Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig, einmal weil der Regreßanspruch erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei, außerdem deshalb, weil die Bau- und Bodenbank, wie unstreitig ist, ihre Forderung in voller Höhe angemeldet und die Anmeldung nach Erhalt des GrundstUckserlöses uneingeschränkt aufrecht erhalten hat* Er meint, allenfalls sei ein durch die Verwertung des Grundstücks gesetzlich bedingter Anspruch gegeben, und er berechtige die Beklagte nach § 54 Abs* 3 KO nur zu dem Verlangen auf Sicherstellung. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten aufrecht erhalten, jedoch ausgesprochen, daß sie die Urteilssumme nur Zug um Zug gegen Sicherstellung eines Betrages von 10.000 DM zu zahlen brauche. Der Kläger hat die Klage als Konkursverwalter über das Vermögen der Otto CflHBAG erhoben« Auf Veranlassung des Landgerichts hat er sich dann mit Schriftsatz vom 27.10.1956 (Bl. 86 doA.) Das ändert sich auch nicht, wenn über das Vermögen aller Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet und in allen Verfahren eine und dieselbe Person zu dem Konkursverwalter bestellt wird. Das Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß die von der Beklagten behauptete Zurückbehaltungsvereinbarung getroffen worden sei« Gegen diese Annahme sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben» Die Revision hat diesen l!eil des Berufungsurteile auch nicht angegriffen» 1» Ihr steht § 395 BGB nicht entgegen» Das Berufungsgericht hat die Entnahmen des Ehemannes der Beklagten als Kreditgewährung und nicht als unerlaubte Handlung qualifiziert» Das ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes richtig, daß der Ehemann der.Beklagten allein den Vorstand der Otto bildete» Es liegt ein von zwei Aufsichts- soviel fest, daß die entnommenen Beträge zurückgezahlt werden sollten und von einer rechtswidrigen Zueignung fremden Geldes keine Rede sein kann» Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus, daß die Forderung, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat, auf § 80 Abs« 4 AktG und nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht,, 2« Die Aufrechnung war auch nicht durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Otto CflHBAG ausgeschlossen« in Höhe der dann aus dem Grundstück erlösten 37*475*71 DM schon bei Konkurseröffnung aufschiebend bedingt der Beklagten* Nach § 54 Abs* 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung* mit der aufgerechnet wire zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch bedingt war* Das gilt nicht bloß für rechtsgeschäftlich* sondern auch für gesetzlich bedingte Forderungen (BGHZ 15, 333, 335] Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein* daß unter diese Bestimmung auch der sich aus § 1143 oder § 774 BGB ergebende Rückgriffsanspruch gehört (RGZ 58, 11; RG SeuffBl 72, 984; RG JW 1936, 3126; Jaeger KuT 1932, 49; Jaeger/Lent, KO § 54 Anm* 10; Mentzel/Kuhn, KO § 54 An. 5; Böhle-Stamschräder, KO § 54 Anm* 4)* Demzufolge kann derjenige, dor sein Grundstück zugunsten des Gläubigers eines Dritten* der darauf in Konkurs gegangen ist, belastet und die Gläubigerforderung nach Konkurseröffnung befriedigt hat gegen eine eigene Schuld an die Konkursmasse aufrechnen* ohne daß dies § 55 Nr* 2 KO hindert* a) Wird über das Vermögen einer von mehreren Personen die nebeneinander für dieselbe Leistung aufs Ganze haften, das Konkursverfahren eröffnet* so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung den Betrag geltend machen* Dieses Grundstück haftete nur für einen Teil der Forderung der Bank, § 68 KO setzt voraus, daß mehrere Personen für eine und dieselbe Leistung auf das Ganze haften. RGZ 130, 383, 38$)« Seine