* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZH 96/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 96/60

Ein Empfangsspediteur ist Zwischenspediteur eines Hauptspediteurs, wenn er den Auftrag, für die Ablieferung an den Empfänger zu sorgen, von dem Hauptspediteur erhalten hat. Auch diese Maschine ist mit der Maßgabe an die Speditionsfirma weiterzuleiten, daß die Aushändigung derselben an den Lizenzträger Dii®®-P®® bzw. In dem Bordero war als Auftraggeber die Klägerin, als Empfänger die Firma S.J.C., Lizenzträgers Fa."Di^pi" bezeichnet, der Wert der Sendung ist mit 32 400 DM angegeben. zugrunde lag, hatte die Klägerin dem Speditionshaus ZflP 5b Bac^HHP A.G. im Anschluß an die Weisung, daß die Maschine nur gegen Erhalt des Gegenwertes ausgehändigt werden darf, geschrieben! Sie behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden, daß die Firma ■m, BonflBp & Cie. als Zwischenspediteur auftragswidrig die Maschine ohne Nachnahme ausgeliefert habe. Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob die französische Speditionsfirma E®, BonflB & Cie. Zwischenspediteur' war und ob sic schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzte, weil sie die Maschine nicht gegen Empfang des Gegenwertes auslieferte. Dezember 1938 an das Speditionshaus & Bac^®^P A.G. erteilten Weisung, daß die Maschine nur gegen Erhalt des Gegenwertes ausgehändigt werden dürfe, also die Sendung gegen Nachnahme erfolgen solle, hat die Klägerin der Firma E0, Bon^P® & Cie. mit Schreiben vom 9« Dezember 1938 die "unwiderrufliche Weisung" erteilt, die Maschine "nur gegen Vorweisung einer Bankbescheinigung aushändigen zu wollen, aus der hervorgeht, daß der Rechnungsbetrag von 32 400 DM deponiert und diese Summe vom Cr®® Ly®||^P an uns überwiesen wird..., sobald die Verzollung stattgefunden hat." Eine solche Bankbescheinigung hat sich aber die Firma E®, Bon®|® & Cie. bei Aushändigung der Maschine nicht übergeben lassen. Vielmehr hätte sich die Firma eine Bescheinigung des Inhalts übergeben lassen müssen, daß der deponierte Betrag nach Verzollung an die Klägerin überwiesen werde. Zwischenspediteur ist der Spediteur, an den der Hauptspediteur das Gut zu dem Zwecke der Weiterversendung und (oder) Ablieferung (nicht nur zur Aufbewahrung, RGZ 60, 44, 47) adressiert, jedoch nur dann, wenn der Hauptspediteur sich □einer ''bedient** (§ 411 Abs, 1 HGB).d.h. wenn er zu dem Hauptspediteur in ein Vertragsverhältnis tritt,* das wiederum den gesetzlichen Vorschriften des Spediteurvertrages unterliegt (RGZ 94, 97, 101; 109, 85, 87; 109, 288, 292). Der Zwischenspediteur übernimmt im Auftrag des Hauptspediteurs innerhalb eines Teils der Beförderungsstrecke selbständig im eigenen Kamen (ob für Rechnung des Hauptspediteurs oder dec Versenders, mag hier dahinstehen) die Besorgung der Güterversendung und tritt innerhalb seines Bereiches als selbständiger Spediteur an die Stelle des Hauptspediteurs (vgl, auch § 664 Abs. 1 S. Liegen diese Voraussetzungen bei einem EmpfangsSpediteur vor', der das Gut an den Empfänger abzuliefern hat,, so ist auch er Zv/ischenspediteur im Rechtssinne. Bas Berufungsgericht verneint die Zv/ischenspediteur-eigenschaft der Eirma EB* Bon^BB & Cie., weil die Klägerin diese Eirma ausgev/ählt habe, zu ihr in direkte Beziehungen getreten sei und ihr direkte Y/eisung wegen der Auslieferung der Maschine gegen Bankbescheinigung erteilt habe. Die Kernfrage, mit der sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, ist, ob das Speditionshaus Züst & Bachmeier A.G. der Firma BonB^B & Cie. den Auftrag zur Besorgung der Auslieferung der Maschine an die Empfängerin erteilt hat. Zwischenspediteur eine