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BGH

Gericht: BGH

Die läge im Revier habe den Schleppzug "Arnold" nicht dazu gezwungen, den Bergzug so hart anzuhaltenP Das gelte insbesondere von dem Y/endemanÖver des Schleppzuges "Diwijo" und von den Verhalten des TMS "Elbe VIII". Mit der Behauptung, auf "Desidero" sei ein Schaden in Höhe von 7.958,90 DM + 350 hfl entstanden, verlangt die Klägerin den Ersatz dieser Beträge. Die "beiden Nebenintervenienten sind in den Vorinstanzen auf die Streitverkündung der Klägerin dieser beigetreten und haben sich ihrem Anträge angesehlosseno Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet; Als ihr Schleppzug die linksrheinisch vor Anker liegenden Schiffe passiert habe, sei plötzlich das Boot "Diwijo" mit seinen Anhängen herausgekommen und habe in Hohe des LIS "Arnold" damit begonnen, zu Tal zu wenden<> Dabei sei "Diwijo" bis auf etwa 2 i an den Talzug "Arnold" herangekommen, sodaß dieser nach Steuerbord habe auswei-chen müssen. Dabei sei der Zug dem rechtsrheinisch zu Berg fahrenden Schleppzug "Arnold" - "Bona Spes" so nahe gekommen, daß das MS "Arnold" wieder nach Backbord habe auswei-chen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Versuch sei jedoch nicht mehr erfolgreich gewesen, da der "Diwijo”-Schleppzug mehr als einen km lang in Höhe de3 "Arnold"-Talzuges mit geringem Zwischenraum zu diesem gefahren sei und ein Abgehen nach Eackbord verhindert habe. In dieser Situation habe der "Diwijo"-Sehleppzug vom linksrheinischen Ufer her zu Tal gewendet und sei, wie der Kapitän von "Diwijo" in Ermittlungsverfahren selbst angegeben habe, mit seinem Boot bis auf 2 m an die Anhangkähne von MS "Arnold" herangekommen. Durch das Pahren auf gleicher Höhe habe der Führer des "Biwijo”-Schleppzuges unter den gegebenen Umständen gegen § 51 Nr« 1 KhSchPVO verstoßen» Wegen der Anschluß fahrenden Talfahrt sei es ihm nicht gelungen, in eine Lücke zwischen den einzelnen Einheiten hineinzu-komnen. Die Revision wendet sich dagegen, daß der Kurs des "Arnold”-Zuges.auf das Verhalten von "Diwijo" zurückzuführen sei. Sie meint, das Talwendemanöver von "Diwijo" sei zulässig, jedenfalls für die spätere Kollision zwischen "Schederhof" und "Besidero" nicht ursächlich gewesen; damit entfalle aber auch ein Verstoß gegen das Verbot des Pahrens auf gleicher Höhe, da das Berufungsgericht selbst das anschließende Verhalten des "Diwijo"-Zuges als notwendige Folge des - nach Meinung der Revision zulässigen -Wendens zu Tal bezeichne. Die Beklagten haben aber den An-scheinsbeweis dadurch ausgeräumt, daß sie bewiesen haben, daß der "Arnold”-Zug durch die Fahrweise von "Diwijo” geswungen worden war, zu dem rechten Ufer auszuweichen, und Entscheidend sind folgende Feststellungen des Berufungsgerichts: “Diwijo“ sei beim Wenden bis auf 2 m an die Anhangkähne des MS "Arnold“ herangekoramen; “Arnold“ habe nach Steuerbord abgehen müssen, um seine Anhänge vor der von “Diwijo“ drohenden Gefahr zu schützen. Auf eine Strecke von etwa 1 km bis zur Unfallstelle habe das Boot “Diwijo“ in PäMllelfahrt die Anhänge des MS “Arnold“ hart angehalten und dadurch den “Arnold“-Zug gehindert, nach Backbord abzugehen. 