a) Für den Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten und dem vereinbarten Entgelt gemäß § 31 Abs.3 BinnSchVG ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (im Anschluß an BVerwGE 17, 242). b) Der Anspruch des Bundes nach § 31 Abs.3 BinnSchVG setzt voraus, daß derjenige, von dem die Zahlung des Unterschiedsbetrages verlangt wird, durch den Tarif-verstoß tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. März 1975 durch die Richter Fleck, Gähtgens, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2, 3a und 3 b wird das Teilurteil des 6. Auf deren Berufung wird das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 6. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt mit der Klage die Beklagten wegen Frachtunterschreitung bei Binnen -schiffstransporten gemäß § 31 Abs.3 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Binnenschiffs-verkehrsgesetz; BinnSchVG) vom 1. Mit der Firma BiflHHH) hatte die Beklagte zu 2 für diese Transporte eine Fracht vereinbart, die gegenüber der auf Grund des Binnenschiff sverkehr s ge setze s festgesetzten Fracht um 5.906,90 DM geringer war. Das von der Beklagten zu 2 den Unterfrachtführern bezahlte Entgelt lag um 7.690,46 DM unter der festgesetzten Fracht. Deshalb hat die Klägerin mit der Klage, soweit das im Revisions rechts* 3a und b haben außer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Frachten nach dem Binnenschiff s-verkehrsgesetz auch geltend gemacht, die Klägerin dürfe den Differenzbetrag aus der Frachtunterschreitung nur einmal verlangen. In dieser Höhe hat es die Klage abgewiesen, weil diese Summe der Beklagten als zulässigerweise mit den Unterfrachtführern vereinbarte Abschlußprovision für die Salz trän Sporte zustehe. Von dem ursprünglich mit 7.690,46 DM bezifferten Anspruch wegen Tarif unter sehr ei tung bei Durchführung der Salztransporte ist nur ein Teilanspruch in Höhe von 4.783>65 DM (7.690,46 - 2.906,81 ) in die Revisionsinstanz gelangt, weil die Klägerin dis durch die Zurückweisung ihrer Anschluß be ruf ung bestätigte Abweisung der Klage im Betrage von 2.906,81 DM (Abschluß pro vi si on) hinnimmt. Der Sicherung des Tarif-zwangs dienen unter anderem die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2 und 3 BinnSchVG. Gemäß Abs. 2 wird die rechtliche Wirksamkeit eines Vertrages nicht berührt, wenn in ihm Entgelte für Verkehrsleistungen vereinbart werden, die von den aufgrund des Binnenschiffsverkehrsgesetzes festgesetzten abweichen. Dios bedeute (: im Falle einer Frachtunter r, ehr ei tung, daß dem Frachtführer ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zv/isehen vereinbarter und festgesetzter Fracht gegen den Absender zusteht; bei Bezahlung eines üb er tariflichen Entgelts wird in Höhe des die festgesetzte Fracht übersteigenden Betrages ohne rechtlichen Grund gleistet; daraus ergibt sich für den Leistenden (Absender) ein Anspruch aus un- Abweichend davon bestimmt § Bl Abs.3 BinnSchVG, daß der Unterschiedsbetrag an den Bund zu entrichten ist, wenn die Vertragsparteien in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes Entgelt vereinbaren. Durch diese Vorschrift werden clemnach bei beider seifigem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Tarifverstoß die nach § 31 Abs. 2 BinnSchVG grundsätzlich den Vertragsparteien zustehenden privatrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Bundesrepublik übergeleitet (vgl. Die Beklagte zu 2 habe mit der Absenderin und mit den Unterfrächtführern jeweils rechtlich selbständige Frachtverträge abgeschlossen, die gesondert nach § 31 Abs.3 BinnSchVG zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber der Bundesrepublik abzurechnen seien. Wie sich aus der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ergibt, verkennt das Berufungsgericht dabei nicht, daß dadurch von den Verpflichteten unter Umständen insgesamt mehr als