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BGH · II ZH 95/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 95/61

Das gilt jedoch nicht, wenn der Gesellschafter an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, wenn die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und der Gescll-schaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist (Ergänzung zu BGHZ 12, 308; 17, 340). Das Landgericht hat die Klage, die in der ersten Instanz in erster Linie auf Zahlung an den Kläger und nur hilfsweise auf Zahlung an den Kläger und HÄ^^gerichtet war, mit der Begründung abgewiesen, die Fcmlerung könne nur von beiden Gesellschaftern geltend gemacht werden» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Die Firma & Co. GmbH ist dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten und hat beantragt, die Revision zurücksuweioen, sov/ei sie den Antrag des Klägers auf Zahlung an sie betrifft. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Kaufmann SflHB sei eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen. Ein Gesamthänder, der von einem Schuldner der Gesamthand Leistung an alle fordert, führt jedoch die Geschäfte der Gesamthand kraft des eigenen, ihm am Gesamthandsvermögen zustehenden Rechts; seine Befugnis gründet sich auf das Recht, das er kraft des Gesamthandsverhältnisses am Gesamthandsvermögen hat. Sie besteht deshalb nicht, wenn die Gesamtochuld durch Gesetz oder Vertrag so organisiert ist, daß damit eine Befugnis des Gesamthänders, Geschäfte der Gesainthand im eigenen Namen zu führen, nicht vereinbar ist (vgl„ RGZ 86, 66, 68). Hierbei ist unerheblich, daß die Interessen einer Gesamthand bei Anwendung des § 432 BGB dadurch geschützt werden, daß, wenn der Klage stattgegeben wird, die Leistung allen Gesamthändern zugute kommt, und daß, wenn die Klage abgewiesen wird, das Urteil nicht gegenüber den anderen Gesamthändern wirkt. Kein Gesellschafter brauch daher zu dulden, daß ein Gesellschafter das in der klage-weisen Geltendmachung einer Forderung liegende Geschäft allein führt und damit den Grundsatz durchbricht, daß die Geschäftsführung den Gesellschaftern nur gern eins chaftlicl oder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zusteht. 4. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, von der Regel, daß ein Gesellschafter die Forderung nicht alleir einziehen könne, sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesellschafter ein eigenes berechtigtes Interesse habe, die Forderung geltend zu machen, und dieses Inter« den Belangen der Gesellschaft nicht widerspreche. Die Revision greift diese Ausführung mit Erfolg Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Fälle, die der Senat früher entschieden hat, in einem wesentlj Punkte anders liegen als die Sache, die jetzt zu ent sei den ist. In den früheren Prozessen hatte der Kläger je\ vorgetragen, daß der Beklagte an dem gesellschaftsv/idr: Verhalten des anderen Gesellschafters beteiligt war* I: dem Rechtsstreit, der durch das Urteil des Senats BGHZ 308 entschieden worden ist, klagte ein Gesellschafter Feststellung, daS/^Abtretung eines der Gesellschaft zus henden Rechts nichtig sei, und trug hierzu vor, der an re Gesellschafter habe das Recht ohne seine Zustimmung den Beklagten abgetreten. Der Beklagte hat also an einem etwaigen gesellschaftswidrigen Verhalten des anderen Gesellschafters nicht mitge-wirkto Die Frage, ob der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat, wäre somit auf Grund eines Sachverhaltes zu entscheiden, den der Beklagte nicht kennt. Er kann nicht in ein und demselben Rechtsstreit klären lassen, ob die Forderung (von ihm), geltend gemacht werden kann und ob sie begründet ist. Im ersten Rechtsstreit muß er die anderen Gesellschafter verklagen, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken; hat er ein entsprechendes Urteil erwirkt, dann kann der Gesellschaftsschuldner in einem zweiten Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. b) Die übrigen Gesellschafter haben