Mithaftung hat zu bestehen auf-gehörto Darum berechtigt § 68 KO die Bau- und Bodenbank nicht, ihre Anmeldung in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung berechtigt ist, hat er das Recht, sich unabhängig vom Konkursverfahren aus der zur Konkursmasse gehörigen, gegen ihn gerichteten Por-derung zu befriedigen. Denn die Konkursordnung regelt die Aufrechnung besonders und unterwirft sie nicht den für die abgesonderte Befriedigung maßgebenden Vorschriften (§§ 64, 153, 156, 168 Nr. 3 KO)- Da sich aber der zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger unter Ausschluß aller übrigen Konkursgläubiger aus der gegen ihn gerichteten, zur Konkursmasse gehörigen Das Berufungsgericht verkennt Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 54 Abs.3 KO, wenn es die Aufrechnung gegenüber der Klage nicht durchgreifen läßt und die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM gegen Sicherstellung in gleicher Höhe aus der Konkursmasse verurteilt hat. da sie nur eine bedingte und nicht, wie dies § 387 BGB verlangt, eine fällige Forderung hatte, § 54 Abs, 1 KO läßt zwar die Aufrechnung im Konkurse auch dann zu, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen noch bedingt war. Der Gläubiger einer aufschiebend bedingten Forderung ist, wie § 54 Abs.3 KO sagt, erst "bei dem Eintritte der Bedingung" zur Aufrechnung berechtigt. Mit einer aufschiebend bedingten Forderung kann daher auch im Konkurse erst aufgerechnet werden, wenn die Bedingung eingetreten ist (RGZ 68, 342), Bis dahin ist der Gläubiger verpflichtet, seine Schuld an die Konkursmasse zu zahlen. nen will, tilgt und auf diese Weise die ihm durch § 54 Abs. 1 KO gewährte Möglichkeit der Aufrechnung verlieren würde, kann er nach § 54 Abs.3 KO insoweit Sicherstellung verlangen, als seine aufschiebend bedingte Porderung der von ihm einzuzahlenden Schuld gleichkommt. Biese Regelung hat nur Sinn für die Zeit des Schwebezustandes, also nur so lange, als der Gläubiger der auf schiebend bedingten Porderung mangels Eintritts der Bedingung noch nicht auf rechnen kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2122 051 KO § 68 a) § 68 KO gilt nicht für die teilweise Mithaft, die während des Konkursverfahrens voll abgedeckt wird» b) § 68 KO hindert die Aufrechnung nicht, soweit sich die Forderungen decken. OLG Neustadt/Weinstr BGH tfrt, V, 9* Mai 1960 - II ZR 95/58 - LG Kaiserslautern Verkündet am 9» Mai I960 >, Jus.tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Erna 0 , geh» Beklagte und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Rechtsanwalt Br« A » _ Schneiderstraße 3* als Konkursverwalter1 Über das Vermö-gen derOttp QflHH AG, EflB* allee Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fllfc- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am '20. Dezember 1957 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/Weinstraße aufgehoben Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 1956 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern abgeändert und die Klage in Höhe von 10.000,-T DM abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/7 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand j Die Beklagte ist die alleinige Erbin ihres Ehemannes, der Vorstand der Otto Aktiengesellschaft war. Biese Gesellschaft bildete mit der der BtflB GmbH und der ifPBGibH die Arbeitsgemeinschaft Nord-West (Arge). Ober das Vermögen dieser vier Kapitalgesellschaften ist das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger in allen vier Konkursverfahren zu dem Konkursverwalter bestellt worden. Ber Ehemann der Beklagten hat bei der Otto cHHaG 18,125,57 DM entnommen. Ber Kläger behauptet, die Otto habe dem Vermögen der Arge unzulässigerweise 