Mit Vertrag vom gleichen Tage hatte der Beklagte zu 1) mit dem Ehemann der Klägerin eine offene Handelsgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb einer Möbelfabrik und eines Möbelhandels errichtet, wobei der Ehemann der Klägerin die von ihm betriebene j?irma MM^^-Holzwerkstätten,f einbrachte und der Beklagte zu 1) sich mit einer Bareinlage beteilig-te* Zwischen den Gesellschaftern dieser offenen Handelsgesellschaft kam es sehr bald zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die den Beklagten zu 1) zu einer Anfechtung des Gescllschäftsvertrages wegen arglistiger Tau-, schung veranlaß ton o Durch notarielle Vereinbarung vom 10* August 1954 wurden die Vertragsbeziehungen zwischen diesen beiden Gesellschaftern dadurch gelöst, daß die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit rückwirkender Kraft wieder aufhoben* Bei dieser Gelegenheit wurden zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1) auch die ersten Besprechungen über eine Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Kommanditgesellschaft geführt« Der mit dieser Sache sodann befaßte Rechtsanwalt Dr« fertigte dar beteiligung und auf Einl ag en-Rü ok z ab lung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden sollten, und daß die Klägerin das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen sollte« Diesen Vertragsentwurf schickte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19* August 1954 ununterschrieben zurück« In der Polgezeit wies der Beklagte zu 1) darauf hin, daß er sich zu einem Ausscheiden unter den von der Klägerin gewünschten Bedingungen nur verstehen könne, wenn diese die Verpflichtung übernähme, ihn von bestirnten Verpflichtungen der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft zu befreien. Diesen Standpunkt vertritt jetzt die Klägerin, während die Beklagten demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es zu einer verbindlichen Vereinbarung über die Auflösung der Gesellschaft und über ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft bisher nicht gekommen sei. Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der von der Klägerin in den Vorinstanzen in erster Linie vertretenen Rechtsansicht befaßt, daß es nämlich schon im August 19.54 zu einer abschließenden Vereinbarung über das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft gekommen sei. Das hat das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 30o September 1954 entnommen, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung nicht nur die von Rechtsanwalt Br» in seinem Vertragsentwurf vom 17« August 1954 Die Zustimmung der Beklagten zu 2) zu dieser Vereinbarung eilt nimmt das Berufungsgericht sodann ihrem Schreiben vom 27« Dezember 1954, wobei sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit der voneinander abweichenden Auslegung der Parteien in tat-richterliche^ Würdigung auseinandersetzt. * Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem vollständigen Inhalt des Schreibens des Beklagten zu l) vom 30« September 1954 bei seinen Aus-fiihrungsn auseinandergesetzt hat. Hach dem Inhalt dieses Absatzes läßt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß das Einverständnis des Beklagten zu 1) in diesem Schreiben dahin zu verstehen ist, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die alleinige Übernahme» des Geschäfts durch die Klägerin erst dann in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn die in diesem Absatz genannten zwei Voraussetzungen zuvor erfüllt waren, nämlich die Löschung des Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft sowie die Erfüllung der sog* Vorrecht sforderungen durch die Klägerin oder ihren Ehemann* Bas Berufungsgericht mußte sich daher bei der Auslegung der im Schreiben vom 50« September 1954- nieder gelegten Vereinbarung auch mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen« Folgt man bei der Auslegung dieses Schreibens den Ausführungen der Revision, die sich insoweit durchaus an den Hortlaut dieses Schreibens hält, so würde dies für die Beurteilung des Klagebegehrens von einer entscheidenden Bedeutung sein« In diesem Fall kann die Klägerin ihr Klage-begehren erst durchsetzen, wenn sie zuvor den Haehweis erbracht hat, daß die im Schreiben vom 50« September 1954 angeführten Voraussetzungen für die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft erfüllt sind, und daß insbesondere