-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Drost, Dr« Selowsky, Dr* Haidinger, Dr» Fischer und Dr« Meyer für Recht erkannt: Io, Das Berufungsgericht, geht davon, aus, dass neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) aus den Vereinbarungen, die jene mit dem Kläger getroffen hat, unmittelbar schuldrechtlich verpflichtet sei. Auch habe'sie gewusst, dass ihre Tochter allein dem Kläger niemals äiich nur den kleinsten Betrag'würde erstatten können« Dieser Auffassung entspreche auch'die Urkunde vom 16, Juli 1948, in der sie dem Kläger eine Sicherungshypothek wegen aller Forderungen aus ^ * * ' * • Die g&gen diese Feststellung erhobenen Angriffe der •*j Revision sind'’begründ et, Alle Umstände,-4Üie das Berufungsgericht für seine Feststellung, näinlich'die Kenntnis der Beklagten voüp den Verhandlungen ihrer Töchter mit dem Kläger und von der Durchführung des Baues ishwie ihr Interesse an dem Wiederaufbau des Hauses, anführt, können diese Feststellung5allein nicht tragen. Nun stützt das Berufungsgericht seine Feststellung ergänzend auch noch auf den Wortlaut der notariellen Urkunde vom 16, Juli 1948« Wenn diese Urkunde zwar auch nicht eine Vereinbarung mit dem Kläger, sondern nur eine einseitige Erklärung der Beklagten zu 1) enthält, so ist ' dem Berufungsgericht doch zuzugeben, dass sie einen durchaus geeigneten Anhaltspunkt für die Auslegung über den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu.'l) und dem Kläger abzugeben vermag« Das Berufungsgericht: durf- Urkunde nicht allein seiner Auslegung zugrunde legen, weil die Beklagte durch Benennung ihres Schwiegersohnes als Zeugen Gegenbeweis dafür!angetreten hatte, dass der Wortlaut der Urkunde nicht für die Annahme einer unmittelbaren schuld-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger herangezogen werden könne, Biesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben^müs sen, ehe es aus dem Wortlaut der Hypothekenbewilligung eine abschliessende Beurteilung über die Art der-Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger traf* Diese Beweiserhebung war im vorliegenden Pall geboten, weil der* Wortlaut der einseitigen Erklärung* der Beklagten zu 1) II* Beider Verurteilung der Beklagten zh'2) geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag die Beklagte zu 2) dem Kläger in Höhe von 12*000 BM schuldrechtlich aus den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist* Bes weiteren legt das Berufungsgericht dar, dass diese Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) auch fällig sei« Bas Berufungsgericht meint, dass sich die Beklagte auf eine etwaige Stundungsabrede nach freu und Glauben schon deshalb nicht berufen könnte, weil sie weitere Aufwendungen für das Haus gemacht und bezahlt habe, ohne vorher den Kläger zu befriedigen« Hach der eigenen Darstellung der Beklagten zu 2) hätte der Kläger ihr die - von ihr behauptete - Stundung nur gewährt, well sie mittellos gewesen sei; und nicht' sofort hätte, bezahlen können* Bei dieser Sachlage hätte sie auch nicht andere Gläubiger aus Mitteln befriediget dürfen, die sie sich unter Belastung des Hauses ihrer Mutter beschafft hatte*,.Wenn sie es billig angesehen werden können* Das Berufungsgericht konnte daher unter der Voraussetzung, dass dem Kläger nur ein Anspruch in Höhe von 12.000 DM zusteht, nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte sich nunmehr auf eine etwaige Stundungsabrede* nicht mehr berufen könne* Angesichts dieser Ausführungen kann die rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts über ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2) nur dann für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein, wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht der Stundungsabrede zuteil werden iässt, rechtlich nicht haltbar ist.-Biese Frage muss aber unter Berücksichtigung der erhobenen Revisionsrügen bejaht werden* Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum . Das war um so mehr geboten, als die Beklagte zu 2) hach ihren Behauptungen dem Kläger von vornherein gesagt hat, dass ihr keine flüssigen Mittel zur Verfügung ständen, und als bei dieser Sachlage die Bewilligung einer ersten Hypothek zur Sicherung des gesamten Darlehens ebenfalls gegen eine baldige Fälligkeit des Darlehens spricht«, Des weiteren hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht erwogen, dass der Kläger an dem Aufbau des Hauses und der Gewährung des Darlehens selbst ein besondere^ Interesse hatte, weil ihm in dem Neubau eine Mietwohnung