* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, die von dem Beklagten eingebrachten Maschinen hätten nicht den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Wert von 65.000 DM, sondern nach einem ihm jetzt vorliegenden Gutachten nur einen Wert von etwa 1. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, daß der Beklagte nach dem Abschluß des Gesell- Das greift die Revision nicht an und es muß demzufolge diese Feststellung für die Revisionsinstanz hingenommen werden, weil diese auf tatsächlichem Gebiet liegt. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe seine Schulden mit 6.000 DM angegeben, während sie tatsächlich 45.000 DM betragen hätten, hält das Berufungsgericht für unbeachtlich. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beweislast für die Kenntnis dieser Verbindlichkeiten bei dem Beklagten gelegen habe. Der Kläger leitet aus der von ihm behaupteten falschen Angabe der Schulden ein Verschulden des Beklagten bei Vertragsabschluß ab und gründet darauf seinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Des weiteren wirft die Revision dem Berufungsurteil vor, es habe nicht beachtet, daß der Beklagte nie bestritten habe, daß seine Schulden wesentlich höher als 6.000 DM gewesen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden, weil sie sich gegen eine Tatbestandsfeststellung des Berufungsgerichts richtet, die die Revision hinnehmen muß. Schließlich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang noch auf einige Angaben des Beklagten in diesem Prozeß, die das Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachtet habe. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Angaben auf einen Schuldenstand des Beklagten von mehr als 6.000 DM geschlossen werden könnte. 3- Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht darauf berufen könne, daß die vom Beklagten einge-brachten Maschinen und Werkzeuge nicht einen Wert von 4. Ferner legt das Berufungsgericht dar, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen könne, daß der Beklagte im Gesellschaftsvertrag unrichtige Angaben über sein unbeschränktes Eigentum an den von ihm einzubringenden Maschinen gemacht habe. Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revis ion, daß das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung ein Schreiben des Klägers vom 4* Januar 1953 an den Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. Aus diesem Schreiben sowie der Tatsache, daß der Beklagte es trotz mehrfacher Erinnerungen nicht beantwortet habe, hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß dem Kläger bei Vertragsabschluß die Rechte Dritter an den einzubringenden Gegenständen nicht bekannt gewesen seien. Dabei hat sich das Berufungsgericht auch mit einer Reihe von Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die gegen eine Kenntnis des Klägers vom Bestehen fremder Rechte an den Maschinen sprechen. Bei dieser Sachlage war es nicht notwendig, daß das Berufungsgericht auch noch auf das von der Revision angeführte Schreiben des Klägers besonders einging, in dem er dem Beklagten einen ähnlichen Vorwurf gemacht haben will. Nach alldem ist die Revision des Klägers unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungGesellschaftBerufungsgerichtSchuldeKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

U..M.95/52
2131 003
Verkündet
 am 22. Dezember I960
Pfaus, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Mascl^nenbaumeisters Walter H
IMP» i'flBii
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
den Werkmeister Johann H
in
I
9
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der .Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Hill, für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi es en.
*
♦
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Die Parteien errichteten im Oktober 1952 eine offene Handelsgesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft v/ar die Herstellung von Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, die Reparatur von Maschinen und der Handel mit Werkzeugen und Maschinen aller Art. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte der Beklagte die in der Anlage zu dem Vertrag aufgefUhrten Maschinen und Werkzeuge in einem geschätzten Wert von
65.000	DM in die Gesellschaft einbringen. Der Kläger hingegen sollte seine gesamten geschäftlichen und beruflichen Kenntnisse, Beziehungen und Verbindungen (mit einem angenommenen Wert von 15.000 DM) sowie einen Barbetrag von 50.000 DM einbringen.
Die Gesellschaft arbeitete nur einige Monate. Um die Jahreswende 1952/53 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die den Kläger am 2. März 1953 veranlaß ten, das GeseilschaftsVerhältnis fristlos zu kündigen. Die Gesellschaft befindet sich nunmehr im Stadium der Liquidation.