andererseits ein erhebliches Interesse daran, daß in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern festgestellt wird, ob die Gesellschaftsforderung geltend gemacht werden soll. te, daß der Kläger kein berechtigtes Interesse daran habe, die Forderung allein geltend zu machen» Der Kläger konnte dann einen unvollständigen Sachverhalt vortragen, der, für sich allein genommen, ein solches Interesse begründete, .Diese Gefahr besteht nicht, wenn der Kläger die anderen Gesellschafter verklagen müßte, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken; diese sind in der Lage, den Sachverhalt anzugeben, der gegen eine Geltendmachung der Forderung spräche. Der Gesellschaft sSchuldner hat ein erhebliches Interesse daran, daI3 der Rechtsstreit, der seine Verpflichtung (zur Leistung an alle Gesellschafter) zu dem Gegenstand hat, nicht mit der Frage belastet wird, ob der Kläger ein eigenes, mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmendes Interesse daran hat, die Gesellschaftsforderung allein geltend zu machen. 3s besteht also die Gefahr, daß der Kläger eine Forderung geltend machen kann, die die Gesellschaft aus. Wäre ein Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaftsforderung im eigenen Namen einzuklagen, so würde der Gesellschaftsschuldner überdies auch dadurch einen erheblichen Nachteil erleiden können, daß die anderen <.Gesellschafter dieses Urteil nicht gegen sich gelten zu lassen brauchten; würde die Klage abgewiesen, so wäre der Gesellschaftsschuldner der Gefahr ausgesetzt, von diesen mit einer erneuten Klage überzogen zu werden (RGZ 119, 16j, 169). Ein schutzwürdiges Interesse der anderen Gesellschafter und des Gesellschaftsschuldners entfällt jedoch, wenn dieser an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist. Kennt er die Tatsac] die das Hecht des Klägers zur selbständigen Einziehung de Forderung begründen können, dann wird die Frage, ob dem Kläger ein derartiges Recht zusteht, in der Regel erschöpfend geprüft und sachgemäß entschieden werden könner In diesem Fall ist es dem Gesellschaftsochuldner auch zus muten, daß die Frage, ob die Forderung vom Kläger geltere gemacht werden kann, in dem Rechtsstreit entschieden v/ir-; der seine Verpflichtung zur Leistung zu dem Gegenstand hat. In diesen Fällen kann das Recht des Gesellschafters, die Forderung einzuklagen, in der Regel nicht auf eine sinngemäße Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB gestützt werden. BGHZ 17, 181, 185; RGZ 112, 361, 367; 158, 302, 311)- Dem Teilhaber steht dieses Recht aber nur zu, wenn die Einklagung der Forderung eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist. Öie deckt also nicht die Fälle, in denen es ausschließlich darum geht, ob -ein Gesellschafter eine Forderung wegen seines eigenen Interesses einklagen kann, wenn die anderen Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigern, hieran mitzuwirken und der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist. § 744 Abs. 2 BGB ermöglicht es daher, im Gegensatz zu der Auffassung von Ganßmüller (Betrieb 1954, 860, 862) und Staudinger/Kessler (aaO § 705 An. 64), einem Gesellschafter in Fällen dieser Art grundsätzlich nicht, eine Forderung selbständig einzuklagen.

Zitierte Normen: § 432 BGB § 91 ZPO
GesellschaftBGBInteresseForderungRechtKlägerGesellschaftergelten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 709, 452
2125 088
Ein Gesellschafter ist im allgemeinen nicht befugt, eine Gesellschaftsforderung gegen einen Dritten in eigenen Hrmen gemäß § 432 BGB geltend zu machen. Eine solche Befugnis wird durch die in § 709 Abs. 1 BGB getroffene Regelung oder eine ira Gesellschaftsvertrag enthaltene abweichende Bestimmung über die Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Gesellschafter an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, wenn die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und der Gescll-schaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist (Ergänzung zu BGHZ 12, 308; 17, 340).