die festgesetzte Fracht bezahlt werden muß. Die Ansicht des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß ein Hauptfrachtführer, der unter den Voraussetzungen des § 31 Abs.3 BinnSchVG untertarifliche Bezahlung mit dem Absender und in gleichem Umfange mit den Unterfrachtführern vereinbart, den sich bei alleiniger Betrachtung der Unterfrachtverträge ergebenden Differenzbetrag an die Bundesrepublik zu zahlen hätte, obwohl nicht er, sondern der Absender durch den Tarifverstoß begünstigt wurde. Daraus ergibt sich für den 2treitfs.il, doA der hlügerin selbst bei Vorliegen sämtlicher Tatbe st end smerknale des g 51 Abs. 5 BinnbcnVG denn kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 zustoht, wenn dieser aus der mit den Unterfrachtführern vereinbarten Untersehreitung der festgesetzten Entgelte kein g elc. Dies ist denn der Fall, wenn die Tarif unters chrei tung im Vertrag mit den Unte r fracht führ or nicht hoher ist als im Vertrag mit dem Absender. vine Aus gieichs pflicht des Haupt-fro.chtführers tritt dagegen dann ein, wenn und soweit die von ihm mit den Unter fr? Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht darauf abgestellt, ob der Beklagten zu 2 durch die Fracht Vereinbarungen mit den Unt er f rächt führ ern ein gesetzwidriger Vorteil erwachsen ist. Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, aufgrund des unstreitigen und festgestellten Sachverhalts, der insoweit keiner Ergänzung mehr bedarf., Dabei scheidet von vornherein der Teilbetrag der Klagforderung von 2.906,81 DM aus, den das insoweit unangefochten gebliebene Berufungsurteil der Klägerin mit der vom Senat nicht nachzuprüfenden Begründung aberkannt hat, es handele sich um eine zulässigerweise vereinbarte Abschlußprovision.
4* Nadh:>eh3.«* 1!*owo.i•!■; :. ,]:i BGIIZ: ,1a GVG § 13; Ges. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr v. 1. Oktober 1953, BGBl I 1453, in der Fassung der Bekanntmachung v. 8. Januar 1969, BGBl I 65, § 31 Abs. 3. a) Für den Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten und dem vereinbarten Entgelt gemäß § 31 Abs. 3 BinnSchVG ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (im Anschluß an BVerwGE 17, 242). b) Der Anspruch des Bundes nach § 31 Abs. 3 BinnSchVG setzt voraus, daß derjenige, von dem die Zahlung des Unterschiedsbetrages verlangt wird, durch den Tarif-verstoß tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. Dies ist bei einem Hauptfrachtführer dann nicht der Fall, wenn die unzulässige Tarifuntersehreitung im Vertrag mit dem Unterfrachtführer nicht höher ist als im Frachtvertrag mit dem Absender. BGH, Urt. v. 20. März 1975 - II ZR 96 /73 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 96/73 URTEIL Verkündet am 20, März 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. & Bl 2. der offenen Handelsgesellschaft in Firma Fö< HflB NeflIBI Nfliweg Wk, 3* der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 a) Kaufmann Ä. und b) Kaufmann W. Kf daselbst, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Re cht s anwä lt e und gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr * dieser vertreten durch die Wasser-und Schiffahrtsdirektion HflBHB» •> B< No®Ä-Straße d. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1975 durch die Richter Fleck, Gähtgens, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2, 3a und 3 b wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes ge-richts zu Hamburg vom 10. Mai 1973 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf deren Berufung wird das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1972 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3a und 3 b in Höhe von weiteren 4.783,65 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Januar 1972 abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Land- und dem Oberlande sgericht bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Bundesrepublik