die sog« Vorrechtsforderungen bezahlt sind« Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen« besonders auf die in dem letzten Absatz des Schreibens vom 50« September 1954 enthaltenen Einschränkungen berufen haben« Benn folgt man bei der Auslegung dieses Absatzes den Ausführungen der Revision, so bedeutet das, daß die recht- Entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung läßt sich das ßerufungsurteil auch nicht mit der Erwägung halten, daß das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27o Dezember 1954 eine konkludente Bestätigung ♦ Denn eine solche Bestätigung kann nach Bage der Dinge nur als eine solche unter den Bedingungen des Schreibens vom 50* September 1954 angenommen werden«, Daraus folgt, daß es auch für die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 27« Dezember 1954 auf die Auslegung des letzten Absatzes des Schreibens vom 50« September 1954 ankommt» Hieraus folgt, daß das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann und daher aufgehoben werden muß, damit bei der Auslegung des Schreibens vom 50« September 1954 auch noch der letzte Absatz die ihm.
XI ZR 96/56 m**^m**mv «weife. «MM»«« «w^ 2395 063 Verkündet an 18« Hoveuber 1957 Ffauz, Justizan;*estellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit dgaJEaafmanns Georg 8 VIW» S^IBBPring 2o) der Kauffrau Ilse I Bgjppptr, Beklagten und fievisionskläger, -Pro zeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt 1«) d( gegen die 3 frau Herta B geb. i, 'ippstr.^P^^^^^ Klägerin und Revieionsbeklagte, -Prozeßbevollmäehtigterg Rechtsanwalt Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br. Rischer* Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannts * Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Februar 1956 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rtielcv erwie s en. Von Rechts wegen « / ^atbeat^dt Die Parteien errichteten durch Vertrag vom 4* Januar 1954 eine Kommanditgesellschaft, in die die Klägerin ihr Höheleinzeihandelögeschaft einbrachte, v/ährend sich die Beklagten zur Zahlung einer Bareinlage von je 10* 000 DM verpflichteten* Die Klägerin ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagten sind die Kommanditisten dieser Gesellschaft* Mit Vertrag vom gleichen Tage hatte der Beklagte zu 1) mit dem Ehemann der Klägerin eine offene Handelsgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb einer Möbelfabrik und eines Möbelhandels errichtet, wobei der Ehemann der Klägerin die von ihm betriebene j?irma MM^^-Holzwerkstätten,f einbrachte und der Beklagte zu 1) sich mit einer Bareinlage beteilig-te* Zwischen den Gesellschaftern dieser offenen Handelsgesellschaft kam es sehr bald zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die den Beklagten zu 1) zu einer Anfechtung des Gescllschäftsvertrages wegen arglistiger Tau-, schung veranlaß ton o Durch notarielle Vereinbarung vom 10* August 1954 wurden die Vertragsbeziehungen zwischen diesen beiden Gesellschaftern dadurch gelöst, daß die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit rückwirkender Kraft wieder aufhoben* Bei dieser Gelegenheit wurden zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1) auch die ersten Besprechungen über eine Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Kommanditgesellschaft geführt« Der mit dieser Sache sodann befaßte Rechtsanwalt Dr« fertigte dar .aufhin am 17* August 1954 einen Vertragsentwurf über die Auflösung der Kommanditgesellschaft an, den er dem Beklagten zu 1) am gleichen Tage übersandte« Dieser Vertragsentwurf sah vor, daß die Beklagten unter Verzicht auf Gewinn- -3- , beteiligung und auf Einl ag en-Rü ok z ab lung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden sollten, und daß die Klägerin das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen sollte« Diesen Vertragsentwurf schickte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19* August 1954 ununterschrieben zurück« In der Polgezeit wies der Beklagte zu 1) darauf hin, daß er sich zu einem Ausscheiden unter den von der Klägerin gewünschten Bedingungen nur verstehen könne, wenn diese die Verpflichtung übernähme, ihn von bestirnten Verpflichtungen der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft zu befreien. Rechtsanwalt Br. unterrichtete die Klägerin von diesen Vorschlägen, worauf sich die Klägerin damit einverstanden erklärte« In einem weiteren