“Pur die auftretenden Unkosten des Büros Hanau wird je nach allgemeiner Geschäftslage von Jahr zu Jahr ein monatlicher Unkostenzuschuß festgelegt5 dieser monatliche Unkostenzuschuß wird durch einfachen Brief, der für ein Jahr Gültigkeit hat, bestätigt« Mit diesem Unkostenzuschuß sind die normalen in einem Bürobetrieb entstehenden Unkosten für Porti, Telefon, Telegramme, Beisespesen zu decken« Sollten einmal besondere Aufwendungen im Interesse der Firma notwendig sein, so ist wegen eines ö;£tra zu zahlenden Unkostenzuschusses die Zustimmung des Stammhauses einzuholen«,r Ab 1« Januar 1952 hat der Kläger auf Unkostenersatz verzichtet« Für die zurückliegende Zeit betrachtet er die von der Beklagten während der Dauer des Vertretungsverhältnisses nach und nach geleisteten Unkostenbeträge mit insgesamt 2,650 DM nicht als ausreichend. Hach Ansicht der Beklagten kann der Kläger nur einen Zuschuß zu den besonders genannten Unkosten fordern, der jährlich durch Einzelvereinbarung hätte festgelegt werden können« Im übrigen habe der Kläger auch weitere Ansprüche verwirkt. hat es die Beklagte unter Anrechnung der für das Jahr 1951 geleisteten Zahlungen von 500 DM verurteilt, dem Klä-ger für das Jahr 1951 noch einen'Unkosten-Beitrag von 2*700 DM zu zahlen* Für die Jahre 1949 - 1950 sind entsprechende Ansprüche des Klägers nach Ansicht des Berufungsgerichts verjährt* nach § 5 des Vertrages könne der Kläger nur einen Zuschuß zu den Unkosten für Porto? als sich der für die Zukunft 55U bestimmende Unkostensatz in einem gewissen Verhältnis zu den im abgejräuf enen Geschäftsjahr tat-sächlich entstandenen Unkosten halten müsse« Es könne daher lediglich ein durchschnittlicher, sich im angemessenen Pehmen häutender Betrag festgesetzt werden« Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht den Schrift-y/echsel der Parteien verwertet, aus dem sich ergebe, daß der Kläger zu Beginn der Zusammenarbeit selbst der Ansicht gewesen sei, daß die Beklagte nicht die vollen Unkosten erstatten müsse« Bei der Bemessung des Zuschusses für das Jahr 1951 ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Unkosten für Porto, Telefon, Telegramme und für Geschäftsreisen nach der Behauptung des Klägers 7„249941 UM betragen hätten, daß also dieser Betrag die obere Grenze des Ersatzanspruchs darstelle« Des weiteren hat es berücksichtigt, daß nach § 3 des Vertrages der Zuschuß von der allgemeinen Geschäftslage abhängen solle, der Zuschuß daher in ein angemessenes Verhältnis zu dem Provisionseingang und dem Umsatz der Beklagten aus den vom Kläger vermittelten Geschäften zu bringen sei, wobei wiederum zu beachten sei,~daß der TTnkostensatz sich mit steigendem Umsatz prozentual verringere« Das Berufungsgericht hat ferner ermittelt, wieviel Prozent der Provisionseinnahmen für das Jahr 1951 auf die vier Unkostenfaktoreft verwendet werden mußten« In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, die Gesamteinnahmen des Klägers seien im Jahre 1951 bereits so hoch gewesen, daß daraus eine Deckung der entstandenen Unkosten zu einem erheblichen Teil möglich gewesen sei« daß die Beklagte als eine Firma zunächst mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte«; Daher habe der Unkosten-zuschui3 für sie keine übermäßige Belastung darstellen dürfen? daß die Beklagte unabhängig von diesem Unkosten-Zuschuß noch einen Mietanteil für das vom Kläger zu Bürozwecken gemietete Zimmer gezahlt habe« Unter Abwägung dieser Umstände hat das Berufungsgericht für das Jahr 1951 einen monatlichen Unkostenzuschuß von 250 DM für angemessen gehalten. Da die Auslegung des Berufungsgerichts Uber den Inhalt der Vereinbarung keinen Verstoß gegen Denkgesetze und gegen Auslegungsgrundsätze enthält, ist mit dein Berufungsgericht anzunehmen«, daß der Klager nur einen angemessenen Ersatz der besonders bezeichneten Unlcost enfak-toren fordern kann* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe dieses Ersatzes das eigentliche Rechtsproblem nicht erkannt und infolgedessen den Beitrag nicht richtig ermittelt* Die Höhe des Ersatzanspruchs sei vertraglich nicht festgelegt gewesen? Da der Kläger, wie die Erhebung der Klage zeige, die von der Beklagten getroffene Festlegung des Zuschusses nicht als billig habe gelten lassen, hätte das Gericht den Beitrag nach § 515 Abs«. 