zugesagt war» Auch dieser.Umstand könnte dafür sprechen, dass der Kläger den Wünschen der Beklagten zu 2) auf Ge-Währung eines langfristigen Darlehens entgege«gekommen ist» Diese Möglichkeit wird unter Umständen auch durch das Vergleichsangebot des Klägers im ersten Hechtszug bestätigt, .wgnach er die Stundung für ejynen Teil seiner Forderung bis.zu dem 1» November 1954 angaboten hat, falls die Beklagten, den Mietvertrag mit ihm fejst auf 10 Jahre * schliessen würden* Jedenfalls zeigt dieses VergleiGhsan-gebot, dass das Interesse des Klägers an der Mietwohnung auf sein etwaiges Entgegenkommen bei elfter langfristigen Daflehenszttsäge‘nicht ohne Einfluss geWääen sein könnte« Alle diese Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Hecht geltend macht ; bei der Ausle-gung-der Stuftdungsvereinbarung zugunsten des Hechtsstand Punkts der Beklagten zu 2) berücksichtigen müssen» Zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht für den Fall einer solchen Berücksichtigung bei der Auslegung der Stundungs< Vereinbarung gekommen wärer lässt sich in der Revisions- " itistanz ab s ohlie ss£ii& nicht 'beurteilen» Es kann "daher die in der Hilfserwägung.geäusserte Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Ablauf von nahezu 4 Jahren unbeschadet der Stundungsvereinbarung seine 'Förderung gegen die Beklagte zu 2) geltend machen könne, nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung* nicht zugrunde gelegt werden» Daraus folgt, dass im Hinblick auf die rechtsirrige - Annahme des Berufungsgerichts* die Beklagte zu 2) handle bei der Berufung auf die Stundungsvereinbarung arglistig; die Verurteilung der Beklagten zu 2) nicht aufrechterhalten werden kann» Das Berufungsurteil unterliegt daher aus diesem Grunde insoweit ebenfalls der Aufhebung« Das gleiche gilt für die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Duldung der Zwangsvollstreckung, weil diese Verurteilung nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Kläger ein fälliger Zahlungsanspruch in.Höhe von 12»000 DM mindestens gegen die Beklagte zu 2) zusteht» III* KommVdas Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu' <fem* Ergebnis, dass dem Kläger ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht, so wird es für die Höhe dieses Anspruchs auch noch folgendes zu berücksichtigen haben« Stellt si&h heraus, dass der Kläger aus den Vereinbarungen mit der Beklagten, zu 2) * noch festzustellenden Betrag - die Höhe .des Mietanspruchs der Beklagten" ist .bisher zwischen den Parteien noch strei-' tig - Verringert haben» Das gilt auch dann,: wenn man dabei berücksichtigt, dass der Kläger in erster Linie mit seinen Zinsansprüchen und erst in zweiter Linie mit ^seiner Kapitalforderung auf gerechnet hat.
II ZR 96/52 2368 042 ’*7 Verkündet laut Protokoll am 20» Dezember 1932 Braun, Justizobersekretär, als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes 1 2 :1 In dem Rechtsstreit der Frau Cäcilie verw„ Sii der Zahnarztwitwe Cilly V| geh» Stj geh* Sil beide in Hl str.flfe Beklagten, Widerkläger innen« Berufungsklägerinnen; An- -Schlussberufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Baumeister Julius SflBI in SlS|Bstr«ife Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten , Anschlussberufungskläger und Revisi-onsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Drost, Dr« Selowsky, Dr* Haidinger, Dr» Fischer und Dr« Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21« März 1952 aufgehoben« Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanzf an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«, Von Rechts wegen -2- Tatbestand s Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin eines im Jahre 1944 zerstörten Hauses in £■■■)«, Ihre Tochter, die Beklagte zu 2)y'baute das Erdgeschoss dieses Hauses vor der Währungsreform’ notdürftig aus und trat* dann im Juni 1948 mit dem Kläger, einem Baumeister, in Verhandlungen« Dieser erklärte'sich bereit, die zu dem Weiterbau erforderlichen Baumaterialien zu beschaffen und die notwendigen Baukosten- vorzuischiessen. Dabei bestand«-'-zwischen den Beteiligten Billigkeit darüber, dass der Kläger eine der Wohnungen in dem Haus als Mieter erhalten sollte. Am 16« Juli 1948 bewilligte und beantragte di & Beklagte zu 1) die Eintragung einer Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrage von 12.000 Dk auf ihrem Grundstück für den Kläger, und zwar «wegen aller Forderungen, welche viM aus dem von uns geschlossenen Kreditvertrag erwachsen sind und erwachsen ■ * werden«« Der Bau wurde bis zu dem Herbst 1948 fertiggestellt; am 15. November 1948 zog der Kläger in die für ihn vorgesehene Wohnung als Mieter ein« ! 