Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Beklagten hafteten dafür auf Grund der Urkunde vom 7. Die Beklagten sind der Ansicht, daß keine Zinsen und erst recht nicht die banküblichen Zinsen für seine eigenen, zu dem Wiederaufbau der -Grundstücke vorgestreckten Gelder ,berech-nen könne. Zu den eigenen Geldern Bj^p^D zählen die Beklagten nicht bloß die 40,000 DM, die'aus der Zahlung des Beklagten zu 2) erhalten und als Wiederaufbaudarlehen bei der GmbH .stehen gelassen hat, sondern auch diejenigen Gelder, die aus dem Rfl^^l^^Eilmtheater in K( Sie Klägerin stützt den Zinsanspruch und die Inanspruchnahme der Beklagten auf die Ziffern 4 und 5 der Ur- ' künde vom 7. Januar 1949p Sie behauptet, daß sich die Verzinsungsabrede des letzten Satzes der Ziff 5 (seine - - bisherigen Aufwendungen werden ihm in der Höhe verzinst, wie er selbst für aufgenommene Gelder Zinsen zu bezahlen hat) sowohl auf fremde wie auf eigene Gelder beziehe und auch für Beträge habe gelten sollen, die erst nach dem 7. trägnisse ihrem Ehemann gegen den banküblichen Zinssatz geliehen, so daß die von ihm für den Wiederaufbau der Grund-stücke verwendeten R^m^-Gelder für ihn fremde Gelder gewesen seien, für die er selbst den banküblichen Zinssatz aufgewendet habe. Daraus habe Dr. die Überzeugung gewonnen, daß die weiteren, \md zwar von allen Beteiligten für den Niederaufbau * zugesagt« Gelder hätten zinslos gegeben werden sollen. Deshalb sei die Ansicht Dr. richtig, daß Zinsgewinne für eigene Gelder der Beteiligten einstweilen hätten ausscheiden sollen. Das ergibt die Aussage Dr. und die Überlegung zwingend, daß sich sonst keiner der drei Beteiligten dazu herbeigefunden haben würde, Geld unter seinem Hamen für die Vollendung des Wiederaufbaus der Grundstücke aufzutreiben. Kosten derartiger Gelder auch im Innenverhältnis zu lasten desjenigen gehen sollten, der sie auf seinen Kredit nahm,^ so würde sich jeder gehütet haben, mehr als der andere zmn Wiederaufbau der Grundstücke, der allen drei Beteiligten irj Verhältnis ihrer GrundetUcksanteile zugute kam, beicusteu«fr*n Es fehlt aber jeder Grund dafür, daß die zm Wiederaufbau der Grundstücke bereits verwendeten oder noch zur Verfügung zu stellenden B^HHf^-Mittel zinslos geben wollte und sollte» Den einzigen Grund dafür hat Br. in seiner Aussage vom 1* April 1953 gegeben: Das sei als Kind aus der S^ppp^herausgev/achsen, die S< Lt erachtet, iat schief- Denn sie läßt außer acht, daß sich dies durch den Grundstücksübertragungsvertrag vom 13- Dezember 194-8 geändert hatte und durch die Abmachungen, die in der Urkunde vom 7- Januar 1949 niedergelegt sind, weiter änderte. tungsvergleich einer besonderen Regelung Vorbehalten waren und diese Aufwendungen am 7- Januar 1949 auf die Anteile aller drei Beteiligten aufgeteilt wurden, waren sie von da ab zu den auf die Grundstücksanteile der Beklagten zu 1) und 2) entfallenden feilen Aufwendungen für andere und damit die auf die Beklagten zu 1) und 2) entfallenden Beträge Kredite an die Beklagten zu 1) und 2). ( Unrichtig ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1) und 2) hätten keinen Anlaß gehabt, die von mit eigenen oder R^JJI^-Geldern bereits gemachten Aufwendungen zu verzinsen- Daß der Beklagte zu 1) entsprechend der am 13- Dezember 1948 übernommenen Verpflichtung. die Frage der Aufwendungen zu regeln, einen Anteil dieser Aufwendungen übernommen hatte, war entgegen der Ansicht des Berufungsurteils kein Grund, den damit von wertmäßig erhaltenen Kredit nicht zu verzinsen. Daß der Beklagte zu 2) keinen Anlaß zu einer Verzinsung des auf ihn entfallenen Teils der Wiederaufbauaufwendungen.gehabt habe, begründet das Berufungsgericht damit, er sei nicht verpflichtet gewesen, einen noch nicht fälligen Kaufpreisteil zu verzinsen* Richtig