BGH, Urt. v. 10. Januar 1963 - II ZH 95/61
KG Berlin LG Berlin
 Verkündet
am 10. Januar 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 des Vertr
 In dem Rechtsstreit
. B(
! K
Beklagten und Revisionoklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Bauunternehmer Paul Am hUBK
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenientin:
Firma	&	Co,,	Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung, verraten durcl^die Geschäftsführerin Präulein	bHH|, Kfl|flH|Hfetraße^fc,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Januar 1963 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Dr. Bukow für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November I960 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29» März I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufung»- und Revisions-
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Verfahrens werden dem Kläger auferlegto Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenient in zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Maurermeister, schloß am 15» April 1957 mit dem Kaufmann	einen	Vertrag,	der	die	Errich-
tung einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma & Co», Bauunternehmen" zu dem Gegenstand hatte; nach § 7 dieses Vertrages sollte die Vertretung und die Geschäftsführung den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zustehen. Die Gesellschaft, die nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, hatte unter anderem Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in BflUHHüHIHB? U^Hpstraße	ausgeführt und hierfür vom Beklagten
23*900 T)M erhalten« Der Kläger trägt vor, die Rechnung über die geleisteten Arbeiten betrage 73«019*25 DM, der Beklagte schulde also noch 49«119?25 DM« Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 35«000 DM geltend und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn und Simon 29«774»24 DM nebst Zinsen und an die Firma & Co. GmbH, eine Pfändungspfandgläubigerin, 5.225,76 DM nebst Zinsen^zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er ist der Ansicht, die Forderung könne nur von beiden Gesell- . schaftern geltend gemacht werden. Die Forderung sei überdies überhöht. Ein Teil der Arbeiten, die in der Rechnung aufgeführt seien, sei nicht von ihm in Auftrag gegeben, ein anderer Teil nicht ausgeführt worden. Die Arbeiten seien weitgehend mangelhaft. Der Kläger habe Teilforderungen abgetreten; weitere Teile der Forderungen 3eien gepfändet und den Pfändungspfandgläubigem zur Einziehung überwiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage, die in der ersten Instanz in erster Linie auf Zahlung an den Kläger und nur hilfsweise auf Zahlung an den Kläger und HÄ^^gerichtet
 war, mit der Begründung abgewiesen, die Fcmlerung könne nur von beiden Gesellschaftern geltend gemacht werden» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Bas Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Firma	&	Co.	GmbH	ist dem Rechtsstreit
 auf seiten des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten und hat beantragt, die Revision zurücksuweioen, sov/ei sie den Antrag des Klägers auf Zahlung an sie betrifft.
Ent scheidungs gründe:
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Kaufmann SflHB sei eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen. Die.se Auffassung, die von den Parteien geteilt wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.	Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger und S^seien nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt gewesen. Dies ist zutreffend; hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Rechtslage aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, aus § 709 Abs. 1 BGB oder (für d< Fall, daß die Gesellschaft sich im Abwicklungsstadium befindet) aus § 730 Abs. 2 BGB ergibt.
3.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gesel schafter könnten eine Forderung in der Regel nur gemeinschaftlich einziehen. Diesen Ausführungen ist zuzustimme
 Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so ist allerdings jeder Gläubiger nach § 432 3GB berechtigt, vom Schuldner Leistung an alle zu fordern; zu diesen Leistungen gehören auch die rechtlich unteilbaren Leistungen, .also Forderungen, die der Schuldner nur durch Zahlung an eine Gesamthand erfüllen kann. Ein Gesamthänder, der von einem Schuldner der Gesamthand Leistung an alle fordert, führt jedoch die Geschäfte der Gesamthand kraft des eigenen, ihm am Gesamthandsvermögen zustehenden Rechts; seine Befugnis gründet sich auf das Recht, das er kraft des Gesamthandsverhältnisses am Gesamthandsvermögen hat. Sie besteht deshalb nicht, wenn die Gesamtochuld durch Gesetz oder Vertrag so organisiert ist, daß damit eine Befugnis des Gesamthänders, Geschäfte der Gesainthand im eigenen Namen zu führen, nicht vereinbar ist (vgl„ RGZ 86, 66, 68). Dies ist bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts der Fall. Nach § 709 Abs. 1 BGB (§ 730 Abs. 2 BGB) steht die Geschäftsführung, wenn die Gesellschafter nicht etwas anderes vereinbart haben, den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Da die Einzeihung einer Forderung ein Akt der Geschäftsführung ist, können die Gesellschafter die Forderung nur gemeinschaftlich einklagen.