1 ZwiSdhen::dhh:^ darüber., ob der Kläger von der Beklagten zu 2) Zahlung der von ihm aufgewandten Baukosten in Höhe von mehr als 36.000 DM verlangen könne, oder ob der Kläger, wie die Beklagte zu 2) behauptet, von dieser nur einen-Teilbetrag von 12.000 DM fordern könne, weil er zur'Erlangung einer eigenen Wohnung die über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen selbst zu tragen übernommen habe. Weiterhin behauptet die Beklagte zu 2), dass der Kläger ihr den von ihr geschuldeten Teilbetrag von 12.000 DM solange gestundet habe, bis sie selbst Geld bekomme« um ihm diese Aufwendungen zu erstatten. Schliesslich besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Beklagte zu 1) aus den Vereinbarungen« die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) getroffen sind, ebenfalls schuldrechtlich verpflich- -3-. tet ist. Da der Kläger bisher Miete an die Beklagten nicht gezahlt hat, hat er mit einem Teil seiner Forderung gegen die Mietansprüche der Beklagten aufgerechnet. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten zunächst Zahlung von 12.000 DM und im 2. Hechtszug von 20.000 DM gefordert und die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der für ihn eingetragenen Sicheruhgshypothek von 12.000 Dil verlangt. Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und im Wege der. Widerklage Feststellung begehrt, dass jede von dem Kläger über 20.000 DM hinaus geltend gemachte Forderung nicht bestehe. * % * # ' Das Landgericht hat dem in I. Instanz geltend gemachten Zahlungsantrag in Höhe von 12.000 DM gegen beide Beklagten voll entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung durch Teilurteil bestätigt und des weiteren die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Duldung der Zwangsvollstreckung ausgesprochen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheid ungsgründe: Io, Das Berufungsgericht, geht davon, aus, dass neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) aus den Vereinbarungen, die jene mit dem Kläger getroffen hat, unmittelbar schuldrechtlich verpflichtet sei. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, die Beklagte zu 1) sei über die Verhandlungen ihrer Tochter mit dem Kläger unterrichtet gewesen, sie habe die Fortschritte des Baues beobachtet, an dem Richtfest teilgenommen und auch ein umittelbares Interesse an dem Wiederaufbau gehabt, weil sie ebenfalls V 4- in dem Neubau eine Wohnung erhalten sollte. Das alles «* ' ! i sei unmöglich gewesen, wenn sie sich nicht selbst schuldrechtlich verpflichtet hätte. Auch habe'sie gewusst, dass ihre Tochter allein dem Kläger niemals äiich nur den kleinsten Betrag'würde erstatten können« Dieser Auffassung entspreche auch'die Urkunde vom 16, Juli 1948, in der sie dem Kläger eine Sicherungshypothek wegen aller Forderungen aus ^ * * ' * • dem "von uns1**"“geschlossenen Kreditvertrag bewilligt habe, * r ' •' Die g&gen diese Feststellung erhobenen Angriffe der •*j Revision sind'’begründ et, Alle Umstände,-4Üie das Berufungsgericht für seine Feststellung, näinlich'die Kenntnis der Beklagten voüp den Verhandlungen ihrer Töchter mit dem Kläger und von der Durchführung des Baues ishwie ihr Interesse an dem Wiederaufbau des Hauses, anführt, können diese Feststellung5allein nicht tragen. Diese'Umstände können ebensogut lediglich eine Rechtfertigung dafür bilden, dass sich die Beklagte zu 1) überhaupt mit der Belastung Bt*i dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht darlegen müssen, aus welchem Grunde diesen Umständen im vorliegenden Fall die weitergehende Bedeutung, dass sich die Beklagte auch schuldrechtlich verpflichten wollte und verpflichtet hat, beigemessen werden kann. Nun stützt das Berufungsgericht seine Feststellung ergänzend auch noch auf den Wortlaut der notariellen Urkunde vom 16, Juli 1948« Wenn diese Urkunde zwar auch nicht eine Vereinbarung mit dem Kläger, sondern nur eine einseitige Erklärung der Beklagten zu 1) enthält, so ist ' dem Berufungsgericht doch zuzugeben, dass sie einen durchaus geeigneten Anhaltspunkt für die Auslegung über den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu.'l) und dem Kläger abzugeben vermag« Das Berufungsgericht: durf- ~5~ te.jedoch gleichwohl den Wortlaut dieser. Urkunde nicht allein seiner Auslegung zugrunde legen, weil die Beklagte durch Benennung ihres Schwiegersohnes als Zeugen Gegenbeweis