111.000 BM als Gewinn entnommen und das Vermögen der Arge noch in anderer Weise beeinträchtigt. Hierfür macht er den Ehemann der Beklagten aus den §§ 713 BGB, 84 AktG und unerlaubter Handlung verantwortlich. Mit der Klage verlangt er Zahlung von 72.125>57 BM« Bieses Begehren stützt er in Höhe von 10.000 BM auf die persönlichen Entnahmen des Ehemanns der Beklagten bei der Otto (HflHpAG. Ber EiiÄ?nn der Beklagten hat auf seinem Grundstück in tMBpromenade D? sur Sicherung eines Kredits von 125 «000,— BM, den die Boden- bank der Otto C(HH)AG gewährt bj^-r^ine Grund schuld von 50«000 BM bestellt« Bie Beklagte behauptet, ihr Ehemann habe mit dem Aufsichtsrat der Otto oflIBP AG vereinbart, daß er die geschuldeten 18.125,57 BM so lange zurückbehal-ten dürfe, bis die Grundschuld gelöscht sei. Bas Landgericht hat dio Beklagt« durch Teilurteil zur Zahlung de3 von den 18.125,57 BM eingoklagten Teilbetrages von 10.000 BM verurteilt. Vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils ist das erwähnte Grundstück zu dem Zwecke der Befriedigung der Ansprüche der Bau- und Bodenbank freihändig verkauft worden» Der Erlös von 37 »475>71 DM ist in voller Höhe an die Bank abgeführt worden* In der Berufungsinstanz hat die Beklagte mit ihrem Regreßanspruch gegen die Otto AG gegen- über der Urteilsforderung aufgerechnet« Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig, einmal weil der Regreßanspruch erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei, außerdem deshalb, weil die Bau- und Bodenbank, wie unstreitig ist, ihre Forderung in voller Höhe angemeldet und die Anmeldung nach Erhalt des GrundstUckserlöses uneingeschränkt aufrecht erhalten hat* Er meint, allenfalls sei ein durch die Verwertung des Grundstücks gesetzlich bedingter Anspruch gegeben, und er berechtige die Beklagte nach § 54 Abs* 3 KO nur zu dem Verlangen auf Sicherstellung. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten aufrecht erhalten, jedoch ausgesprochen, daß sie die Urteilssumme nur Zug um Zug gegen Sicherstellung eines Betrages von 10.000 DM zu zahlen brauche. Außerdem hat es der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisung s antra g weiter , , während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten hat* Entscheidungsgründe: A. Der Kläger hat die Klage als Konkursverwalter über das Vermögen der Otto CflHBAG erhoben« Auf Veranlassung des Landgerichts hat er sich dann mit Schriftsatz vom 27.10.1956 (Bl. 86 doA.) als Konkursverwalter der vier Gesellschafter der Arge bezeichnet« Sb lautet auch das Rubrum sowohl des landgerichtlichen wie des oberlandesgerichtlichen Urteils« Es tritt also eine und dieselbe Person, der Kläger, in vierfacher Eigenschaft, nämlich als Konkursverwalter von vier im Konkurs befindlichen Rechtspersonen auf« Der Kläger handelt nicht für das Gesellschaftsvermögen der Arge, denn dieser Zusammenschluß ist eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft, und eine solche Gesellschaft ist weder partei- noch konkursfähig. Das ändert sich auch nicht, wenn über das Vermögen aller Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet und in allen Verfahren eine und dieselbe Person zu dem Konkursverwalter bestellt wird. In seiner Eigenschaft als vierfacher Konkursverwalter kann der Kläger aber nur den aus §§825 ff BGB hergeleiteten Anspruch geltend machen. Pür eine gegen das Gesellschaftsvermögen der Arge gerichtete unerlaubte Handlung haftet der Ehemann der Beklagten den Mitgliedern dieser Gesellschaft persönlich und unmittelbar. Anders verhält es sich jedoch mit der Haftung aus § 84 AktG. Sie wird im Konkurse der Aktiengesellschaft von deren Konkursverwalter (§84 Abs. 5 Satz 4 AktG), und zwar im Interesse aller