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BGH · 11 ZR 96/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 96/57

~ Prozefibe vo llmächtigt er s Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1958 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br* Pischer, Br, Kuhn, Br« Hörr und Br« Heinicke für Recht erkannt Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Koblenz vom 1« März 1957 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Kläger neben dem Betrag'von 2«000 BM nicht 8 sondern 5 # Zinsen seit dem 18« April 1956 aus dieser Summe zu zahlen hat« "Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft auf, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft unter der bisherigen Pirma zu Übernehmen und fortzusetzen; er hat hiergegen dem anderen Gesellschafter die volle Einlage einschließlich des inzwischen entstandenen Gewinns auszuzahlen. Der Beklagte* ist der Meinung, daß er nach dieser Bestimmung seine volle Einlage in Höhe von IO* 000 M verlangen könne und daß-sidh die Aufstellung einer Ab Schichtung^ bilanz erübrige, da die Gesellschaft einen Gev/inn unstreitig nicht erzielt habe. Er ist der Meinung, daß mit dem Ausdruclt «volle Einlage einschließlich des inzwischen entstandenen Gewinns” der Kapitalanteil des Beklagten gemeint sei und daß daher ein etwaiger Abfindungsanspruch nur nach Aufstellung einer Abschichtungsbilanz unter Berücksichtigung der bis zu dem 31. Heben der Abweisung der Widerklage hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, über den mit der Widerklage geltend gemachten'Betrag von 2.000 DA hinaus seine Einlage als solche vor und unabhängig von der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz zu fordern. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß man bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertragcs von dem Wortlaut ausgehen und daß danach als «volle Einlage” der Betrag verstanden werden müsse, den der Beklagte als gesellschaftlichen Beitrag der Gese3.rschaft gezahlt habe. die Annahme gerechtfertigt und geboten, daß hier der Ausdruck Einlage auch im rechtstechnischen Sinn gebraucht worden sei* Irgendwelche Umstände, die gegen den Wortlaut eine andere Auslegung ermöglichten, seien hier nicht vorhanden, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei Vertragsabschluß nichts Abweichendes über die 3edeutung und den Sinn dieser Ausdrücke erörtert worden sei« Sodann erwägt das Berufungsgericht, ob diese Auslegung mit der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu vereinbaren sei oder ob der in Abs. 2 erwähnte Ausdruck "Kapitalanteil" zu der Annahme nötige, daß nach dem 3innzusajnmenhang als Einlage in Abs. 1 ebenfalls der Kapitalanteil gemeint sei. Bei dieser Erwägung gelangt das Berufungsgericht zu der Folgerung, daß sich Abs.2 lediglich auf den Fall beziehe, daß die Gesellschaft mit Gewinn gearbeitet habe und demgemäß dem ausgeschiedenen Gesellschafter neben seiner Einlage auch noch sein Gewinn auszuzahlen sei. An Hand dieser Auslegung gelangt sodann das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Recht sauf fassung des Beklagten zutreffend, und die des Klägers unzutreffend sei. wenn es sich darum handelt, daß einem Vertragspartner ein Anspruch auf einen bestimmten Betrag eingeräumt wird, der sich gegebenenfalls um einen weiteren Betrag erhöhen soll» Die philologischen Erwägungen der Revision ändern an diesem Erfahrüngssatz nichts, so daß es rechtlich nicht fehlsam ist, wenn das Berufungsgericht den Wortlaut des § 9 Abs. 1 in dem von ihm dargelegten Sinn verstanden hat.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 92 ZPO
BrZinsBerufungsgerichtEinlageKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

-.11 ZR 96/57
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Verkündet	2509 067
am 18c. September 1956 Hirthj Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Theodor E	in
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Klägers und Revisionsklägers 9
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• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Apotheker Br« Emil Sl Sch^Mp? BliPstraße
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bei ZflP/
Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Prozefibe vo llmächtigt er s Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1958 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br* Pischer, Br, Kuhn, Br« Hörr und Br« Heinicke
 für Recht erkannt
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Koblenz vom 1« März 1957 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Kläger neben dem Betrag'von 2«000 BM nicht 8 sondern 5 # Zinsen seit dem 18« April 1956 aus dieser Summe zu zahlen hat«
Bie Kostender Revision hat der Kläger zu tragen«
Von Rechts wegen
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Die Parteien waren die einzigen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die sie in Jahre 1951 errichtet hatten und die sich mit dem Großhandel und dem Versand kosmetisch pharmazeutischer Produkte befaßte* Der Beklagte leistete eine Bareinlage von 10*000 Btt*
Seit September 1953 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien* Diese veranlaßten den Kläger, in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst eine Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu erheben* Dieser Klageantrag erledigte sich in der Polgezeit dadurch, daß der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31« Dezember 1954 kündigte und der Kläger von dem ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Übernahmerecht Gebrauch machte.