Hierbei ist unerheblich, daß die Interessen einer Gesamthand bei Anwendung des § 432 BGB dadurch geschützt werden, daß, wenn der Klage stattgegeben wird, die Leistung allen Gesamthändern zugute kommt, und daß, wenn die Klage abgewiesen wird, das Urteil nicht gegenüber den anderen Gesamthändern wirkt. Dieser Schutz reicht nicht aus, um die Belange der Gesellschafter zu wahren. Dies gilt vor allem, wenn die Klage abgewiesen wird; die Tatsache, daß der Rechtsstreit geführt worden ist, kenn der Gesellschaft in erheblichem Umfange schaden. Aber auch dann, wenn die Klage Erfolg gehabt hat, kann sich
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die Führung des Prozesses aus anderen Gründen, mittelbar, zu dem Nachteil der Gesellschaft auswirken (Staudingcr/Geilc BGB 10. Aufl. § 709 Anm. 2 b). Kein Gesellschafter brauch daher zu dulden, daß ein Gesellschafter das in der klage-weisen Geltendmachung einer Forderung liegende Geschäft allein führt und damit den Grundsatz durchbricht, daß die Geschäftsführung den Gesellschaftern nur gern eins chaftlicl oder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zusteht. Be: erkennende Senat hat dies bereits in früheren EntscheiGu: gen ausgesprochen (BGHZ 12, 308; 17, 340). An dieser Auf fassung wird festgehalten.
4.	Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, von der Regel, daß ein Gesellschafter die Forderung nicht alleir einziehen könne, sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesellschafter ein eigenes berechtigtes Interesse habe, die Forderung geltend zu machen, und dieses Inter« den Belangen der Gesellschaft nicht widerspreche. Bas B< rufungsgericht stützt seine Auffassung auf die oben erv/i ten Entscheidungen des erkennenden Senats, in denen ein derartiges Interesse des Klägers anerkannt worden sei.
Die Revision greift diese Ausführung mit Erfolg Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Fälle, die der Senat früher entschieden hat, in einem wesentlj Punkte anders liegen als die Sache, die jetzt zu ent sei den ist. In den früheren Prozessen hatte der Kläger je\ vorgetragen, daß der Beklagte an dem gesellschaftsv/idr: Verhalten des anderen Gesellschafters beteiligt war* I: dem Rechtsstreit, der durch das Urteil des Senats BGHZ 308 entschieden worden ist, klagte ein Gesellschafter Feststellung, daS/^Abtretung eines der Gesellschaft zus henden Rechts nichtig sei, und trug hierzu vor, der an re Gesellschafter habe das Recht ohne seine Zustimmung den Beklagten abgetreten. In dem späteren Rechtsstr*ei1
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(BGHZ 17, 340) hatte der klagende Gesellschaftter behauptet, der andere Gesellschafter weigere sich, an der Geltendmachung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken, weil er unter bewußter Zurückstellung der Gesellschaftsinteressen besondere Abmachungen mit dem Beklagten getroffen habe und es sein Ziel sei, die Durchsetzung der Gesellschaftsforde-rung gegenüber dem Beklagten in bewußtem Zusammenwirken mit diesem zu verhindern. In der vorliegenden Sache hat der Kläger jedoch nichts dergleichen vorgetragen, Br hat behauptet, es sei zwischen ihm und	zu Streitigkeiten gekom-
men (an denen der Beklagte nicht beteiligt sei) und Simon lehne es aus ’’Sabotage" ab, an der Einziehung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken; Simon sei an der Geltendmachung der Forderung nicht interessiert, weil er, der Kläger, bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen erhalte.
Der Beklagte hat also an einem etwaigen gesellschaftswidrigen Verhalten des anderen Gesellschafters nicht mitge-wirkto Die Frage, ob der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat, wäre somit auf Grund eines Sachverhaltes zu entscheiden, den der Beklagte nicht kennt. Die Frage, ob der Kläger in Fällen dieser Art die Klage allein erheben kann, hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 17, 340 offengelaoeen (vgl. Fischer in der Anm. LM § 432 BGB Nr. 2). Sie ist nunmehr zu entscheiden.
5. Die Entscheidung hängt von der Abwägung der beteiligten Interessen ab. Hierbei sind die Interessen des Gesellschafters, der die Forderung selbständig geltend machen will, und die Belange der anderen Gesellschafter und des Gesellschaftsschuldnerä zu berücksichtigen,
a) Einem Gesellschafter ist daran gelegen, die Forderung gegen den Schuldner allein geltend machen zu können.
