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BGH · XI ZR 26/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 26/54

Die Beklagte ist Alleinerbin ihres im Jahre 1946 verstorbenen Ehemannes, des Kaufmanns Richard Fpppl^k- Dieser war seit 1912 Alleininhaber eines unter der eingetragenen Firma "Johann Walter van betriebenen Hemdeisge- Außerdem erteilte FBHiB im Gesellschaftsvertrag seine Einwilligung zur Fortführung der Firma Johann Walter van mit dem Zusatz Aktiengesellschaft durch die Klägerin. Die Sitzverlegung des Geschäfts nach nahm die Klägerin zu dem Anlaß, beim Registergericht ein Verfahren zur Löschung der Firma der Beklagten in Gang zu setzen, nachdem sie mit diesem Verfahren keinen Erfolg gehabt hatte, erstrebt sie nunmehr mit ihrer Klage die Löschung der Einzelfirma Johann Walter van in und gleich- Sie hat dargelegt, daß ihr Ehemann seinerzeit nur seine Zweigniederlassung in die Aktiengesellschaft eingebracht und sich dabei das Recht zur Fortführung seiner alten Firma für seine Hauptniederlassung erhalten habe. Für eine abschließende Beurteilung der beiden Klag® träge ist eine Stellungnahme dazu* ob F^j^PP|^ seinemj bei Gründung der Aktiengesellschaft sein ganzes Handelsgeschäft einschließlich der Hauptniederlassung in E^Ppt oder wenigstens seine Zweigniederlassung in Kpp mit den ausschließlichen Recht zur Fortführung der Firma Johann Walter* van Mpp^P durch die Klägerin einzubringen hatte und ei]ge~ bracht hat, nicht erforderlich. Würde nämlich die Kl gerin auf diese Weise durch Übertragung das ausschließliche-Recht an der umstrittenen Firma erworben haben, so würde | gegenüber ihren Ansprüchen der Einwand der Verwirkung durch greifen, weil sie dem F^PPIP im Rahmen der im Jahre 1925/26 geschlossenen Verträge die Benutzung dieser Fir»»| bei der Führung seines Handelsgeschäfts in EppPP tatsächlich gestattet hat, die Beteiligten sich sodann 20 jArc lang an diese Vereinbarungen gebunden gehalten haben und E^PPPP sich überdies bei seinen geschäftlichen Disposij tionen auf die Gestattung der Klägerin verlassen und ent-| sprechend eingerichtet hat. Beim wenn die Klägerin auf Grund der Sacheinlage des F^BBlB das ausschließliche Recht an der Firma Johann Walter van erworben haben sollte, so wurde dem F^ü^^ durch diese Verträge lediglich ein Mitbenutzungsrecht an der Firma in einem eingeschränkten Umfang eingeräumt worden sein, ohne daß dadurch die ordnungsgemäß festgesetzte und erfüllte Sacheinlageverpflichtung des berührt worden ist. Eine solche Möglichkeit muß aber bei den hier gegebenen Verhältnissen verneint werden, weil es sich bei diesen Verträgen um entgeltliche Verträge handelte, durch die die Klägerin auch neue Rechte (z.B. Anspruch auf einen Teil des Spritkontingents des erwerben sollte. 2.) Geht man hier davon aus, daß die Klägerin mit der erbrachten Sacheinlage des das ausschließliche Recht an der Firma Johann Walter van erworben hatte, so würden die zwischen der Klägerin und &BBBB in den Jahren 1925/26 geschlossenen Verträge allerdings aus fii^n-rechtlichen Gründen unwirksam gewesen sein, also auf diese Weise ein rechtlich wirksames Mitbenutzung, recht an der Firma nicht erworben haben. Bin solcher rechtlich unzulässiger Firmenhandel liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Firma von dem berechtigten Firmenträger auf einen anderen übertragen wird, sondern auch dann, wenn der Firmenträger die Benutzung seiner Firma einem Dritten] nur gestattet, ohne sich dabei seines Rechts an der Firn] selbst zu begeben. Diesem Einwand kann im Einzelfall, wie das Reichsgericht ebenfalls schon betont hat, auch nieht allgemein entgegen gehalten werden, daß der von dem Dritten als Fiima in Anspruch genommene Harne gegen das Gesetz, . Denn bei der Beurteilung eines Anspruchs aus § 12 BGB kommt es zunächst nur darauf an, ob