Gegenstand des Rechtsstreits bildet jetzt die Präge, wie der Abfindungsanspruch des Beklagten zu berechnen ist und welche Hohe er hat. Die für die Beurteilung dieser Präge maßgebliche Bestimmung des .Gesellschaftsvertrages (§ 9) hat folgenden Wortlaut*
"Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft auf, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft unter der bisherigen Pirma zu Übernehmen und fortzusetzen; er hat hiergegen dem anderen Gesellschafter die volle Einlage einschließlich des inzwischen entstandenen Gewinns auszuzahlen. Die Übernahme des Geschafts erfolgt ohne Liquidation mit Aktiven
 und Passiven«	'
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Die Berechnung des Kapitalanteils erfolgt auf Grund einer Inventur und einer Bilanz unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 6 des Vertrages."
Der Beklagte* ist der Meinung, daß er nach dieser
 Bestimmung seine volle Einlage in Höhe von IO* 000 M verlangen könne und daß-sidh die Aufstellung einer Ab Schichtung^ bilanz erübrige, da die Gesellschaft einen Gev/inn unstreitig nicht erzielt habe. Er hat deshalb mit seiner Widerklage die Zahlung eines Teilbetrages von 2.00Ö DM nebst 8 -ß> Zinsen verlangt.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er ist der Meinung, daß mit dem Ausdruclt «volle Einlage einschließlich des inzwischen entstandenen Gewinns” der Kapitalanteil des Beklagten gemeint sei und daß daher ein etwaiger Abfindungsanspruch nur nach Aufstellung einer Abschichtungsbilanz unter Berücksichtigung der bis zu dem 31. Dezember 1954 eingetretenen Verluste berechnet werden könne. Heben der Abweisung der Widerklage hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, über den mit der Widerklage geltend gemachten'Betrag von 2.000 DA hinaus seine Einlage als solche vor und unabhängig von der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz zu fordern.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.000 JM nebst 8 Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
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Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß man bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertragcs von dem Wortlaut ausgehen und daß danach als «volle Einlage” der Betrag verstanden werden müsse, den der Beklagte als gesellschaftlichen Beitrag der Gese3.rschaft gezahlt habe. Denn es sei zu berücksichtigen, daß der Gesell Schafts vertrag der Parteien die Ausdrücke «Einlage", "Anteil”, "Gewinnanteil" und "Kapitalanteil" jeweils in einem bestimmten Zusammenhang verwende. Es sei deshalb
 
die Annahme gerechtfertigt und geboten, daß hier der Ausdruck Einlage auch im rechtstechnischen Sinn gebraucht worden sei* Irgendwelche Umstände, die gegen den Wortlaut eine andere Auslegung ermöglichten, seien hier nicht vorhanden, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei Vertragsabschluß nichts Abweichendes über die 3edeutung und den Sinn dieser Ausdrücke erörtert worden sei« Sodann erwägt das Berufungsgericht, ob diese Auslegung mit der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu vereinbaren sei oder ob der in Abs. 2 erwähnte Ausdruck "Kapitalanteil" zu der Annahme nötige, daß nach dem 3innzusajnmenhang als Einlage in Abs. 1 ebenfalls der Kapitalanteil gemeint sei. Bei dieser Erwägung gelangt das Berufungsgericht zu der Folgerung, daß sich Abs. 2 lediglich auf den Fall beziehe, daß die Gesellschaft mit Gewinn gearbeitet habe und demgemäß dem ausgeschiedenen Gesellschafter neben seiner Einlage auch noch sein Gewinn auszuzahlen sei. Für diesen Fall habe der Abs, 2 dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch seinen Hinweis auf § 6 des Gesellschaftsvertrages nur einen Anspruch auf die buchmäßig ausgewiesenen Gewinne, nicht, ab er auch einen Anteil auf die stillen Heseivenmxd den Goodwill eingeräumt. Es habe daher seinen guten Sinn, daß der Abs. 2 im Unterschied zu Abs. 1 den Ausdruck Kapitalanteil verwende. Danach .sei der Schluß unmöglich, daß in Abs. 1 mit voller Einlage und in Abs. 2 mit Kapitalanteil dasselbe gemeint und demnach der Ausdruck Einlage in Abs. 1 ebenfalls als Kapitalanteil zu verstehen sei.