5 Satz 2 BGB durch Urteil festlegen müssen* Das Berufungsgericht sei sich dieser Rechtsgrundlage nicht bewußt gewesen* Hätte es nämlich nach billigem Ermessen entschieden, dann hätte es die Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise nicht außer acht lassen dürfen, und es hätte,kwie der Kläger behauptet habe, nicht übergehen'dürfen, daß die Handelsvertreter rh *, Unkosten beziehen, oder zu demindest einen die Angemessenheit überschreitenden Satz, hat der Kläger nicht vorgetragen - Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, Es handelt sich nicht um eine Ermittlung einer Leistung nach billigem Ermessen nach § 315 BGB, sondern um eine Vertragsauslegung, die gerade nicht nach billigem Ermessen zu erfolgen hatte, Bas Berufungsgericht hatte vielmehr im Wege der Auslegung festzustellen, was nach den Verhältnissen beider Parteien als angemessener Ersatz anzusehen war (vgl» KG- WarnRspr 1914, 325; 1941, 135; Neumann-Buesberg JZ 1952, 705; vgl„ RG- Y/ärnRspr 1913, 410)» Biese Auslegung läßt, wie bereits dargelegt, keinen Rechtsirrtu'm erkennen. Baß es sich um eine Bestimmung der Leistung nach § 315 BGB handelt, hat der Kläger im übrigen bisher nicht behauptet, Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen ebenfalls gerechtfertigt» Nach der in § 3 getroffenen Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die Bestimmung der Höhe des Unkostenzuschusses entgegen § 316 BGB durch die Beklagte erfolgen sollte«, Biese Ansicht wird auch von der Revision vertreten. Daher war die Revision insoweit zurückzuweisen, als sie'sich*dagegen richtet, daß das Berufungsgericht für das Jahr 1951 dem Kläger keinen höheren Unkostenersats als 2.700 DM zugebilligt hat. Das Berufungsgericht hat zwar im Hinblick auf § 196 Abs- 2 BGB erwogen, ob die Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werde, nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten entstanden seien. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, verkannt, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt.-ob Aufwendungen eines Handelsvertreters, die der Wahrnehmung der Interessen seines Unternehmers dienen, für seinen oder für den Gewerbebetrieb des Unternehmers entstehen,. sich nur um solche Aufwendungen handelt und nicht etwa um Unkosten$ die bei der Wahrnehmung anderer Vertretungen entstanden sind.-, werbebctrieb des Schuldners erfolgt sind, wurde eingeführtP weil solche Schuldner infolge ihres Gewerbebetriebes ihre Geschäftsvorfälle aufzeichnen und ihre Belege länger aufbewahren, so dai3 mit einer Verdunklung des Sachverhalts nicht mehr zn rechnen ist (Erman-Groepper, BGB § 196 Anm» 5 cs Prot, I 204) •> Dieser Gesichtspunkt trifft für den Unternehmer im Verhältnis zu seinem Handelsvertreter zu« Wenn daher nach § 196 Abs. 1 Nr, 1, letzter Halbsats in Verbindung mit Abs. 2 BGB Ansprüche wegen Leistungen des Handelsvertreters für den Gewerbebetrieb des Schuldners erst in vier -Jahren verjähren, so liegt das Unterscheidungsmerkmal gegenüber der zweijährigen Verjährung von Ansprüchen aus der Besorgung fremder Geschäfte nicht darin, ob die Leistung für den Schuldner oder für den Gläubiger erbracht wird. Das Gesetz erfaßt vielmehr von vornherein nur Ansprüche aus der Leistung für einen anderen und unterscheidet die vierjährige und die zweijährige Verjährung danach, ob der andere, für den geleistet wird, einen Gewerbebetrieb unterhält oder nicht. Da die Beklagte Kaufmann ist, verjähren die Ansprüche auf Ersatz der Auslagen nach § 196 Abs, 1 Nr, 1, letzter Halbsatz BGB in 4 Jahren (vgl, KG SeuffArch 64- Nr. 172 für den Kommissionär5 Baumbach-Duden, 10- Auflo Vorbem. die fremde Geschäfte besorgen, jedoch nur dann, wenn diese Personen nicht zu dem in Nr., 1 beseichneten Personenkreis gehören» Da der Handelsvertreter als Kaufmann von § 196 Nr» 1 erfaßt ist, kann es sich bei dem Personenkreis in Nr. 7?
