Auf die Anschluörevision der Beklagten wird das bezeichnete Urteil auch insoweit aufgehoben, als es den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Der Kläger hat die Beklagte auf Grund einer Schutzwirkung des Schiffsbauvertrages zu seinen Gunsten und aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen und geltend Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Schiffsbauvertrag der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten des Klägers hatte, so daß sie auf vertraglicher Grundlage gemäß §§ 276, 278 BGB in Anspruch genommen werden kann. Der Anschlußrevision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, daß der Kläger, der das künftig von ihm als Kapitän zu führende Schiff ohne Begleitung während der Bauzeit betreten durfte, dabei ausschließlich auf eigene Gefahr handelte, weil im Vertrag eine Bestimmung fehle, nach der ihm ein besonderer Schutz zugesichert wurde. Dem Vertrag konnte auch ohne ausdrückliche Bestimmung eine vertragliche Pflicht gegenüber den Vertretern der Reederei und damit dem Kläger (§ 328 BGB) entnommen werden, nach Maßgabe der bei einem Schiffsneubau insbesondere während der Arbeitszeit bestehenden Möglichkeiten für seinen Schutz vor Unfällen Sorge zu tragen (vgl. Das Berufungsgericht hat nach den Umständen in tatsächlicher Würdigung angenommen, daß der Schiffsbauer und der Schlosser AdJUdafür sorgen mußten, daß die Leiter, soweit sie nur angeklammert war, nicht benutzt wurde, weil diese Art der Befestigung nicht ausreichte, um ein Umklappen der Leiter zu verhindern, wenn sie jemand betrat. Die Möglichkeit, daß die Leiter noch nicht endgültig befestigt war, lag zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts "auf der Hand” und wurde für das Mitverschulden des Klägers verwertet. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beiden Monteure der Leiter überspannt, wenn es annimmt, einer von ihnen hätte ständig so bei dem nicht erkennbar unfertigen Leiterstück stehen bleiben müssen, daß niemand es benutzen konnte, wenn sie nicht statt dessen das obere Leiterstück sperrten oder wenigstens das obere Ende des zweiten Leiterstücks an den Halterungen behelfsmäßig genügend sicher mit einem Draht oder Tau befestigten. Es ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotz der erkennbar im Gang befindlichen Arbeiten in der Luke und auch unter den besonderen Umständen des Betretens eines im Bau befindlichen Schiffes eine Sicherung des unfertigen Leiterstücks geboten war. Zutreffend hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, dem Kläger sei erkennbar gewesen, daß in der Luke gerade gearbeitet und ein weiterer Leiterteil vom Kran eingeschwenkt wurde, während noch eine hölzerne Arbeitsleiter (Bau- oder Anlegeleiter) in der Luke stand, mag diese auch nicht bis zu dem Oberdeck Das Berufungsgericht überspannt auch hier nicht unter Verstoß gegen §§ 276, 254 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, der die im Gang befindliche Leitermontage sah und ein Leiterstück hinabstieg, ohne etwa durch Zuruf an die Monteure festzustellen, ob dies gefahrlos möglich war. Dagegen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von der Revision mit Recht unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände beanstandet. In dem von der Beklagten eingereichten "Zeugenbericht" über den Unfall hatte Ad^lB angegeben, der Kläger habe vom Deck aus die Arbeiten beobachtet (Bd. I Bl. 153 GA). Hiernach bedarf es zur Präge der Abwägung des Verschuldens und Mitverschuldens weiterer tatsächlicher Erörterungen und einer Entscheidung, ob dem Kläger Ersatz von mehr als ein Fünftel des Schadens zugebilligt werden kann, wobei - was nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten eindeutig ersichtlich ist - berücksichtigt werden muß, daß die Beweislast für ein Kitverschulden des Klägers die Beklagte trägt. Das Berufungsgericht hat auch den Schmerzens-geldanspruch des Klägers dem Grunde nach für grecht-fertigt erklärt. Jedoch hat es, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, nicht erörtert, ob die Voraussetzungen für diesen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff, 847 BGB) in Betracht kommenden Anspruch gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 95/70 URTEIL Verkündet am 6. März 1972 Werner, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kapitäns Mordeschai M. W c/o ltd. P.O. > IF /Ghana W.A. Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagte.n, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die 0HHH1^)-Kd^^und Maschinenbau Aktien- gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, KaBbtraße B, Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 i Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Pieck, Dr. Schulze und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 1970 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Auf die Anschluörevision der Beklagten wird das bezeichnete Urteil auch insoweit aufgehoben, als es den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, damals Kapitän bei der "BfliB LjHLtd.", (Ghana), hat am 13. Oktober 1961 einen Unfall erlitten, als er im Aufträge seiner Reederei den für diese auf der Werft der Beklagten im Bau befindlichen Schiffskörper des MS River” besichtigte. Er war als künftiger Kapitän des Schiffs vorgesehen. Der Schiffsbauvertrag war mit einer holländischen Werft geschlossen. Der Bau ist von dieser im Einverständnis mit der Reederei an die Beklagte weitervergeben worden. Im Vertrage war vorgesehen, daß sich ständig Vertreter der Reederei an Bord oder an den einzelnen Eertigungsstellen aufhalten dürften. Der Kläger stürzte von einer Steigleiter, als er vom zweiten Deck zu dem Zwischendeck einer Luke hinabsteigen wollte. Dieser Teil der Leiter war lediglich am Zwischendeck fest angebracht, während er am oberen Ende am zweiten Deck in die Halterungen nur eingeklemmt war, weil die Ösen nicht in die Halterungen paßten und erst hergerichtet werden mußten. Als der Kläger sich auf diesem Leiterteil befand, kippte dieser nach hinten um. Der Kläger fiel auf das Tankdeck und erlitt Verletzungen. Der Kläger hat die Beklagte auf Grund einer Schutzwirkung des Schiffsbauvertrages zu seinen Gunsten und aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen und geltend gemacht, die gerade beim Bau der Leiter beschäftigten Schiffsbauer Kufm^^^ und Schlosser AdflHI hätten dieses Leiterstück oben sichern oder sein Besteigen verhindern müssen. Der Kläger hat außer der Zahlung eines Betrages von 3.514.17.3 engl. Pfd. und einer monatlichen Rente von 115,10 engl. Pfd. vom 5. November 1964 bis Oktober 1969 die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz jeden weiteren Schadens begehrt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eine Schutzwirkung des Werftvertrages zugunsten des Klägers geleugnet. Der Kläger habe den Unfall ausschließlich oder jedenfalls überwiegend selbst verschuldet, indem er die ersichtlich noch im Bau befindliche Leiter hinabgestiegen sei, womit schmied und AdfDnicht hätten rechnen können. Diese seien zuverlässige und ordnungsmäßg überwachte Arbeitskräfte gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den bezifferten Klaganspruch zu einem Fünftel und den Schmerzensgeldanspruch ganz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz des weiteren Schadens in Höhe eines Fünftels getroffen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch im vollen Umfang weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung der ganzen Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Schiffsbauvertrag der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten des Klägers hatte, so daß sie auf vertraglicher Grundlage gemäß §§ 276, 278 BGB in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte, an die die niederländische Werft die Erstellung des MS »om River" weitervergeben hatte, war wie diese verpflichtet, den Vertretern der Reederei den Zutritt zu dem Bau und zur Inspektion zu gewähren. Der Anschlußrevision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, daß der Kläger, der das künftig von ihm als Kapitän zu führende Schiff ohne Begleitung während der Bauzeit betreten durfte, dabei ausschließlich auf eigene Gefahr handelte, weil im Vertrag eine Bestimmung fehle, nach der ihm ein besonderer Schutz zugesichert wurde. Dem Vertrag konnte auch ohne ausdrückliche Bestimmung eine vertragliche Pflicht gegenüber den Vertretern der Reederei und damit dem Kläger (§ 328 BGB) entnommen werden, nach Maßgabe der bei einem Schiffsneubau insbesondere während der Arbeitszeit bestehenden Möglichkeiten für seinen Schutz vor Unfällen Sorge zu tragen (vgl. BGHZ 33, 247; Schutzpflicht gegenüber Werksangehörigen des Bestellers). Damit wird der Beklagten nichts Unbilliges oder Unmögliches zugemutet, denn sie ist ohnedies ihren Betriebs- ungehörigen gegenüber verpflichtet, die Baustelle unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften so gefahrlos wie möglich zu halten, so daß ihr keine besonderen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutz solcher zu dem Betreten des Schiffsneubaues berechtigter Vertreter der Reederei auferlegt werden, wie die Anschlußrevision meint. Das Berufungsgericht hat nach den Umständen in tatsächlicher Würdigung angenommen, daß der Schiffsbauer und der Schlosser AdJUdafür sorgen mußten, daß die Leiter, soweit sie nur angeklammert war, nicht benutzt wurde, weil diese Art der Befestigung nicht ausreichte, um ein Umklappen der Leiter zu verhindern, wenn sie jemand betrat. Diese Auffassung ist nicht widerspruchsvoll begründet, wie die Anschlußrevision meint. Die Möglichkeit, daß die Leiter noch nicht endgültig befestigt war, lag zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts "auf der Hand” und wurde für das Mitverschulden des Klägers verwertet. Gleichwohl konnte eine Pflicht der Monteure angenommen werden, einen gefährlichen Zustand der Leiter von vornherein zu verhindern, weil sie von jedem Dritten leicht als bereits begehbar angesehen werden konnte. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beiden Monteure der Leiter überspannt, wenn es annimmt, einer von ihnen hätte ständig so bei dem nicht erkennbar unfertigen Leiterstück stehen bleiben müssen, daß niemand es benutzen konnte, wenn sie nicht statt dessen das obere Leiterstück sperrten oder wenigstens das obere Ende des zweiten Leiterstücks an den Halterungen behelfsmäßig genügend sicher mit einem Draht oder Tau befestigten. Es ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotz der erkennbar im Gang befindlichen Arbeiten in der Luke und auch unter den besonderen Umständen des Betretens eines im Bau befindlichen Schiffes eine Sicherung des unfertigen Leiterstücks geboten war. Mit der Anwesenheit von Beauftragten der Reederei wie auch anderer mit der Bauaufsicht befaßter Personen, die "überall im Schiff herumkriechen" (so der Sachverständige), mußten die Monteure, wie das Berufungsgericht feststellt, ständig rechnen. Das Berufungsgericht befindet sich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in Übereinstimmung mit der Auffassung des als Sachverständigen vernommenen technischen Aufsichtsbeamten der Seeberufsgenossenschaft. II. Auch ein beachtliches Mitverschulden des Klägers am Unfall ist ohne Rechtsfehler vom Berufungsgericht angenommen worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, dem Kläger sei erkennbar gewesen, daß in der Luke gerade gearbeitet und ein weiterer Leiterteil vom Kran eingeschwenkt wurde, während noch eine hölzerne Arbeitsleiter (Bau- oder Anlegeleiter) in der Luke stand, mag diese auch nicht bis zu dem Oberdeck - 8 gereicht haben und der zweite Leiterteil den Eindruck gemacht haben, er sei bereits befestigt. Das Berufungsgericht überspannt auch hier nicht unter Verstoß gegen §§ 276, 254 BGB die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, der die im Gang befindliche Leitermontage sah und ein Leiterstück hinabstieg, ohne etwa durch Zuruf an die Monteure festzustellen, ob dies gefahrlos möglich war. III. Dagegen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von der Revision mit Recht unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände beanstandet. Der Kläger hatte behauptet (Bd. II Bl. 204 GA), der Schlosser AddB habe ihn durch die Lukenöffnung an Deck stehen sehen und die Beklagte hatte ebenfalls vorgetragen, der Kläger habe, im Zwischendeck stehend, den Arbeiten in der Luke und an der Leiter zugesehen. Hierfür hatte sich die Beklagte auf Adf|Ba^s Zeugen berufen (GA Bd. I Bl. 15). In dem von der Beklagten eingereichten "Zeugenbericht" über den Unfall hatte Ad^lB angegeben, der Kläger habe vom Deck aus die Arbeiten beobachtet (Bd. I Bl. 153 GA). Als Zeuge hatte Adfl|B zunächst ausgesagt, und er hätten den Kläger während der Arbeit an Deck beobachtet, wie er sich dort umsah (Bd. I Bl. 86 GA). Später hat er ausgesagt, er habe den Kläger nicht gesehen, bevor er oben eingestiegen sei (Bd. I Bl. 133 GA). Das Berufungsgericht hat zu diesem Vortrag und Beweisergebnis keine Stellung genommen. Das rügt die Revision zu Recht. Denn für die Bewertung des Verschuldens von Ad^m kann es bedeutsam sein, ob er den nur leicht angeklammerten Leiterteil auch nur kurz aus den Augen ließ und nicht sicherte, obwohl sich an Deck an dieser Luke ein am Schiff nicht Beschäftigter umsah und möglicherweise auch zur Inspektion in die Luke kommen wollte. Die Gefahr war dann besonders groß und die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung des noch losen Leiterstücks deutlich, denn jeden Augenblick konnte die bereits am Lukenrand stehende Person sich anschicken, die schon senkrecht stehende Leiter als Zugang zu benutzen. Die Revision verweist auch darauf, daß KufllH^mp ausgesagt hatte, er habe Ad(|^ den er auf dem Zwischendeck zurückgelassen hatte, als er zu dem Abschlagen des eingeschwenkten weiteren Leiterteils nach unten ging, gesagt, er solle Obacht geben, daß keiner die Leiter benutze. Wenn Ad|^B Qine deutliche Aufforderung, den losen Leiterteil im Auge zu behalten, nicht befolgte, könnte dies der Beklagten besonders zur Last fallen, da es ersichtlich macht, daß mit der Benutzung des gefährlichen Leiterteils tatsächlich gerechnet wurde, dieser Teil aber trotzdem nicht gesichert oder beobachtet wurde. Das Berufungsgericht wird daher auch diesen Teil des Beweisergebnisses würdigen müssen. Hiernach bedarf es zur Präge der Abwägung des Verschuldens und Mitverschuldens weiterer tatsächlicher Erörterungen und einer Entscheidung, ob dem Kläger Ersatz von mehr als ein Fünftel des Schadens zugebilligt werden 10 - kann, wobei - was nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten eindeutig ersichtlich ist - berücksichtigt werden muß, daß die Beweislast für ein Kitverschulden des Klägers die Beklagte trägt. IV. Das Berufungsgericht hat auch den Schmerzens-geldanspruch des Klägers dem Grunde nach für grecht-fertigt erklärt. Jedoch hat es, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, nicht erörtert, ob die Voraussetzungen für diesen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff, 847 BGB) in Betracht kommenden Anspruch gegeben sind. Insbesondere hat es nicht erörtert, ob der von der Beklagten angetretene Entlastungsbeweis eingreift, der ihr gemäß § 831 BGB gegenüber dem Anspruch aus unerlaubter Handlung offensteht. Auch insoweit ist eine weitere Prüfung nötig. Stimpel Liesecke Pieck Br. Schulze Dr. Tido^f*