daran ist/ daß der-Anteil der schon in die Grundstücke geflossenen Wiederaufbauaufwendungen, der den Beklagten zu 2) traf, Grundstückskauf preis war- Richtig ist auch, daß er diesen Kaufpreisteil nicht sofort, nicht einmal persönlich, sondern nur aus dem übernommenen Grundstücksanteil zu leisten hatte- Es widerspricht aber der De-benserfahrung, daß ein gestundeter Grundstückskaufpreis nicht zu verzinsen ist. Denn ejj steht fest» daß die Urkunde vom 7»' Januar 1949 in aller Bile als sogenannter Rahmenvertrag errichtet worden ist, und <U? Januar 1949* Da die Beteiligten wünschten, daß jeder von ihnen den zu dem Wiederaufbau der Grundstücke dringend erforderlichen Kredit beschaffe, und dies die Lage auch objektiv erforderte, kann mit dieser positiven Regelung schlechterdings nicht negativ zugleich vereinbart worden sein, daß eine Verzinsung eigener Kapitalien ausgeschlossen sei* Es war festgelegt, daß jeder der drei Beteiligten nach Möglichkeit Geld auftreiben solle. Ein Ausschluß der Verzinsungspflicht für eigene Gelder würde bedeutet haben, daß eigenes Geld praktisch von der Hingabe zu dem Wiederaufbau ausgeschlossen wurde da jeder außerhalb der Grundstücke damit vorteilhafter ar beiten konnte und mit der Hingabe zu dem Wiederaufbau die Ve besserung aller drei Grundstücksanteile erreichte, ohne von den beiden anderen dafür einen Ausgleich zu erhalten. reiz dazu zu bieten, diese Überschüsse möglichst klein zu halten; damit wäre eine Hauptquelle, aus der Gelder für d Aufbau der Grundstücke und damit zur Aufnahme des vollen Dit 1 Aber auch die Ansicht der Klägerin, daß diese Aufwendungen in banküblicher Weise zu verzinsen seien, ist nicht richtig. Bei Gemeinschaften ist es nicht üblich, für eigene Gelder und solche, die vertraglich als eigene Gelder ange-sehen werden, den banküblichen Zins oder gar Zinseszins zu beanspruchen* Soll von dieser Übung abgewichen werden, so muß das klar zu dem Ausdruck gebracht werden» Bas ist in der Urkunde vom 7* Januar 1949 nicht geschehen. In dieser Urkunde sind die H^UPt-Gelder, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, als eigene Gelder behandelt worden» Es kommt daher weder darauf an, ob diese Handhabung der Wirklichkeit entsprach, noch darauf, welche Zinsen seine Ehefrau zu zah- Bei der gegebenen Sachlage ist für die eigenen Gelder vom Beklagten zu 2) gezahlten Kaufpreis gebührten und die er der GmbH und über sie hinweg der Grundstücksgemeinschaft Zinsfuß des § 246 BGB oder, wenn die Hergabe des Geldes ein beiderseitiges Handelsgeschäft war, der Zinssatz des § 352 HGB anzuwendenc. erfaßten Pall des von der Hypothekenbank also insbesondere die 40.000 DM, die ihm aus dem zur Verfügung stellte, und für die Gelder der Das und die Beträge, die zu verzinsen sind, stehen noch nicht fest.
II ZR 97/54 2354 089 V Verkündet am 11. Juli 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der grau Hilde E^Hlstro 0, In dem Rechtsstreit Klägerin, Berufungs- und Revi s ionskläger in, -Prozeßbevollmächt igter: Recht sanwal gegen 1.) 2.) 5.) Beklagte, Berufungs- und Revi s ionsbeklagt e, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7. Juli 1955 unteV Mitwirkung des Senatspräaidenten Br«. Canter und der Bundeerichter Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br, Kuhn für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 24o März 1954 - 2 U 207/53 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. * Von Rechts wegen t+ -2- Tatbestand: Die Klägerin Klagt aus abgetretenen Hechten ihres Ehemannes, des Ingenieurs Bichard Zwischen den Parteien schweben mehrere Rechtsstreitigkeiten. Hinsichtlich der Entwicklung dieser Streitigkeiten wird auf den Tatbestand des Senatsurteils in der Sache II ZR 91/54 verwiesen« lo) Der Ehemann der Klägerin hat hohe Beträge zu dem Wiederaufbau der Grundstücke- K^J^straße und P^m^straße £ 0, auf gewendet. Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Beklagten hafteten dafür auf Grund der Urkunde vom 7. Januar 1949 als Gesamtschuldner neben ihrem Ehemann und der S^^J^^-Filmtheater GmbH (Beklagte zu 3). Sie behauptet, von diesen Aufwendungen seien 165.715,38 DM noch nicht geordnet, ein Teilbetrag von 137.059,17 DM sei unstreitig« Die Differenz von 28.656,21 DM macht sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Insoweit ist die Sache noch beim Landgericht anhängig. 2,) hat der Grundstücksgemeinschaft und der GmbH Zinsen berechnet. Außer Streit sind die banküblichen Zinsen für einen von tei der Hypothekenbank aufgenommenen Kredit von 85.000 DM. Die Beklagten sind der Ansicht, daß keine Zinsen und erst recht nicht die banküblichen Zinsen für seine eigenen, zu dem Wiederaufbau der -Grundstücke vorgestreckten Gelder ,berech-nen könne. Zu den eigenen Geldern Bj^p^D zählen die Beklagten nicht bloß die 40,000 DM, die'aus der Zahlung des Beklagten zu 2) erhalten und als Wiederaufbaudarlehen bei der GmbH .stehen gelassen hat, sondern auch diejenigen Gelder, die aus dem Rfl^^l^^Eilmtheater in K( -3- herausgezogen und zu dem Wiederaufbau der beiden Grundstücke verwendet worden sind. s ✓ FV Sie Zinsen aus den 40p000 SM und aus den Geldern berechnet für die Zeit bis zu dem 30. 1952 auf 60.63*5? 63 SM. Juni Sie Klägerin hat demzufolge beantragt, die Beklagten .*•" zur Zahlung von 89*291?84 SM als Gesamtschuldner neben ih- %:f. rem Ehemann zu verurteilen. < . Sas Landgericht hat über die Zinsen Teilurteil erlassen und die Klage insoweit, also in Höhe von 60.635,63 SM, ab- V gewiesen. Sie Klägerin stützt den Zinsanspruch und die Inanspruchnahme der Beklagten auf die Ziffern 4 und 5 der Ur- ' künde vom 7. Januar 1949p Sie behauptet, daß sich die Verzinsungsabrede des letzten Satzes der Ziff 5 (seine - - bisherigen Aufwendungen werden ihm in der Höhe verzinst, wie er selbst für aufgenommene Gelder Zinsen zu bezahlen hat) sowohl auf fremde wie auf eigene Gelder beziehe und auch für Beträge habe gelten sollen, die erst nach dem 7. Januar 1949 von den Beteiligten für den Wiederaufbau der Grundstücke äufgetrieben und gegeben v/ür-den. In der Urkunde vom 7. Januar 1949 ist das Lichtspieltheater als ein von betriebenes Unter- nehmen bezeichnet; demzufolge sind die Erträgnisse des als ihm gehörig behandelt worden. In Wirklichkeit gehört dieses Filmtheater der Klägerin, sie betreibt es seit 1933 und ist seitdem als alleinige Inhaberin eingetragen. Sie behauptet und stellt unter Beweis, es werde für ihre alleinige Rechnung geführt und sie habe die Er- H JP ■ -4~ trägnisse ihrem Ehemann gegen den banküblichen Zinssatz geliehen, so daß die von ihm für den Wiederaufbau der Grund-stücke verwendeten R^m^-Gelder für ihn fremde Gelder gewesen seien, für die er selbst den banküblichen Zinssatz aufgewendet habe. Sie ist der Ansicht, daß äußerstenfalls § 354 Abs 2 HGB zur Anwendung gelangen müsse. Auf Beschluß der Beklagten zu 1) und 2) hat die GmbH die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen beantragt. Auf Antrag der Beklagten zu 1) und 2) wurde die Teilungsversteigerung beider Grundstücke durchgeführt« Den Beklagten zu 1) und 2) wurde je zur Hälfte der Zuschlag zu einem Meistgebot von 1«085»500 DM erteilt. Die Klägerin hat den Zinsanspruch ihrem Ehemann zurück-abgetreten und verlangt nunmehr Zahlung von 60.635,63 DU nebst den banküblichen Sollzinsen hiervon seit dem 1. Juli 1952 an ihren Ehemann. In Hilfsanträgen begehrt sie statt gesamtschuldnerischer Verurteilung anteilige Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an den Grundstücken (35 s 30) und statt Verurteilung unter unbeschränkter persönlicher Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ihre Verurteilung aus dem Versteigerungser-lUs. Die Berufung der Klägerin wurde zurtickgewieeen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Zinsanspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten. Ent s che1dungs gründe; I. Das Berufungsgericht legt die Zinsklausel der Urkunde vom 7. Januar 1949 aus. Es meint? -5- V: n f: I- .. I>‘ !