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BGH · II ZR 95/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 95/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. § 2 des Vertrags wurde von der Landeszentralbank in Bayern mit der Maßgabe genehmigt, daß die Pension der Klägerin nicht nur an Tariferhöhungen, sondern auch an TarifSenkungen teilnimmt. Auf Betreiben der Beklagten führte die Klägerin einen Rechtsstreit gegen die GHC um ihre Pension (LG München I 20 0 235/67; OLG München 2 U 2553/68; BGH II ZR 125/70), in dem sie für die Zeit vom ft. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen und auf die Widerklage der GHC fest* gestellt, daß der Klägerin "auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 36.000 hinaus keine Pensions- oder sonstige Versorgungsansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 31» August 1955 oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen die Beklagte (GHC) zustehen". In dem Rechtsstreit verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Pensionsventrag auf Zahlung von rückständiger Witwenpension für die Zeit von Sie - die Beklagte - habe für die GHC in deren Eigenschaft als ihr Organträger lediglich die Funktion einer Zahlstelle übernommen, sei also zur Auszahlung vertraglicher Pensionsleistungen nur insoweit verpflichtet gewesen, als die GHC - was nicht der Fall sei - ihr die dafür benötigten Mittel zur Verfügung stelle bzw« diese erstatte« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte Schuldnerin aus dem Vertrag vom 31- August 1955 Da die Höhe des geltend gemachten Anspruchs von der Beklagten nicht angegriffen worden und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Klägerin auch für den hier interessierenden Zeitraum Ansprüche aus dem Vertrag zustehen - wenngleich nach Ansicht der Beklagten nicht gegen sie, sondern die GHC -, hat das Berufungsurteil Bestand. Denn die allein noch strittige Frage, ob die GHC oder die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Pensionsvertrag verpflichtet ist, wurde im Vorprozeß mit Verbindlichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit (§68 Halbsatz 1 ZPO) dahin entschieden, daß die Beklagte die Vitwenpension schuldet. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache II ZR 85/74 (mit denselben Parteien) ausführlich begründet, daß die Voraussetzungen für die Interventionswirkung erfüllt sind; auf diese Begründung kann verwiesen werden. Die Beklagte ist nicht dadurch überrascht worden, daß der Senat auch in dieser Sache die Interventionswirkung berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 68 ZPO
RechtsstreitMärzPensionGHCPensionsvertragsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 95/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. September 1975 Kaufmann Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma MeMMM AG,	SchMstraße	MV,
yertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Willy KM»,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re cht sanwälte und Prof. Dr.
Prof. Dr.Dr.l
gegen
 Frau Anny Frl
 Istraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1973 - 15 U 1612/73 - wird auf Kosten der Beklagten zürückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des an Hk. HB 1964 verstorbenen Kaufmanns Fritz FrflBBMB, der Vorstandsmitglied der seinerzeit als MeHHP Gummiwerke AG firmierenden Beklagten war. Er und die Beklagte schlossen am 31. August 1955 einen schriftlichen Pensionsvertrag, und zwar letztere "handelnd im Aufträge und mit Wirkung für die Hauptgesellschafterin, die SCHÄFTSSTELLE GEORG HHHBP (GHC), die damals ihre alleinige Aktionärin und ihr Organträger war. Nach § 1 des Pensionsvertrags "erhält Herr FrflHHBB von der MeflBB Gummiwerke AG eine Pension von monatlich
DM 2.000", seine Witwe erhält "eine lebenslängliche Pension von monatlich DM 1.000". Nach § 2 des Vertrags ist die Pension "in Beziehung zu setzen zu dem derzeitigen Tarifeinkommen eines B-Meisters des Betriebes, das z.Zt.
 