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wenn die anderen Gesellschafter es aus gesellschaftuwidri-gen Gründen ablehnen, hierbei mitzuwirken« Der Gesellschafter ist schutzwürdig. Seine Schutzwürdigkeiü ist aber nicht sehr groß» Wenn das Hecht des Gesellschafters, die Forderur allein einzuklagen, verneint wird, dann ist es für ihn nicht etwa unmöglich, die Gesellschaftsforderung durchzusetzen. Der Gesellschafter ist nur auf einen umständlicheren Weg angewiesen. Er kann nicht in ein und demselben Rechtsstreit klären lassen, ob die Forderung (von ihm), geltend gemacht werden kann und ob sie begründet ist.
Der Gesellschafter muß vielmehr zwei Prozesse führen. Im ersten Rechtsstreit muß er die anderen Gesellschafter verklagen, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken; hat er ein entsprechendes Urteil erwirkt, dann kann der Gesellschaftsschuldner in einem zweiten Rechtsstreit in Anspruch genommen werden.
b)	Die übrigen Gesellschafter haben andererseits ein erhebliches Interesse daran, daß in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern festgestellt wird, ob die Gesellschaftsforderung geltend gemacht werden soll. IVurae die Frage, ob ein Gesellschafter die Forderung einzieken darf, in dem Prozeß zwischen dem Gesellschafter und dem Gesellschaftsschuldner entschieden werden, so müßte der klagende Gesellschafter zwar die Tatsachen dartun, aus denen sich ein eigenes berechtigtes, mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmendes Interesse hieran ergibt«
Es bestünde aber die Gefahr, daß diese Frage nicht erschöpfend geprüft werden könnte, da der Beklagte, der Gesellschaftsschuldner, diese Tatsachen, die eine interne Angelegenheit der Gesellschaft darstellen, nicht kennt und sich darauf beschränken muß, die Behauptung des Klägers zu bestreiten, also nicht in der Lage ist, seine: seits Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergeben könn-
te, daß der Kläger kein berechtigtes Interesse daran habe, die Forderung allein geltend zu machen» Der Kläger konnte dann einen unvollständigen Sachverhalt vortragen, der, für sich allein genommen, ein solches Interesse begründete, .Diese Gefahr besteht nicht, wenn der Kläger die anderen Gesellschafter verklagen müßte, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken; diese sind in der Lage, den Sachverhalt anzugeben, der gegen eine Geltendmachung der Forderung spräche.
c)	Schließlich dürfen, worauf bereits das Reichsgericht (RGZ 86, 66, 71) hingewiesen und was das Schrifttum (Fischer, Anm. zu LM § 432 BGB Nr. 2 und RGRK 11. Aufl,
§ 709 Anm. 8; Ganßmüller, Betrieb 1954, 861; Kempfing,
JW 1929? 21, 22; Soergel/Schultze-v.Lasaulx, BGB 9* Aufl.
§ 705 Anm. 35, 36; Staudinger/Kessler, BGB 11. Aufl.
§ 705 Anm. 64) betont hat, die Belange des Gesellschafts-Schuldners nicht außer acht gelassen werden. Der Gesellschaft sSchuldner hat ein erhebliches Interesse daran, daI3 der Rechtsstreit, der seine Verpflichtung (zur Leistung an alle Gesellschafter) zu dem Gegenstand hat, nicht mit der Frage belastet wird, ob der Kläger ein eigenes, mit den Belangen der Gesellschaft übereinstimmendes Interesse daran hat, die Gesellschaftsforderung allein geltend zu machen. Der Gesellschaftsschuldner ist. um so schutzwürdiger, als er, wie oben dargetan, nicht die Tatsachen kennt, die ein solches Interesse des Klägers begründen können.
