1« Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG entfällt nicht in allen Fällen., in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet» 3» Der Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruchs aus § 426 Abs 1 BGB den Kaft-pflichtversieherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus § 158 c WG in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach § 158 c VVG haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat, 4* Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch aus § 426 BGB nicht auch noch einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß' §v823 Abs 2 BGB geltend machen» 1.,) Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 158 c VVG in keinem Falle habe, Zv/ar gehöre er mit seinem Ausgleichungsanspruch als Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe und der LVA zu dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten, Da aber die Beklagte der LVA unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 WG nicht hafte (BGHZ 7, 244), könne auch der Kläger als Rechtsnachfolger der LVA die Beklagte nicht nach § 158 c WG in Anspruch nehmen; denn ihm könne keine stärkere Rechtsstellung als, der LVA zugefallen sein. 2») Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts * daß die Beklagte unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 VVG weder der geschädigten Witwe Hfl^, noch der LVA, noch einem anderen Britten, also auch nicht dem Kläger, für die der geschädigten entstandenen Schadensersatzansprüche gegen P^(Bp haftet, soweit die Geschädigte bereits von der LVA auf Grund des rechtswirksamen Sozialversicherungsverhältnisses schadlos gehalten wird (BGHZ 7, 244 . In diesem Falle würde also mit der Klage materiell-rechtlich erstrebt wei'den, daß der Haftpflichtversicherer des Klägers» der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses seine Versicherungsleistungen erbracht hat, sich wegen dieser Leistungen bei der Beklagten., die auf Grund eines "kranken" Versicherungsverhältnisse im Grunde gar nicht zu leisten braucht, erholen kann Dies ist aber nach den bereits in BGHZ 7? . Einer Klärung der vom Berufungsgericht nicht geprüften Präge, ob der Kläger tatsächlich seinerseits ebenfalls haftpflichtversichert ist, bedarf es indessen nicht, weil die Beklagte von ihm auch dann nicht aus § 158 c WG in Anspruch genommen werden kann, wenn dies nicht der Pall sein sollte, 4,) Von Prölss (WG 9» Aufl § 158 c Anm 10 und VersR 1952, 568 /?697) wird neuerdings unter erheblicher Erweiterung der in BGHZ 7> 224 dargelegten Rechtsgrundsätze die Auffassung vertreten, daß der an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer schon nach dem in § 158 c VVG zu dem Ausdruck kommenden Zweck dieser Vorschrift in allen Pallen haftungsfrei werde, ixi denen sich der Geschädigte an einen solventen Schuldner halten kann, daß die Haftung aus § 158 c WG unter dieser Voraussetzung also auch dann l schrift sinnlos» Die Lösung der Präge nach dem Umfang der Haftungsfreiheit des Haftpflichtversicherers hei § 158 c VVG kann also entgegen der Ansicht von Prölss nur aus dessen Abs 4 selbst gewonnen werden (vgl dazu auch Rei-chert-Pacilides VersR 1955? 244 /.