lügt jemand der zwecks Annahme auf den Wechsel gesetzten Hirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seine Unterschrift in der Art bei, daß sie nach der Verkehrs-auf fas sung als Teil der Zeichnung für die GmbH erscheint, so gilt die Unterschrift nicht gemäß Art* 31 Abs« 3 WG als Bürgschaftserklärung, mag auch der Unterzeichner nicht zu dem Geschäftsführer bestellt oder sonst zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt v/orden sein* Am linken Rande der Wechsel befindet sich quer zu dem Wechsel-text unterhalb des Vermerks: "Angenommen" der Stempel der Bezogenen, unter den, zu dem Teil von diesem überdeckt, links die Unterschrift des Beklagten und rechts die Unterschrift des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers der GmbH gesetzt ist. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der GmhH vom 10» Januar I960 wird der Beklagte als der im Vertrage vom 5» September 1959 interimistisch genannte Geschäftsführer bezeichnet» In die Geschäftsführung der GmbH sollte nach dem Beschluß der Versammlung Erich SchiflH^Hl eintreten» Die Punktion des Beklagten sollte unberührt bleiben» Es wird sodann festgestellt, daß die GmbH in Zukunft nur noch gemeinsam von und dem Beklagten oder durch den ersteren und SchiMH^p vertreten werden solle» Ausstellers handelt» Der Beklagte hat hier, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit seiner Unterschrift für die bezogene GmbH gezeichnet« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte seine Unterschrift zu dem Firmenstempel, diesen teilweise überdeckend, gesetzt hat, und zwar steht seine Unterschrift links etwa auf einer Höhe neben des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers die ebenfalls in den Stempel hineinragt«, Hur eine solche wäre eine "bloße Unterschrift”, die gemäß Arto 31 Abs.3 WG als Bürgschaftserklärung gilt«, Entgegen der Ansicht der Revision ist auch dem Berufungsgericht di?rin beizustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte wirksam zu dem Geschäftsführer bestellt oder sonst vertretungsberechtigt war. nach den Umständen erkennbar seine Unterschrift wie ein Geschäftsführer als Bestandteil der Zeichnung für die Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs0 2 GmbHG geleistet hat» Sie wird dadurch, daß sie rechtlich überflüssig war, um die Gesellschaft zu verpflichten, nicht zu einer für den Zeichner selbst wirkenden Unterschrift«. II * Das Berufungsgericht hat auch eine Schadens er satzpflicht des Beklagten in Höhe der Wechselsumme unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zur Konkursanmeldung (§ 823 Abs« 2 BGB; § 64 GmbHG) abgelehnt«, Die Revision rügt dies als rechtsfehlerhaft, jedoch ohne Grund«. 1 GmbHG ist also kein Gesetz zu dem Schutz der Klägerin vor dem Schaden, den sie hier mit der Klage geltend macht* Der Gläubiger kann vom Geschäftsführer, der die Konkursanmeldung schuldhaft verzögert hat, Schadenersatz nur insoweit verlangen , als er in dem Zeitpunkt, in dem seine Forderungen entstanden sind, eine Konkursquote erhalten hätte« Die Klägerin hat aber hier geltend gemacht, daß die Lieferungen, die den Wechseln zugrundeliegen, bei rechtzeitigem Konkurs überhaupt unterblieben wären« Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob dem Beklagten tatsächlich die Pflicht zur Konkursanmeldung obgelegen hat und ob die Erfüllung von ihm schuldhaft verzögert worden ist* III« Da auch im übrigen kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen« Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen«
'ft Hach schlagewerk BGHZ: 3a nein m Arto 25, 31 AbSo 3 lügt jemand der zwecks Annahme auf den Wechsel gesetzten Hirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seine Unterschrift in der Art bei, daß sie nach der Verkehrs-auf fas sung als Teil der Zeichnung für die GmbH erscheint, so gilt die Unterschrift nicht gemäß Art* 31 Abs« 3 WG als Bürgschaftserklärung, mag auch der Unterzeichner nicht zu dem Geschäftsführer bestellt oder sonst zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt v/orden sein* BGH, Urt«, v« 16 o März 1967 - II ZR 96/64 - OLG Düsseldorf LG Duisburg f i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II URTEIL Verkündet am I60 Mär2 1967 Kaufmann, Justizang&stellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle der Pirma Carl S o h KG, Kleineichen Bezirk KMfc» Bundesbahnhof KÖflHHHB’ vertreten durch ihren alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Christoph GtfHB-■P, ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» den