die Benutzung des Hamens durch einen Dritten gegenüber dem Hamensträger unbefugt ist, ob sie also eine Verletzung der Interessen cd « Klägerin hat dem wenn auch unter Umständen in einer rechtlich unwirksamen Form, so doch tatsächlich ausdrücklich gestattet, ihren Hamen als Firma bei der Führung seines Handelsgeschäfts in E^BHP zu benutzen, Die Betei-.ligten haben sich dann 20 Jahre bis zu dem Tode an diese Vereinbarung gebunden gehalten, und sich überdies bei seinen geschäftlichen Bispositionen auf * die Gestattung der Klägerin verlassen und entsprechend eingerichtet. Erst nach etwa 25 Jahren ist dann die Klägerin mit ihren Ansprüchen aus § 12 BGB hervorgetreten, ohne daß ^ sie insoweit auch nur einen irgendwie gearteten sachlichen Rach dem Vorbringen der Parteien kann im vorliegende Pall , jedoch nicht davon gesprochen werden, daß hier schut werte Interessen der Allgemeinheit durch eine Aufrechterhaltung des bisherigen, schon seit dem Jahre 1925 bestehe den Zustandes verletzt werden. Dagegen spricht zunächst, daß die Klägerin und 7^01^20 Jahre lang für die von ihnen hergestellten Liköre nebeneinander die Pirmenbezeic nung Johann Walter van geführt haben und sich die Allgemeinheit an diesen Zustand gewöhnt hat. Unt$ diesen Umständen kann hier nicht davon gesprochen werden| daß eine weitere Benutzung der Firmenbezeichnung Johannv Walter van durch die Beklagte zu einer beachtend werten und wesentlichen Irreführung der Allgemeinheit Übei die Herkunft der van-H^B^fc-LikÖre führt. 4.) Gegen den Verwirkungseinwand der Beklagten spricht des weiteren auch nicht, daß die Beklagte nach der Währungsreform ihr Geschäft für kurze Zeit nach und sodann nach verlegt hatte. Wenn demgegenüber jetzt die Revision unter Hinweis auf § 139 ZPO geltend macht, daß die Beklagte sich insoweit einer bewußten Verletzungshandlung schuldig gemacht habe, wie sich aus einem Briefwechsel zwischen den Parteien während der Jahre 1948/50 ergebe, so kann sie mit diesem neuen Vorbringen nicht gehört werden. Der ganze Streit zwischen den Parteien während des Prozesses bestand lediglich darin, ob die Beklagte in dem beschränkten Rahmen, wie er durch die Verträge aus den Jahren 1925/26 gezogen worden ist, die Firma Johann Walter van benutzen dürfe. Daraus folgt, daß einerseits di ser Klagantrag der Klägerin in vollem Umfang unbegründet ist, daß andererseits aber die Rechtskraft dieses Urteils auch nur dahin geht, daß die Beklagte lediglich im Rahmen der Verträge aus den Jahren 1925/26 die Firma Johann fSi van benutzen darf.Nach alldem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 139 ZPO
vanUmfangFirmaVerwirkungAnspruchVertragAktiengesellschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

2354 093	*
XI ZR 26/54
Verkündet
 am 11. Juli 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Johann Valter van Aktiengesellschaft,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Grete K^HH^str.
f
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 11. Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Belbrück, Br. Fischer,
 Br. Kuhn und Artl für Recht erkanntt
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Bezember 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die Beklagte ist Alleinerbin ihres im Jahre 1946 verstorbenen Ehemannes, des Kaufmanns Richard Fpppl^k- Dieser war seit 1912 Alleininhaber eines unter der eingetragenen Firma "Johann Walter van	betriebenen Hemdeisge-
schäfts in Ep^Pk» das. sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen befaßte. Im Jahre 1921 errichtete H^PPP^ eine Zweigniederlassung seines Handelsgeschäfts in	In dieser Zweigniederlassung stellte er nach er-
probten Rezepten liköransätze her, aus denen sodann die ebenfalls in befindliche Kommanditgesellschaft SchppP & ZPjHk die sog, van iBH^-Iiiköre fertigte und vertrieb.