1. Darnach ist nicht bewiesen, daß der Schleppzugführer des Talzuges “Arnold“ noch in der [Lage gewesen wäre, mit seinem treibenden, langen und leeren Motorschiff die verfallenen Kähne noch rechtzeitig wieder aus den Hang herauszuziehen, ohne die nur 3Ö bis 40 m voraus liegende Talfahrt zu gefährden. Dagegen wendet sich die Revisipn, indem sie behauptet, das Revier sei völlig frei gewesen, es habe genügend Raum zur Verfügung gestanden, um die gefahrlose Parallelfahrt von “Diwijo” und damit ein Ausweichen des “Arnold“-Zuges nach Backbord zu gestatten. Hiernach sind an den Ufern noch viele Stiliieger gelegen, die Talfahrt ist Anschluß gefahren, linksrheinisch hat sich der Sälf-Schleppzug und rechtsrheinisch der “Arnold”-”Bona-Spes“-Schleppzug (mit ”Desidero”) zu Berg bewegt. Da, 'wie ausgeführt, nach den besonderen Umständen des Palles zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis streitet, muß zudem, zu lasten der beweisfälligen Klägerin unterstellt werden, daß das TMS “Elbe VIII” durch Überholen des Salf-Zuges das MS “Arnold” daran gehindert hat, weiter nach Backbord zu gehen, um die Köpfe seiner Anhänge nach Backbord zu ziehen. Der Matrose Adrianus I^^von "Desidero" habe die Unfallursache darin vermutet, daß MS 11 Arnold*’ seine beiden Anhänge auf nur einem Draht geschleppt habe und sie deshalb nicht genügend von ’’Desidero** habe abziehen können; er habe (wie auch andere 2eugen, die andere. Das Berufungsgericht braucht sich mit der Ruderführung nicht auseinanderzusetzen, da der Nebenintervenient K|^|sicli in seiner Berufungsbegründung die Bekundung des Schiffsführers Jg|pvom' Kahn "Krupp 17" zu eigen gemacht hat, wonach beide Anhangschiffer die Ruder nach Backbord gedreht hätten, um die Köpfe ihrer Kähne aus dem Hang zu bekommen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
anhängenKahnBerufungsgerichtArnoldDesideroDiwijoBackbordKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2059 044
IM NAMEN DES VOLKES
ii_zr_ 25/32	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22o März 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 .
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2.
Nebenintervenienten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
1 .
2.
Beklagte und Revisionsbeklagte, _ prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.

Nebenintervenientin, _ prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22c März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oherlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 7. Januar 1963 wird zurückgewieaen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin Reederei Schiffahrts- und Speditionskontor "Elbe*1 werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten Kluwen, die dieser selbst zu tragen hato
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Am 17. Januar I960 befand sich der bei der Klägerin versicherte, 1564 t große Kahn “Desidero” bei Stromkm 827/020 rechtsrheinisch auf der Bergfahrt, Ihn schleppte das Boot “Arnold111, dem das Boot “Bona Spes“ vorgespannt war, “Desidero“ war der einzige Anhang. Sein Strang war 120 -150 n lang. Es war' neblig gewesen. Die Schiffahrt hatte deshalb vorübergehend eingestellt werden müssen. Nachdem es
 
wieder holl geworden war, hatten sich viele stilliegende Schiffe in Bewegung gesetzt, sodaß das Revier sehr belegt war. Unter den Talfahrern befand sich das MS "Arnold" der Beklagten zu 1, welches der Beklagte zu 2 führte»
Es schleppte die beiden nebeneinandergemeerten Kähne "Schederhof" (steuerbords) und "Krupp 17" (backbords).
Eei der Vorbeifahrt des Talzuges an "Desidero" kam es zu einen Zusammenstoß zwischen diesem, und "SchSderhof". leide Kähne wurden dabei beschädigt»
Im Revier befand sich weiter der Motorschlepper "Diwijo" des Nebenintervenienten Kluwen. Er hatte zwei leere nebeneinandergemeerte Anhänge. Dieser Schleppzug hatte wegen des Nebels in der Nähe des linksrheinischen Ufers stillgelegen. Vor dem Unfall hatte er über Backbord zu Tal gewendet, um die Fahrt fortzusetzen. Schließlich fuhr nöch das TMS "Elbe VIII" der Nebenintervenientin Reederei Schiffahrtsund Speditionskontor "Elbe" zu Berg.