^497 als ausgeräumt angesehen werden» In jener Entscheidung hatte der erkennende Senat dargelegt, daß unter dem “Dritten” im Sinne des § 158 c Abs 1 VVG nicht notwendig dasselbe verstanden zu werden brauche wie bei § 149 WG, also nicht, wie der Kläger meinte, ohne weiteres jeder, der einen in den Bereich des Haftpflicht-Versicherungsvertrages fallenden Anspruch gegen den Haftpflichtversicherten hat (Prölss VVG 9* Aufl § 156 Anm 3)- Es sei vielmehr durchaus zu prüfen, ob nicht Sinn und Zweck des § 158 c VVG dazu nötigen, den Kreis der geschützten Dritten enger zu ziehen als bei § 149 WG, Der erkennende Senat hatte es in jener Entscheidung nur abgelehnt, diesen Kreis auf die unmittelbar Geschädigte selbst zu beschränken und aus ihm diejenigen, auf die die Haftpflichtansprüche des Geschädigten Übergegangen sind, grundsätzlich und schlechthin auszuschließen» Im vorliegenden Rechtsstreit ist nun der Kläger insoweit, als er von der Beklagten die Haftung für den in seiner eigenen Person entstandenen Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB verlangt, nicht Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe H^p«, Er verfolgt vielmehr mit diesem Ausgleichungsanspruch einen anderen als den auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruch» Die Präge, ob er auch Ob aber der Gläubiger eines solchen Ausgleichungsanspruchs auch die Möglichkeit hat, den im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherer nach § 158 c VVG haftbar zu machen, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung nicht, wie bei § 149 VVG, die Befreiung des schädigenden Haftpflichtversicherten von den ihm durch den Haftpflichtfall entstandenen Verbindlichkeiten, sondern lediglich die Befriedigung des durch den Haftpflichtfall Geschädigten zu dem Ziele hat (BGHZ 7, 244)c Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß auch er Geschädigter istj aber sein Schaden ist nicht schon durch den Haftpflichtfallc sondern erst dadurch eingetreten, daß er als Mitschädiger von dem Geschädigten bzw dessen Hechtsnachfolger seinerseits haftpflichtig gemacht wurde, Wenn er hierdurch auch nach § 426 BGB- einen Ausgleichungsanspruch gegen den als Gesamtschuldner ebenfalls haftenden Diese Frage bedarf indessen zur Entscheidung des vor liegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Prüfung5 denn hier konnte die Geschädigte ja auf einen Versicherer; nämlich die Landesversicherungsanstalt, Rückgriff nehmen, und dies hatte nach § 518 c Abs 4 WG zur Folge, dai3 aus diesem Grunde nicht einmal mehr die durch den Haftpflichtfall Geschädigte selbst die Beklagte nach § 158 c VVG haftbar machen könnte„ Bei einer solchen Sachund Rechtslage kann dann aber erst.recht nicht der Mitschädiger den § 158 c VVG wegen seines Ausgleichungsanspruchs für sich in Anspruch nehmen? Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, Ihr steht schon das Bedenken entgegen, daß dem Kläger mit dem Urteil, aus dem er die Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs des gegen die Beklagte betrieben hat, lediglich seine Ausgleichungsansprüche gegen nicht aber auch Schadensersatzan- spräche aus § 823 Abs 2 BGB zuerkannt worden sind* Der Kläger kann also schon aus diesem Grunde mit der Klage die Beklagte nicht ohne weiteres auch wegen solcher anderen Ansprüche haftbar machen» kann der Mitschädiger gegen den anderen Schädiger neben dem Ausgleichungsanspruch einen inhaltsgleichen Anspruch nicht auch noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs 2 BGB geltend machen, weil die Ausgleichung unter mehreren Schädigern in den Ausgleichungsvorschriften abschließend geregelt ist und weil insbesondere die Vermögenseinbuße, die der Mitschädiger dadurch erlitten hat, daß er auf Grund seiner eigenen Haftpflicht von dem Geschädigten schadensersatzpflichtig gemacht v/orden ist, nicht unter die Schäden fällt, deren Ersatz nach § 823 Abs 2 BGB verlangt werden kann,. Zudem könnte hier die Beklagte selbst dann, wenn man dem Kläger einen solchen selbständigen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB zubilligen wollte, für ihn nicht nach § 158 c WG haftbar gemacht werden; denn auch dann hätte der Kläger immer nur die Eigenschaft eines durch den Haftpflichtfall mittelbar Geschädigten,und als solchem könnte ihm gegenüber der Beklagten bei Anwendung des § 158 c VVG keine günstigere Rechtslage zugebilligt werden als dem durch den Haftpflichtfall unmittelbar Geschädigten, dem hier ein Rückgriff auf die Beklagte versagt ist.