Die Zusammenarbeit zwischen der Zweigniederlassung des F^ppp^ und der Kommanditgesellschaft Sch^^ & führte Ende 1922 zur Gründung und Errichtung der Klägerin, einer Aktiengesellschaft mit der Firma "Johann Walter van M^^Pk, Aktiengesellschaft” * An der Gründung der Aktiengesellschaft beteiligten sich FppP|^, die drei Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Sclppp 6t	sowie
 der Rechtsanwalt Dr. K^p|^ Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens der Aktiengesellschaft die Fabrikation und der Handel mit Spirituosen und aller verwandten Arten sowie die Fortführung des eingebrachten Handelsgeschäfts des F|HHBI unter der Firma Johann Walter van H^P^» Die Verpflichtung des F^^pp zur Einlage seines Handelsgeschäfts wurde in dem Gesellschaftsvertrag dahin formuliert, daß Fppppp "das von ihm unter der Firma 'Johann Walter van Mpppk" zu Rpppppkmit einer Zweigniederlassung in Kpp betriebene Handelsgeschäft •. • mit allen für seine Person oder die Firma Johann Walter van UpPHB bestehenden Warenzeichen mit Ausnahme des Warenzeichens 'BPHBPP* , desgleichen sämtliche zur Fabrikatio
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a,
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von Likören in der Firma Walter yan	verwendeten
 bekannten Rezepte, endlich 1,200 Liter Sprit zu dem Gesamt* preise von 3.200.000 Mark in die Gesellschaft” einbringe. Außerdem erteilte FBHiB im Gesellschaftsvertrag seine Einwilligung zur Fortführung der Firma Johann Walter van mit dem Zusatz Aktiengesellschaft durch die Klägerin.
Im Jahre 1923 schied EB[flK^aU8 der Leitung der Aktiengesellschaft aus. Kurz vor seinem Ausscheiden aus der* Vorstand schloß er mit den übrigen Vorstandsmitgliedern dIr Gesellschaft eine Vereinbarung, durch die im einzelnen geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen und in welche Umfang	in	seinem aufrecht erhalten gebliebenen
 Betrieb in E^BBP Liköre und Branntwein hersteilen und vertreiben dürfe. Biese Vereinbarung.wurde in Zusatzverträgen vom 16. August und 6. Oktober 1926 ergänzt. In der Urkunde vom 6. Oktober 1926 heißt es:
”Die Einzelkaufmannsfirma Johann Walter van in	ist	im Dezember 1922 laut Gründungsver-
trag in die Aktiengesellschaft Johann Walter van mBI^ in kB) eingebracht worden. Trotzdem ist die Löschung im Handelsregister nicht erfolgt. Bie Aktiengesellschaft gestattet jedoch'dem Herrn Richard ?BBlfe die obige Einzelkaufmannsfirma weiter zu\;
benutzen unter folgenden Bedingungen”......	V;
Biese Bedingungen enthalten eine sehr eingehende Regelung darüber, in welchem Umfang	Liköre	auf	eigene
 nung in
 herst eilen und vertreiben sowie in welch«*
Form er insbesondere bei den Etiketten die Bezeichnung f Johann Walter van uBBfe verwenden dürfe; dabei war'aüc! bestimmt, daß	keine	Waren	außerhalb	der 5-km-GftJ5*^
von E^BBl unter der Firma Johann Walter van MBHB v® treiben dürfe»
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Hach diesen Vereinbarungen wurde in den folgenden Jahren bis zu dem Tode des	verfahren»	Hach dem Tode
 des	ließ sich die Beklagte am 5. Hovember 1948
als Inhaberin des Binzelhandelsgeschüfts «Johann Walter van in das Handelsregister von	eintragen.
Gleichzeitig verlegte sie den Sitz des Geschäfts von 40^ nach	bei	und	später nach
 selbst. Am 14. Hovember 1950 verlegte sie den Sitz des Unternehmens wieder nach	zurück;	ohne daß der Geschäftsbetrieb in	auf genommen worden war.
Die Sitzverlegung des Geschäfts nach	nahm die
 Klägerin zu dem Anlaß, beim Registergericht ein Verfahren zur Löschung der Firma der Beklagten in Gang zu setzen, nachdem sie mit diesem Verfahren keinen Erfolg gehabt hatte, erstrebt sie nunmehr mit ihrer Klage die Löschung der Einzelfirma Johann Walter van	in	und	gleich-
zeitig damit auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Gebrauchs dieser Firma, Sie hat ihre Klaganträge damit begründet, daß	seinerzeit bei der
 Gründung und der Errichtung der klagenden Aktiengesell-; schaft sein Handelsgeschäft mit Firma als Sacheinlage in die Aktiengesellschaft eingebracht und' damit die Befugnis zur Weiterftihrung seiner alten Firma verloren habe»
Bih Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat dargelegt, daß ihr Ehemann seinerzeit nur seine
 Zweigniederlassung in die Aktiengesellschaft eingebracht und sich dabei das Recht zur Fortführung seiner alten Firma für seine Hauptniederlassung erhalten habe. Im übrigen stehe den Klagansprächen auch der rechtliche Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen, da es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, wenn die Klägerin nach etwa 25 Jahren seit Abschluß der Vereinbarun-
gen in den Jahren 1925/26 mit ihren Ansprüchen hervortrete. .