Die Klägerin, welche die auf "Desidero" entstandenen Schaden ersetzt hat, hat behauptet, der Talzug "Arnold" habe den Bergzug "Arnold" - "Bona Spes" zu hart ungehalten. "Desidero" sei ihm so weit zu dem rechtsrheinischen Ufer hin ausgewichen, daß sein Abstand von den dortigen Kribben zuletzt nur noch-knapp 2 m betragen habe. Trotz dieses Aucweichens sei "Schederhof" gegen "Desidero" gestoßen»
Die läge im Revier habe den Schleppzug "Arnold" nicht dazu gezwungen, den Bergzug so hart anzuhaltenP Das gelte insbesondere von dem Y/endemanÖver des Schleppzuges "Diwijo" und von den Verhalten des TMS "Elbe VIII". Mit der Behauptung, auf "Desidero" sei ein Schaden in Höhe von 7.958,90 DM + 350 hfl entstanden, verlangt die Klägerin den Ersatz dieser Beträge.
 
Die "beiden Nebenintervenienten sind in den Vorinstanzen auf die Streitverkündung der Klägerin dieser beigetreten und haben sich ihrem Anträge angesehlosseno
 Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet;
Als ihr Schleppzug die linksrheinisch vor Anker liegenden Schiffe passiert habe, sei plötzlich das Boot "Diwijo" mit seinen Anhängen herausgekommen und habe in Hohe des LIS "Arnold" damit begonnen, zu Tal zu wenden<>
Dabei sei "Diwijo" bis auf etwa 2 i an den Talzug "Arnold" herangekommen, sodaß dieser nach Steuerbord habe auswei-chen müssen. Dabei sei der Zug dem rechtsrheinisch zu Berg fahrenden Schleppzug "Arnold" - "Bona Spes" so nahe gekommen, daß das MS "Arnold" wieder nach Backbord habe auswei-chen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Versuch sei jedoch nicht mehr erfolgreich gewesen, da der "Diwijo”-Schleppzug mehr als einen km lang in Höhe de3 "Arnold"-Talzuges mit geringem Zwischenraum zu diesem gefahren sei und ein Abgehen nach Eackbord verhindert habe. Außer durch den drehenden "Diwijou-Schleppzug sei das Fahrwasser ihres eigenen Zuges durch das TMS "Elbe VIII" eingeengt worden. Dieses habe einen linksrheinisch zu Berg fahrenden Schleppzug in unzulässiger Weise überholt. Der Unfall beruhe auf diesen auf den Schiffen der Nebenintervenienten begangenen Fehlern.
Die Klägerin ist in den beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der vom Nebenintervenienten Kluwen eingelegten Revision verfolgen dieser und die Klägerin den Klageantrag weiter. In der Revisionsinstanz ist die Nebenintervenientin Reederei Schiffahrts- und Speditionskontor "Elbe" den Beklag-
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ten beigetreten. Sie hat ebenso wie die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.	Bas Berufungsgericht hält einen nautischen Fehler der Führung des Talzuges "Arnold" nicht für bewiesen.
Zwar sei sein Kurs objektiv falsch gewesen, weil er zu nahe am rechtsrheinischen Ufer verlaufen sei. Dieser Kurs sei aber den "Arnold-"-Zug durch den "Diwijo"-Zug aufgezwungen worden. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das Revier sei stark belegt gewesen. An den Ufern seien noch viele Schiffe gelegen. Die wieder in Gang gekommene Schiffahrt, insbesondere die Talfahrt, sei An^vv-schluß gefahren. Die Talfahrzeuge seien sehr langsam gefahren, zu dem Teil sbgar getrieben. In dieser Situation habe der "Diwijo"-Sehleppzug vom linksrheinischen Ufer her zu Tal gewendet und sei, wie der Kapitän von "Diwijo" in Ermittlungsverfahren selbst angegeben habe, mit seinem Boot bis auf 2 m an die Anhangkähne von MS "Arnold" herangekommen. Der "Arnold"-Schleppzug sei daher gezwungen gewesen, dem wendenden Talzug unvermittelt nach Steuerbord auszuweichen. Da dar "Arnold"-Zug langsam gefahren, seine Anhänge fast leer gewesen seien, starker Seitenwind zu dem rechtsrheinischen Ufer hin geweht habe und der Hang nach rechtsrheinisch gegangen sei, sei der "Arnold"-Zug beim Auaveichen zu dem rechtsrheinischen Ufer zusätzlich verfallen. Das alles habe der Führer des "Diwijo"-Schlepp-zuges bei gehöriger Aufmerksamkeit zu dem mindesten erkennen müssen. Durch das Wenden habe er gegen § 47 Hr. 1 RhSchPVO verstoßen.