selbständige 'Stellung einnimmt und für seinen Bereich an die Stelle des Hauptspediteurs tritt, besagt es auch nichts, wenn der Versender dem Zwischenspediteur direkte Weisungen erteilt, mögen-diese auch von den dem Hauptspediteur erteilten Weisungen abweichen. Hierdurch wird das Vertragsverhältnis, in dem der Zv/ischenspediteur zu dem Hauptspediteur steht, nicht beendet, sondern nur hinsichtlich einer Hebenverpflichtung in der Richtung modifiziert, daß der Zwischenspediteur die Weisungen des Versenders in der gleichen Weise befolgen muß, wie wenn der Versender die Weisung dem Hauptspediteur erteilt und dieser sie an den Zwischenspediteur weitergegeben hätte. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte daher die Eigenschaft der Firma Bo& Cie. als Zwischenspediteur nicht ver- Bas Berufungsgericht bringt am Anfang des Tatbestandes seines Urteils den Satz, die Klägerin habe das Speditionshaus Z^P & Bac^BD AoGro mit dem Transport der Maschine zu ihrer Kundin, der Firma PrflHHB S.J.C. in C^p beauftragt. Wäre das unstreitig, wie die Revision meint und wie auch nach der Aufnahme dieses Satzes in den Tatbestand zunächst anzunehmen ist, so würde das in starkem Maße dafür sprechen, daß die Firma Züst & Bachmeier A.G. der Firma sm, BonfllB & Cie. den Auftrag zur Auslie-ferung an die Empfängerin erteilt hat, und es müßten schon Wenn nämlich der Versender den Hauptspediteur mit der Besorgung der Versendung des Gutes an den Endempfänger beauftragt hat, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Empfangsspedition ein Auftrag des Hauptspediteurs zugrundeliegto Hier ist aber in Wahrheit nicht unstreitig, daß die Firma Zflp & Bac^H^P A.G. die Güterversendung an den Endempfänger zu besorgen hatte* Vielmehr ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils (S. den Betreff mit dem Text des AuftragsSchreibens) schließen, ob die Firma Zfl^ & BacHB A.G. nur die Besorgung zur Versendung an die Firma Sfß, Bonfl^^ & Cie. in Ca^^ oder darüber hinaus an die Endempfängerin in Cübernommen hat, und ob demnach die Firma EV, Bonfllp & Cie. ihren Auftrag von Z^P & BacflHB A.G. oder einem Dritten, sei es der Versenderin (Klägerin) oder der Empfängerin erhalten hat. Das Berufungsgericht wird diese Frege.-nach deirUiflutänden des Einzelfalles unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB), über die gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zu erholen ist, prüfen müssen. Dabei wird insbesondere die Bedeutung des Bordero, in dem der Name des Endempfängers enthalten und in dem dem Empfangsspediteur eine Weisung erteilt ist, zu erörtern sein. Zu prüfen wäre auch, inwieweit die von dem Speditionshaus Z^B & BacHH^ A.G. abgeschlossene Transportversicherung ein Indiz darstellen kann, falls diese für das Bestimmungsziel genommen ist» Wenn die Firma Z^0 & BacflHB A.G. die Firma FS, BonfBK & Cie. das Schreiben der Klägerin vom 7» November 1958), ist kein ausreichendes Indiz gegen eine Auftragserteilung durch Z^B & Ba<4HHB A.G. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Firma Zflp & Bac^HBK A.G. ihre Sorgfaltspfliohten nicht verletzt, insbesondere nicht den Weisungen der Klägerin zuwidergehandelt habe, sind Bedenken nicht zu erheben. Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Firma ZW* & BacflBIB A.G. der Firma EflP, & Cie. einen Speditionsauftrag erteilt hat und das angefochtene Urteil widerspruchsvoll ist, soweit es sich um das Bes timmungoziel des von der Klägerin an die Firma Z(BI & BacflBp A..G« erteilten Speditionsauftrages handelt, auch die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermag, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverwoisen.