■' I '«■ / i- 1») Die Zinsklausel habe nicht lediglich die Höhe der Zinsen bestimmt. Sonst bleibe offen, wie sich die Zj sen hätten bemessen sollen, wenn B40Hfe Gelder zu verschieden hohem Zinssatz aufgenommen hätte. Es sei darum : richtiger, in den Nebensatz der umstrittenen Klausel eine| Beschränkung derjenigen Gelder zu sehen, die hätten verzinst werden sollen. Dafür spreche auch die Verwendung de Portes "wie*1, das sich auf die zu verzinsenden Kapitalien! und nicht auf die Zinshöhe beziehe. Soweit diese TTortinte£ pretation überhaupt noch Zweifel lasse, würden sie durch die Aussage Dr. ausgeräumt. Danach habe der von bei der Hypothekenbank aufge- nommene Kredit die Zinsklausel veranlaßt. Daraus habe Dr. die Überzeugung gewonnen, daß die weiteren, \md zwar von allen Beteiligten für den Niederaufbau * zugesagt« Gelder hätten zinslos gegeben werden sollen. Dafür sprecht auch, daß B^J^Hfcdie bis zu dem 7. Januar 1949 in die Grunq stücke gesteckten Gelder im eigenen Interesse und ausschließlich für sich aufgewendet habe, und daß für die Be klagten zu 1) und 2) kein Anlaß zu einer Verzinsung eigenelr Gelder bestanden habe. Es sei danach festzusteij len, daß nur die Fremdgelder, die B^^|^ bis zu dem 7. Ja-| nuar 1949 für den Niederaufbau aufgenommen und verwendet habe, hätten verzinst werden sollen. Soweit diese Aufwen-I düngen aus dem stammten, seien sie nicht als Fremdgelder zu bezeichnen. Das folge aus dem bereits Dar-I gelegten und daraus, daß nicht dem widersprochen! habe, daß das als ein von ihm betriebenes Unte] nehmen gekennzeichnet worden sei. Auch beim Abschluß eine^ Kreditvertrages mit der Volksbank habe er sich als Eigen-] turner des bezeichnet. Das habe auch der wirt- schaftlichen läge entsprochen. 2.) Der Zinsanspruch sei auch insoweit nicht begründet, als er auf erst nach dem 7. Januar 1949 entstandene i, -6- Forderungen zurückgehe. Die Zinsklausel habe allerdings nicht bloß die "bisherigen,f Aufwendungen, sondern alle noch von den drei Grundstückseigentümern aufzutreibenden und zu dem Wiederaufbau zu verwendenden fremden Gelder erfaßt, wie die Aussage Dr. ergebe» Hach dieser Auasage habe der Schwerpunkt der Zinsklausel nicht auf den Wort bisherig gelegen» Der unfertige Zustand der Gebäude habe es erfordert, alle verfügbaren Kittel dem Aufbau der Grundstücke zu widmen- Diese Notlage des Unternehmens lasse es richtig erscheinen, daß nicht bloß die bisherigen Premdgelder, sondern alle noch von dritter Seite beschaffbaren Gelder zu dem banküblichen Zinssatz von der Grundstücksgemeinschaft hätten verzinst werden sollen. Die Notlage des Unternehmens habe eine Zwischenlösung erfordert. Deshalb sei die Ansicht Dr. richtig, daß Zinsgewinne für eigene Gelder der Beteiligten einstweilen hätten ausscheiden sollen. Es sei darum festzustellen, daß die Beteiligten vereinbart hätten, alle gleichviel wann auf genommenen Fremdgelder zu verzinsen und die Eigengelder zinslos zu lassen. 