DM 431 monatlich beträgt. Steigert sich das Tarif-einkommen eines B-Meisters, so ist die Pension entsprechend zu erhöhen**.
§ 2 des Vertrags wurde von der Landeszentralbank in Bayern mit der Maßgabe genehmigt, daß die Pension der Klägerin nicht nur an Tariferhöhungen, sondern auch an TarifSenkungen teilnimmt.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten unter dem Vorbehalt der "Freiwilligkeit*1 bis zu dem 30. Juni 1969 eine Pension von 1.500 DM, bis zu dem 31. März 1971 von 1.647,10 DM und ab 1. April 1971 von 2.400 DM. Auf Betreiben der Beklagten führte die Klägerin einen Rechtsstreit gegen die GHC um ihre Pension (LG München I 20 0 235/67; OLG München 2 U 2553/68; BGH II ZR 125/70), in dem sie für die Zeit vom ft. MB 1964 bis 31. Dezember 1965 monatlich 2.000 DM « zusammen 36.000 DM nebst Zinsen geltend machte. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen und auf die Widerklage der GHC fest* gestellt, daß der Klägerin "auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 36.000 hinaus keine Pensions- oder sonstige Versorgungsansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 31» August 1955 oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen die Beklagte (GHC) zustehen". In dem Rechtsstreit verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 1970, den sie in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 20. März 1970 übergab und der am 25. März 1970 der jetzigen Beklagten zugestellt wurde, dieser den Streit. Sie trat dem Rechtsstreit am 16. April 1970 auf seiten der Klägerin bei.
 
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Pensionsventrag auf Zahlung von rückständiger Witwenpension für die Zeit von
1964 bis November 1972 in Anspruch« Für diesen Zeitraum hätten ihr bei entsprechender Anpassung nach § 2 des Pensionsvertrags 230*662,44 DM zugestanden« Sie habe aber nur 172«589»10 DM erhalten, so daß noch 78«073»34 DM offenständen.
Die Beklagte bestreitet, daß sie zur Zahlung von Witwenpension an die Klägerin verpflichtet sei. Soweit diese bereits Versorgungsleistungen von ihr bezogen habe, sei sie damit in den Genuß freiwilliger, sozialer Überbrückungsleistungen gekommen. Sie - die Beklagte - habe für die GHC in deren Eigenschaft als ihr Organträger lediglich die Funktion einer Zahlstelle übernommen, sei also zur Auszahlung vertraglicher Pensionsleistungen nur insoweit verpflichtet gewesen, als die GHC - was nicht der Fall sei - ihr die dafür benötigten Mittel zur Verfügung stelle bzw« diese erstatte«
Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter«
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte Schuldnerin aus dem Vertrag vom 31- August 1955
 
ist. Da die Höhe des geltend gemachten Anspruchs von der Beklagten nicht angegriffen worden und zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Klägerin auch für den hier interessierenden Zeitraum Ansprüche aus dem Vertrag zustehen - wenngleich nach Ansicht der Beklagten nicht gegen sie, sondern die GHC -, hat das Berufungsurteil Bestand. Denn die allein noch strittige Frage, ob die GHC oder die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Pensionsvertrag verpflichtet ist, wurde im Vorprozeß mit Verbindlichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit (§68 Halbsatz 1 ZPO) dahin entschieden, daß die Beklagte die Vitwenpension schuldet. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache II ZR 85/74 (mit denselben Parteien) ausführlich begründet, daß die Voraussetzungen für die Interventionswirkung erfüllt sind; auf diese Begründung kann verwiesen werden. Die insoweit notwendigen tatsächlichen Feststellungen lassen sich auch im vorliegenden Rechtsstreit dem Berufungsurteil entnehmen. Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene eigene rechtliche Würdigung des Pensionsvertrags und die hiergegen gerichteten Revisions-
rügen kommt es daher nicht an. Die Beklagte ist nicht dadurch überrascht worden, daß der Senat auch in dieser Sache die Interventionswirkung berücksichtigt hat. Die Klägerin hat sich schon in der Vorinstanz auf sie berufen (BU S. 10). Die Interventionswirkung ist außerdem in der mündlichen Verhandlung der insoweit ganz gleich gelagerten Sache II ZR 85/7^ eingehend erörtert worden.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck
 Bundschuh
Dr. Skibbe