V/ird der Versicherte in einer Bergwand festgehalten, we.il sich das Kletterseil verhängt hat, und erfriert er infolge dessen, so liegt ein Unfall im Sinne des § 2 AUB vor. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Februar 1962 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr. Nastelski und der Bundesrichter Rr. N_örr, Rr. Kuhn, Rr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: Die Klägerin hat mit der Beklagten eine Unfall- und Sterbegeldversicherung abgeschlossen. 1938* Für den Pall des Todes des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten durch Unfall war außer dem Sterbegeld ein Betrag von 2.500 DM zu leisten. Die Beklagte hat die Zahlung der Unfallversicherungssumme abgelehnt, weil kein Unfall im Sinne des § 2 AVB für Unfallversicherung vorliege. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Nach § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen \ der Beklagten für die Familien-, Unfall- und Sterbegeldveri Sicherung, der dem § 2 AÜB entspricht, liegt ein dem Versicherungsschutz unterliegender Unfall vor, wenn der Ver- | sicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper j einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung. Nach § 11 II Nr. 2 b gelten nicht als Unfälle Gesundheitsbeschädigungen durch Temperatur- oder Witterungseinflüsse, es sei denn, daß der Versicherte diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalls ausgesetzt war. Das Berufungsgericht erblickt ein von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis darin, daß sich ein Knoten des Seils, dessen sich der Versicherte und sein Begleiter beim Abstieg durch die Bergwand bedienten, in einem eingeschlagenen Haken derart verhängt hatte, daß das Seil nicht mehr durch den Haken .gezogen werden konnte und die Bergsteiger daher außerstande waren, den Abstieg fortzusetzen. Das äußere Ereignis braucht aber nicht stets derart zu sein, daß es den Körper.-des Versicherten unmittelbar in Mitleidenschaft zieht. in denen sich der Versicherte befand, als eine Einwirkung auf seinen sicherten ich Ein solcher auf der Stelle durch ein äußeres Ereignis ei tretender vollständiger Verlust der Bewegungsmöglichkeit auch wenn dabei unmittelbar keine Schädigungen des Körper eingetreten sind, nach natürlicher Auffassung einer Einwirkung auf den Körper im Sinne des § 2 AUB gleichzustellen* Es ist kein Grund ersichtlich; diesen Fall anders zu behandeln als den, daß der' Versicherte .etwa durch ab- h TemperatUrals Begrenzung sonst unübersehbarer Risiken, wenn ein Versicherungsfall im Sinne des § 2 II Ivr. 2 b AUB für den besonderen Fall angenommen wird, .daß das von außen wirk ende Ereignis den Versicherten bewegungsunfähig macht, indem es ihn. Damit wird auch nicht jede Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Versicherten durch den■plötzlichen Ausfall eines Fortbewegungsmittels, der ihn Witterungseinilüsse: aussetzt,, als eine Einwirkung auf den Körper betrachtet. Vielmehr wird mit dieser 'Auffassung lediglich der Bedeutungi die das Seil hier als unentbehrliches Hilfsmittel für jede lcörpei'liche Bewegung des Versichei'ten innerhalb der Bergwand hatte, Rechnung getragen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AVB f. Unfallversicherungen (AUB) § 2 V/ird der Versicherte in einer Bergwand festgehalten, we.il sich das Kletterseil verhängt hat, und erfriert er infolge dessen, so liegt ein Unfall im Sinne des § 2 AUB vor. BGH, Urt* v. 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 OLG München LG Traunstein II ZR 95/60 Verkündet am 15- Februar 3:962 Schorm, 'Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der S] in Wl straße In dem Rechtsstreit _______________J-Gesellschaf t Z\veiffniederlassüng”Trr^^HI|^BL» gesetzlich vertreten durch in Br. Hans ______________ Beklagten und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr. gegen die Hausfrau Amalie "P| Ti in TI Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Februar 1962 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr. Nastelski und der Bundesrichter Rr. N_örr, Rr. Kuhn, Rr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: Rie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Klägerin hat mit der Beklagten eine Unfall- und Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Mitversicherter war ihr Sohn Dietmar, geb. 1938* Für den Pall des Todes des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten durch Unfall war außer dem Sterbegeld ein Betrag von 2.500 DM zu leisten. Dietmar bestieg am 27. April 1958 mit seinem _ $ Bergkameraden in den Bayerischen Alpen das Große Mühlsturzhorn in der Nähe der Reiteralpe. Beim Abstieg durch den Südkamin trat ein Wettersturz ein. Die Seile vereisten. Bei der fünften Seillänge verhängte sich das Seil; ein Seilknoten blieb an dem eingeschlagenen Karabinerhaken hängen, so daß das Seil nicht mehr durchgezogen werden konnte. Der weitere Abstieg oder ein-Wiederaufstieg waren dadurch unmöglich. und beide unverletzt, rich- teten sich auf einem Kaminvorsprung ein notdürftiges Biwak her. Erst am 1. Mai 1958 gelang es einer Rettungsmannschaft vom Gipfel her zu den beiden in Bergnot geratenen Bergsteigern vorzudringJta. H®|^pkonnte lebend geborgen werden. war bereits tot. Der Tod war durch allgemeine Erschöpfung und Erfrieren eingetreten. Die Beklagte hat die Zahlung der Unfallversicherungssumme abgelehnt, weil kein Unfall im Sinne des § 2 AVB für Unfallversicherung vorliege. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung erhoben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bandgerieht hat die Klage abgewiesen, das Oberlände sgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. * x -5- Snt scheidungsgründe: Nach § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen \ der Beklagten für die Familien-, Unfall- und Sterbegeldveri Sicherung, der dem § 2 AÜB entspricht, liegt ein dem Versicherungsschutz unterliegender Unfall vor, wenn der Ver- | sicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper j einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung. erleidet. Nach § 11 II Nr. 2 b gelten nicht als Unfälle Gesundheitsbeschädigungen durch Temperatur- oder Witterungseinflüsse, es sei denn, daß der Versicherte diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalls ausgesetzt war. Das Berufungsgericht erblickt ein von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis darin, daß sich ein Knoten des Seils, dessen sich der Versicherte und sein Begleiter beim Abstieg durch die Bergwand bedienten, in einem eingeschlagenen Haken derart verhängt hatte, daß das Seil nicht mehr durch den Haken .gezogen werden konnte und die Bergsteiger daher außerstande waren, den Abstieg fortzusetzen. Die levision meint, daß es an einem auf den Körper wirkenden Ereignis und daher an einem 'Versicherungsfall fehle. Dem ist nicht zu folgen. Der Versicherte starb infolge von Witterungsein-flüssen. Gesundheitsschädigungen durch solche Einflüsse sind nur dann Unfälle, wenn der Versicherte ihnen infolge t .Versicherungsfalls ausgesetzt; war. Ein solcher verlangt eir von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Die Ursache d« GesundheitsSchädigung darf nicht ein innerer Körpervorgang sein. Das äußere Ereignis braucht aber nicht stets derart zu sein, daß es den Körper.-des Versicherten unmittelbar in Mitleidenschaft zieht. Der ah sich das Kletterseil betreffende -äußere Vorgang ist hier nach den besonderen Umstände? in denen sich der Versicherte befand, als eine Einwirkung auf seinen sicherten .Körner zu betrachten. Das t ,r 4> ein unentbehrliches Mittel. Seil war für den um sich in der l fortsubewegen* Durch eine völlig hilflose seinen Ausfall Lage versetzt. wurde er plötzlich die ihm nur eine Bi v/egung innerhalb eines ganz kleinen Bereiches ermog. ich Ein solcher auf der Stelle durch ein äußeres Ereignis ei tretender vollständiger Verlust der Bewegungsmöglichkeit auch wenn dabei unmittelbar keine Schädigungen des Körper eingetreten sind, nach natürlicher Auffassung einer Einwirkung auf den Körper im Sinne des § 2 AUB gleichzustellen* Es ist kein Grund ersichtlich; diesen Fall anders zu behandeln als den, daß der' Versicherte .etwa durch ab- bröckelndes Gestein seinen Halt in der Wand verliert und so abgleit et,' daß er nicht mehr zurücksteigen kann, Ausschlußklauseln sind nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersE 1951t 79) > Der und Ausschluß der GesuhdheitsSchädigungen durc Witterungseinflüsse behält seine Bedeutung h TemperatUrals Begrenzung sonst unübersehbarer Risiken, wenn ein Versicherungsfall im Sinne des § 2 II Ivr. 2 b AUB für den besonderen Fall angenommen wird, .daß das von außen wirk ende Ereignis den Versicherten bewegungsunfähig macht, indem es ihn. eines bei den gegebenen Verhältnissen für seine körperliche Fortbewegung notwendigen.. Hilfsmittels beraubt, Der Wortlaut. der Bestimmung steht dieser Auffassung nicht entgegen. Damit wird auch nicht jede Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Versicherten durch den■plötzlichen Ausfall eines Fortbewegungsmittels, der ihn Witterungseinilüsse: aussetzt,, als eine Einwirkung auf den Körper betrachtet. Vielmehr wird mit dieser 'Auffassung lediglich der Bedeutungi die das Seil hier als unentbehrliches Hilfsmittel für jede lcörpei'liche Bewegung des Versichei'ten innerhalb der Bergwand hatte, Rechnung getragen. Das hiernach vorliegende Un'fallereignis hat zwar noch keine Gesundheitsschädigung hervorgerufen. Diese steht aber mit ihm in unmittelbarem zeitlichen Kausalzusammenhang. Das genügt für die Anwendung des § 2 AUS. Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Dr. Nastelski Dr. Kuhn Bundesrichter Dr.Norr ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert, Dr. Uastelski Bundesrichter, Dr. Haager ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Uastelski Liesecke