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung2 nein * N. 2491 BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; HGB § 88 Die Terjährung von Ansprüchen eines Handelsvertreters gegen seinen Unternehmer auf Ersatz von Auslagen richtete sich his zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzhuches von! 6. August 1953 nach . § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. "2 BGB. BGH, März 1959 II ZB 95/57 Kammergericht II_ZR 95/57 Verkündet am 2?a März 1959 fauzf Justizangestellter ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ; j Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Finanz B* U ^HIHB in K^BMfeallee A - Prozeßbevollmächtigter$ Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt Br, gegen die Firma 3? flIHHBV ? Ventilatoren- und Apparatebau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in BflH0~Re< G^BtofllBB-Allee d - >9 gesetzlich vertreten durch Walter W. CflHB) und DroWoCflflBP? ebenda, als Geschäftsführer« Beklagte und Revisionsbeklagte * - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Kastelski und der Bundesrichter Br„ Kuhn, Br, Haager, liesecke und Br, Reinicke für Recht erkanntt Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das Urteil des 2.0 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11» März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche des Klagers auf Zahlung von Unkostenzuschüssen für die Jahre 1949 und 1950 wegen Verjährung abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht z urü c k v e rwi $ s en» Von Rechts wegen •• 2 <■ Tatbestand ? Der Kläger war vom 1« Juli 1948 bis April 1953 als Be-sirkshandelsvertreter für die Beklagte in Y/est deutsch-land tätigo Er hat das Vertretungsverhältnis am 13« April 1953 Trist los gekündigt« Mit einer im Mai 19133 erhobenen., inzwischen rechtskräftig entschiedenen Klage hat er die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung von Provision verklagt« Mit der vorliegenden Klage vom 5« November 1955 fordert er von der Beklagten auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung einen Unkostenzuschuß für sein in HanaSi unterhaltenes Büro« § 3 des Vertretervertrages lautet? “Pur die auftretenden Unkosten des Büros Hanau wird je nach allgemeiner Geschäftslage von Jahr zu Jahr ein monatlicher Unkostenzuschuß festgelegt5 dieser monatliche Unkostenzuschuß wird durch einfachen Brief, der für ein Jahr Gültigkeit hat, bestätigt« Mit diesem Unkostenzuschuß sind die normalen in einem Bürobetrieb entstehenden Unkosten für Porti, Telefon, Telegramme, Beisespesen zu decken« Sollten einmal besondere Aufwendungen im Interesse der Firma notwendig sein, so ist wegen eines ö;£tra zu zahlenden Unkostenzuschusses die Zustimmung des Stammhauses einzuholen«,r Die Parteien haben während der Vertragszeit mündlich und in einem umfangreichen Schriftwechsel über die Höhe des Unkostenzuschusses verhandelt. Ab 1« Januar 1952 hat der Kläger auf Unkostenersatz verzichtet« Für die zurückliegende Zeit betrachtet er die von der Beklagten während der Dauer des Vertretungsverhältnisses nach und nach geleisteten Unkostenbeträge mit insgesamt 2,650 DM nicht als ausreichend. Er vertritt den Standpunkt, er - 3 ■■ könne nach § 3 des Vertrages vollen Ersatz für die namentlich aufgezählten Unkostenfaktoren, und zwar für Porto, Telefon, Telegramme und Reisespesen fordern. Unter Abrechnung der Beitragsleistung der Beklagten fordert er daher weitere 15»743949 DM als Ersatz der ihm entstandenen Unkosten-» Hach Ansicht der Beklagten kann der Kläger nur einen Zuschuß zu den besonders genannten Unkosten fordern, der jährlich durch Einzelvereinbarung hätte festgelegt werden können« Im übrigen habe