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BGH · II ZR 95/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 95/58

Kläger und Revisionsbeklagten, Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 1/7, die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz ganz auferlegt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltKostenSrnaOjBBBBIRechtsstreitProzeßbevollmächtigterLieseckeBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

II ZR 95/58
Beschluß In dem Rechtsstreit
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X^HMstraße 1,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Rechtsanwalt Dr. sUH^straße. gen der Otto allee
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als Konkursverwalter über das Vermö-
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 wird die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 9« Mai I960 gemäß § 319 ZPO, wie folgt, berichtigt;
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 1/7, die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz ganz auferlegt.
Karlsruhe, den 30. Mai I960 Bund esgericht shof II.Zivilsenat
 Dr.Haidinger Dr.Kuhn
 Dr.Haager
 Liesecke
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