Zitierte Normen: § 39a ADSp § 411 HGB § 664 BGB § 346 HGB
WeisungCieHauptspediteurFirmaZwischenspediteurMaschine®KlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	r-
Amtliche Sammlung: ja	2143	086
HGB § 408 Abs. 1; Allg. Deutsche Spediteurbedingungen § 39 a; Speditionsversicherungeschein (SVS) § 4 Nr. 1 b
Ein Empfangsspediteur ist Zwischenspediteur eines Hauptspediteurs, wenn er den Auftrag, für die Ablieferung an den Empfänger zu sorgen, von dem Hauptspediteur erhalten hat. Hat der Versender den Hauptspediteur mit der Besorgung der Versendung des Gutes an den Empfänger beauftragt, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Empfange-spedition ein Auftrag des Hauptspediteurs zugrunde liegt, der Empfangsspediteur also Zwischenspediteur ist. Dem-steht nicht entgegen, daß der Versender den Empfangsspediteur ausgewählt und dem Hauptspediteur benannt hat oder (und) daß der Versender dem Empfangsspediteur direkte Weisungen erteilt hat.
BGH, Urt. v. 28. Juni 1962 - II ZH 96/60
OLG Hamburg LG Hamburg
II ZR 96/60
Verkünd e*t am 28. Juni 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftesteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Textilmaschinenbau WJMBBB (TMW) Bi< ___
& Co. i.L.,	'vertreten durch den
 Liquidator Dr. Otto in
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Feuer-Versicherungs-AG, BLvj AlflP^^P Versiehe rungs-AG, Kf
 und	Vgt.Vers .Ges «AG, He{
Versicherungs-AG, Bfl|,
Versiehe rungs-AG,
Gei^l^fc, Trfll^, Zentralgeschäftsstolle
 Transport- und Rückvers.-AG,
Versieh er ungs-AG Abt. Transport, Bflü^, See-, Fluß- und Landtransport-Vers.-Ges.,
Vers i che rungs-AG, Feuerversicherungs-AG, MU Vers ich er ungs-AG, BdB,
AllflHHB Versiehe rungs-AG, H« Versicherungs-Ges., Hafl^P? und HüPBft Versicherungs-Ges •, Mai Versicherungs-Ges., Mi
 Versicherungs-Ges.,
18.
19.
20.
Alii
i-Ges
 Versieherungs-AG,
Unfall- und Schadensversicherung,
 zu 1. bis 20. vertreten durch die Firma Oscar SchflBl KG diese vertreten durch den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter Karl Oscar SchflHfe, HaflBB fll, NeSWI,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollinächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Bukow
 für Recht erkannt %
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. April I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin, eine Maschinenfabrik, deren Vertreterin für Fr®®|® die Firma "Di®l®,r (Inhaber Wo®^) in P®® war, hatte an ihre Kundin, die Firma Pr®®®® S.J.C. in C®|® (Fr®®®®)» eine Maschine zu liefern. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1958 erteilte die Klägerin dem Speditionshaus Z^® & Bac®®®) A.G., Zweigniederlassung Ha( folgenden Auftrags
"Betr
 Maschinensendung Maschinen-Nr. FPM verpackt in Kiste TMW ^® für die Firma S.I.C C®®über die Transportfirma E®, Bon®®® in Cai^^® (Kord) Fr®®®® - Lizenzträger ist die Firm« Dl^H® — PI
Wir bitten am Montag, d. 5. Dezember 1958 einen Ihrer Spediteure zu beauftragen, die obige Maschine - in einer Kiste TM Nr. ®® verpackt - hier abzuholön, damit Sie unverzüglich dafür sorgen, daß diese Maschine an die Speditionsfirma m, Bon^®|® nach Ca®®p (Kord) weitertransportiert wird.
Auch diese Maschine ist mit der Maßgabe an die Speditionsfirma weiterzuleiten, daß die Aushändigung derselben an den Lizenzträger Dii®®-P®® bzw. den Auftraggeber der Stechln* *. die Firma S.I.C. 0®® nur gegen Erhalt des Gegenwer^fttC-vorzunehmen ist, d.h. also die Sendung erfolgt gegen Nachnahme« Unsere diesbezügliche Rechnung an den Lizenzträger finden Sie im Durchschlag zur gefl. Kenntnisnahme einliegend*
• e o
Die Maschine geht wieder ab Werk, d.h.- also daß Fracht und Versicherung vom Käufer bezahlt werden und Sie zunächst auch die Versicherung decken.