3s besteht also die Gefahr, daß der Kläger eine Forderung geltend machen kann, die die Gesellschaft aus. sachlichen Srwägungen heraus nicht geltend machen würde. Dem Gesellschaftsschuldner wird damit ein Risiko aufgebürdet, das er nicht zu tragen braucht. Sr hat ein schutswürdiges Interesse daran, daß die Gesellschafter untereinander klären, ob die Forderung eingeklagt werden soll, und er
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erst in Anspruch genommen werden kann, wenn die Gesellschafter diese Frage geklärt haben.	t
Wäre ein Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaftsforderung im eigenen Namen einzuklagen, so würde der Gesellschaftsschuldner überdies auch dadurch einen erheblichen Nachteil erleiden können, daß die anderen <. Gesellschafter dieses Urteil nicht gegen sich gelten zu lassen brauchten; würde die Klage abgewiesen, so wäre der Gesellschaftsschuldner der Gefahr ausgesetzt, von diesen mit einer erneuten Klage überzogen zu werden (RGZ 119, 16j, 169).
Zu b) und c)
Ein schutzwürdiges Interesse der anderen Gesellschafter und des Gesellschaftsschuldners entfällt jedoch, wenn dieser an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist. Kennt er die Tatsac] die das Hecht des Klägers zur selbständigen Einziehung de Forderung begründen können, dann wird die Frage, ob dem Kläger ein derartiges Recht zusteht, in der Regel erschöpfend geprüft und sachgemäß entschieden werden könner In diesem Fall ist es dem Gesellschaftsochuldner auch zus muten, daß die Frage, ob die Forderung vom Kläger geltere gemacht werden kann, in dem Rechtsstreit entschieden v/ir-; der seine Verpflichtung zur Leistung zu dem Gegenstand hat.
d)	Soweit die Interessen der anderen Gesellschaft und des Gesellschaftsschuldners zu schützen sind, sind g schutzv/Urdiger als die Belange des Gesellschafters, der Gescllschaftsforderung allein einziehen will; diesem isi möglich und zu demutbar, den umständlicheren, aber zu dem #ie: führenden Y/eg einzuschlagen, zunächst die anderen Geisel: schaf ter zu verklagen, an der Geltendmachung der For der

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mitzuwirken. Die in § 432 BGB enthaltene Regelung wird dementsprechend durch § 709 Abs, 1 (§ 730 Abs«, 2) BG3 oder durch eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Bestimmung eingeschränkt. Diese Einschränkung fällt jedoch weg, wenn der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist; es. bleibt dann bei der Regelung, die § 432 BGB vorsieht.
In diesen Fällen kann das Recht des Gesellschafters, die Forderung einzuklagen, in der Regel nicht auf eine sinngemäße Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB gestützt werden. Diese Bestimmung berechtigt zwar unter Umständen einen Teilhaber, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung im eigenen Hamen einzuklagen (vgl. BGHZ 17, 181, 185; RGZ 112, 361, 367; 158, 302, 311)- Dem Teilhaber steht dieses Recht aber nur zu, wenn die Einklagung der Forderung eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist. Öie deckt also nicht die Fälle, in denen es ausschließlich darum geht, ob -ein Gesellschafter eine Forderung wegen seines eigenen Interesses einklagen kann, wenn die anderen Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigern, hieran mitzuwirken und der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist. In diesen Fällen braucht die Einklagung der Forderung keine Maßnahme darzustellen, die notwendig ist, um einen Gegenstand des Gesellschaftsvermögens zu erhalten. § 744 Abs. 2 BGB ermöglicht es daher, im Gegensatz zu der Auffassung von Ganßmüller (Betrieb 1954, 860, 862) und Staudinger/Kessler (aaO § 705 Anm. 64), einem Gesellschafter in Fällen dieser Art grundsätzlich nicht, eine Forderung selbständig einzuklagen. Der Kläger kann die Forderung auch etwa nicht deshalb allein einziehen, weil er bei der Erhebung der Klage möglicherv/eise davon ausgehen durfte, die Forderung werde verjähren, wenn er sie nicht gel-
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tend mache. Der Kläger hätte S
rechtzeitig verklagen
 können, an der Erhebung der Forderung mitzuv/irken. Er kann die Folgen seiner Säumnis nicht auf den Beklagten abwälzen.
6. Nach alledem ist der Kläger nicht legitimiert, die eingeklagte Forderung geltend zu machen. Das Berufung^* urteil mußte daher aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, 100 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Lieoecke
 Dr. Reinicke
 Dr. Bukow