Für das Nachschlagewerk i Für die Amtliche Sammlung ! mmmmwm *tmK. «■»« » w* mm «hm* «m*. «m. *• »■*» «NM (A V: Gesetz? BGB §§ 426, 823 Abs ?f .M §§ 67, 158 c A •i Rechtssatzg 1« Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG entfällt nicht in allen Fällen., in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet» •yys: ! ■ ■ *• 2» Ein Haftpflicht Versicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses den Geschädigten befriedigt ha;t, kann nicht wegen des auf ihn übergegangenen. Auegleichungsanspruoh den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers aus § 158 c VVG in Anspruch nehmen, 3» Der Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruchs aus § 426 Abs 1 BGB den Kaft-pflichtversieherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus § 158 c WG in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach § 158 c VVG haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat, 4* Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch aus § 426 BGB nicht auch noch einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß' §v823 Abs 2 BGB geltend machen» Aktenzeichens IX ZR 96/55 Urteil des BGH vom 17* Mai 1956 - oLg] Köln C. II.ZR 96/55 Verkündet am 17o Mai 1956 jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises vertreten durch den Oberkreisdirektor in Str, H, -Prozeßhevollmächtigten Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die u» Versieherungs_AGr^ durch ihren Vorstand, Kflfe, vertreten Beklagte, Berufungsheklagt und Revisionsheklagte, “Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nnind liehe Verhandlung vom 14» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Br, Canter und der Bundesricrhter Br, Selowsky, Br„ Haidinger, Br, Kuhn und Br* Haager für Recht erkannte Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2, März 1955 wird auf Kosten des Klägers znrückgewiesen,. Von Rechts wegen l/ü -2- Tatbestand? Am 22, Dezember 1948 stieß der Pkw des Kaufmanns mit einem entgegenkommenden Lkw zusammen* war durch eine über die Straße abziehende Dampfwolke der vom klagenden Landkreis betriebenen, neben der Straße verlaufenden Kreisbahn in der Sicht behindert gewesen. Bei dem Zusammenstoß v/urde der in dem Pkw des P^^P mit fahrende HflIB tödlich verletzt*. Die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) zahlt an seine Witwe Sozialversicherungsrente* Gemäß § 1542 RVO erhob sie gegen den Kläger auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes in Höhe ihrer Leistungen Schadensersatzansprüche«, Der Kläger wurde rechtskräftig zur Erstattung dieser Leistung verurteilt* Nunmehr erwirkte der Kläger gegen PflHHB ei-11 rechtskräftiges Urteil auf Erstattung von 5/4 der vom Kläger an die LVA zu leistenden Zahlungen* Die vom Kläger aus diesem Urteil versuchte Zwangsvollstreckung gegen den nicht mehr auffindbaren pmpp blieb fruchtlos* Daraufhin versuchte der Kläger, sich wegen seiner Rückgriffsansprüche bei der beklagten Versicherungsgesellschaft schadlos zu halten«, Bei ihr hatte PflHIIV für seinen Pkw eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen., Nach. Stillegung des Pkw war die Versicherung am 10* Oktober 1947 in eine Ruheversicherung umgewandelt worden* Hierbei war vereinbart worden, daß die Versicherung in ihrem früheren Umfang wieder wirksam werden sollte, sobald P4BHP der Beklagten die Wiederinbetriebnahme des Pkw anzeigen würde* Das tat er dann aber nicht. Es ist deshalb außer Streit, daß die Beklagte dem PflHHP selbst für den Unfall vom 