H
o o o
Das Speditionshaus Z^® & Bac®®® A«Gr. stellte für die Sendung unter dem 10. Dezember 1958 ein "Bordero für gebrochene Abfertigung" aus, dessen wesentlicher Inhalt ists
 
Die Sendung wird vom Abfertigungsspediteur, der Firma Fcp^p & Safli^ in	'weitergeleitet	franko
 Ankunft Aa^|^ an Zwischenspediteur Firma Gebr.	in
 AaP|^> der Zwischenspediteur fertigt das Gut unfranco an Empfangsspediteur Firma E®, BonflBP in CaJBP/Nord (FrflHIBPi). "Der Empfangsspediteur hat mit dem Gut v/ie folgt zu Verfahrens Die Auslieferung ist lt. den Ihnen bekannten Instruktionen des Absenders nur gegen Erhalt des Gegenwertes vorzunehmen." "Die Sendung ist auszuliefern franko Ankunft Aachen gegen nebenstehende Nachnahme", nämlich 213,95 DMp "Sämtliche anderen Kosten gehen zu Lasten der Sendung. Transportversicherung ist durch uns gedeckt.
Diese Nachnahme ^von 213,95-D|i7 ist dem Empfangs Spediteur zu belasten." In dem Bordero war als Auftraggeber die Klägerin, als Empfänger die Firma S.J.C.,	Lizenzträgers
 Fa. "Di^pi" bezeichnet, der Wert der Sendung ist mit 32 400 DM angegeben.
Bei einer früheren Maschinensendung, der ein ähnliches Auftragsschreiben (vom 31 »10.1959) zugrunde lag, hatte die Klägerin dem Speditionshaus ZflP 5b Bac^HHP A.G. im Anschluß an die Weisung, daß die Maschine nur gegen Erhalt des Gegenwertes ausgehändigt werden darf, geschrieben!
"Die Transportfirma £# in BonflBP wurde mit gleicher Post entsprechend unterrichtet, so daß Uber die Formalitäten dort keine Zweifel bestehen können." Dieser frühere Speditionsauftrag wurde ohne Differenzen in der Weise abgev/ickelt, daß der Inkasso-Betrag direkt und nicht über die Firma & BacQBBP der Klägerin uberwiesen wurde.
Bei dem hier strittigen zweiten Speditionsauftrag vom
 
4. Dezember 1958 lieferte die Firma E0, BonflBB & Oie. die transportierte Maschine an die	S.I.C.	in
 aus, ohne sich den auftragsgemäß einzuziehenden Gegenwert auszahlon zu lassen. Diesen Gegenwert von DM 32.400,— hatte vielmehr die Firma Di^P (Y/ofl^) eingezogen und bei der Bank CzgÜB LypHHP in FP^P deponiert. Worms hat die Bank CxPH^ DygHH veranlaßt, diesen Betrag zurückzuhalten wegen seiner angeblichen Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Vertretungoverhältnis, und die Bank verweigert die Auszahlung des Betrages an die Klägerin.
Das Speditionshaus ZflP & BacHHP A.G. hat nach § 39 a ADSp gemäß dem ,,Speditionsversicherungsscheinu (SVS) den Verkehrsvertrag bei den Beklagten versichert.
Aus dieser Versicherung nimmt die Klägerin als Versicherte die Beklagten auf Vergütung ihres mit 24.506 DM bezifferten Schadens in Anspruch. Sie behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden, daß die Firma ■m, BonflBp & Cie. als Zwischenspediteur auftragswidrig die Maschine ohne Nachnahme ausgeliefert habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe;
Nach § 4 Nr. 1 b SVS deckt die Speditionsversicherung die Ansprüche gegen den Spediteur wegen derjenigen Schäden, wegen welcher der Zwischenspediteur in Anspruch genommen werden kann ohne Rücksicht darauf, ob der Zwischenspediteur
 selbst eine Speditionsversicherung genommen hat oder nicht» Zv/ischensp edit eure im Sinne dieser Bestimmung sind auch die Zwiuchenspediteure in Frankreich.. Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob die französische Speditionsfirma E®, BonflB & Cie. Zwischenspediteur' war und ob sic schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzte, weil sie die Maschine nicht gegen Empfang des Gegenwertes auslieferte. Das Berufungsgericht hat beide Fragen verneint.