Kaufmann EflP Straße ( Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pis eher und der Bundesrichter Dr, Nörr, Liesecke, Dr, Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Ober1andesgeri ehts Düsseldorf vom 27« Februar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen Q Von Rechts wegen Die Klägerin ist Inhaberin von 4 Wechseln über insgesamt 10,706,35 DM, die von ihr am 14» März I960 ausgestellt und in der Zeit vom 15« Juli bis 14* August I960 fällig waren. Bezogener ist die Firma Math, itfiHB GmbH in Wa^|B i*Wo 5 an die die Klägerin Holz geliefert hat. Am linken Rande der Wechsel befindet sich quer zu dem Wechsel-text unterhalb des Vermerks: "Angenommen" der Stempel der Bezogenen, unter den, zu dem Teil von diesem überdeckt, links die Unterschrift des Beklagten und rechts die Unterschrift des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers der GmbH gesetzt ist. Der Beklagte hat am 4- Septem- ber 1959 mit der in Schwierigkeiten geratenen Math, IflP-GmbH einen Vertrag geschlossen, nach dem er als "wirt-^ schäfbl ich er Berater und Treuhänder der GmbH in Funktion treten solle, um deren wirtschaftliche Verhältnisse baldmöglichst zu ordnen". Er gewährte auch der GmbH Kredite, Es wurde vereinbart, daß die GmbH nur noch gemeinsam von dem eingetragenen Geschäftsführer und dem Beklag- ten vertreten werden solle» Jedoch solle "auf Grund der interimistischen Tätigkeit eine notarielle Bestätigung und Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgen"» Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der GmhH vom 10» Januar I960 wird der Beklagte als der im Vertrage vom 5» September 1959 interimistisch genannte Geschäftsführer bezeichnet» In die Geschäftsführung der GmbH sollte nach dem Beschluß der Versammlung Erich SchiflH^Hl eintreten» Die Punktion des Beklagten sollte unberührt bleiben» Es wird sodann festgestellt, daß die GmbH in Zukunft nur noch gemeinsam von und dem Beklagten oder durch den ersteren und SchiMH^p vertreten werden solle» Die Sanierung der GmbH mißlang» Die Wechsel wurden nicht eingelöst» Das über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkursverfahren wurde mangels Masse eingestellt» Die Klägerin hat vom Beklagten mit der Behauptung, er sei Wechselbürge, die Bezahlung der vier Wechsel verlangt» ferner hat sie den Betrag der Wechsel und weitere 34»864,89 DM als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gefordert» Sie hat vor ge tragen, daß sie in Höhe des Kaufpreises der von ihr aus ge führ ten, aber nicht bezahlten Holz lief er ungen an die GmbH nebst Protest- und Diskont-spesen einen Schaden erlitten habe, weil der Beklagte die GmbH davon abgehalten habe, rechtzeitig Konkursantrag zu stellen» Er habe auch der GmbH den Schein der Zahlungsfähigkeit verliehen, um deren Vermögenswerte zur Befriedigung seiner forderungen an sich zu bringen» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 45»571,24 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen» geltend gemacht, daß er die Wechsel lediglich für die GmbH unterzeichnet habe, Die Klägerin habe auch Öen Vertrag vom 4o September 1959 gekannt und gewußt, daß er keine Wechselbürgschaft übernehmen wolle«, Br hat bestritten, die Überschuldung der GmbH gekannt und sich Vermögenswerte der Birma zur Deckung seiner Forderungen, die zu dem größten Seil ausgefallen seien, verschafft zu haben«, Bas Bandgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 10„706,35 DM (nebst Zinsen und Wechselunkosten) auf Grund der Wechsel verurteilt, Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit durch das Teilurteil über sie erkannt worden ist» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren entsprechenden Klagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«, I, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die bei den Unterschriften auf der Vorderseite der Wechsel am linken Rand unter dem Vermerk "Angenommen” und dem Stempel der GmbH seien solche für die Bezogeneo Der Beklagte habe seinen Warnen auf die vier Wechsel zu dem Firmenstempel gesetzt und sogar teilweise in den Stempelabdruck hineingeschrieben<> line Haftung des Beklagten als Wechselbürge scheide auso Ob der Beklagte tatsächlich Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, könne dahingestellt bleiben» Die Revision meint, die Unterschrift des Beklagten gelte unwiderleglich als die eines Wechselbürgen , weil der Beklagte nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen sei» Dem ist nicht zu