3o) Weil die Verzinsung vertraglich anderweit geregelt worden sei, komme eine Anwendung des § 354- Abs 2 HGB nicht in Betracht. v * II. Der Revision kann ein Erfolg nicht versagt werden. Auszugehen ist davon, daß die Zinsklausel nicht bloß für sondern für alle drei Grundstückseigentümer gleichmäßig gelten sollte,.und daß sie nicht bloß die bisherigen Wiederaufbauaufwendungen betraf." Das ergibt die Aussage Dr. und die Überlegung zwingend, daß sich sonst keiner der drei Beteiligten dazu herbeigefunden haben würde, Geld unter seinem Hamen für die Vollendung des Wiederaufbaus der Grundstücke aufzutreiben. Denn wenn die 7- Kosten derartiger Gelder auch im Innenverhältnis zu lasten desjenigen gehen sollten, der sie auf seinen Kredit nahm,^ so würde sich jeder gehütet haben, mehr als der andere zmn Wiederaufbau der Grundstücke, der allen drei Beteiligten irj Verhältnis ihrer GrundetUcksanteile zugute kam, beicusteu«fr*n J. eft. Die Lage des Unternehmens und der Stand des Wieder» baue erforderten unverkennbar, alle Möglichkeiten der Kre be Schaffung auszuschöpfen. Die Überschüsse, des pppUB boten eine Möglichkeit hierzu, da dort laufend flüssige Mittel greifbar waren» Auch insoweit sind die Annahmen dea Berufungsurteils zutreffend. Es fehlt aber jeder Grund dafür, daß die zm Wiederaufbau der Grundstücke bereits verwendeten oder noch zur Verfügung zu stellenden B^HHf^-Mittel zinslos geben wollte und sollte» Den einzigen Grund dafür hat Br. in seiner Aussage vom 1* April 1953 gegeben: Das sei als Kind aus der S^ppp^herausgev/achsen, die S< PP^ habe daher von ihr eine gewisse Alimentierung beanspruchen können. Das ist unrichtig, ohne daß es darauf an-| kommt, ob das R^PPpj^ nach 1935 durch rückerstattungspflichtige Einnahmen | aus der Schauburg ausgebautj und finanziert worden ist. Denn in die in den Verträgen vom 13. Dezember 1949 vollzogene Rückerstattung war das weder seiner Substanz noch seiner Erträgnisse nach efl|-bezogen worden» Dr. K^pf^t gibt in dem erörterten Teil sei^ ner Aussage keine Tatsachen, sondern seine eigene Ansicht wieder. Da diese Ansicht unrichtig ist, durfte ihr nicht b^*-getreten werden. Die Überlegung des Berufungsgerichts, Bppp^ habe die bis zu dem 7. Januar 1949 in die Grundstücke gesteckten Geld« für eine eigene Seche und im eigenen Interesse aufgev/endet -8- Lt erachtet, iat schief- Denn sie läßt außer acht, daß sich dies durch den Grundstücksübertragungsvertrag vom 13- Dezember 194-8 geändert hatte und durch die Abmachungen, die in der Urkunde vom 7- Januar 1949 niedergelegt sind, weiter änderte. Da die Wiederaufbauaufwendungen im Rückerstat- tungsvergleich einer besonderen Regelung Vorbehalten waren und diese Aufwendungen am 7- Januar 1949 auf die Anteile aller drei Beteiligten aufgeteilt wurden, waren sie von da ab zu den auf die Grundstücksanteile der Beklagten zu 1) und 2) entfallenden feilen Aufwendungen für andere und damit die auf die Beklagten zu 1) und 2) entfallenden Beträge Kredite an die Beklagten zu 1) und 2). ' ( Unrichtig ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1) und 2) hätten keinen Anlaß gehabt, die von mit eigenen oder R^JJI^-Geldern bereits gemachten Aufwendungen zu verzinsen- Daß der Beklagte zu 1) entsprechend der am 13- Dezember 1948 übernommenen Verpflichtung. die Frage der Aufwendungen zu regeln, einen Anteil dieser Aufwendungen übernommen hatte, war entgegen der Ansicht des Berufungsurteils kein Grund, den damit von wertmäßig erhaltenen Kredit nicht zu verzinsen. Daß der Beklagte zu 2) keinen Anlaß zu einer Verzinsung des auf ihn entfallenen Teils der Wiederaufbauaufwendungen.gehabt habe, begründet das Berufungsgericht damit, er sei nicht verpflichtet gewesen, einen noch nicht fälligen Kaufpreisteil zu verzinsen* Richtig daran ist/ daß der-Anteil der schon in die Grundstücke geflossenen Wiederaufbauaufwendungen, der den Beklagten zu 2) traf, Grundstückskauf preis war- Richtig ist auch, daß er diesen Kaufpreisteil nicht sofort, nicht einmal persönlich, sondern nur aus dem übernommenen Grundstücksanteil zu leisten hatte- Es widerspricht aber der De-benserfahrung, daß ein gestundeter Grundstückskaufpreis nicht zu verzinsen ist. -9- Verfehlt ist