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BGH · II ZR 95/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 95/64

Über Uchtelfangen und Humes erreichte er bei E^H^p wieder die Bundesstraße 10 und gelangte auf ihr von dort, also in entgegengesetzter Richtung als über Wustweiler, schließlich nach ®as war ein Umweg von 20 km. Die Beklagte verweigerte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er eine Unfallflucht seines Fahrers zugelassen und hierdurch und durch falsche Angaben in der Schadenanzeige seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Mit seiner Klage auf Feststellung, daß die Beklagte seinen Haftpflichtschaden decken müsse, hat der Kläger vorgetragen, er habe den Unfall und die Tatsache, daß Mp|^ daran beteiligt war, auf der ganzen Rückfahrt nicht bemerkt, weil er stark angetrunken gewesen sei und geschlafen habe. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger schon in diesem Augenblick gewußt oder erkannt hat, daß etwas mit dem Unfall zu tun hatte. Bies folgert es rechtlich fehlerfrei daraus, daß der Kläger mit der Örtlichkeit vertraut war und ihm deshalb auch aufgefallen sein muß, wie anstatt an der Unfallstelle wieder zu wenden und die Fahrt nach BiflUB^ auf dem zuvor eingeschlagenen nächsten Weg fortzusetzen, zuerst in Richtung zurück und dann auf einem Umweg von insgesamt rund 20 km im Halbkreis nach fuhr. Bas ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgangen. Bei dieser Sachlage hat der Kläger seine in § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten schon dadurch verletzt, daß er nicht veranlaßt hat, an die Unfallstelle zurückzukehren, obwohl er dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres gekonnt hätte. Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision zur Frage, wann der Kläger die Fluchtabsicht erkannt habe und ob in diesem Augenblick eine Beihilfe noch möglich gewesen sei. Für den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung ist gleichgültig, wann und wo dem Kläger auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle das erste Mal klar geworden ist, daß einen Unfall verursacht hatte und im Begriff war, diese Tatsache zu verbergen. Keinesfalls durfte der Kläger von sichj aus entscheiden, daß er an Ort und Stelle nichts zur Aufklärung beitragen könne. Hierbei geht es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon aus, daß heutzutage bei jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer die Kenntnis der Aufklärungspflicht vorausgesetzt werden kann. Überdies stellt es fest, der Kläger habe gewußt, daß der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrer einen Unfall verursacht hat, sich nicht an Ort und Stelle um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht, sondern seinen ‘tagen davonfahren läßt. Schließlich stellt das Berufungsgericht fest, der Alkoholgenuß des Klägers und seine Schläfrigkeit hätten seine geistigen Kräfte nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß er unfähig gewesen wäre, vorsätzlich gegen eine Obliegenheit zu verstoßen, in diesem Fall also die Not- Da der Kläger objektiv seine Aufklärungspflicht verletzt hat, obliegt ihm nach § 7 V AKB der Beweis, daß diese Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 97 ZPO
FeststellungBundesstraßeUnfallUnfallstelleRichtungAufklärungspflichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 95/64
URTEIL	Verkündet am 16. Mai 1966 Heil, Justizobersekretär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Werner
1
£VXa5wi p UIIU ilC? V XMXvXlolvXagvX O
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 Dr.
die ,Z BBBBl Versicherungs-AG,
SuBggj^pstr. S, vertreten durch Ihren Vorstand Louis Robert WeflP und Hans
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .3)r.
und Dr. MM
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn* Br. Bukow, Br. Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 14. Februar 1964 wird auf Kosten des Klägers i	zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der in	wohnt, war als Halter
 eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 2, Mai I960 nahm er in einer Gastwirtschaft in Ian einem Kegelabend des Kegelklubs	teil.	Weil er unbesorgt dem Alko-
hol zusprechen wollte, bat er einen Kegelbruder, den kaufmännischen Angestellten	für die Rückfahrt
 das Steuer seines Wagens zu übernehmen. Bald nach Mitternacht fuhren sie mit zwei weiteren Kegelbrüdern und der Serviererin Müfl^p auf der Bundesstraße 10, der nächsten Verbindung, nach DiflHHV zurück. Hach 1 km Fahrt fuhr in WuflHHBi auf der rechten Straßenseite zuerst einen Mann und 10 m weiter eine Frau an. Beide wurden verletzt, die Frau so schwer, daß ihr später ein Bein
 
angenommen werden mußte.	fuhr	zunächst	weiter.
Erst als Präulein Mü^^P, die neben ihm saß, ihn darauf hingewiesen hatte, daß der Wagen zweimal einen Ruck bekommen und jemand aufgeschrieen habe, räumte Mppp ein, es könne etwas passiert sein, wendete jedoch erst 200 bis 300 m von der Unfallstelle entfernt und fuhr zurück. Am Unfallort stieg er aus, gab aber nicht zu erkennen, daß er den Unfall-verursacht hatte. Nach etwa 2 Minuten fuhr er in Richtung iflBiV weiter und bog dann von der Bundesstraße 10 ab. Über Uchtelfangen und Humes erreichte er bei E^H^p wieder die Bundesstraße 10 und gelangte auf ihr von dort, also in entgegengesetzter Richtung als über Wustweiler, schließlich nach	®as war ein
 Umweg von 20 km.
Mp|p wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen und Verkehrsunfallflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Beklagte verweigerte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er eine Unfallflucht seines Fahrers zugelassen und hierdurch und durch falsche Angaben in der Schadenanzeige seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe.
Mit seiner Klage auf Feststellung, daß die Beklagte seinen Haftpflichtschaden decken müsse, hat der Kläger vorgetragen, er habe den Unfall und die Tatsache, daß Mp|^ daran beteiligt war, auf der ganzen Rückfahrt nicht bemerkt, weil er stark angetrunken gewesen sei und geschlafen habe.
 