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewieseno Mit dei ' Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet
 Ent scheidungsgründe:
Für eine abschließende Beurteilung der beiden Klag® träge ist eine Stellungnahme dazu* ob F^j^PP|^ seinemj bei Gründung der Aktiengesellschaft sein ganzes Handelsgeschäft einschließlich der Hauptniederlassung in E^Ppt oder wenigstens seine Zweigniederlassung in Kpp mit den ausschließlichen Recht zur Fortführung der Firma Johann Walter* van Mpp^P durch die Klägerin einzubringen hatte und ei]ge~ bracht hat, nicht erforderlich. Selbst wenn man dieses oft der Klägerin annehmen würde, sind die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin unbegründet. Würde nämlich die Kl gerin auf diese Weise durch Übertragung das ausschließliche-Recht an der umstrittenen Firma erworben haben, so würde | gegenüber ihren Ansprüchen der Einwand der Verwirkung durch greifen, weil sie dem F^PPIP im Rahmen der im Jahre 1925/26 geschlossenen Verträge die Benutzung dieser Fir»»| bei der Führung seines Handelsgeschäfts in EppPP tatsächlich gestattet hat, die Beteiligten sich sodann 20 jArc lang an diese Vereinbarungen gebunden gehalten haben und E^PPPP sich überdies bei seinen geschäftlichen Disposij tionen auf die Gestattung der Klägerin verlassen und ent-| sprechend eingerichtet hat.
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1«) In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, daß entgegen der Auffassung der Klägerin gegen die Vereinbarungen aus dem Jahre 1925/26 keine aktienrechtlichen Bedenken bestehen. Es bedarf daher hier auch keiner Erörterung» gegenüber der Verletzung zwingender aktienrechtlicher
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dungsvorschriften oder anderer Vorschriften des Aktienrechts der Einwand der Verwirkung durchgreifen kann. Insbesondere steht die Vorschrift des § 186 Abs 4 HGB aF diesen Verträgen nicht entgegen.. Denn bei ihnen handelt es sich nicht darum, daß durch sie eine Sacheinlage ohne die in § 186 Abs 1 H6B aF vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Vielmehr war die Sacheinlage des gehörig festgesetzt und sodann auch von	erbracht
 worden. An dieser Festsetzung wurde durch die Verträge in den Jahren 1925/26 nichts geändert. Beim wenn die Klägerin auf Grund der Sacheinlage des F^BBlB das ausschließliche Recht an der Firma Johann Walter van	erworben	haben
 sollte, so wurde dem F^ü^^ durch diese Verträge lediglich ein Mitbenutzungsrecht an der Firma in einem eingeschränkten Umfang eingeräumt worden sein, ohne daß dadurch die ordnungsgemäß festgesetzte und erfüllte Sacheinlageverpflichtung des	berührt	worden	ist. Es könnte
 sich hier vielmehr äußerstenfalls nur darum handeln, daß die Klägerin durch diese Verträge dem F^0H^ einen Teil seiner erbrachten Einlage zurückerstattete, und daß damit diese Verträge dem Verbot des § 213 HGB aF zuwiderliefen. Eine solche Möglichkeit muß aber bei den hier gegebenen Verhältnissen verneint werden, weil es sich bei diesen Verträgen um entgeltliche Verträge handelte, durch die die Klägerin auch neue Rechte (z.B. Anspruch auf einen Teil des Spritkontingents des	erwerben sollte. Bei dieser
 Sachlage kann von einer teilweisen Rückerstattung der von geleisteten Sacheinlage im Sinne des § 213 HGB aF nicht gesprochen werden.