folgen» Nach Art» 31 Abs» 3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder Ausstellers handelt» Der Beklagte hat hier, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit seiner Unterschrift für die bezogene GmbH gezeichnet« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte seine Unterschrift zu dem Firmenstempel, diesen teilweise überdeckend, gesetzt hat, und zwar steht seine Unterschrift links etwa auf einer Höhe neben des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers die ebenfalls in den Stempel hineinragt«, Hach Arto 35 Abs. 3 GmbHG geschieht die Zeichnung für die GmbH in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Hamen sunt erschri ft beifügen«, Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben unbedenklich eine solche Beifügung der Unterschrift zur Firma. Biese ist die Firma einer juristischen Person, die durch mehrere Personen als Organe vertreten werden kann (§6 GmbHG). Ein Zusatz durch den ein Vollmachtsverhältnis angedeutet wird (vgl. §§ 51, 57 HGB; etwa: irppa,f oder ni0V,”), kommt bei solchen Personen nicht in Betracht, um die Zeichnung als solche für die GmbH erscheinen zu lassen«, Ber Wille, im fremden Hamen zu handeln, tritt bereits nach den Umständen deutlich hervor. Anders als bei der Firma eines Binzeikaufmanns (vglo BGH WM 1966, 275; Celle, HJW I960, 156) ergibt der räumliche Zusammenhang zwischen dem Firmenstempel und den Unterschriften, daß' diese hier als die von mehreren Zeichnern für die GmbH beigefügt worden sind«, Es handelt sich nach der Verkehr sauf fas süng erkennbar um einen Bestendtei 1 der ’•Unterschrift des Bezogenen” im Sinne des Art. 31 Abs. 3 WG, nicht um eine für den Zeichner selbst abgegebene Unterschrift. Hur eine solche wäre eine "bloße Unterschrift”, die gemäß Arto 31 Abs. 3 WG als Bürgschaftserklärung gilt«, Entgegen der Ansicht der Revision ist auch dem Berufungsgericht di?rin beizustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte wirksam zu dem Geschäftsführer bestellt oder sonst vertretungsberechtigt war. Entscheidend ist, daß er nach den Umständen erkennbar seine Unterschrift wie ein Geschäftsführer als Bestandteil der Zeichnung für die Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs0 2 GmbHG geleistet hat» Sie wird dadurch, daß sie rechtlich überflüssig war, um die Gesellschaft zu verpflichten, nicht zu einer für den Zeichner selbst wirkenden Unterschrift«. Hiernach bedarf es auch keiner Erörterung mehr, ob die Klägerin wie der Beklagte behauptet hatte, beim Erwerb der Wechsel gewußt hat, er wolle keine Bürgschaftserklärung abgeben (vgl, BGHZ 34, 179, 133), sondern zusammen mit IifBHHIl für die GmbH zeichnen* II * Das Berufungsgericht hat auch eine Schadens er satzpflicht des Beklagten in Höhe der Wechselsumme unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zur Konkursanmeldung (§ 823 Abs« 2 BGB; § 64 GmbHG) abgelehnt«, Die Revision rügt dies als rechtsfehlerhaft, jedoch ohne Grund«. ■'s. Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß sie im Palle rechtzeitiger Konkursanmeldung keine Holzlieferungen mehr an die GmbH vorgenommen hätte und nicht um die Wechselbeträge geschädigt worden wäre o Durch § 64 GmbHG will der Gesetzgeber die Gläubiger einer GmbH davor bewahren, daß durch die Verzögerung der Konkursanmeldung die zugriffsfähige Masse geschmälert wird, aber nicht darüber hinaus sicherstellen, daß Dritte mit einer konkursreifen Gesellschaft überhaupt keine Kreditgeschäfte mehr abschließen (BGHZ 29, 100, 106 f j BGH WM 1962, 527, 530)o § 64 Abs«. 1 GmbHG ist also kein Gesetz zu dem Schutz der Klägerin vor dem Schaden, den sie hier mit der Klage geltend macht* Der Gläubiger kann vom Geschäftsführer, der die Konkursanmeldung schuldhaft verzögert hat, Schadenersatz nur insoweit verlangen , als er in dem Zeitpunkt, in dem seine Forderungen entstanden sind, eine Konkursquote erhalten hätte« Die Klägerin hat aber hier geltend gemacht, daß die Lieferungen, die den Wechseln zugrundeliegen, bei rechtzeitigem Konkurs überhaupt unterblieben wären« Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob dem Beklagten tatsächlich die Pflicht zur Konkursanmeldung obgelegen hat und ob die Erfüllung von ihm schuldhaft verzögert worden ist* III« Da auch im übrigen kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen« Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen« Dr« Pis eher Dr« Börr Liesecke Br« Schulze Bundesrichter Stimpel ist beurlaubt und des halb nicht in der Lage, zu un tersehreiben« Dr« Fischer