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Nachdem das Schleppboot "Diwijo” schon beim Wenden die Anhänge des "Arnold”-Zuges nach Steuerbord gedrückt habe, habe es diesen Druck dadurch fortgesetzt? daß es etv/a 1 km lang hart neben den Anhängen her gefahren sei und dadurch den "Arnold"-Zug gehindert habe, nach Backbord abzugehen. Durch das Pahren auf gleicher Höhe habe der Führer des "Biwijo”-Schleppzuges unter den gegebenen Umständen gegen § 51 Nr« 1 KhSchPVO verstoßen» Wegen der Anschluß fahrenden Talfahrt sei es ihm nicht gelungen, in eine Lücke zwischen den einzelnen Einheiten hineinzu-komnen. Auch das sei für ihn voraussehbar gewesen. Das verbotene Pahren auf gleicher Höhe sei die notwendige Folge des unzulässigen Wendens zu Tal gewesen; auf beide Verstöße sei der Unfall zurückzuführen.
II.	Die Revision wendet sich dagegen, daß der Kurs des "Arnold”-Zuges.auf das Verhalten von "Diwijo" zurückzuführen sei. Sie meint, das Talwendemanöver von "Diwijo" sei zulässig, jedenfalls für die spätere Kollision zwischen "Schederhof" und "Besidero" nicht ursächlich gewesen; damit entfalle aber auch ein Verstoß gegen das Verbot des Pahrens auf gleicher Höhe, da das Berufungsgericht selbst das anschließende Verhalten des "Diwijo"-Zuges als notwendige Folge des - nach Meinung der Revision zulässigen -Wendens zu Tal bezeichne. III.
III.	Da der Kurs des Talzuges "Arnold1’ nach der Feststellung im angefochtenen Urteil objektiv falsch gewesen ist, spricht an sich der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaft fehlerhaftes nautisches Verhalten des Führers des MS "Arnold”. Die Beklagten haben aber den An-scheinsbeweis dadurch ausgeräumt, daß sie bewiesen haben, daß der "Arnold”-Zug durch die Fahrweise von "Diwijo” geswungen worden war, zu dem rechten Ufer auszuweichen, und
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er dadurch in den Kurs des Bergkahnes “Desidero“ geraten ist. Die hiergegen vorgetragenen Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision sich mit der Zulässigkeit des Wendemanövers, der Ihralleifahrt von “Diwijo" und dem Überholmanöver von “Elbe VIII“ befaßt, bedarf es in diesem Rechtsstreit keiner Erörterung der Revisionsrügen. Entscheidend sind folgende Feststellungen des Berufungsgerichts: “Diwijo“ sei beim Wenden bis auf 2 m an die Anhangkähne des MS "Arnold“ herangekoramen; “Arnold“ habe nach Steuerbord abgehen müssen, um seine Anhänge vor der von “Diwijo“ drohenden Gefahr zu schützen. Dadurch seien die fast leeren Anhänge in den zu dem rechtsrheinischen Ufer gehenden Hang verfallen und dabei dem starken nach rechtsrheinisch wehenden Seitenwind ausgesetzt gewesen. Auf eine Strecke von etwa 1 km bis zur Unfallstelle habe das Boot “Diwijo“ in PäMllelfahrt die Anhänge des MS “Arnold“ hart angehalten und dadurch den “Arnold“-Zug gehindert, nach Backbord abzugehen. Hierdurch sei es zur Kollision zwischen "Schederhof“ und “Desidero“ gekommen.