Deutschland nimmt mit der Klage die Beklagten wegen Frachtunterschreitung bei Binnen -schiffstransporten gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Binnenschiffs-verkehrsgesetz; BinnSchVG) vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I S. 1453) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 65) auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zur festgesetzten Fracht in Anspruch. Die Beklagte zu 2, eine offene Handelsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3 a und b sind, ist ein Binnenschiffahrtsunternehmen. Sie ließ vom 31. Januar bis 16. August 1969 als Frachtführerin für die Firma W. Bi^HÜ^B & Co. in Hl (Absenderin) 24 Salztransporte von der Saline S* zu Seeschiffen im Hamburger Hafen durch ihr angeschlossene Hausschiffer oder durch Mitglieder der Transport gen ossenschaft Bei^lP oder des Schifferbetriebsverbandes Unterelbe als Unterfrachtführer ausführen. Mit der Firma BiflHHH) hatte die Beklagte zu 2 für diese Transporte eine Fracht vereinbart, die gegenüber der auf Grund des Binnenschiff sverkehr s ge setze s festgesetzten Fracht um 5.906,90 DM geringer war. Das von der Beklagten zu 2 den Unterfrachtführern bezahlte Entgelt lag um 7.690,46 DM unter der festgesetzten Fracht. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sämtliche an den Frachtverträgen Beteiligte (Absender - Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer) vorsätzlich die festgesetzte Fracht unterboten hätten. Sie hat von der Firma Bil^HIHli die Zahlung von b. 906,'\)0 DM und von der Beklagten zu 2 den Betrag von 7.690,46 DM verlangt. Die Firma BiflBHHHR leistete Zahlung; die Beklagte zu 2 verweigerte sie. Deshalb hat die Klägerin mit der Klage, soweit das im Revisions rechts* zug interessiert, von den Beklagten zu 2, 3a und b die Zahlung von 7.690,46 DM verlangt. Die Beklagten zu 2, 3a und b haben außer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung von Frachten nach dem Binnenschiff s-verkehrsgesetz auch geltend gemacht, die Klägerin dürfe den Differenzbetrag aus der Frachtunterschreitung nur einmal verlangen. Da die durch die Tarif Unterbietung allein begünstigte Firma BifllHH^ gezahlt habe, brauchten sie nicht noch einmal zu leisten. Der Umstand, daß die Beklagte■zu 2 Unterfrachtführer eingesetzt habe, müsse außer Betracht bleiben, sonst würde der Einsatz eigenen Schiffsraums ungerechtfertigt begünstigt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 2.906,81 DM stattgegeben. In dieser Höhe hat es die Klage abgewiesen, weil diese Summe der Beklagten als zulässigerweise mit den Unterfrachtführern vereinbarte Abschlußprovision für die Salz trän Sporte zustehe. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten und die AnschlußBerufung der Klägerin, die sich gegen die Zubilligung der Abschlußprovision richtete, zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 a und b ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidung gründe: Von dem ursprünglich mit 7.690,46 DM bezifferten Anspruch wegen Tarif unter sehr ei tung bei Durchführung der Salztransporte ist nur ein Teilanspruch in Höhe von 4.783>65 DM (7.690,46 - 2.906,81 ) in die Revisionsinstanz gelangt, weil die Klägerin dis durch die Zurückweisung ihrer Anschluß be ruf ung bestätigte Abweisung der Klage im Betrage von 2.906,81 DM (Abschluß pro vi si on) hinnimmt. I. Beide Vorinstanzen halten den streitigen Anspruch ohne weiteres für eine privat rechtliehe Forderung und deshalb den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben. Dieser Ansicht, die auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 17, 242) vertritt, ist zuzustimmen. Im gewerblichen Binnenschiffsverkehr unterliegt die Frachtenbildung nicht der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiffahrt werden vielmehr in einem besonderen, durch §§ 21 ff BinnSchVG geregelten