2.) Geht man hier davon aus, daß die Klägerin mit der erbrachten Sacheinlage des	das ausschließliche
 Recht an der Firma Johann Walter van	erworben	hatte,
 so würden die zwischen der Klägerin und &BBBB in den
 Jahren 1925/26 geschlossenen Verträge allerdings aus fii^n-rechtlichen Gründen unwirksam gewesen sein, also auf diese Weise ein rechtlich wirksames Mitbenutzung, recht an der Firma nicht erworben haben. Denn, wie die Be] Stimmung des § 23 HUB zeigt, ist ein sog. Handel mit FinL> aus Hechtsgriinden unzulässig, wenn dabei nicht auch gleichzeitig das Handelsgeschäft mit übertragen wird. Bin solcher rechtlich unzulässiger Firmenhandel liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Firma von dem berechtigten Firmenträger auf einen anderen übertragen wird, sondern auch dann, wenn der Firmenträger die Benutzung seiner Firma einem Dritten] nur gestattet, ohne sich dabei seines Rechts an der Firn] selbst zu begeben. Allein dieser Umstand steht dem Einw? der Verwirkung nicht entgegen. Das ergibt sich aus folge dems
 Die Klage stützt sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorhebt, für die beiden geltend gemachten Anspröfchg auf die Vorschrift des § 12 BGB. Die umstrittene Firma ist • der Harne der Klägerin, so daß diese gegenüber einem unbefugten Gebrauch durch einen Dritten des umfassenden Schußes gemäß § 12 BGB teilhaftig ist. Wie schon das Reichsgericht im einzelnen dargelegt hat, kann ein Dritter gegenüber ei*! nem Anspruch aus § 12 BGB den Einwand der Verwirkung geltend machen (RGZ 167, 190). Diesem Einwand kann im Einzelfall, wie das Reichsgericht ebenfalls schon betont hat, auch nieht allgemein entgegen gehalten werden, daß der von dem Dritten als Fiima in Anspruch genommene Harne gegen das Gesetz, . insbesondere gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoße. Denn bei der Beurteilung eines Anspruchs aus § 12 BGB kommt es zunächst nur darauf an, ob die Benutzung des Hamens durch einen Dritten gegenüber dem Hamensträger unbefugt ist, ob sie also eine Verletzung der Interessen cd
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dieser Frage ist es von entscheidender Bedeutung, wie sich !j die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hamensträger und dem in Anspruch genommenen Britten darstellen und ob es unter Be- ij' rücksichtigung des eigenen Verhaltens des Hamensträgers ge-genüber diesem Britten nach Treu und Glauben vertretbar ist, ;j daß er erst nach einer viele Jahre dauernden Buldung oder | tatsächlichen Gestattung seine. Schutzansprüche aus § 12 BGB geltend macht, obwohl der Britte sich infolge der langen Untätigkeit des Hamensträgers inzwischen mit der ge- !’ duldeten oder tatsächlich gestatteten Hamensbenutzung einen i;i wertvollen Besitzstand geschaffen hatte. Ber von der Beklag- ’’ ten erhobene Einwand der Verwirkung ist danach alsojrechtlich erheblich ,	1
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Es kann für den vorliegenden Fall keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß hier die in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für den Verwirkungseinwand im einzelnen auch gegeben sind, Ber vorliegende Fall erscheint
 geradezu als ein klassischer Tatbestand der Verwirkung. Bie
. . « Klägerin hat dem	wenn auch unter Umständen in
 einer rechtlich unwirksamen Form, so doch tatsächlich ausdrücklich gestattet, ihren Hamen als Firma bei der Führung seines Handelsgeschäfts in E^BHP zu benutzen, Die Betei-.ligten haben sich dann 20 Jahre bis zu dem Tode an diese Vereinbarung gebunden gehalten, und sich überdies bei seinen geschäftlichen Bispositionen auf * die Gestattung der Klägerin verlassen und entsprechend eingerichtet. Erst nach etwa 25 Jahren ist dann die Klägerin mit ihren Ansprüchen aus § 12 BGB hervorgetreten, ohne daß ^ sie insoweit auch nur einen irgendwie gearteten sachlichen
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 Grund für ihre Sinneswandlung und dafür, daß sie nunmehr die Verträge aus den Jahren 1925/26 nicht mehr für wirksam halte, * anzugeben vermocht hat. Bei solchen Vertiältnissen muß der Einwand der Verwirkung an sich ohne weiteres als berechtigt anerkannt werden.
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3.) In dem vorliegenden Pall erhebt sich jedoch f Einwand der Verwirkung noch die weitere Präge, oh dieser Einwand deshalb nicht durchgreifen kann, weil diesem Eil wand schutzwerte Interessen der Allgemeinheit entgegensl&e* Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Recht spreche des Reichsgerichts dargelegt hat, findet die Berufung einfrr Partei auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung fort ihre Schranke, wo die Aufrechterhaltung des objektiv rechtswidrigen Zustandes nicht nur die Individualrechte der Gegenseite verletzt, sondern darüber hinaus einen Tatbestand . bildet, der eine Irreführung der Allgemeinheit darstellt (BGHZ 5, 196).