der Kläger auch weitere Ansprüche verwirkt. Sie habe ihm mit Schreiben vom 51« Dezember 195! eröffnet, daß sie mit ihren bisherigen Zahlungen alle Ansprüche als abgegolten ansehe« Dagegen habe er nichts unternommen. Endlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährungo Der Kläger betrachtet die Berufung auf diese Einrede als arglistig, da die Beklagte durch ihre Schreiben und durch Abschlagszahlungen die Meinung aufrechterhalten habe, sie werde sich mit ihm über die streitigen Punkte noch einigen* Pas Landgericht hat unter Abweisung der darüber hinaus-gellenden Ansprüche der Klage in Höhe von 13*200 DM statt-gegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte lediglich zur Zahlung von 2,700 DM verurteilt und im übrigen die Klage tfbgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt« Entscheidungsgründe s Wach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten keinen vollen Ersatz? sondern lediglich einen Zuschuß zu den in § 3 des Vertrages namentlich aufgezählten Unkostenfaktoren - Pöjjfto? Telefon? Telegramme und Reisespesen - fordere Da das Berufungsgericht einen Zuschuß von monatlich 250 DM als angemessen ■betrachtet ? hat es die Beklagte unter Anrechnung der für das Jahr 1951 geleisteten Zahlungen von 500 DM verurteilt, dem Klä-ger für das Jahr 1951 noch einen'Unkosten-Beitrag von 2*700 DM zu zahlen* Für die Jahre 1949 - 1950 sind entsprechende Ansprüche des Klägers nach Ansicht des Berufungsgerichts verjährt* Die Revision wendet sich sowohl gegen die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 1951 als auch gegen die Bejahung der Verjährung* Pas Berufungsgericht hat ausgeführt? nach § 5 des Vertrages könne der Kläger nur einen Zuschuß zu den Unkosten für Porto? Telefon? Telegramme und für Geschäftsreisen fordern* Da der zu ersetzende Betrag nach dieser Vereinbarung im voraus hätte bindend festgesetzt werden sollen? die für das kommende Jahr entstehenden Unkosten jedoch im voraus nicht hätten übersehen werden können? ergebe sich schon daraus? daß es sich nur um einen Zuschuß handeln könne? der nur insoweit von den tatsächlich entstandenen Unkosten abhängig sei? als sich der für die Zukunft 55U bestimmende Unkostensatz in einem gewissen Verhältnis zu den im abgejräuf enen Geschäftsjahr tat-sächlich entstandenen Unkosten halten müsse« Es könne daher lediglich ein durchschnittlicher, sich im angemessenen Pehmen häutender Betrag festgesetzt werden« Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht den Schrift-y/echsel der Parteien verwertet, aus dem sich ergebe, daß der Kläger zu Beginn der Zusammenarbeit selbst der Ansicht gewesen sei, daß die Beklagte nicht die vollen Unkosten erstatten müsse« Bei der Bemessung des Zuschusses für das Jahr 1951 ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Unkosten für Porto, Telefon, Telegramme und für Geschäftsreisen nach der Behauptung des Klägers 7„249941 UM betragen hätten, daß also dieser Betrag die obere Grenze des Ersatzanspruchs darstelle« Des weiteren hat es berücksichtigt, daß nach § 3 des Vertrages der Zuschuß von der allgemeinen Geschäftslage abhängen solle, der Zuschuß daher in ein angemessenes Verhältnis zu dem Provisionseingang und dem Umsatz der Beklagten aus den vom Kläger vermittelten Geschäften zu bringen sei, wobei wiederum zu beachten sei,~daß der TTnkostensatz sich mit steigendem Umsatz prozentual verringere« Das Berufungsgericht hat ferner ermittelt, wieviel Prozent der Provisionseinnahmen für das Jahr 1951 auf die vier Unkostenfaktoreft verwendet werden mußten« In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, die Gesamteinnahmen des Klägers seien im Jahre 1951 bereits so hoch gewesen, daß daraus eine Deckung der entstandenen Unkosten zu einem erheblichen Teil möglich gewesen sei« ■■ 6 - / J I ! Als weiteren (Gesichtspunkt hat es die Tatsache verwertet? daß die Beklagte als eine Firma zunächst mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte«; Daher