Eeclitssatzs Die Erhebung einer Widerklage in der Beru-• fungsinstanz ist dann nicht sachdienlich, wenn zu erwarten ist', daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit ihr er-. Auf die PLevision der Beklagten v/ird das Urteil des 4. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. gatbestgnds Für den Kläger Taufen bei der Beklagten 3 Rentenversicherungen, aus denen er vor der Währungsreform vierteljährlich 350,35 ESI erhielt* Seit der*Währungsreform zahlt il:.i die Beklagte nur noch eine vierteljährliche Rente von 55,04 DU (West'l. Der Kläger meint, daß seine Rentenan-sprüche voll umzustellen seien und verlangt mit der Klage die Zahlung des Untei’schiedsoetrags von 1.981*24 Dü (West) für die Zeit vom 1.6.1949 bis 30.5.1950, Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegtDie Beklagte hat nunmehr mit Schriftsatz von 27.3«1951, der dem Kläger an 9*4.1951 von Amts wegen zugestellt worden ist, Widerklage auf Beststellung erhoben, daß dom Klüger aus den 3 Rentenversicherungen ein Anspruch auf eine höhere Jahresrenfce als 220,16 DU (West) nicht zustehe. In der mündlichen Verliandr Üung vor dem Berufungsgericht an 12.4.1951 hat die Beklagte erklärt, daß sie Anschlußberufung einlege. Das ICamuer-gericht hat der Klage stattgegeben und die Anschlußberu-fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Sie hat jedoch die Widerklage insoweit für erledigt erklärt, als in ihr die Feststellung begehrt wird, daß dem Kläger nach den 1.4.1951 eine höhere Jahresrente als 220,16 Dil nicht zusteht. hat, sind die für die Intscheidung des Rechtsstreits in T et rächt kommenden Vorschriften de^ hier maßgebenden V7est berliner Umstellungsrechts der ITachpriifung durch das Revi sionsgericht zugänglich. Rechtszug erhobenen ’Widerklage führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß sie nur im V/ege der Anschlußberufung erhoben werden konnte, weil die Beklagte mit ihr mehr erreichen.wollte, als die bloße Zurückweisung der Berufung (Otein-Jonas-Ochönke ZPO 1?. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß nach deu Inhalt der *.l:ten, auf die der ’.Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist, die Widerklage bereits mit deu am 29« 5« 1951 beiu Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 27.5.1951 erhoben und ausführlich begründet worden ist. Die von ihm hlerfär gegebene Begründung, daß durch die Widerklage die Prozeßkosten außerordentlich gesteigert würden, ist allerdings nicht stichhaltig; denn die Sachdienlichkeit der 7/i-derklage kann nicht wegen des Interesses des Klägers, die Trozeßkoaten niedrig zu halten, verneint werden (DG JV7 1956, 928; Euuubach-Lauterbach ZPO 20. Der Revision ist zu-zugeben, daß diese Voraussetzungen regelmässig erfüllt sind, wenn eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nur für einen begrenzten Zeitraum erhoben ist und nunnehr mit der Widerklage die Peststellung begehrt wird, duß dem Kläger ein Anspruch auf die wiederkehrenden Leistungen auch Über diesen Zeitraum hinaus nicht zucteht. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall war dies Jedoch ausnahmsweise aus den folgenden besonderen Gründen nicht möglich: Zu den für die Deurtoilung der Zu-l'lcsigkelt der Widerklage maßgebenden Zeitpunkt der letzten De ruf ungs Verhandlung (Stein-Jonas-Schönke § 561 Anu II 1 und 3) war bereits seit langem bekannt, daß die Höhe der Leistungen aus den vor der Währungsreform eingegangenen Rentenund l?e*.sionsversicherungen gesetzlich neu geregelt werden sollte. Hiernach war schon damals nicht damit zu rechnen, daß die von der Beklagten uit der Hiderhlugo erstrebte feet-stellung eine endgültige Ausräumung des Streitstoffes bringen und eineu andernfalls' zu erwartenden weiteren Rechtsstreit Vorbeugen würde. Jedenfalls kann unter solchen Umständen die Erhebung einer Widerklage nicht als sachdienlich in den angeführten Sinne angesehen werden, öie war daher nach § 529 Abs.4 Z^O nicht zusulassen und demgemäß war die Anschlußberufung, uit der die ./iderklage erhoben wurde, als aus diesem prozessualen Gesichtspunkt unbegründet zurückzuweisen. Bengegeniiber ist der Uüstand, daß die Beklagte in der Revisionsinstanz die Widerklage insoweit, als das Ren- unbegründet war, kann die sich hieraus nach § 97 ZPO notwendig ergebende Polge, daß die Beklagte insoweit die kosten der Berufung und Revision zu tragen hat, nicht durch S 4 des genannten Gesetzes beeinflußt werden; denn diese Bestimmung erfaßt ersichtlich nur die fülle, in denen der Rechtsstreit allein auf Grund dieses Gesetzes seine Erledigung findet (EGIZZ 3, 248 und 4, 197).