An Hand dieser Auslegung gelangt sodann das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Recht sauf fassung des Beklagten zutreffend, und die des Klägers unzutreffend sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich ausschließlich mit der dem fatriehter obliegenden Auslegung eines ^einzelnen Vertrages und der damit zusammenhängenden Würdigung der insoweit in Betracht kostet enden
-tatsächlichen Umstände* Diese Ausführungen unterliegen daher in der Revisionsinstanz einer Nachprüfung nur insoweit , als es sich um die materiellrechfclichen Grundsätze einer Vertragsausl ogung gemäß § 157 BGB und um die weitere Frage handelt, oh das Berufungsgericht hei seiner Auslegung verfahrensrechtlich einwandfrei vorgegangen ist*
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Berufungs-gericht .bei seiner Auslegung die nach § 157 BGB maßgebli-dien rechtlichen Gesichtspunkte beachtet* Die von ihm angewendeten Auslegungsgrundsätze entsprechen den in der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkten für die Auslegung von Verträgen gemäß § 157 BGB. Auch die Revision bringt insoweit keine Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsurteils vor,.
Dagegen-wendet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein,-daß das Berufungsgericht den Wortlaut des § 9 Abs* 1 des Gesellschaftsvertrages falsch aufgefaßt habe und daher rechtlich feblsam zu der Auffassung gelangt sei, daß seine Auslegung mit dem Wortlaut des § 9 Abs* 1 überein-stimme* Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht lediglich den Ausdruck «volle Einlage« berücksichtigt und die dazugehörigen 7/orte «einschließlich des * * * * Gewinns" ausser acht gelassen habeDas habe zur Folge gehabt, daß das Berufungsgericht die hier in Betracht kommenden Worte so ausgelegt habe, als wenn die Formulierung "die volle Einlage zuzüglich des *«.* Gewinns" gewählt worden sei«
Damit sei zugleich der Sinn* der in Abs- 1 gewählten Worte verschoben worden; denn die volle Einlage könne keine feststehende Größe sein, wenn sie einen etwaigen Gewinn ein-schließen solle, sie* sei vielmehr- damit selbst .eine veränderliche Größe«
Diese Ausführungen der Revision können die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erschüttern* Es widerspricht durchaus nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch,
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das Wort einschließlich mit dem Wort zuzüglich gleichzustellen? wenn es sich darum handelt, daß einem Vertragspartner ein Anspruch auf einen bestimmten Betrag eingeräumt wird, der sich gegebenenfalls um einen weiteren Betrag erhöhen soll» Die philologischen Erwägungen der Revision ändern an diesem Erfahrüngssatz nichts, so daß es rechtlich nicht fehlsam ist, wenn das Berufungsgericht den Wortlaut des § 9 Abs. 1 in dem von ihm dargelegten Sinn verstanden hat.
Da gegen die Auslegung des Berufungsgerichts weitere verfahrensrechtliche Rügen nicht erhoben werden, ist diese Auslegung für die Revisionsinstanz bindend. Die Folgerung, die das Berufungsgericht für die Entscheidung Uber die Widerklage und die Klage aus der Auslegung gezogen hat, ist rechtlich zutreffend.
Die Revision wendet sich noch dagegen, daß dem Beklagten 8 $6 Zinsen zugesprochen sind. Biese Rüge ist berechtigt.
Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, weshalb ihm über den in § 352 HUB festgelegteA Satz von 5 Zinsen höhere Zinsen zustehen sollten. Es muß daher die Höhe der dem Beklagten zugesprochenen Zinsen auf den Betrag von 5 # Zinsen ermäßigt werden. EUr die Kostenentscheidung hat dies jedoch gemäß § 92 Abs. 2 ZPO keine Bedeutung, so daß die Kosten der Revision dem Kläger gemäß § 97 ZPO im vollen Umfang aufzuerlegen sind.
Dr.Hastelski Br.Eischer Br. ICuhn Br.Hörr Br. Reinicke