Frachtenbildungs-verfahren als Fes tent gelte oder Mindest-Höchst ent gelte (§21 Abs. 2 BinnSchVG) festgesetzt. Nach § 31 Abs. 1 BinnSchVG sind Abweichungen von den festgesetzten Entgelten unzulässig. Der Sicherung des Tarif-zwangs dienen unter anderem die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2 und 3 BinnSchVG. Gemäß Abs. 2 wird die rechtliche Wirksamkeit eines Vertrages nicht berührt, wenn in ihm Entgelte für Verkehrsleistungen vereinbart werden, die von den aufgrund des Binnenschiffsverkehrsgesetzes festgesetzten abweichen. In diesen Fällen wird das festgesetzte BntgelI geschuldet. Dios bedeute (: im Falle einer Frachtunter r, ehr ei tung, daß dem Frachtführer ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zv/isehen vereinbarter und festgesetzter Fracht gegen den Absender zusteht; bei Bezahlung eines üb er tariflichen Entgelts wird in Höhe des die festgesetzte Fracht übersteigenden Betrages ohne rechtlichen Grund gleistet; daraus ergibt sich für den Leistenden (Absender) ein Anspruch aus un- gerechtfertigter Bereicherung gegen den Frachtführer. Abweichend davon bestimmt § Bl Abs. 3 BinnSchVG, daß der Unterschiedsbetrag an den Bund zu entrichten ist, wenn die Vertragsparteien in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes Entgelt vereinbaren. Durch diese Vorschrift werden clemnach bei beider seifigem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Tarifverstoß die nach § 31 Abs. 2 BinnSchVG grundsätzlich den Vertragsparteien zustehenden privatrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Bundesrepublik übergeleitet (vgl. Bartbolomeyczik, Binnenschiffahrts-recht 2. Aufl. 1963 BinnSchVG § 31 Anm. 2). An ihrem bürgerlich-rechtlichen Charakter ändert sich dadurch nichts. Diese sprechung des vom Zweck her Auffassung steht im Einklang mit der Recht-Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 88, 91 ) zu der gleiobliegenden Vorschrift des § 23 GüKG, auf die bei der Entstehung des Binnenschiffsverkehrsgesetzes hingewiesen worden ist (vgl. BT-Drucks. I Nr. 3622, 4343). Die Vorinstanzen sind nach alledem zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus ge gangen. II. Das Berufungsgericht hält die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus Setzungen des § 31 Abs. 3 BinnSchVG für gegeben und deshalb den Klaganspruch für begründet, soweit er nicht auf die Absebiußprovision entfallt. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, die Beklagte zu 2 sei durch die Tarifuntersehreitung in den Verträgen mit den Unterfruchtführern nicht begünstigt worden, weil sie den Unterschiedsbetrag gleichsam vorweg an ihren Partner des Hauptfrachtverträges, die Firma weitergegeben habe. Die Beklagte zu 2 habe mit der Absenderin und mit den Unterfrächtführern jeweils rechtlich selbständige Frachtverträge abgeschlossen, die gesondert nach § 31 Abs. 3 BinnSchVG zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber der Bundesrepublik abzurechnen seien. Wie sich aus der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ergibt, verkennt das Berufungsgericht dabei nicht, daß dadurch von den Verpflichteten unter Umständen insgesamt mehr als die festgesetzte Fracht bezahlt werden muß. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. III. Die Ansicht des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß ein Hauptfrachtführer, der unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BinnSchVG untertarifliche Bezahlung mit dem Absender und in gleichem Umfange mit den Unterfrachtführern vereinbart, den sich bei alleiniger Betrachtung der Unterfrachtverträge ergebenden Differenzbetrag an die Bundesrepublik zu zahlen hätte, obwohl nicht er, sondern der Absender durch den Tarifverstoß begünstigt wurde. Dies käme einer Bestrafung gleich, die dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 3 BinnSchVG widerspricht. Nach richtiger Auffassung ist die nach dieser Vorschrift an den Bund zu leistende Zahlung keine Strafe (vgl. Bartholomeyczik aaO). Dagegen spricht schon die Tatsache, do.' I (.1' ».