I. Die Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil, mit der ein Verschulden der Firma E®, Bon®^P & Cie. verneint v/ird, vermag das Urteil nicht zu tragen, wie die Revision mit Recht rügt. In Abweichung der im Auftragsschreiben vom 4. Dezember 1938 an das Speditionshaus	&	Bac^®^P A.G.
erteilten Weisung, daß die Maschine nur gegen Erhalt des Gegenwertes ausgehändigt werden dürfe, also die Sendung gegen Nachnahme erfolgen solle, hat die Klägerin der Firma E0, Bon^P® & Cie. mit Schreiben vom 9« Dezember 1938 die "unwiderrufliche Weisung" erteilt, die Maschine "nur gegen Vorweisung einer Bankbescheinigung aushändigen zu wollen, aus der hervorgeht, daß der Rechnungsbetrag von 32 400 DM deponiert und diese Summe vom Cr®® Ly®||^P an uns überwiesen wird..., sobald die Verzollung stattgefunden hat."
Eine solche Bankbescheinigung hat sich aber die Firma E®, Bon®|® & Cie. bei Aushändigung der Maschine nicht übergeben lassen. Die Bank Cr®® Ly®®® hat im Schreiben vom 23. Dezember 1958 der Firma m, Bon®®| & Cie. mit dem
 farblosen Ausdruck "nous vous reservons le contre valeur
%
de Dhk^2.400" bestätigt, daß sie (die Bank) im Einverständnis mit^ih^or Kundin Di^®® den Gegenwert von 32 400 DM für sie (die Fir^? E®, Bon®®P & Cie.) zurückbehalte»
 
Danach ist dieser Betrag zwar hei der Bank deponiert, es fehlt aber das Versprechen der Bank, den Betrag nach der Verzollung an die Klägerin zu überweisen. Die Bank hat sich auch in der Folgezeit geweigert, den Betrag zu überweisen, weil Diamant die Auszahlung verboten hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Firma Eflp» Bon^l & Cie. habe nach der ihr am 5. Dezember 1958 erteilten Weisung nicht mehr als diese Bankbestätigung vor Aushändigung der Maschine einzuholen brauchen. Vielmehr hätte sich die Firma eine Bescheinigung des Inhalts übergeben lassen müssen, daß der deponierte Betrag nach Verzollung an die Klägerin überwiesen werde. Die Firma	Bond^	&	Cie.	hat also schuld-
haft weisungswidrig gehandelt.
II. Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Firma EJp, Bon^^^ & Cie. Zwischenspediteur im Sinne des § A Nr. 1 b SVS (§ 408 Abs. 1 HOB) war.
Zwischenspediteur ist der Spediteur, an den der Hauptspediteur das Gut zu dem Zwecke der Weiterversendung und (oder) Ablieferung (nicht nur zur Aufbewahrung, RGZ 60, 44, 47) adressiert, jedoch nur dann, wenn der Hauptspediteur sich □einer ''bedient** (§ 411 Abs, 1 HGB).d.h. wenn er zu dem Hauptspediteur in ein Vertragsverhältnis tritt,* das wiederum den gesetzlichen Vorschriften des Spediteurvertrages unterliegt (RGZ 94, 97, 101; 109, 85, 87; 109, 288, 292). Der Zwischenspediteur übernimmt im Auftrag des Hauptspediteurs innerhalb eines Teils der Beförderungsstrecke selbständig im eigenen Kamen (ob für Rechnung des Hauptspediteurs oder dec Versenders, mag hier dahinstehen) die Besorgung der Güterversendung und tritt innerhalb seines Bereiches als
 selbständiger Spediteur an die Stelle des Hauptspediteurs (vgl, auch § 664 Abs. 1 S. 2 BGB und RGZ 78, 310, 313)»
Liegen diese Voraussetzungen bei einem EmpfangsSpediteur vor', der das Gut an den Empfänger abzuliefern hat,, so ist auch er Zv/ischenspediteur im Rechtssinne.