Konkursgläubiger geltend gemacht. Er allein hat dieses Recht, ein einzelner Konkursgläubiger kann es nicht geltend machen (Schilling in Großkomm« AktG § 84 Anm. 53). Um einen Anspruch aus § 84 AktG geht es bei dem erlassenen Teilurtoil. Es empfiehlt sich daher, euch im Ruhrum klarzustellen, daß das Rechtsmittelverfahren den Kläger nur in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Otto angeht » B, Das Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß die von der Beklagten behauptete Zurückbehaltungsvereinbarung getroffen worden sei« Gegen diese Annahme sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben» Die Revision hat diesen l!eil des Berufungsurteile auch nicht angegriffen» 0» Der Aufrechnungseinwand ist begründet» I» Die Aufrechnung war zulässig» 1» Ihr steht § 395 BGB nicht entgegen» Das Berufungsgericht hat die Entnahmen des Ehemannes der Beklagten als Kreditgewährung und nicht als unerlaubte Handlung qualifiziert» Das ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes richtig, daß der Ehemann der.Beklagten allein den Vorstand der Otto bildete» Es liegt ein von zwei Aufsichts- ratsmitgliedern unterfertigtes Schreiben vor, wonach der Aufsichtsrat’den "entnommenen Kredit" genehmigt habe» Wenn sich auch nicht hat feststellen lassen, ob ein Aufsichtsratsbeschluß dieses Inhalts gefaßt worden ist, so steht doch soviel fest, daß die entnommenen Beträge zurückgezahlt werden sollten und von einer rechtswidrigen Zueignung fremden Geldes keine Rede sein kann» Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus, daß die Forderung, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat, auf § 80 Abs« 4 AktG und nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht,, 2« Die Aufrechnung war auch nicht durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Otto CflHBAG ausgeschlossen« Nach § 55 Abs« 2 KO kann allerdings derjenige, der dem Gemeinschuldner vor Konkursbeginn etwas schuldig war, nicht mit einer Forderung an den Gemeinschuldner aufrechnen, die er erst nach der Eröffnung des Konkurses erworben hat« Diese Bestimmung trifft aber hier nicht zu« Die Beklagte verwendet zur Aufrechnung zwar eine Forderung, deren Gläubigerin bei Konkursbeginn noch die Bau- und Bodenbank war, und die erst während des Konkurses ihren Inhaber gewechselt hat« Aber diese Forderung stand dem Ehemann der Beklagten schon zur Zeit der Konkurseröffnung, wenn auch bloß aufschiebend bedingt, zu« Er hat die Forderung der Bau- und Bodenbank gegen die Otto CflHHI AG in Höhe des Verkaufserlöses seines mit der Grundschuld belasteten Grundstücks während des Konkursverfahrens auf Grund der §§ 1192, 1143 Abs« 1, 774 Abs« 1 BGB erworben« Er hatte die Möglichkeit des Rückgriffs gegen die Otto CflBB AG, für deren Verbindlichkeiten er die Grundschuld bestellt hat, von der Eintragung der Grundschuld an« Diese Möglichkeit hing davon ab, daß sich die BflHB Baa~ ü**d Bodenbank aus dem Grundstück befriedigte* (§ 1147 BGB)« Für diesen Fall stand ihm die gesicherte Forderung in Höhe des der Grundschuldgläubigerin zugeteilten Erlöses zu. Da die Grundschuld vor Konkursbeginr ins Grundbuch eingetragen worden ist* gehörte die Forderung der Bau- und Bodenbank gegen die Otto Conrad AG in Höhe der dann aus dem Grundstück erlösten 37*475*71 DM schon bei Konkurseröffnung aufschiebend bedingt der Beklagten* Nach § 54 Abs* 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung* mit der aufgerechnet wire zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch bedingt war* Das gilt nicht bloß für rechtsgeschäftlich* sondern auch für gesetzlich bedingte Forderungen (BGHZ 15, 333, 335] Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein* daß unter diese Bestimmung