Für das_ITachschJa/^wprlc! 7 "2367 llicht für clie /nt] iche Cer,mlune! •H • Gesetz: ZPO § 529 Abs 4 Eeclitssatzs Die Erhebung einer Widerklage in der Beru-• fungsinstanz ist dann nicht sachdienlich, wenn zu erwarten ist', daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit ihr er-. strebt wird, in absehbarer Zeit gesetzlich neu geregelt wird, . ♦ Aktenzeichens II ZE 96/51 Urteil des ECII von 50. April 1952 EG Berlin II. J5R 96/51 Verkündet am 50«. April 195? Ilirth, Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 41 VersärnnnlsuTtell Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit der VfHBB zu B®|^J^A^^emeine VerSicherungs- Aktiengesellschaft/BlBMMBH^ IiBM^str. vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr.Kurt Ep^und Direktor 7clfgang liflHHjBBB*' Beklagte und RevisionsKlägerin, -ProzeBbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen in» Bl den Handelsvertreter Otto UflBiHHB Straße Kläger und Revisionsbeklagten, -Pr o z e 13 b ev olimächt igt e: Re chtsanwält e II. Instanz D und hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die /ri'iidliche Verhandlung vom 50. April 1952 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost-, Dr. Ilaidinger, Dr. Pischer und Br. Kuhn für Recht erkannt % Auf die PLevision der Beklagten v/ird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kamrjergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 12. April 1951 aufgehoben. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin—Iharlottenburg von 15.1.1951 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden zu 12/15 der Beklagten , zu 1/15 dem Kläger auferlegt. Von RechLs wegen t 2 gatbestgnds Für den Kläger Taufen bei der Beklagten 3 Rentenversicherungen, aus denen er vor der Währungsreform vierteljährlich 350,35 ESI erhielt* Seit der*Währungsreform zahlt il:.i die Beklagte nur noch eine vierteljährliche Rente von 55,04 DU (West'l. Der Kläger meint, daß seine Rentenan-sprüche voll umzustellen seien und verlangt mit der Klage die Zahlung des Untei’schiedsoetrags von 1.981*24 Dü (West) für die Zeit vom 1.6.1949 bis 30.5.1950, sowie für das folgende Quartal einen Teilbetrag von 1Ö0,— DU (V/est). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegtDie Beklagte hat nunmehr mit Schriftsatz von 27.3«1951, der dem Kläger an 9*4.1951 von Amts wegen zugestellt worden ist, Widerklage auf Beststellung erhoben, daß dom Klüger aus den 3 Rentenversicherungen ein Anspruch auf eine höhere Jahresrenfce als 220,16 DU (West) nicht zustehe. In der mündlichen Verliandr Üung vor dem Berufungsgericht an 12.4.1951 hat die Beklagte erklärt, daß sie Anschlußberufung einlege. Das ICamuer-gericht hat der Klage stattgegeben und die Anschlußberu-fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und den Br folg der ’Widerklage. Sie hat jedoch die Widerklage insoweit für erledigt erklärt, als in ihr die Feststellung begehrt wird, daß dem Kläger nach den 1.4.1951 eine höhere Jahresrente als 220,16 Dil nicht zusteht. Rer xÜLUger war in-der Revisionsinstanz nicht vertreten. Ent s che idungsgründ e: m mtm «N> «» • Hm «T H» »»1 * *•— «HM I. Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/51 näher dargelegt hat, sind die für die Intscheidung des Rechtsstreits in T et rächt kommenden Vorschriften de^ hier maßgebenden V7est berliner Umstellungsrechts der ITachpriifung durch das Revi sionsgericht zugänglich. Auch die erst nach dein i’rlaß des angefochtenen Urteils ergangene DB !7r 14 zur IJEVO ist bei der Eevisionsentscheidung noch zu beachten. Aus den in jenen Urteil weiter dargelegten Gründen ist durch diese Peslinuung nunmehr auch ftir den Geltungsbereich des Je other liner. Rechts rechtsv/irlisan klargestcllt, daß die Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann in* Verhältnis 10 2 1 uuzustwllen sind , wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten ist. - Das jetzt auch für Westberlin geltende Eentenaufbes-serungsgesetz von 11.6.1351 in der Passung vom 15.2.1952 (l:GrBl I, 118) findet auf die mit der ^lage für die Zeit vom 1.6.1949 bis 30.5.1950 geltend gemachten Rentenan-sprüche und auf den für das folgende Quartal verlangten Teilbetrag von 100,— DÜ keine Anwendung, weil es erst die nach de:a 31.3.1951 fälligen Versicherun^sleistungen erfaßt.- Hiernach war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klage aufzuheben, und das dieKlage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzuotellen. II. Zu der im 2. Rechtszug erhobenen ’Widerklage führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß sie nur im V/ege der Anschlußberufung erhoben werden konnte, weil die Beklagte mit ihr mehr erreichen.wollte, als die bloße Zurückweisung der Berufung (Otein-Jonas-Ochönke ZPO 1?. Aufl § 521 Anm I). Das Berufungsgericht meint, daß die Anschließung nicht in der durch § 522 a ZPO vorgeschriebenen Porm erfolct sei. Öie sei in der mündlichen Ver- htndlung vom 12.4.1951 geschehen, Die hierbei verlesene handschriftlich niedergelegte Erklärung enthalte nicht die notwendige Begründung. Das Berufungsgericht hat deshalb die Anschlußberufung gemäß § 519 b zrO als unzulässig verworfen. - Diese Entscheidung ist rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß nach deu Inhalt der *.l:ten, auf die der ’.Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist, die Widerklage bereits mit deu am 29« 5« 1951 beiu Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 27.5.1951 erhoben und ausführlich begründet worden ist. Dieser Schriftsatz genügt auch den Erfordernissen einer /.nschlußberufung gemäß § 522 a ZPO. Er enthält zwar, nicht die ausdrückliche .Irklärung, daß sich' die Beklagte dor vom Illäger eingelegten Berufung an-cchliesse, lü«t aber doch klar ihren Willen erkennen, ebenfalls eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils kerbeizuführen. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung aus (BGH in lindenmaier-hÖhring Nachschlagewerk $ 648 BGD Nr 1; RGZ 105, 170; 142, 511; 156, 294; 3tein-Jonaa-ochönke § 522 a Ann II 1; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl S 625). Da eich die Bezeichnung des angefochtenen Urteils aus den Umständen, insbesondere aus den Hinweis auf die vou Kläger eingelegte Berufung von selbst ergab, 1 • 1 brauchte eie ebenfalls nicht ausdrücklich zu erfolgen 1 (BGH aaO Gtein-Jonas-3chönke aaO). Bcr Schriftaabz vom ' 27.5.1951 wurde ausweislich der.auf ihu’vermerkten Zustellungsverfügung von 5.4.1951 und der Zustellungsutfbinde von 9.4.1951 den Nlüger von Ante wogen zugestellt. Damit ist auch den Vorschriften der 5§ 522 a Abe 5, 519 a ZPO genügt. Da hiernach die Anachlußberufung in der gesetzlich vorgeechriebenen ?orxi erhoben worden iBt, konnte eie nicht ■ als unzulässig verworfen werden. Demgemäß war das snge-fochtene Urteil auch Insoweit aufzuheben. Venn hiernach auch die Anschlußberufung zulässig ist. so uuß doch die Zulässigkeit der mit ihr erhobenen Widerklage verneint werden. Hach § 529 Abs A ZPO ist die Erhebung der Widerklage in der Berufungsinstanz bei einem *.7i- derspruchdeo Gegners nur zulässig, wenn das Gericht die 1 • Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs, in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Das Berufungsgericht hat die Ciachdienlichkeit in seinen hilfsweise an-gesteilten Erwägungen mit Recht verneint. Die von ihm hlerfär gegebene Begründung, daß durch die Widerklage die Prozeßkosten außerordentlich gesteigert würden, ist allerdings nicht stichhaltig; denn die Sachdienlichkeit der 7/i-derklage kann nicht wegen des Interesses des Klägers, die Trozeßkoaten niedrig zu halten, verneint werden (DG JV7 1956, 928; Euuubach-Lauterbach ZPO 20. Aufl § 529 Anm 4 A). ubensowenig kann umgekehrt die <3achdtenlichkeit der ..