dänischen Abnehmers für deutsche Kartoffeln war* ohne daß* so müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden* der gleichzeitige Nach-
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JLU
weis zu dem Abschluß einer Kompensation Inhalt des Vertrages war. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO s urückzuwei sen 0
Dr. Canter	Dr =, Selowsky	DrHaidinger	Dr.Winkelmann	Dr.Haager