22* Dezember 1948 keinen Versicherungsschutz zu gewähren braucht Der Kläger meint aber, daß die Beklagte ihm ,aus § 158 c WG hafte, weil die. Beklagte eine Anzeige über die Still-legevereinbarung gemäß § 29 c StVZO nicht erstattet habe« Er hat deshalb den Versicherungsanspruch des PflHP gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen und verlangt nunmehr von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Erstattung der von ihm an die LVA bereits geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung aller weiteren Leistungen, die er der LVA wegen des Unfalls vom 22, Dezember 1948 noch erbringen muß., Er ist der Auffassung, daß im Verhältnis zu ihm den gesamten Un- fallschaden allein zu tragen habe und daß die Beklagte für die sich aus § 426 Abs 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 17 KFG (StVG) sowie aus § 823 Abs 2 BGB ergebenden Ansprüche gemäß § 158 c WG einzustehen habe. Die Beklagte wendet u,a». ein, daß § 158 c VVG solche Ansprüche nicht erfasse,. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, LIit. der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Ents ch eidungsgründe? 1.,) Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 158 c VVG in keinem Falle habe, Zv/ar gehöre er mit seinem Ausgleichungsanspruch als Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe und der LVA zu dem Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten, Da aber die Beklagte der LVA unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 WG nicht hafte (BGHZ 7, 244), könne auch der Kläger als Rechtsnachfolger der LVA die Beklagte nicht nach § 158 c WG in Anspruch nehmen; denn ihm könne keine stärkere Rechtsstellung als, der LVA zugefallen sein. Diese Auffassung ist zwar nicht in allen Einzelheiten der Begründung wohl aber im Ergebnis richtig« 4 1 2») Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts * daß die Beklagte unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs 4 VVG weder der geschädigten Witwe Hfl^, noch der LVA, noch einem anderen Britten, also auch nicht dem Kläger, für die der geschädigten entstandenen Schadensersatzansprüche gegen P^(Bp haftet, soweit die Geschädigte bereits von der LVA auf Grund des rechtswirksamen Sozialversicherungsverhältnisses schadlos gehalten wird (BGHZ 7, 244 . Hiergegen, erhebt auch die Revi- sion keine Einwendungen, Sie weist aber mit Recht darauf hin, daß der Kläger seine Klageansprüche nicht auf jene der geschädigten HfllB entstandenen und nach § 426 Abs 2 BGB auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen sondern auf den hiervon zu unterscheidenden, in seiner eigenen Person entstandenen, selbständigen Ausgleichungsanspruch gegen aus § 426 Abs 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 17 KFG (StVG) stützt, Bieser Anspruch ist in der lat von dem nach § 426 Abs 2 BGB auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten gegen P^HP verschieden und . braucht deshalb auch dessen rechtliches Schicksal nicht zu teilen (BGHZ 11, 170 /1727)* Wie die Revision mit Recht ausführt, kann hiernach auch den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte nicht die Ersatzansprüche der Geschädigten gegen PflBI zu befriedigen braucht, nicht entnommen werden, daß damit ohne weiteres auch die'Haftung der Beklagten .für den hiervon verschiedenen Aüsglei-chungsanspruch des Klägers entfalle» Entgegen der Auffassung der Revision haftet jedoch die Beklagte auch für ihn nicht» 3a) Bi es kann dann von vornherein nicht zweifelhaft sein, wenn der Kläger seinerseits ebenfalls haftpflichtversichert sein sollte, v/orauf die beiläufige Be- -5- merkung in seinem Schriftsatz vom 12, November 1954 hindeutet, daß hinter ihm ein Versieherungsverband stehe. In