Der Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte für das Scheitern der Gesellschaft verantwortlich sei. Der Kläger verlangt deshalb mit der Klage die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm - dem Kläger - alle aus dem vertragswidrigen Verhalten entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, die von dem Beklagten eingebrachten Maschinen hätten nicht den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Wert von 65.000 DM, sondern nach einem ihm jetzt vorliegenden Gutachten nur einen Wert von etwa
31.000	DM gehabt. Ferner hätten diese Gegenstände entgegen einer vom Beklagten abgegebenen Versicherung auch nicht
 in dem uneingeschränkten Eigentum des Beklagten gestanden. Vielmehr hätten gerade die für den Betrieb wichtigen Ha-
*
*
-3-
schinen sum Teil anderen Eigentümern gehört, zu dem Teil seien sie gepfändet gewesen und hätten demnächst versteigert werden sollen. Des weiteren habe der Beklagte seinen Schuldenstand mit 6.000 DM angegeben, während er in Wirklichkeit
45.000	DM Schulden gehabt habe. Schließlich habe er Schulden seines Sohnes in Höhe von 2.000 DM übernommen, hierfür Wechsel ausgestellt und schon die ersten dieser Wechsel zu Protest gehen lassen. Das habe zur Folge gehabt, daß er - der Kläger - bei keiner Bank mehr Wechsel habe unterbringen können. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei die Gesellschaft zu dem Erliege» gekommen. Dadurch seien der Gesellschaft und damit auch ihm wertvolle Aufträge verlorengegangen. Auf diese Weise habe er einen erheblichen noch nicht bezifferbaren Schaden erlitten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Enb- . Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuten BerufungsVerhandlung hat der Kläger seine Klage dahin geändert, daß er jetzt in erster Linie die Feststellung der Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des Vertrauensschadens und nur hilfsweise zu dem Ersatz des Erfüllungsschadens verlange.
Das Oberlandesgericht hat die Klage erneut abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, daß der Beklagte nach dem Abschluß des Gesell-
-4-
i
Schaftsvertrages Schulden seines Sohnes durch Wechselunterzeichnung übernommen und dadurch den Kredit der Gesellschaft zerstört oder gefährdet habe, für widerlegt.
Das greift die Revision nicht an und es muß demzufolge diese Feststellung für die Revisionsinstanz hingenommen werden, weil diese auf tatsächlichem Gebiet liegt.
2. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe seine Schulden mit 6.000 DM angegeben, während sie tatsächlich 45.000 DM betragen hätten, hält das Berufungsgericht für unbeachtlich. Denn für diese Behauptung, die der Beklagte bestritten habe, habe der Kläger keinen Beweis angetreten.
Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beweislast für die Kenntnis dieser Verbindlichkeiten bei dem Beklagten gelegen habe. Das ist jedoch nicht richtig. Der Kläger leitet aus der von ihm behaupteten falschen Angabe der Schulden ein Verschulden des Beklagten bei Vertragsabschluß ab und gründet darauf seinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Demzufolge muß er die Voz^aus-setzungen dieses Anspruchs, also die falsche Angabe der Schulden durch den Beklagten, beweisen. Dazu gehört, uaß die Schulden des Beklagten den von ihm abgegebenen Betrag von 6.000 DM überstiegen.
Des weiteren wirft die Revision dem Berufungsurteil vor, es habe nicht beachtet, daß der Beklagte nie bestritten habe, daß seine Schulden wesentlich höher als 6.000 DM gewesen seien. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden, weil sie sich gegen eine Tatbestandsfeststellung des Berufungsgerichts richtet, die die Revision hinnehmen muß.