'*
Bas Berufungsgericht verneint die Zv/ischenspediteur-eigenschaft der Eirma EB* Bon^BB & Cie., weil die Klägerin diese Eirma ausgev/ählt habe, zu ihr in direkte Beziehungen getreten sei und ihr direkte Y/eisung wegen der Auslieferung der Maschine gegen Bankbescheinigung erteilt habe.
Diese Erwägungen vermögen die getroffene Entscheidung nicht zu tragen. Die Kernfrage, mit der sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, ist, ob das Speditionshaus Züst & Bachmeier A.G. der Firma
 BonB^B & Cie. den Auftrag zur Besorgung der Auslieferung der Maschine an die Empfängerin erteilt hat. Gleichgültig ist, ob die Klägerin (etvrä auf Veranlassung der Eirma Di^BB) die Eirma EB» BonlBB & Cie. als Empfangsspediteur ausgewählt hat. Der Versender kann sehr wohl einen Zv/ischenspediteur auswählen und den Hauptspediteur anv/eisen, mit diesem abzuschließen (§ 408 Abs. 1 Halbs. 2 HGB). Ebenso ist unerheblich, ob der Versender mit dem Zv/ischenspediteur in direkte Beziehungen getreten ist, was häufig aus Zweckmäßigkeitsgründen ratsam ist (vgl. die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle RGZ 109» 85 </887; 114, 109	18, 250_^Z2537A.->-JQa-d9r Zwischenspediteur eine
 selbständige 'Stellung einnimmt und für seinen Bereich an die Stelle des Hauptspediteurs tritt, besagt es auch nichts, wenn der Versender dem Zwischenspediteur direkte Weisungen erteilt, mögen-diese auch von den dem Hauptspediteur erteilten Weisungen abweichen. Wird dem Zwischenspediteur vom
 Hauptspediteur der Speditionsauftrag erteilt, so weiß der Zwischenspediteur, daß der Hauptspediteur für Rechnung des Versenders handelt und dessen Interessen v/ahrzunehmen hat,
 Sr’ darf nicht an Maßnahmen des Hauptspediteurs mitwirken, die erkennbar eine dem Hauptspediteur untersagte Beeinträchtigung der Intex’essen des Versenders darstellen (Schlegclberger-Schröder HGB, 3« Aufl, § 411 Anm, 1), Der Versender kann seine dem Hauptspediteur erteilten Weisungen ändern; das kann auch dadurch geschehen, daß er dem Zwischenspediteur unmittelbare Weisungen erteilt. Hierdurch wird das Vertragsverhältnis, in dem der Zv/ischenspediteur zu dem Hauptspediteur steht, nicht beendet, sondern nur hinsichtlich einer Hebenverpflichtung in der Richtung modifiziert, daß der Zwischenspediteur die Weisungen des Versenders in der gleichen Weise befolgen muß, wie wenn der Versender die Weisung dem Hauptspediteur erteilt und dieser sie an den Zwischenspediteur weitergegeben hätte. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte daher die Eigenschaft der Firma	Bo& Cie. als Zwischenspediteur nicht ver-
neint v/erden.