diesem Falle wäre nach § 67 WG mit der Erfüllung des Haft-pflicht-Versicherungsanspruchs des Klägers durch seinen Versicherer auch der der Klage zugrunde liegende Ausgleichungsanspruch auf diesen Haftpflichtversicherer überge-gangen, und infolgedessen würden dann auch die Klagean-sprüche materiell-rechtlich diesem und nicht dem Kläger zustehen und vom Kläger nur nach § 185 BGB geltend gemacht werden können. In diesem Falle würde also mit der Klage materiell-rechtlich erstrebt wei'den, daß der Haftpflichtversicherer des Klägers» der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses seine Versicherungsleistungen erbracht hat, sich wegen dieser Leistungen bei der Beklagten., die auf Grund eines "kranken" Versicherungsverhältnisse im Grunde gar nicht zu leisten braucht, erholen kann Dies ist aber nach den bereits in BGHZ 7? 244 ^2*51/' dargelegten > sich aus § 158 c Abs 4 WG ergebenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich (Wussow, Ünfallhaftpflichtrecht 5.» Aufl S 256j Stiefel-Wussow, KraftfahrverSicherung 5. AufI § 10 Anm 52)» Dieser Fall würde sogar dem in § 158 c Abc 4 VVG unmittelbar geregelten einer Doppel-Haftpflichtversicherung noch näherliegen als der in BGHZ 7? 244 behandelte Fall des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers auf den Haftpflichtversicherer„ Der Umstand, daß es sich hier nicht um eine Doppel-Haftpflichtversicherung desselben Schädigers handelt, sondern daß hier die Haftung des (im Grunde leistungsfreien) Haftpflichtversicherers des einen Schädigers aus § 158 c WG mit der normalen Haftung des Haftpflichtversicherers eines anderen Schädigers zusammentrifft, ändert nichts an der Notwendigkeit, in einem solchen Fall ebenfalls den in BGHZ 7? 244 /25l7 dargelegten Grundgedanken des § 158 c Abs 4 WG zur Anwendung zu bringen, daß nämlich der im Grunde nicht leistungspflich 6- V I tige Haftpflichtversicherer von der Haftung aus § 158 c VVG frei wird, wenn der Geschädigte einen anderen Versicherer aus dem wirksamen Versicherungsverhältnis in .Anspruch nehmen kann, . Einer Klärung der vom Berufungsgericht nicht geprüften Präge, ob der Kläger tatsächlich seinerseits ebenfalls haftpflichtversichert ist, bedarf es indessen nicht, weil die Beklagte von ihm auch dann nicht aus § 158 c WG in Anspruch genommen werden kann, wenn dies nicht der Pall sein sollte, 4,) Von Prölss (WG 9» Aufl § 158 c Anm 10 und VersR 1952, 568 /?697) wird neuerdings unter erheblicher Erweiterung der in BGHZ 7> 224 dargelegten Rechtsgrundsätze die Auffassung vertreten, daß der an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer schon nach dem in § 158 c VVG zu dem Ausdruck kommenden Zweck dieser Vorschrift in allen Pallen haftungsfrei werde, ixi denen sich der Geschädigte an einen solventen Schuldner halten kann, daß die Haftung aus § 158 c WG unter dieser Voraussetzung also auch dann l entfalle, wenn nicht noch ein anderer Versicherer beteiligt ist* Demgemäß verneint Prölss folgerichtig schon aus f diesem Grunde auch schlechthin die Möglichkeit, daß der ] ZweitSchädiger wegen seiner Ausgleichungsansprüche aus I § 426 Abs 1 BGB den Haftpflichtversicherer des Mitschädi- j gers gemäß § 158 c VVG in Anspruch itöhmen könne» Dieser ! weitgehenden Auffassung kann aber ilicht gefolgt werden» Rechtspolitisch spricht zwar manches für sie. Sie läßt sich jedoch nicht mit der bestehenden gesetzlichen Regelung, nämlich § 158 c Abs 4 WG, in Einklang bringen, die die Haftungsfreiheit des Haftpflichtversicherers unzweideutig auf die Palle der Haftung eines anderen. Versicherers beschränkt (so auch EhrenzweigV VersR 1954* 357)-Wäre die Ansicht von Prölss richtig, so wäre diese Vor- * j -7- schrift sinnlos» Die Lösung der Präge nach dem Umfang der Haftungsfreiheit des Haftpflichtversicherers hei § 158 c VVG kann also entgegen der Ansicht von Prölss nur aus dessen Abs 4 selbst gewonnen werden (vgl dazu auch Rei-chert-Pacilides VersR 1955? 