Angesichts dieser Feststellungen spricht nach der [Lebenserfahrung kein Beweis des ersten Anscheins für die Klägerin. Diese muß daher die ein Verschulden der Schiffsführung von "Arnold“ begründenden Umstände nach-weisen. Das ist ihr nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht gelungen. 1
1. Darnach ist nicht bewiesen, daß der Schleppzugführer des Talzuges “Arnold“ noch in der [Lage gewesen wäre, mit seinem treibenden, langen und leeren Motorschiff die verfallenen Kähne noch rechtzeitig wieder aus den Hang herauszuziehen, ohne die nur 3Ö bis 40 m voraus
 liegende Talfahrt zu gefährden. Dagegen wendet sich die Revisipn, indem sie behauptet, das Revier sei völlig frei gewesen, es habe genügend Raum zur Verfügung gestanden, um die gefahrlose Parallelfahrt von “Diwijo” und damit ein Ausweichen des “Arnold“-Zuges nach Backbord zu gestatten. Damit greift die Revision in unzulässiger Y/eise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Hiernach sind an den Ufern noch viele Stiliieger gelegen, die Talfahrt ist Anschluß gefahren, linksrheinisch hat sich der Sälf-Schleppzug und rechtsrheinisch der “Arnold”-”Bona-Spes“-Schleppzug (mit ”Desidero”) zu Berg bewegt. Da, 'wie ausgeführt, nach den besonderen Umständen des Palles zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis streitet, muß zudem, zu lasten der beweisfälligen Klägerin unterstellt werden, daß das TMS “Elbe VIII” durch Überholen des Salf-Zuges das MS “Arnold” daran gehindert hat, weiter nach Backbord zu gehen, um die Köpfe seiner Anhänge nach Backbord zu ziehen. Bei dieser Sachlage braucht das Berufungsgericht nicht genau festzustellen, an welcher Stelle der ”Diwi;}o“-Zug gewendet und sich der Unfall ereignet hat.
Da nicht bewiesen ist, daß MS “Arnold” weiter nach Backbord hätte halten können, kommt es nicht darauf an, ob der Führer des MS “Arnold”, wie die Revision meint, bei seinen nautischen Erwägungen einen Zusammenstoß seines an der Backbofdseite hängenden Kahnes mit dem Boot “Diwijo” hätte in Kauf nehmen müssen, ganz abgesehen davon, daß insoweit dem Führer von MS “Arnold“ kein Schuldvorwurf gemacht werden könnte.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Anhänge an MS “Arnold"
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fehlerhafterweise nur mit einem Strang befestigt gewesen seien. Im angefochtenen Urteil ist jedoch ausgeführt:
Der Matrose Adrianus I^^von "Desidero" habe die Unfallursache darin vermutet, daß MS 11 Arnold*’ seine beiden Anhänge auf nur einem Draht geschleppt habe und sie deshalb nicht genügend von ’’Desidero** habe abziehen können; er habe (wie auch andere 2eugen, die andere. Umstände als Unfallursache angegeben hätten) die Unfallursache falsch beurteilt. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Kollision nicht auf die Art der Befestigung der Anhangkähne zurückgeführt werden kann. Das ist sehen deshalb nicht angreifbar, weil das MS ’’Arnold*' infolge der Behinderung seine Motorenkraft nicht genügend einsetzen konnte und daher auch eine andere Art der Befestigung das Abziehen der Anhänge nicht ermöglicht.hätte. *
3.	Ferner ilt auch der Vorwurf der Revision des Nebenintervenienten	unbegründet,	die Schiffer
 der Anhangkähne seien an dem Unfall schuld, weil sie nicht Backbordruder gegeben hätten. Das Berufungsgericht braucht sich mit der Ruderführung nicht auseinanderzusetzen, da der Nebenintervenient K|^|sicli in seiner Berufungsbegründung die Bekundung des Schiffsführers Jg|pvom' Kahn "Krupp 17" zu eigen gemacht hat, wonach beide Anhangschiffer die Ruder nach Backbord gedreht hätten, um die Köpfe ihrer Kähne aus dem Hang zu bekommen. Im übrigen hätten die Beklagten für ein etwaiges Verschulden des Kahnschiffers von "Schederhof" nicht einzustehen. IV.
IV.	Hiernach war die Revision als unbegründet zurück-zuweisen.
i
\
1
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (vgl. ROZ 158, 95, 100).
Dr. Fischer
 Dr. Uörr
 liesecke
Dr. Bukow
 Fleck