auch der sich aus § 1143 oder § 774 BGB ergebende Rückgriffsanspruch gehört (RGZ 58, 11; RG SeuffBl 72, 984; RG JW 1936, 3126; Jaeger KuT 1932, 49; Jaeger/Lent, KO § 54 Anm* 10; Mentzel/Kuhn, KO § 54 Anm. 5; Böhle-Stamschräder, KO § 54 Anm* 4)* Demzufolge kann derjenige, dor sein Grundstück zugunsten des Gläubigers eines Dritten* der darauf in Konkurs gegangen ist, belastet und die Gläubigerforderung nach Konkurseröffnung befriedigt hat gegen eine eigene Schuld an die Konkursmasse aufrechnen* ohne daß dies § 55 Nr* 2 KO hindert* 3* Auch § 68 KO schließt die Aufrechnung nicht aus* a) Wird über das Vermögen einer von mehreren Personen die nebeneinander für dieselbe Leistung aufs Ganze haften, das Konkursverfahren eröffnet* so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung den Betrag geltend machen* den er bei Konkursbeginn zu fordern hatte (§ 68 KO)« Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden* wenn die Forderung # eines Gläubigers des Gemeinschuldners auf dem Grundstück » eines Dritten gesichert ist (RGZ 156, 271). Gleichwohl darf die B|HHV Bau- und Bodenbank ihre Anmeldung in Höhe der aus dem Grundstück erlösten 37<.475 >71 DM nicht aufrecht eihalten. Dieses Grundstück haftete nur für einen Teil der Forderung der Bank, § 68 KO setzt voraus, daß mehrere Personen für eine und dieselbe Leistung auf das Ganze haften. Das trifft nur für einen Teil der Forderung zu, wenn die Mithaftung nur für ihn und nicht für die ganze Forderung übernommen worden ist. Das Schrifttum (Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts, 1932> § 11, V S« 75; Jaeger/Lent, § 68 Anm, 3; Kuhn KTS 1957> 68; Böhle-Stam-schräder, § 68 Anm, 6; Bley, VerglO § 32 Anm, 9> 13; aA Künne KTS 1957, 58; OLG Karlsruhe MdR 1958, 345) ist daher mit Recht der Ansicht, daß sich die Anwendbarkeit des § 68 KO, falls die Gesamthaftung nur für einen Teil der Forderung besteht, auf diesen Betrag beschränkt« Deshalb greift § 68 z.B. bei einer Teilbürgschaft nicht ein, wenn der Teilbürge nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des HauptSchuldners den vollen Betrag der übernommenen Bürgschaft an den Gläubiger zahlt; der Gläubiger muß dann seine Förderungsanmeldung um den empfangenen Betrag ermäßigen, weil in Höhe des ihm nur noch zustehenden Betrages keine Gesamthaftung besteht; anderseits darf der Bürge seinen Regreßanspruch anmelden, weil die gebotene Kürzung der Anmeldung des Gläubigers der Hauptforderung es gestattet, den Rückgriffsanspruch neben der restlichen Forderung des Gläubigers zu berücksichtigen, § 68 KO ist dagegen anwendbar,' wenn der Teilbürge die Hauptforderung nur in Höhe eines Teilbetrages der übernommenen Bürgschaft erfüllt« Der Ehemann der Beklagten haftete nur mit dem belasteten Grundstück« Er hat es zur Befriedigung der Grund- schuldgläubigerin hergegeben« Dabei hat sich gezeigt, daß seine Mithaftung nicht in der eingetragenen Höhe, sondern nur in Höhe der erlösten 37*475»71 DM zu realisieren war«, Durch die Verwertung des Grundstücks ist seine teilweise Mithaftung für die Schulden der Otto Conrad AG gegenüber der sflHIHI Bau- und Bodenbank voll verwirklicht worden«. Denn mit mehr als seinem Grundstück haftete er nicht (vgl. RGZ 130, 383, 38$)« Seine Mithaftung hat zu bestehen auf-gehörto Darum berechtigt § 68 KO die Bau- und Bodenbank nicht, ihre Anmeldung in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Sie muß ihre Anmeldung vielmehr um die erhaltenen 37-475,71 DM ermäßigen. b) Im vorliegenden Pall hindert § 68 die Aufrechnung auch noch aus einem weiteren Grunde nicht; Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung berechtigt ist, hat er das Recht, sich unabhängig vom Konkursverfahren aus der zur