dafür!angetreten hatte, dass der Wortlaut der Urkunde nicht für die Annahme einer unmittelbaren schuld-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger herangezogen werden könne, Biesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben^müs sen, ehe es aus dem Wortlaut der Hypothekenbewilligung eine abschliessende Beurteilung über die Art der-Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger traf* Diese Beweiserhebung war im vorliegenden Pall geboten, weil der* Wortlaut der einseitigen Erklärung* der Beklagten zu 1) « € nicht zwingend für den Rechtsstandpunkt des Klägers spricht und eines Gegenbeweises durchaus zugänglich ist« Die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 12,000 BM lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts daher schon aus diesem Grunde nicht halten, so dass das Berufungsurteil in diesem Umfang der Aufhebung unterliegt*' . II* Beider Verurteilung der Beklagten zh'2) geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag die Beklagte zu 2) dem Kläger in Höhe von 12*000 BM schuldrechtlich aus den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist* Bes weiteren legt das Berufungsgericht dar, dass diese Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) auch fällig sei« Bas Berufungsgericht meint, dass sich die Beklagte auf eine etwaige Stundungsabrede nach freu und Glauben schon deshalb nicht berufen könnte, weil sie weitere Aufwendungen für das Haus gemacht und bezahlt habe, ohne vorher den Kläger zu befriedigen« Hach der eigenen Darstellung der Beklagten zu 2) hätte der Kläger ihr die - von ihr behauptete - Stundung nur gewährt, well sie mittellos gewesen sei; und nicht' sofort hätte, bezahlen können* Bei dieser Sachlage hätte sie auch nicht andere Gläubiger aus Mitteln befriediget dürfen, die sie sich unter Belastung des Hauses ihrer Mutter beschafft hatte*,.Wenn sie es • • tw*» , , gleichwohl getan habe, dann handle sie arglistig, wenn sie jetzt dem Kläger zu demute, mit der Geltendmachung seiner Forderung zu Marten* Daher könne sie sich, selbst wenn ihr eine Stundung zugesagt sein sollte, „auf eine dahin- >yv': gehende Abred er nicht berufen* • w#j Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision zu Recht geltend, dass der Beklagten ztt 2) aus ihrem Ver- ***” ______________________________________ halten kein Vorwurf gemacht werden könne', wenn der Kläger gegen sie, wie nach dem Berufungsurteil zu unterstellen i >» * sei, nur eine Forderung in Höhe von 12*000 DM haben soll- \ te* In diesem Fall wäre der Kläger durch eine weitere Belastung des Grundstücks zu dem Zwecke der restlichen Finan-v^^zierung. des. Hausbaus, jin seinen Rechten nicht beeinträchtigt worden; im Gegenteil«, die ihm gewährte Sicherung für sein Baudarlehen wäre durch die Wert Steigerung des Grundstücks . .nur erhöht worden* Auch würde in diesem Fall das Verlangen der Beklagten zu 2) bei dem Versuch einer anderwei-• *. •' — ten Zwischenfinanzierung, dass sich der Kläger in diesem Fall gegen Zahlung von 20.000 DM als befriedigt ansehen und seine Sicherungshypothek auf geben möge, nicht als un~. billig angesehen werden können* Das Berufungsgericht konnte daher unter der Voraussetzung, dass dem Kläger nur ein Anspruch in Höhe von 12.000 DM zusteht, nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte sich nunmehr auf eine etwaige Stundungsabrede* nicht mehr berufen könne* ' Nuii hat aber das Berufungsgericht des weiteren in einer Hilfserwägung dafgelegt,- dass es die Behauptung der -7~ Beklagten über den Abschluss einer Stundungsvereinbarung bestenfalls nur dahin auszulegen vermöge? dass der Kläger eine angemessene Zahlungsfrist gewährt habe und dass die-se Prist nach Ablauf von nahezu 4 Jahren Verstrichen sei. Angesichts dieser Ausführungen kann die rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts über ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2) nur dann für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein, wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht der Stundungsabrede zuteil werden iässt, rechtlich nicht haltbar ist.