auch» wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle zur Wort interpretation gegriffen hat. Denn ejj steht fest» daß die Urkunde vom 7»' Januar 1949 in aller Bile als sogenannter Rahmenvertrag errichtet worden ist, und <U? wirt Schaft liehen Zusammenhänge sind zu kompliziert, als sie, wie Dr. ausgesagt hat, in Worten gleich klar hätten erfaßt werden können. Ausdrücklich sind nur die bis zu dem 7. Januar 1949 gemachten, nämlich die "bisherigen1* Aufwendungen geregelt werden. Anlaß dieser Zinsregelung war der von bei d Hypothekenbank aufgenonrmene Kredit von 80«000 DH. Den Zinsen dieses Kredits galt die positive Re gelung der Abrede vom 7. Januar 1949* Da die Beteiligten wünschten, daß jeder von ihnen den zu dem Wiederaufbau der Grundstücke dringend erforderlichen Kredit beschaffe, und dies die Lage auch objektiv erforderte, kann mit dieser positiven Regelung schlechterdings nicht negativ zugleich vereinbart worden sein, daß eine Verzinsung eigener Kapitalien ausgeschlossen sei* Es war festgelegt, daß jeder der drei Beteiligten nach Möglichkeit Geld auftreiben solle. Ute Höhe dieser Verpflichtung war für keinen der drei Beteili, ten begrenzt. Ein Ausschluß der Verzinsungspflicht für eigene Gelder würde bedeutet haben, daß eigenes Geld praktisch von der Hingabe zu dem Wiederaufbau ausgeschlossen wurde da jeder außerhalb der Grundstücke damit vorteilhafter ar beiten konnte und mit der Hingabe zu dem Wiederaufbau die Ve besserung aller drei Grundstücksanteile erreichte, ohne von den beiden anderen dafür einen Ausgleich zu erhalten. Ein Ausschluß der Verzinsungspflicht würde für die Überschüsse bedeutet haben, einen besonderen An- reiz dazu zu bieten, diese Überschüsse möglichst klein zu halten; damit wäre eine Hauptquelle, aus der Gelder für d Aufbau der Grundstücke und damit zur Aufnahme des vollen Dit 1 -10- 9- Spielbetriebs in der und der ten, unsinnigerweise verstopft worden* fließen soll- Diese Überlegungen rechtfertigen es zwar, die Anwen- A dung der Verzinsungsklausel auf den von ihr unzweifelhaft auf genommenen Kredits zu beschränken, nicht aber, alle übri gen TTied er auf bauaufWendungen von jeder Verzinsung auszuschließen. Aber auch die Ansicht der Klägerin, daß diese Aufwendungen in banküblicher Weise zu verzinsen seien, ist nicht richtig. Bei Gemeinschaften ist es nicht üblich, für eigene Gelder und solche, die vertraglich als eigene Gelder ange-sehen werden, den banküblichen Zins oder gar Zinseszins zu beanspruchen* Soll von dieser Übung abgewichen werden, so muß das klar zu dem Ausdruck gebracht werden» Bas ist in der Urkunde vom 7* Januar 1949 nicht geschehen. In dieser Urkunde sind die H^UPt-Gelder, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, als eigene Gelder behandelt worden» Es kommt daher weder darauf an, ob diese Handhabung der Wirklichkeit entsprach, noch darauf, welche Zinsen seine Ehefrau zu zah- len hatte und gezahlt hat« Bei der gegebenen Sachlage ist für die eigenen Gelder vom Beklagten zu 2) gezahlten Kaufpreis gebührten und die er der GmbH und über sie hinweg der Grundstücksgemeinschaft Zinsfuß des § 246 BGB oder, wenn die Hergabe des Geldes ein beiderseitiges Handelsgeschäft war, der Zinssatz des § 352 HGB anzuwendenc. erfaßten Pall des von der Hypothekenbank also insbesondere die 40.000 DM, die ihm aus dem zur Verfügung stellte, und für die Gelder der Das und die Beträge, die zu verzinsen sind, stehen noch nicht fest. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sachg zur anüerweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht Gelegenheit bekommt, diesen Prägen noch nachzugehen. Die Kostenent3cheidung war dem Berufungsgericht vor behalten, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Fischer Dr. K zugleich für den beurlaubten, ort sabwe s end en BE.Dr.Haidinger