habe der Unkosten-zuschui3 für sie keine übermäßige Belastung darstellen dürfen? andererseits habe er für den Kläger eine fühlbare Entlastung bedeuten müssen« Dabei sei noch in Betracht zu ziehen? daß die Beklagte unabhängig von diesem Unkosten-Zuschuß noch einen Mietanteil für das vom Kläger zu Bürozwecken gemietete Zimmer gezahlt habe« Unter Abwägung dieser Umstände hat das Berufungsgericht für das Jahr 1951 einen monatlichen Unkostenzuschuß von 250 DM für angemessen gehalten. Die Revision meint? es sei allerdings wenig sinnvoll? ¥ einen vollen rechnerischen Ersatz der Unkosten für eine Jahresdauer im voraus festzulegen. Daher könne § 3 des Vertrages lediglich i. So eines Beitrages verstanden werden Das besage nicht? daß die Parteien eine Verteilung der Spesenlast gemeint hätten. Mach einschlägigem Handelsbrauch solle eine gewisse Pauschalierung der Ersatzpflicht kleineren Auseinandersetzungen darüber 9 verbeugen? inwieweit Aufwendungen im einzelnen zweckmäßig oder notwendig seien und in wessen Interesse sie gemacht seien«, Damit hält die Revision offensichtlich nicht mehr an der in der Tatsacheninstanz vertretenen Auffassung des Klägers fest? es müßten ihm sämtliche Unkosten? wie er sie im einzelnen dargelegt und mit 15„74??49 DM beziffert hatte? ersetzt werden.^.Die möglicherweise den Ausführungen - der Revision 2U entnehmende Behauptung? es sollten alle Unkosten in einer gewissen Pauschalierung erstattet werden? ist vom Kläger bisher nicht aufgestellt und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Da die Auslegung des Berufungsgerichts Uber den Inhalt der Vereinbarung keinen Verstoß gegen Denkgesetze und gegen Auslegungsgrundsätze enthält, ist mit dein Berufungsgericht anzunehmen«, daß der Klager nur einen angemessenen Ersatz der besonders bezeichneten Unlcost enfak-toren fordern kann* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe dieses Ersatzes das eigentliche Rechtsproblem nicht erkannt und infolgedessen den Beitrag nicht richtig ermittelt* Die Höhe des Ersatzanspruchs sei vertraglich nicht festgelegt gewesen? sondern der Beklagten Vorbehalten geblieben, die sie nach billigem Ermessen nach § 515 Abs* 1 BGB habe festsetzen müssen«. Da der Kläger, wie die Erhebung der Klage zeige, die von der Beklagten getroffene Festlegung des Zuschusses nicht als billig habe gelten lassen, hätte das Gericht den Beitrag nach § 515 Abs«. 5 Satz 2 BGB durch Urteil festlegen müssen* Das Berufungsgericht sei sich dieser Rechtsgrundlage nicht bewußt gewesen* Hätte es nämlich nach billigem Ermessen entschieden, dann hätte es die Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise nicht außer acht lassen dürfen, und es hätte,kwie der Kläger behauptet habe, nicht übergehen'dürfen, daß die Handelsvertreter rh *, in dem Wirtschaftszweig der Beklagten üblicherweise einen Unkostenzuschuß erhielten» So habe das Berufungsgericht nur einen feil der für die Ermessensentscheidung beachtlichen Umstände berücksichtigt. . * Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht ja gerade davon ausging, daß der Kläger einen Zuschuß zu fordern hatte* Damit war es unerheblich, ob auch andere Vertreter in demselben Wirtschaftszweig einen Zuschuß erhalten» Daß sie etwa einen vollen Ersatz ihrer - 8 Unkosten beziehen, oder zu demindest einen die Angemessenheit überschreitenden Satz, hat der Kläger nicht vorgetragen - Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, Es handelt sich nicht um eine Ermittlung einer Leistung nach billigem Ermessen nach § 315 BGB, sondern um eine Vertragsauslegung, die gerade nicht nach billigem Ermessen zu erfolgen hatte, Bas Berufungsgericht hatte vielmehr im Wege der Auslegung festzustellen, was nach den Verhältnissen beider Parteien als angemessener Ersatz anzusehen war (vgl» KG- WarnRspr 1914, 325; 1941, 135; Neumann-Buesberg JZ 1952, 705; vgl„ RG- Y/ärnRspr 1913, 410)» Biese Auslegung läßt, wie bereits dargelegt, keinen Rechtsirrtu'm