Bas Berufungsgericht bringt am Anfang des Tatbestandes seines Urteils den Satz, die Klägerin habe das Speditionshaus Z^P & Bac^BD AoGro mit dem Transport der Maschine zu ihrer Kundin, der Firma PrflHHB S.J.C. in C^p	beauftragt.	Wäre	das	unstreitig,	wie	die
 Revision meint und wie auch nach der Aufnahme dieses Satzes in den Tatbestand zunächst anzunehmen ist, so würde das in starkem Maße dafür sprechen, daß die Firma Züst & Bachmeier A.G. der Firma sm, BonfllB & Cie. den Auftrag zur Auslie-ferung an die Empfängerin erteilt hat, und es müßten schon
 
besondere Umstände vorliegen, wenn das Gegenteil angenommen werden sollte . Wenn nämlich der Versender den Hauptspediteur mit der Besorgung der Versendung des Gutes an den Endempfänger beauftragt hat, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Empfangsspedition ein Auftrag des Hauptspediteurs zugrundeliegto Hier ist aber in Wahrheit nicht unstreitig, daß die Firma Zflp & Bac^H^P A.G. die Güterversendung an den Endempfänger zu besorgen hatte* Vielmehr ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils (S. 5), daß die Beklagten vorgetragen haben, die Firma	&	Bac^H^ AG
habe den Auftrag erhalten, die Maschine an die Firma E0,
& Cie. zu senden. Aus dem Auftragsschreiben vom 4» Dezember 1958 läßt sich nicht eindeutig (vgl. den Betreff mit dem Text des AuftragsSchreibens) schließen, ob die Firma Zfl^ & BacHB A.G. nur die Besorgung zur Versendung an die Firma Sfß, Bonfl^^ & Cie. in Ca^^ oder darüber hinaus an die Endempfängerin in Cübernommen hat, und ob demnach die Firma EV, Bonfllp & Cie. ihren Auftrag von Z^P & BacflHB A.G. oder einem Dritten, sei es der Versenderin (Klägerin) oder der Empfängerin erhalten hat. Das Berufungsgericht wird diese Frege.-nach deirUiflutänden des Einzelfalles unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB), über die gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zu erholen ist, prüfen müssen. Dabei wird insbesondere die Bedeutung des Bordero, in dem der Name des Endempfängers enthalten und in dem dem Empfangsspediteur eine Weisung erteilt ist, zu erörtern sein. Einen Anhaltspunkt kann geben, in welcher Weise die Firma Zflfc & Bac^HB A.G. den Verkehrsvertrag den Versicherern nach § 6 B Nr. 4SVS angemeldet hat. Zu prüfen wäre auch, inwieweit die von dem Speditionshaus Z^B & BacHH^ A.G.
 
abgeschlossene Transportversicherung ein Indiz darstellen kann, falls diese für das Bestimmungsziel	genommen
 ist» Wenn die Firma Z^0 & BacflHB A.G. die Firma FS, BonfBK & Cie. "eingeschaltet” hat (Schreiben der Firma Z0 & Bacm^V A.G. an den Anwalt der Beklagten vom 28. März I960), so spricht das für eine Auftragserteilung durch den Hauptspediteur. Unerheblich ist, daß die Firma ZfS & BacHBHP A.G. an die Firma E09 Bonfll^ & Cie. nach der Behauptung der Beklagten keine Vergütung gezahlt hat, da die Kosten ab Aa(B nach dem Bordero zu Lasten der Sendung gingen und der Zwischenspediteur seine eigenen Rechte und die seiner Vormänner gegenüber dem Empfänger zu wahren hat (§ 411 HOB). Auch der Umstand, daß E99 Bon^^M & Cie. etwa von Bifl^^ beauftragt war, die Verzollungsformalitäten vorzunehmen (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 7» November 1958), ist kein ausreichendes Indiz gegen eine Auftragserteilung durch Z^B & Ba<4HHB A.G. (vgl.
 RGZ 109, 85, 88). Bas gleiche gilt für die Tatsache, daß bei dem früheren Auftrag der Gegenwert im Auftrag von BiflBP von CrSB Ly^H^ an die Bank der Klägerin überwiesen worden war-, nachdem das Gut gegen entsprechende Bonk-bescheinigung ausgehändigt worden war.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Firma Zflp & Bac^HBK A.G. ihre Sorgfaltspfliohten nicht verletzt, insbesondere nicht den Weisungen der Klägerin zuwidergehandelt habe, sind Bedenken nicht zu erheben.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 10) darüber, daß der Klägerin trotz des bei der Bank CifH^ LyflHBfc deponierten Verkaufs-
- 11
orlöses ein Schaden entstanden sei (vgl. RGZ 62, 331, 333),
Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Firma ZW* & BacflBIB A.G. der Firma EflP,	& Cie.
einen Speditionsauftrag erteilt hat und das angefochtene Urteil widerspruchsvoll ist, soweit es sich um das Bes timmungoziel des von der Klägerin an die Firma Z(BI & BacflBp A..G« erteilten Speditionsauftrages handelt, auch die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermag, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverwoisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr.Nastelski	Dr.Fischer	Dr.Kuhn . Dr.Nörr Dr.Bukov/