65,^67)* 5c) Es fragt sich allerdings, ob hier der Kläger als Gläubiger eines Ausgleichungsanspruchs aus § 426 Abs 1 EGB überhaupt Dritter im Sinne des § 158 c Abs 1 VVG ist und ob seine Klageansprüche nicht schon hieran scheitern. Dieses Bedenken kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch BGHZ 7? 244 /.^497 als ausgeräumt angesehen werden» In jener Entscheidung hatte der erkennende Senat dargelegt, daß unter dem “Dritten” im Sinne des § 158 c Abs 1 VVG nicht notwendig dasselbe verstanden zu werden brauche wie bei § 149 WG, also nicht, wie der Kläger meinte, ohne weiteres jeder, der einen in den Bereich des Haftpflicht-Versicherungsvertrages fallenden Anspruch gegen den Haftpflichtversicherten hat (Prölss VVG 9* Aufl § 156 Anm 3)- Es sei vielmehr durchaus zu prüfen, ob nicht Sinn und Zweck des § 158 c VVG dazu nötigen, den Kreis der geschützten Dritten enger zu ziehen als bei § 149 WG, Der erkennende Senat hatte es in jener Entscheidung nur abgelehnt, diesen Kreis auf die unmittelbar Geschädigte selbst zu beschränken und aus ihm diejenigen, auf die die Haftpflichtansprüche des Geschädigten Übergegangen sind, grundsätzlich und schlechthin auszuschließen» Im vorliegenden Rechtsstreit ist nun der Kläger insoweit, als er von der Beklagten die Haftung für den in seiner eigenen Person entstandenen Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB verlangt, nicht Rechtsnachfolger der geschädigten Witwe H^p«, Er verfolgt vielmehr mit diesem Ausgleichungsanspruch einen anderen als den auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruch» Die Präge, ob er auch 4 Jfc-.-X. ’A-,* * -8~ als Gläubiger eines solchen selbständigen Anspruchs in den Kreis der durch § 158 c WG geschützten Dritten einbezogen werden kann? ist in BGHZ 7» 244 nicht mitentschieden, steht also noch offen. Daß auch die dem Haftpflichtversicherten aus einem Haftpflichtfall nach § 426 Abs 1 BGB erwachsende Ausgleichungspflicht im Normalfall nach § 149 VVG unter den Schutz der Haftpflichtversicherung fällt, ist allgemein anerkannt (Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung S 232 m.WoNachWo). Ob aber der Gläubiger eines solchen Ausgleichungsanspruchs auch die Möglichkeit hat, den im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherer nach § 158 c VVG haftbar zu machen, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung nicht, wie bei § 149 VVG, die Befreiung des schädigenden Haftpflichtversicherten von den ihm durch den Haftpflichtfall entstandenen Verbindlichkeiten, sondern lediglich die Befriedigung des durch den Haftpflichtfall Geschädigten zu dem Ziele hat (BGHZ 7, 244)c Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß auch er Geschädigter istj aber sein Schaden ist nicht schon durch den Haftpflichtfallc sondern erst dadurch eingetreten, daß er als Mitschädiger von dem Geschädigten bzw dessen Hechtsnachfolger seinerseits haftpflichtig gemacht wurde, Wenn er hierdurch auch nach § 426 BGB- einen Ausgleichungsanspruch gegen den als Gesamtschuldner ebenfalls haftenden i • • Haftpflichtversicherten erworben hat« so gehört er doch jedenfalls nicht zu den durch den Haftpflichtfall selbst Geschädigten und insoweit, als er seinen Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB verfolgt, auch nicht zu deren Rechtsnachfolgern« Es ist hiernach durchaus zu erwägen, ob dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen muß, dem Mitschädiger für seinen Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs 1 BGB