‘ider-klage damit begründet worden, daß die durch sie bewirkte Erhöhung des Streitwertes die Möglichkeit zur Einlegung der Revision eröffne, ln gleicher ..'eise wie bei der Zulassung einer Klageänderung kommt es vielmehr nur darauf cnt ob die Zulassung der ..'iderkluge der endgültigen Ausräumung des StreitstoffsB dient und eineu andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (PGüZ 1, 65 und Lindenutaier-üöhrlng aaJ). Der Revision ist zu-zugeben, daß diese Voraussetzungen regelmässig erfüllt sind, wenn eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nur für einen begrenzten Zeitraum erhoben ist und nunnehr mit der Widerklage die Peststellung begehrt wird, duß dem Kläger ein Anspruch auf die wiederkehrenden Leistungen auch Über diesen Zeitraum hinaus nicht zucteht. In diesen Pullen kann in der Tat der gesamte Stroitstoff in aller Regel durch die Zulassung der Widerklage endgültig ausgeräumt werden. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall war dies Jedoch ausnahmsweise aus den folgenden besonderen Gründen nicht möglich: Zu den für die Deurtoilung der Zu-l'lcsigkelt der Widerklage maßgebenden Zeitpunkt der letzten De ruf ungs Verhandlung (Stein-Jonas-Schönke § 561 Anu II 1 und 3) war bereits seit langem bekannt, daß die Höhe der Leistungen aus den vor der Währungsreform eingegangenen Rentenund l?e*.sionsversicherungen gesetzlich neu geregelt werden sollte. Las Eentenaufbecaerungsgesetz, das diese Regelung dann getroffen hat, war damals bereits im rundestug beschlossen. Angesichts der allgemeinen Bestrebungen, die im Zusammenhang mit der ./ührun&sreform entstandenen Tragen für das Bundesgebiet und Jestberlin einheitlich zu regeln, lug ea damals schon auf der Hand, daß auch für /estberlin eine entsprechende Regelung erfolgen würde. Auf diese zu erwartende neue gesetzliche Regelung wies auch der IZlüger ult seinem Schriftsatz vom 2.4.1951 aucdrtlclclich hin. Hiernach war schon damals nicht damit zu rechnen, daß die von der Beklagten uit der Hiderhlugo erstrebte feet-stellung eine endgültige Ausräumung des Streitstoffes bringen und eineu andernfalls' zu erwartenden weiteren Rechtsstreit Vorbeugen würde. Damit fehlten aber die notwendigen Voraussetzungen für die Sachdienlichkeit der .'iderklage • In der neueren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß unter solchen Umständen sogar das nach § 256 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung entfalle (KG JR 1947, 26). Die Int Scheidung dieser .•frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann unter solchen Umständen die Erhebung einer Widerklage nicht als sachdienlich in den angeführten Sinne angesehen werden, öie war daher nach § 529 Abs. 4 Z^O nicht zusulassen und demgemäß war die Anschlußberufung, uit der die ./iderklage erhoben wurde, als aus diesem prozessualen Gesichtspunkt unbegründet zurückzuweisen. x * Bengegeniiber ist der Uüstand, daß die Beklagte in der Revisionsinstanz die Widerklage insoweit, als das Ren- tenaufbesserungogesetz ei greift, nämlich für die ab 1. April 1951 streitigen Ansprüche, für erledigt erklärt hat, ohne Bedeutung. Biese Erklärung wäre auf die jlntccheidung des Rechtsstreits nur dann von Binfluß, wenn sie die Eo- stenfolge aus § 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes auslösen könnte. Dies ist jedoch nich't der Rail. Ba die widerklage von vornherein unzulässig und damit die Anschlußberufung • unbegründet war, kann die sich hieraus nach § 97 ZPO notwendig ergebende Polge, daß die Beklagte insoweit die kosten der Berufung und Revision zu tragen hat, nicht durch S 4 des genannten Gesetzes beeinflußt werden; denn diese Bestimmung erfaßt ersichtlich nur die fülle, in denen der Rechtsstreit allein auf Grund dieses Gesetzes seine Erledigung findet (EGIZZ 3, 248 und 4, 197). Bie hiernach notwendige Verteilung der Kosten ist genüß § 92 ZPO erfolgt. Br. Canter ^ Br. Brost Br. üaidinger Br. bischer PR Br .Kuhn ist durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert. ^ . Beglaubigt a