Konkursmasse gehörigen, gegen ihn gerichteten Por-derung zu befriedigen. Soweit seine Aufrechnungsbefugnis reicht, steht er einem Absonderungsherechtigten gleich (RGZ 80, 407, 409, 412; RG JW 1936, 3126; Jaeger/Lent § 53 Anm- 29; Mentzel/Kuhn § 53 Anm. 7; § 54 Anm. 4)- Er unterliegt dabei allerdings nicht den Schranken, die der Teilnahme des Ab sond er unge berechtigten am Konkursverfahren gezogen sind (RG SeuffBl 72, 984, 987; Jaeger/Lent § 54 Anm- 10). Denn die Konkursordnung regelt die Aufrechnung besonders und unterwirft sie nicht den für die abgesonderte Befriedigung maßgebenden Vorschriften (§§ 64, 153, 156, 168 Nr. 3 KO)- Da sich aber der zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger unter Ausschluß aller übrigen Konkursgläubiger aus der gegen ihn gerichteten, zur Konkursmasse gehörigen 10 - Forderung des Gerne 1 nschuiein er s befriedigen darf, ist § 68 KO unanwendbar, soweit sich die Forderungen decken (RG JW 1936, 3126); II. Das Berufungsgericht verkennt Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 54 Abs. 3 KO, wenn es die Aufrechnung gegenüber der Klage nicht durchgreifen läßt und die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM gegen Sicherstellung in gleicher Höhe aus der Konkursmasse verurteilt hat. Solange das Grundstück noch haftete, konnte die Beklagte bürgerlich-rechtlich nicht aufrechnen? da sie nur eine bedingte und nicht, wie dies § 387 BGB verlangt, eine fällige Forderung hatte, § 54 Abs, 1 KO läßt zwar die Aufrechnung im Konkurse auch dann zu, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen noch bedingt war. Es bleibt aber dabei, daß die Aufrechnung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 388 Satz 2 BGB). Die in § 54 Abs, 1 KO gewährte Aufrechnungsbefugnis kann erst nach Eintritt der Bedingung voll zur Geltung kommen (RGZ 80, 407, 413; HG JW 1936, 3126). Der Gläubiger einer aufschiebend bedingten Forderung ist, wie § 54 Abs. 3 KO sagt, erst "bei dem Eintritte der Bedingung" zur Aufrechnung berechtigt. Mit einer aufschiebend bedingten Forderung kann daher auch im Konkurse erst aufgerechnet werden, wenn die Bedingung eingetreten ist (RGZ 68, 342), Bis dahin ist der Gläubiger verpflichtet, seine Schuld an die Konkursmasse zu zahlen. Da er hierdurch aber die Forderung, gegen die er aufrech- -li- nen will, tilgt und auf diese Weise die ihm durch § 54 Abs. 1 KO gewährte Möglichkeit der Aufrechnung verlieren würde, kann er nach § 54 Abs. 3 KO insoweit Sicherstellung verlangen, als seine aufschiebend bedingte Porderung der von ihm einzuzahlenden Schuld gleichkommt. Ein solches Verlangen enthält die Erklärung, nur unter dem Vorbehalt späterer Aufrechnung zahlen zu wollen. Infolge dieses Vorbehalts kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Bedingung eintritt. Auf diese Weise bleibt auch die Aufrechnungsbefugnis erhalten. Biese Regelung hat nur Sinn für die Zeit des Schwebezustandes, also nur so lange, als der Gläubiger der auf schiebend bedingten Porderung mangels Eintritts der Bedingung noch nicht auf rechnen kann. Tritt die Bedingung ein, so kann er die Aufrechnung selbst erklären und ist nicht mehr auf deren bloße Ankündigung angewiesen. Vom Eintritt der Bedingung an liegt keine aufschiebend bedingte,- sondern eine unbedingte Porderung vor. Von diesem Zeitpunkt ab ist § 54 Abs. 3 KO unanwendbar (RGZ 80 , 407, 414/15; RGr J.W 1936, 3126). Die Aufrechnung der Beklagten brachte daher ihre Schuld zu dem Erlöschen. Die Klage ist darum in Höhe des Teilbetrages, über - 12 den das Landgericht in seinem Teilurteil befunden hat, unbegründeto Deshalb war der Revision stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dr.Naotolski Dr.Pischer Dr.Kuhn Dr»Haager Dr.Reinicke