Schreiben des Beklagten zu 1) vom 50« September 1954 heißt es sodann? ”3s fallen demzufolge die Gründe weg, die mich veranlaß ten, die mir mit Ihrem Schreiben vom 17«» d« M« übermittelten Entwürfe für das Ausscheiden „..., als Kommanditisten ....... nicht zu realisieren” und nSie haben mir zugesagt, daß Prau die Vorrechtsforderungen der regulier „ ich. bin des- halb bereit, nunmehr zusammen mit Prau £J|HHF unter den in Ihrem Vertragsentwurf vom 17. August d. Jo angegebenen Bedingungen auszuscheiden „,r Anschließend haben die Parteien, und nunmehr auch die Beklagte zu 2), noch weiter miteinander- korrespondiert. Bahei. hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1954 von den Beklagten die Zahlung ihrer Kommanditeinlage verlangt und ihnen im ‘Weigerungsfall die Kündigung des Gesöllscliaftsvertrages angedroht. In getrennten Schreiben vom 27. Bezember 1954 wiesen die Beklagten dieses Ansinnen zurück und erklärten - insoweit übereinstimmend -unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 30. September 1954, daß sie schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden seien« Die Parteien 8treiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob die seit dem 10* August 1954 geführten Verhandlungen zu einem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft geführt haben. Diesen Standpunkt vertritt jetzt die Klägerin, während die Beklagten demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es zu einer verbindlichen Vereinbarung über die Auflösung der Gesellschaft und über ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft bisher nicht gekommen sei. Beide Parteien berufen sich für ihren Rechtsstandpunkt im wesentlichen auf die zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz, wobei die Beklagten insbesondere noch geltend machen, daß die Beklagte zu 2) an den anfänglichen Verhandlungen überhaupt nicht beteiligt gev/esen sei. Die Klägerin hat nach dem jetzt für die Revisionsinstanz noch maßgebenden Klagantrag begehrt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft per 30. September 1954 sowie die alleinige Portführung des Geschäfts durch die Klägerin zu dem Handelsregister anzu demelden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, daß Kammergericht hingegen hat der Klage in der zuvor wiedergegebenen Passung stattgegoben. Lit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Ent s ohei dungsgründ e 8 Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der von der Klägerin in den Vorinstanzen in erster Linie vertretenen Rechtsansicht befaßt, daß es nämlich schon im August 19.54 zu einer abschließenden Vereinbarung über das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft gekommen sei. Diese Ansicht hat das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen PestStellungen für unzutreffend gehalten« Von dieser Annahme des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz auszugehen. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu einer festen Vereinbarung über das Ausscheiden der Beklagtenper 30. September 1954 gekommen sei. Das hat das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 30o September 1954 entnommen, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung nicht nur die von Rechtsanwalt Br» in seinem Vertragsentwurf vom 17« August 1954 enthaltenen Bedingungen, sondern auch die von dem Beklagten zu 1) später geforderte Freistellung von bestimmten Verpflichtungen der bereits vorher aufgelösten offenen Handelsgesellschaft seien. Diese Vereinbarung habe jedoch zunächst noch keine rechtliche Verbindlichkeit gehabt, weil die ebenfalls notwendige Zustimmung der Beklagten zu 2) zunächst noch gefehlt habe. Die Zustimmung der Beklagten zu 2) zu dieser Vereinbarung eilt nimmt das Berufungsgericht sodann ihrem Schreiben vom 27« Dezember 1954, wobei sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit der voneinander abweichenden Auslegung der Parteien in tat-richterliche^ Würdigung auseinandersetzt. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. ' * Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem vollständigen Inhalt des Schreibens des Beklagten zu l) vom 30« September 1954 bei seinen Aus-fiihrungsn auseinandergesetzt hat. Am Schluß dieses Schreibens heißt es; (tVon den notwendigen Verträgen darf ?rau (Klägerin) erst Gebrauch machen, wenn ich als _ persönlich haftender Gesellschafter der Firma im Handelsregister gelöscht hin und darüber hinaus der Nachweis erbracht ist, daß die Vorrecht sfordejrungen gezahlt sind»”’ Hach dem Inhalt dieses Absatzes läßt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß das Einverständnis des Beklagten zu 1) in diesem Schreiben dahin zu verstehen ist, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die alleinige Übernahme» des Geschäfts durch die Klägerin erst dann in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn die in diesem Absatz genannten zwei Voraussetzungen zuvor erfüllt waren, nämlich die Löschung des Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft sowie die Erfüllung der sog* Vorrecht sforderungen durch die Klägerin oder ihren Ehemann* Bas Berufungsgericht mußte sich daher bei der Auslegung der im Schreiben vom 50« September 1954- nieder gelegten Vereinbarung auch mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen« Folgt man bei der Auslegung dieses Schreibens den Ausführungen der Revision, die sich insoweit durchaus an den Hortlaut dieses Schreibens hält, so würde dies für die Beurteilung des Klagebegehrens von einer entscheidenden Bedeutung sein« In diesem Fall kann die Klägerin ihr Klage-begehren erst durchsetzen, wenn sie zuvor den Haehweis erbracht hat, daß die im Schreiben vom 50« September 1954 angeführten Voraussetzungen für die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft erfüllt sind, und daß insbesondere die sog« Vorrechtsforderungen bezahlt sind« Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen« Bas war aber notwendig, selbst wenn man berücksichtigt, daß sich die Beklagten in den Vorinstanzen nicht auch noch • 4 besonders auf die in dem letzten Absatz des Schreibens vom 50« September 1954 enthaltenen Einschränkungen berufen haben« Benn folgt man bei der Auslegung dieses Absatzes den Ausführungen der Revision, so bedeutet das, daß die recht- /W| ' -7- I lichen Vorausaetsunken für den geltend gemachten Klaganspruch nicht gegeben sind, solange die in diesem Absatz ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Das Berufungsgericht hätte daher in diesem Pall den geltend gemachten Klaganspruch - zu demindest als zur Zeit unbegründet - zurückweisen müssen<• Entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung läßt sich das ßerufungsurteil auch nicht mit der Erwägung halten, daß das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27o Dezember 1954 eine konkludente Bestätigung ♦ des Beklagten zu 1) für sein Ausscheiden entnommen hat« Denn eine solche Bestätigung kann nach Bage der Dinge nur als eine solche unter den Bedingungen des Schreibens vom 50* September 1954 angenommen werden«, Daraus folgt, daß es auch für die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 27« Dezember 1954 auf die Auslegung des letzten Absatzes des Schreibens vom 50« September 1954 ankommt» Hieraus folgt, daß das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann und daher aufgehoben werden muß, damit bei der Auslegung des Schreibens vom 50« September 1954 auch noch der letzte Absatz die ihm. zukommende rechtliche Beurteilung findet und damit gegebenenfalls auch noch die erforderlichen Pest-Stellungen Uber den Eintritt der hier in Betracht kommenden Voraussetzungen für den Klaganspruch getroffen werden können» Bei den etwa noch notwendigen Feststellungen über den Eintritt dieser Voraussetzungen wird das Berufungsge- • . rieht auch sein Augenmerk der Präge zuwenden müssen, was die Parteien unter den sog« Vorrechtsforderungen verstanden haben« Aus dem bisherigen Parteivortrag ist zu entnehmen, daß sich die Vorstellungen der Parteien in diesem -8< Punkt offenbar nicht decken- Sollte das tatsächlich der Pall sein, so könnte diese Tatsache unter Umständen für die Präge des Zustandekommens einer wirksamen Vereinbarung von Bedeutung sein, nämlich dann, v/enn hieraus die Folgerung auf das Vorliegen eines versteckten Bissenses gezogen werden müßte« Unter diesem Gesichtspunkt würden in einem solchen Pall die voneinander abweichenden Vorstellungen der Parteien über den Umfang dieser sog« Yorrechtsforderungen schon überhaupt die Y/irksamkeit einer getroffenen Vereinbarung über die Auflösung der Gesellschaft in Präge stellen« Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuver weisen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen ist« ■ A X)r. Oanter Br« Fischer Br« Kuhn Br« Haage* Br- Re5nicke