schlechthin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des im Grunde nicht leistungspflichtigen Haft- -9- pflichtversicherers aus § 158 c VVG zu versagen, und zwar in allen Fällen, also auch dann, wenn der Geschädigte sicn nicht bei einem anderen Versicherer, befriedigen kann. Diese Frage bedarf indessen zur Entscheidung des vor liegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Prüfung5 denn hier konnte die Geschädigte ja auf einen Versicherer; nämlich die Landesversicherungsanstalt, Rückgriff nehmen, und dies hatte nach § 518 c Abs 4 WG zur Folge, dai3 aus diesem Grunde nicht einmal mehr die durch den Haftpflichtfall Geschädigte selbst die Beklagte nach § 158 c VVG haftbar machen könnte„ Bei einer solchen Sachund Rechtslage kann dann aber erst.recht nicht der Mitschädiger den § 158 c VVG wegen seines Ausgleichungsanspruchs für sich in Anspruch nehmen? denn es liegt auf der Hand, daß aus dieser Bestimmung, die den Schutz des durch den Haftpflichtfall Geschädigten bezweckt, für den Mitschädiger keinesfalls eine günstigere Rechtsposition hergeleitet v/erden kann als für jenen. 6*) Die Revision meint nun, daß der Kläger gegen PflB»außer dem Ausgleichungsanspruch aus § 426 BGB auch noch einen eigenen Schadensersatzanspr uch aus § 823 Abs 2 BGB habe? denn P^BHfc habe auch ihm durch seine gegen mehrere Schutzgesetze verstoßende Fahrweise Schaden zugefügt, indem er, der Kläger, infolge des Unfalls mit den von der LVA geltend gemachten Schadensersatzforderungen belastet worden sei. Für diesen Schädensersatzansprueh aus § 823 Abs 2 BGB habe die Beklagte jedenfalls gemäß § 158 c VVG einzustehen.. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, Ihr steht schon das Bedenken entgegen, daß dem Kläger mit dem Urteil, aus dem er die Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs des gegen die Beklagte betrieben hat, lediglich seine Ausgleichungsansprüche gegen nicht aber auch Schadensersatzan- ■■'r'.F/t' 4 spräche aus § 823 Abs 2 BGB zuerkannt worden sind* Der Kläger kann also schon aus diesem Grunde mit der Klage die Beklagte nicht ohne weiteres auch wegen solcher anderen Ansprüche haftbar machen» Hinzu kommen aber noch folgende materiell-rechtliche Bedenkens YTie der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGIIZ 12, 213 /Sl77) in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HER 1929 Nr 299; RG DR 1940, 1779) bereits entschieden hat. kann der Mitschädiger gegen den anderen Schädiger neben dem Ausgleichungsanspruch einen inhaltsgleichen Anspruch nicht auch noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs 2 BGB geltend machen, weil die Ausgleichung unter mehreren Schädigern in den Ausgleichungsvorschriften abschließend geregelt ist und weil insbesondere die Vermögenseinbuße, die der Mitschädiger dadurch erlitten hat, daß er auf Grund seiner eigenen Haftpflicht von dem Geschädigten schadensersatzpflichtig gemacht v/orden ist, nicht unter die Schäden fällt, deren Ersatz nach § 823 Abs 2 BGB verlangt werden kann,. Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Zudem könnte hier die Beklagte selbst dann, wenn man dem Kläger einen solchen selbständigen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB zubilligen wollte, für ihn nicht nach § 158 c WG haftbar gemacht werden; denn auch dann hätte der Kläger immer nur die Eigenschaft eines durch den Haftpflichtfall mittelbar Geschädigten,und als solchem könnte ihm gegenüber der Beklagten bei Anwendung des § 158 c VVG keine günstigere Rechtslage zugebilligt werden als dem durch den Haftpflichtfall unmittelbar Geschädigten, dem hier ein Rückgriff auf die Beklagte versagt ist. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr, Canter Dr* Selowsky Dr, Haidinger Dr«. Kuhn Dr* Haager