Mai 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt Bie Revision gegen das Urteil des 4. und 9* Dezember 1961 unternahm der Kläger zu 2, Vorstandsmitglied und technischer Direktor der Klägerin zu 1, mit dem Wagen eine Fahrt von Heilbronn über Hannover nach Düsseldorf und zurück. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihnen auf Grund des Haftpflicht-, Kasko-und Insassenversicherungsvertrags Versicherungsschutz gewähren müsse, haben die Kläger bestritten, die versicherte Gefahr schuldhaft erhöht zu haben. 1. Unstreitig waren beide Hinterreifen des Wagens, mit dem der Kläger zu 2 gefahren ist, zur Zeit des Unfalls nicht mehr verkehrssicher$ der rechte Reifen war völlig abgefahren, der linke hatte nur noch 1/2 bis 1 mm Profil (vgl. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann die Benutzung eines mit solchen Reifen ausgestatteten Fahrzeugs eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 22, 29 WG darstellen (vgl. Bas Berufungsgericht hält jedoch eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 25 VVG nicht für gegeben, weil bewiesen sei, daß sämtliche Reifen bei der Abfahrt des Klägers zu 2 von Heilbronn noch mehr als das vorgesohriebene Profil gehabt hätten und erst unterwegs infolge außergewöhnlicher Fahrbedingungen die beiden Hinterreifen unter die zulässige Grenze verschlissen worden seien. Soweit sich ihre Angriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zustand der Reifen bei Antritt der Reise richten, können sie auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Kläger rechtlich fehlerfrei mit der Folge verneint, daß die Beklagte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben ist. 5* Die Beklagte kann ihre leistungsfreiheit auch nicht daraus herleiton, daß der Kläger zu 2 es versäumt habe, in Düsseldorf vor der Rückfahrt die Reifen nachzusehen* Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon tatbestandsmäßig an einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG* Nach der Entscheidung des Senats vom 7. die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, liegt wegen des fehlenden Merkmals der Dauer eine Gefahrerhöhung nicht vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Pahrzeug nur noch für eine einmalige, von vornherein zeitlich begrenzte Bahrt benutzt, z*B* in eine Reparaturwerkstatt oder auch nach Hause gefahren wird* Das gilt auch für diesen Pall. Nach dem Vortrag des Klägers und der Aussage des Garagenmeisters Winter sollten die Reifen alsbald nach Rückkehr von der Reise wegen der vorgeschrittenen Jahreszeit durch M u. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Winter sei Repräsentant der Klägerin zu 1, die sich deshalb sein Verhalten von der Beklagten zu-rechnen lassen müsse, trifft nicht zu. Ein Angestellter des Versicherungsnehmers, der lediglich mit technischen Verrichtungen an der versicherten Sache betraut ist, wird nicht schon dadurch zu dem Repräsentanten, daß er innerhalb seines technischen Aufgabenbereichs, und beschränkt auf diesen Bereich, als Pachmann eine gewisse Bewegungsfreiheit hat, wie sie sich aus der Natur einer solchen Tätigkeit von selbst ergibt (BGH VersR 1957, 386).
2017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 96/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Mai 1967 Heil, Justizobersekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der ____ Kaiser-1 uer p Versicherunesbank a.Gr, ■Ring 9 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen 1. die Firma Württembergisches (Neckar), Cement-Werk 9 2. Br. Hans Ka0str. (Neckar) 9 Prozeßbevollmächtigte % Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Br* und Br. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Br. Bukow, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3* Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin zu 1 hatte als Eigentümerin und Halterin eines Personenkraftwagens (Mercedes 220) bei der Beklagten eine Haftpflicht-, Fahrzeug- und Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen. Am 8. und 9* Dezember 1961 unternahm der Kläger zu 2, Vorstandsmitglied und technischer Direktor der Klägerin zu 1, mit dem Wagen eine Fahrt von Heilbronn über Hannover nach Düsseldorf und zurück. Auf der Heimfahrt stieß das von ihm gelenkte Fahrzeug auf der Bundesstraße 39 zwischen Walldorf und Wiesloch mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Hierbei wurden außer dem Kläger zu 2 vier Personen verletzt und beide Fahrzeuge zerstört. Die Beklagte lehnte die Deckung des Schadens ab» weil nach polizeilicher Feststellung die beiden Hinterreifeni7d.es versicherten Wagens zur Zeit des Unfalls stark abgefahren waren Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihnen auf Grund des Haftpflicht-, Kasko-und Insassenversicherungsvertrags Versicherungsschutz gewähren müsse, haben die Kläger bestritten, die versicherte Gefahr schuldhaft erhöht zu haben. Bei der Abfahrt von Heilbronn seien noch alle Reifen an dem laufend überprüften Fahrzeug in Ordnung gewesen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Entscheidungsgründe: 1. Unstreitig waren beide Hinterreifen des Wagens, mit dem der Kläger zu 2 gefahren ist, zur Zeit des Unfalls nicht mehr verkehrssicher$ der rechte Reifen war völlig abgefahren, der linke hatte nur noch 1/2 bis 1 mm Profil (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 4 StVZO). Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann die Benutzung eines mit solchen Reifen ausgestatteten Fahrzeugs eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 22, 29 WG darstellen (vgl. BGRVersR 1966, 1022 m.w.N.). Bas Berufungsgericht hält jedoch eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 25 VVG nicht für gegeben, weil bewiesen sei, daß sämtliche Reifen bei der Abfahrt des Klägers zu 2 von Heilbronn noch mehr als das vorgesohriebene Profil gehabt hätten und erst unterwegs infolge außergewöhnlicher Fahrbedingungen die beiden Hinterreifen unter die zulässige Grenze verschlissen worden seien. Zwar müsse schon während der Hinfahrt über Hannover* die fast 2/3 der 1000 - 1200 km langen Gesamtfahr strecke ausgemacht habe, mindestens der rechte Hinterreifen unter 1 mm abgefahren worden sein. Deshalb sei für die Heimfahrt ab Düsseldorf eine Gefahrerhöhung zu bejahen. Insoweit hätten die Kläger aber bewiesen, daß sie ohne ihr Verschulden von der Gefahrerhöhung keine Kenntnis gehabt hätten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WG). 2. Die Revision ist unbegründet. Soweit sich ihre Angriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Zustand der Reifen bei Antritt der Reise richten, können sie auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Kläger rechtlich fehlerfrei mit der Folge verneint, daß die Beklagte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben ist. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein versicherter Kraftfahrer seiner Gefahrstandspflicht nach den §§ 23 ff VVG mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Regel dadurch, daß er sein Fahrzeug regelmäßig und in genügenden Zeitabständen durch Fachkräfte überprüfen läßt (BGH VersR 1966, 675, 677* 1022 und 1069; 1965, 279). Solche laufenden Inspektionen, wie sie vor allem durch die Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden, bieten im allgemeinen weit mehr, als etwa eine Untersuchung durch einen technisch ungeschulten Versicherungsnehmer selbst* und oft sogar allein eine ausreichende Gewähr dafür, daß Mangel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, rechtzeitig abgestellt werden können. -Y' ‘v*:**’"/ -• •• Vs' . YY M -5 - Im vorliegenden Pall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Unglückswagen, so v/ie alle Kraftfahrzeuge der Kläger in. zu 1, im laufenden Kundendienst bei einer örtlichen Mercedes-Vertretung und Reparaturwerkstatt betreut worden, und zwar noch am 25. Oktober und am 5. Dezember 1961, also zuletzt vier 3?age vor dem Unfall; die Annahme der Revision, bei solchen Inspektionen werde niemals der Reifenzustand Überprüft, trifft nicht zu. Darüber hinaus läßt die Klägerin zu 1 ihre Fahrzeuge durch einen seit Jahren bei ihr beschäftigten Fachmann, den Garagenmeister Winter, laufend pflegen und überwachen. Winter hat unmittelbar vor der Abreise des Klägers zu 2 den Wagen - einschließlich der Reifen - nachgesehen und ihn dem Kläger dann als in Ordnung befindlich und einsatzbereit übergeben. Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf der Beklagten, die Kläger hätten schuldhaft die versicherte Gefahr erhöht, verfehlt. Die Kläger haben vielmehr durch die ständige Beauftragung geeigneter Fachkräfte alles getan, was von einem Kraftfahrzeughalter oder -führer erwartet werden kann und giuß, damit die Einhaltung der Verkehrszuiassungsbestimmun^ gen und damit auch des Versicherungsvertrags gewährleistet ist. Es ginge zu weit, von einem Kraftfahrer, dessen Wagen unmittelbar zuvor im Hinblick auf eine geplante Fahrt in Ordnung befunden worden ist, zu verlangen, er müsse diesen Befund noch persönlich nachprüfen, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. 5* Die Beklagte kann ihre leistungsfreiheit auch nicht daraus herleiton, daß der Kläger zu 2 es versäumt habe, in Düsseldorf vor der Rückfahrt die Reifen nachzusehen* Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon tatbestandsmäßig an einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG* Nach der Entscheidung des Senats vom 7. April 1966 (VersR 1966, $59)? die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, liegt wegen des fehlenden Merkmals der Dauer eine Gefahrerhöhung nicht vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Pahrzeug nur noch für eine einmalige, von vornherein zeitlich begrenzte Bahrt benutzt, z*B* in eine Reparaturwerkstatt oder auch nach Hause gefahren wird* Das gilt auch für diesen Pall. Nach dem Vortrag des Klägers und der Aussage des Garagenmeisters Winter sollten die Reifen alsbald nach Rückkehr von der Reise wegen der vorgeschrittenen Jahreszeit durch M u. S-Reifen ersetzt werden. Gegenüber diesem Vorbringen hat die insoweit beweispflichtige Beklagte keinen Gegenbeweis angetreten* 4. Unerheblich ist schließlich, ob der Garagenmeister Winter den 2ustand der Reifen oder ihren zu erwartenden Verschleiß schuldhaft zu günstig beurteilt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Winter sei Repräsentant der Klägerin zu 1, die sich deshalb sein Verhalten von der Beklagten zu-rechnen lassen müsse, trifft nicht zu. Ein Angestellter des Versicherungsnehmers, der lediglich mit technischen Verrichtungen an der versicherten Sache betraut ist, wird nicht schon dadurch zu dem Repräsentanten, daß er innerhalb seines technischen Aufgabenbereichs, und beschränkt auf diesen Bereich, als Pachmann eine gewisse Bewegungsfreiheit hat, wie sie sich aus der Natur einer solchen Tätigkeit von selbst ergibt (BGH VersR 1957, 386). aus 5. Die Revision ist'daher' mit der Kostenfolge 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Nörr Br. Fischer Br. Schulze Fleck Dr. Bukow