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger an der Ünfallstelle ausgestiegen, nachdem dorthin zurückgekehrt war. Er hat dabei gesehen, daß sich ein Unfall ereignet hatte und eine schwer ver-letzte. Frau zu dem Abtransport ins Krankenhaus in einen Lieferwagen gelegt wurde, und hat hierfür aus seinem Wagen eine Wolldecke zur Verfügung gestellt. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger schon in diesem Augenblick gewußt oder erkannt hat, daß	etwas mit
 dem Unfall zu tun hatte. Es stellt aber fest, dem Kläger sei diese Tatsache jedenfalls bei der Weiterfahrt zur Gewißheit geworden. Bies folgert es rechtlich fehlerfrei daraus, daß der Kläger mit der Örtlichkeit vertraut war und ihm deshalb auch aufgefallen sein muß, wie anstatt an der Unfallstelle wieder zu wenden und die
 Fahrt nach BiflUB^ auf dem zuvor eingeschlagenen nächsten Weg fortzusetzen, zuerst in Richtung zurück und dann auf einem Umweg von insgesamt rund 20 km im Halbkreis nach	fuhr.	täuschte
 hierdurch vor, er fahre zu seinem ursprünglichen Ziel weiter, und verschleierte, daß er in Wirklichkeit aus der entgegengesetzten Richtung gekommen und der Unglücksfahrer war. Bas ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgangen.
 
2.	Bei dieser Sachlage hat der Kläger seine in § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten schon dadurch verletzt, daß er
 nicht veranlaßt hat, an die Unfallstelle zurückzukehren, obwohl er dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres gekonnt hätte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger strafrechtlich Beihilfe zur Unfallflucht geleistet hat. Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision zur Frage, wann der Kläger die Fluchtabsicht	erkannt	habe
 und ob in diesem Augenblick eine Beihilfe noch möglich gewesen sei. Für den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung ist gleichgültig, wann und wo dem Kläger auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle das erste Mal klar geworden ist, daß	einen	Unfall verursacht
 hatte und im Begriff war, diese Tatsache zu verbergen.
Sobald ihm diese Erkenntnis gekommen war, oblag ihm nach dem Versicherungsvertrag die Pflicht, sofort an die Unfallstelle zurückzukehren und sich dort nach Kräften um eine schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die Beurteilung des Versicherungs-falles wesentlichen Tatsachen und Beweismittel zu bemühen (BUH VersR 1965, 949).
Unerheblich ist hierbei, ob der Kläger mit solchen Bemühungen Erfolg gehabt; hätte und ob der Sachverhalt schließ^ lieh auch ohnehin genügend aufgeklärt worden ist? Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger, wenn er zur Unfallstelle zurückgekehrt wäre, gar keine Möglichkeit gehabt hätte, etwas zur Aufklärung beizutra-gen. M^^p hatte sich nicht als der Unglücksfahrer zu erkennen gegeben; das konnte nachgeholt werden. M^^p
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will von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden und dadurch nach rechts abgekommen sein. An Ort und Stelle konnte alsbald geklärt werden, ob	angesichts
 der Linkskrümmung, die die Bundesstraße 10 an der Unglücksstelle in Richtung	aufweist,	von	einem
 entgegenkommenden Fahrzeug, selbst wenn es Fernlicht eingeschaltet hatte, überhaupt geblendet werden konnte. Wenn
 auch nur wenig Alkohol genossen hatte, so konnte doch die Feststellung seines Blutalkoholgehalts erforderlich sein. Keinesfalls durfte der Kläger von sichj aus entscheiden, daß er an Ort und Stelle nichts zur Aufklärung beitragen könne. Denn sonst würde die Auf-kläruhlspflicht leicht gegenstandslos gemacht werden können * f
3.	Las Berufungsgericht legt dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungspflicht zur Last.
Hierbei geht es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon aus, daß heutzutage bei jedem haftpflichtversicherten Kraftfahrer die Kenntnis der Aufklärungspflicht vorausgesetzt werden kann. Überdies stellt es fest, der Kläger habe gewußt, daß der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrer einen Unfall verursacht hat, sich nicht an Ort und Stelle um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht, sondern seinen ‘tagen davonfahren läßt. Schließlich stellt das Berufungsgericht fest, der Alkoholgenuß des Klägers und seine Schläfrigkeit hätten seine geistigen Kräfte nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß er unfähig gewesen wäre, vorsätzlich gegen eine Obliegenheit zu verstoßen, in diesem Fall also die Not-
 
Wendigkeit einer Sachaufklärung und seine Pflicht hierzu zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Mit ihrer gegenteiligen Annahme bewegt sich die Revision auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet.
Da der Kläger objektiv seine Aufklärungspflicht verletzt hat, obliegt ihm nach § 7 V AKB der Beweis, daß diese Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Diesen Beweis hat er nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt .
4.	Zu Unrecht meint die Revision auch, die Beklagte sei im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 28. Novem-ber 1963 - XX ZE 64/62 - (BGHZ 40, 38?) nicht zur Verweigerung des Deckungsschutzes berechtigt. Dort ist kein Rechtesatz aufgestellt worden, der auf einen Fall der vorliegenden Art übertragbar wäre.
M
J N
 
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn	Dr.	Bukow	Dr.	Schulze
 Pieck	Stimpel