-Biese Frage muss aber unter Berücksichtigung der erhobenen Revisionsrügen bejaht werden* Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum * * * * } ' 9 davon auszugehen, dass dem Kläger nur eine Forderung in •Höhe von 12*OOO DM zusteht. Tut man das eher, dann ergibt siph, dass der Kläger für sein Darlehen in voller Höhe durch eine erststellige Hypothek gesichert ist. Dieser Umstand spricht nach, der allgemeinen Lebenserfahrung immerhin mehr für die Auffassung der Beklagten zu 2), da im allgemeinen erstklassige dingliche Sicherheiten für nicht sofort oder in kürzerer Zeit fällig werdende Darlehen gewährt werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit diesem für die .Auslegung bedeutsamen Umstand.auseinandersetzen müssen. . Das war um so mehr geboten, als die Beklagte zu 2) hach ihren Behauptungen dem Kläger von vornherein gesagt hat, dass ihr keine flüssigen Mittel zur Verfügung ständen, und als bei dieser Sachlage die Bewilligung einer ersten Hypothek zur Sicherung des gesamten Darlehens ebenfalls gegen eine baldige Fälligkeit des Darlehens spricht«, Des weiteren hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht erwogen, dass der Kläger an dem Aufbau des Hauses und der Gewährung des Darlehens selbst ein besondere^ Interesse hatte, weil ihm in dem Neubau eine Mietwohnung zugesagt war» Auch dieser.Umstand könnte dafür sprechen, -8~ . • • . .'i • • , '• • ‘ dass der Kläger den Wünschen der Beklagten zu 2) auf Ge-Währung eines langfristigen Darlehens entgege«gekommen ist» Diese Möglichkeit wird unter Umständen auch durch das Vergleichsangebot des Klägers im ersten Hechtszug bestätigt, .wgnach er die Stundung für ejynen Teil seiner Forderung bis.zu dem 1» November 1954 angaboten hat, falls die Beklagten, den Mietvertrag mit ihm fejst auf 10 Jahre * schliessen würden* Jedenfalls zeigt dieses VergleiGhsan-gebot, dass das Interesse des Klägers an der Mietwohnung auf sein etwaiges Entgegenkommen bei elfter langfristigen Daflehenszttsäge‘nicht ohne Einfluss geWääen sein könnte« Alle diese Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Hecht geltend macht ; bei der Ausle-gung-der Stuftdungsvereinbarung zugunsten des Hechtsstand Punkts der Beklagten zu 2) berücksichtigen müssen» Zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht für den Fall einer solchen Berücksichtigung bei der Auslegung der Stundungs< Vereinbarung gekommen wärer lässt sich in der Revisions- " itistanz ab s ohlie ss£ii& nicht 'beurteilen» Es kann "daher die in der Hilfserwägung.geäusserte Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Ablauf von nahezu 4 Jahren unbeschadet der Stundungsvereinbarung seine 'Förderung gegen die Beklagte zu 2) geltend machen könne, nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung* nicht zugrunde gelegt werden» Daraus folgt, dass im Hinblick auf die rechtsirrige - Annahme des Berufungsgerichts* die Beklagte zu 2) handle bei der Berufung auf die Stundungsvereinbarung arglistig; die Verurteilung der Beklagten zu 2) nicht aufrechterhalten werden kann» Das Berufungsurteil unterliegt daher aus diesem Grunde insoweit ebenfalls der Aufhebung« Das gleiche gilt für die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Duldung der -9- Zwangsvollstreckung, weil diese Verurteilung nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Kläger ein fälliger Zahlungsanspruch in.Höhe von 12»000 DM mindestens gegen die Beklagte zu 2) zusteht» Somit unterliegt das Berufungsurteil in seinem ganzen Umfang der Aufhebung und Zurückverweisuing, damit das Berufungsgericht in .der erneuten Verhandlung die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann; * -• ,*«. III* KommVdas Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu' <fem* Ergebnis, dass dem Kläger ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht, so wird es für die Höhe dieses Anspruchs auch noch folgendes zu berücksichtigen haben« Stellt si&h heraus, dass der Kläger aus den Vereinbarungen mit der Beklagten, zu 2) ' einen fälligen Anspruch nur in Höhe von 12.000 DM hat, ist zu beachten, dass der Kläger mit* diesem Anspruch ;“gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Miete auf gerechnet hat« Es würde sich also der ursprüngliche Anspruch des Klägers in Höhe von 12.000 DM um einen . * noch festzustellenden Betrag - die Höhe .des Mietanspruchs der Beklagten" ist .bisher zwischen den Parteien noch strei-' tig - Verringert haben» Das gilt auch dann,: wenn man dabei berücksichtigt, dass der Kläger in erster Linie mit seinen Zinsansprüchen und erst in zweiter Linie mit ^seiner Kapitalforderung auf gerechnet hat. Denn selbst bei Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Mietzinses würde dieser hoher seih als sein Anspruch auf 4 $6 Jahreszinsen von einem ursprünglichen- Forderungsbetrag in Höhe von 12.000 DM. -10- sj r* Pie Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist« Pr* Prost prö Selowsky Pr* Haidinger Pr* Fischer Br *K*E «Meyer