Rach dem Vorbringen der Parteien kann im vorliegende Pall , jedoch nicht davon gesprochen werden, daß hier schut werte Interessen der Allgemeinheit durch eine Aufrechterhaltung des bisherigen, schon seit dem Jahre 1925 bestehe den Zustandes verletzt werden. Dagegen spricht zunächst, daß die Klägerin und 7^01^20 Jahre lang für die von ihnen hergestellten Liköre nebeneinander die Pirmenbezeic nung Johann Walter van	geführt	haben	und sich die
 Allgemeinheit an diesen Zustand gewöhnt hat. Entscheidend kommt aber hinzu, daß die Beklagte die Firmenbezeichnung Johann Walter van	nur	in dem örtlich sehr begren*
ten Rahmen von	und	einem Umkreis von 5 km benutswi
 darf, und daß es sich nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei dem Geschäft der Klägerin un ein solches handelt, das der Bevölkerung in	seit
 Jahrzehnten bekannt ist und mit dem diese ganz bestimmte.
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und sachlich nur begrenzte Vorstellungen verbindet.. Unt$ diesen Umständen kann hier nicht davon gesprochen werden| daß eine weitere Benutzung der Firmenbezeichnung Johannv Walter van	durch	die	Beklagte zu einer beachtend
 werten und wesentlichen Irreführung der Allgemeinheit Übei die Herkunft der van-H^B^fc-LikÖre führt.
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4.) Gegen den Verwirkungseinwand der Beklagten spricht des weiteren auch nicht, daß die Beklagte nach der Währungsreform ihr Geschäft für kurze Zeit nach	und	sodann nach	verlegt	hatte.	Wie	schon das Landgericht
 zutreffend hervorgehoben hatte, hat die Beklagte bei dieser Maßnahme offenbar die volle Tragweite ihres Verhaltens nicht sofort erkannt, nachträglich jedoch eingesehen und demgemäß ihr Handelsgeschäft wieder nach	zurückverlegt;
hinzu kommt, daß diese Maßnahme, worauf das Landgericht ebenfalls bereits hingewiesen hatte, keine praktische Auswirkung gezeitigt hat und die Klägerin in ihren schutzwerten Interessen nicht verletzt hat. Wenn demgegenüber jetzt die Revision unter Hinweis auf § 139 ZPO geltend macht, daß die Beklagte sich insoweit einer bewußten Verletzungshandlung schuldig gemacht habe, wie sich aus einem Briefwechsel zwischen den Parteien während der Jahre 1948/50 ergebe, so kann sie mit diesem neuen Vorbringen nicht gehört werden. Insbesondere hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Klägerin zu einer Ergänzung ihres ParteiVertrages in dieser Richtung zu veranlassen, nachdem das Landgericht in seinem Urteil die zeitweilige Sitzverlegung als einen rechtlich unwesentlichen Vorfall beurteilt und die Klägerin diese Auffassung des Landgerichts in ihrer sehr eingehenden und ausführlichen Berufungsbegründung nicht angegriffen hatte.
5») Schließlich kann die Klägerin entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit ihrem Klagantrag zu Ziff 2 in einem beschränkten Umfang durchdringen. Der ganze Streit zwischen den Parteien während des Prozesses bestand lediglich darin, ob die Beklagte in dem beschränkten Rahmen, wie er durch die Verträge aus den Jahren 1925/26 gezogen worden ist, die Firma Johann Walter van	benutzen
 dürfe. Sie hat während des ganzen Prozesses niemals geltend gemacht, daß sie sich dieses Firmenrechts in einem unbe-
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schränkten Umfang berühmt. Unter diesen Umständen muß der
 Unterlassung der Benutzung der Firma Johann Walter van
 beschränkte Benutzung dieser Firma im Rahmen der Verträge von 1925/26 gemeint ist. Daraus folgt, daß einerseits di ser Klagantrag der Klägerin in vollem Umfang unbegründet ist, daß andererseits aber die Rechtskraft dieses Urteils auch nur dahin geht, daß die Beklagte lediglich im Rahmen der Verträge aus den Jahren 1925/26 die Firma Johann fSi van	benutzen	darf.
Nach alldem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Antrag der Klägerin, mit dem sie von der Beklagten die
 verlangt, dahin verstanden werden, daß damit die
 Dr, Selowsky
 Dr. Fische
 Dr« Kuhn
 Dr. Delbrück
 Artl