I
Schließlich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang noch auf einige Angaben des Beklagten in diesem Prozeß, die das Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachtet habe. So habe der Beklagte selbst zugestanden, daß er schon bald nach der Währungsreform 40.000 DM hergegeben habe, um die damaligen Schulden seines Sohnes zu bezahlen. Ferner habe er angegeben, daß sein Sohn im Jahre 1952 wiederum erhebliche Schulden gehabt habe und daß er weitgehendst für ihn eingetreten sei. Auch diese Rüge hilft der Revision nicht weiter. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Angaben auf einen Schuldenstand des Beklagten von mehr als 6.000 DM geschlossen werden könnte.
3- Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht darauf berufen könne, daß die vom Beklagten einge-brachten Maschinen und Werkzeuge nicht einen Wert von
65.000	DM, sondern einen solchen von nur rund 31-000 DM gehabt hätten. Denn nach Lage der Dinge müsse angenommen werden, daß der Kläger bei Vertragsschluß erkannt habe, daß der Wert der Maschinen geringer gewesen sei als der im Vertrag angegebene. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung greift die Revision nicht an. Sie ist daher für die Revisionsinstanz maßgebend.
4. Ferner legt das Berufungsgericht dar, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen könne, daß der Beklagte im Gesellschaftsvertrag unrichtige Angaben über sein unbeschränktes Eigentum an den von ihm einzubringenden Maschinen gemacht habe. Diese unrichtigen Angaben des Beklagten seien zwar bewiesen, denn einzelne dieser Gegenstände seien gepfändet, sicherungshalber übereignet oder vom Beklagten nur gemietet gewesen. Gleichwohl entfalle ein Schadensersatzanspruch
-6-
des Klägers wegen dieser unrichtigen Angaben, weil dieser.! vor Vertragsabschluß die Rechte Dritter an den Maschinen bekannt gewesen seien.
Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revis ion, daß das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung ein Schreiben des Klägers vom 4* Januar 1953 an den Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. Aus diesem Schreiben sowie der Tatsache, daß der Beklagte es trotz mehrfacher Erinnerungen nicht beantwortet habe, hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß dem Kläger bei Vertragsabschluß die Rechte Dritter an den einzubringenden Gegenständen nicht bekannt gewesen seien.
Diese Rüge der Revision ist ebenfalls unbegründet.
An der von der Revision angezogenen Stelle der Klageschrift ist ein Schreiben des Klägers vom 4. Januar 1953 überhaupt nicht erwähnt.* Es ist auch nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit dieses Schreiben zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Hinzu kommt, daß sich die Feststellung des Berufungsgerichts auf eine eingehende Würdigung der Beweisaufnahme stützt. Dabei hat sich das Berufungsgericht auch mit einer Reihe von Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die gegen eine Kenntnis des Klägers vom Bestehen fremder Rechte an den Maschinen sprechen. Insbesondere hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger um die Jahreswende 1952/53 der Zeugin	den	Vorwurf gemacht hat, ihn nicht über
 das Eigentum einer anderen Firma an der Hobelmaschine aufgeklärt zu haben. Bei dieser Sachlage war es nicht notwendig, daß das Berufungsgericht auch noch auf das von der Revision angeführte Schreiben des Klägers besonders einging, in dem er dem Beklagten einen ähnlichen Vorwurf gemacht haben will. Denn gegenüber den entscheidenden Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht für seine Feststellung heranzieht, kann diesem Schreiben keine besondere Bedeutung zukommen.
-7-
5. Schließlich greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts an, in denen es sich mit dem mitwirkenden Verschulden des Klägers befaßt. Da es sich bei diesen Ausführungen nur um eine Hilfserwägung des Berufungs gerichts handelt, braucht auf diesen Angriff der Revision nicht eingegangen zu werden, da sich bereits die in erster Linie angeführten Gründe des Berufungsürteils als rechtlich eiiiwandfrei erweisen.
Nach alldem ist die Revision des Klägers unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Br. Nastelski	Dr.	Fischer	Br.	Kuhn
 Br. Haager	Hill