*• t > ‘".'A*. .: CU.i .i. 0- v ' .. ’ O-'O'0 L-Z -U 1 'J J- '■' 'i 01' SC OhC gegen den Tarif zv/onr . ausdrücklich als Zuwiderhandlung (bzw. nach cler seit 1. 1. 1975 durch Art, 275 des Einführung sgesetzes zu dem b-traf ge setz buch vom 2. März 1974, BGBl. I 2. 469, geänderten Fassung als Ordnungswidrigheit) im Ginne des dirtschaftsStrafgesetzes von 19 54 bezeichnet und damit eine besondere strafrechtliche Regelung getroffen hat. Demgegenüber hat die Vorschrift des 1 51 Abs. 5 BinnbchVG im bgstem der zur Sicherung des Tarifzwangs geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe, eine•nachträgliche liederherstellung des Tarif -zustandes herbeizufahren (vgl. BVerv/G as.O; SenUrt. v. 3. 5. 60 - II ZR 196 / 57, Ibl GüHG Mr. 9 zu den insoweit vergleichbaren g 25 OüAG), indem sie den Ausgleichs -ansoruch auf den Bund überleitet, weil mit der Geltere-inichung durch den Bena chlco ligten mit Rücksicht auf das i)eiu(rr'eits grobe Vnrchulden (Vorsatz oder grobe Fahr-Ibssigiolt) von vornherein nicht zu rechnen ist. Der Tarif-zust-did wird dabei aber nur insofern ausgeglichen, als der durch den Yersto 0 Begünstigte seinen Vorteil heraus geben muh, ohne daß er dem benachteiligten zugute kommt. Daraus ergibt sich für den 2treitfs.il, doA der hlügerin selbst bei Vorliegen sämtlicher Tatbe st end smerknale des g 51 Abs. 5 BinnbcnVG denn kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 zustoht, wenn dieser aus der mit den Unterfrachtführern vereinbarten Untersehreitung der festgesetzten Entgelte kein g elc. werter Vorteil erwachsen ist. Dies ist denn der Fall, wenn die Tarif unters chrei tung im Vertrag mit den Unte r fracht führ or nicht hoher ist als im Vertrag mit dem Absender. In einen solchen Falle liegt der Vorteil ausachlieblieh beim Absender, der deswegen alleine zu dem Ausgleich verpflichtet ist. vine Aus gieichs pflicht des Haupt-fro.chtführers tritt dagegen dann ein, wenn und soweit die von ihm mit den Unter fr? \ cht führe rn ausgehandelte unerlaubte Tarifunterschreitung die im Hauptfracht -vertrag vereinbarte übersteigt. Sr erzielt dann in Höhe des Differenzbetrages einen Vorteil, den er unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BinnSchVG an den Bund auszukehren hat. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet und deshalb nicht darauf abgestellt, ob der Beklagten zu 2 durch die Fracht Vereinbarungen mit den Unt er f rächt führ ern ein gesetzwidriger Vorteil erwachsen ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. IV. Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, aufgrund des unstreitigen und festgestellten Sachverhalts, der insoweit keiner Ergänzung mehr bedarf., zur Entscheidung durch Abweisung der Klage reif ist. Dabei scheidet von vornherein der Teilbetrag der Klagforderung von 2.906,81 DM aus, den das insoweit unangefochten gebliebene Berufungsurteil der Klägerin mit der vom Senat nicht nachzuprüfenden Begründung aberkannt hat, es handele sich um eine zulässigerweise vereinbarte Abschlußprovision. Der Betrag von 4.783,65 DM, der hiermit für die Revisions ins tanz allein noch als unzulässige Frachtuntersehreitung in Betracht kommt, ist niedriger als die Differenz beim Hauptfrächtvertrag, die nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin 5.906,90 DM beträgt. Einen auszugleichenden Vorteil hat die Beklagte zu 2 mithin nicht erlangt. Damit erweist sich der Klaganspruch in dem hier zu prüfenden Umfange ale auf verfass rüaen kommt unbegründet. Auf die weiteren, insbesondere ungsrechtiiche Bedenken gestützten Revi s ion's-es daher nicht mehr an. Fleck Richter am BGH Gähtgens Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unt e r s ehr eiben . Fle ck Bundschuh Dr. Skibbe