erkennen. Es kam hierbei insbesondere nicht darauf an, ob andere Vertreter ebenfalls, einen Unkostenzuschuß erhalten» Baß es sich um eine Bestimmung der Leistung nach § 315 BGB handelt, hat der Kläger im übrigen bisher nicht behauptet, Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen ebenfalls gerechtfertigt» Nach der in § 3 getroffenen Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die Bestimmung der Höhe des Unkostenzuschusses entgegen § 316 BGB durch die Beklagte erfolgen sollte«, Biese Ansicht wird auch von der Revision vertreten. Wenn die Bestimmung der Leistung, wie sie die Beklagte getroffen hat, nicht der Billigkeit entsprach, konnte der Kläger die Festsetzung durch das Gericht fordern» Er braucht etf'&a zu nicht zunächst eine Gestalfcungsklage erheben, sondern er konnte sofort auf Bewirkung der nach billigem Ermessen zu bestimmenden Leistung klagen (RGZ 64, 114, 116; RG HRR 1940 Nr» 352$ Staudinger-Werner BGB § 315 IV)* Eine Bestimmung ist billig, wenn sie sisfe. im-Rahmen 9 •• des in rergleichbaren Fällen etwa Üblichen hält und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles,, wie s.,B» der aufgewandten Zeit und Mühe, der vorher ge-pflogenen Verhandlungen, des Interesses des anderen an der Leistung und unter Umständen auch seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, als angemessen-, sachlich begründet und persönlich zu demutbar erscheint (Larenz, Schuldrecht 2. Aufl. 1» Bd» §81). Las Berufungsgericht hat in ausführlicher Würdigung diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen, so daß sich das von ihm gefundene Ergebnis auch als eine Bestimmung nach billigem Ermessen aufrechterhalten läßt. Daher war die Revision insoweit zurückzuweisen, als sie'sich*dagegen richtet, daß das Berufungsgericht für das Jahr 1951 dem Kläger keinen höheren Unkostenersats als 2.700 DM zugebilligt hat. 2, Für die Jahre 1949 und 1950 ist die Klage abgewiesen worden, da Ansprüche aus diesen Jahren nach § 196 Abs» 1 Air.. BGB verjährt seien. Das Berufungsgericht hat zwar im Hinblick auf § 196 Abs- 2 BGB erwogen, ob die Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werde, nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten entstanden seien. Es meint jedoch, der Kläger habe zunächst selbst den Standpunkt vertreten, er fordere die Zuschüsse für sein eigenes Büro, also für seinen Gewerbebetrieb, da er selbständiger Kaufmann sei• Seine spätere Darstellung, die Leistung sei ztfar innerhalb seines Gewerbebetriebes, jedoch für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht, sei nicht substantiiert. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, verkannt, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt.-ob Aufwendungen eines Handelsvertreters, die der Wahrnehmung der Interessen seines Unternehmers dienen, für seinen oder für den Gewerbebetrieb des Unternehmers entstehen,. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es - 10 sich nur um solche Aufwendungen handelt und nicht etwa um Unkosten$ die bei der Wahrnehmung anderer Vertretungen entstanden sind.-, Die Verjährung regelt sich nach § 196 BUB, da die Sondervorschrift in § 88 HUB, wie sie durch das Änderungsgesets zu dem HUB vom 8» August i 953 eingeführt wurde? zu der in Frage stehenden Zeit noch nicht galt« Hach § 196 Abs* 1 Nr» 1 BUB verjähren die Ansprüche u a, der Kaufleute für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen in 2 Jahren, es sei denn, die Leistungen seien für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. Zu den Personen, welche fremde Geschäfte besorgen, gehört unzweifelhaft der Handelsvertreter, da er nach § 84 HUB in der damals geltenden Fassung als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut war, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Allerdings hat er einen eigenen Gewerbebetrieb, In gleicher Weise wie er mit diesem gesamten Gewerbebetrieb Geschäfte für deii'»• Unternehmer vermittelt, sind auch die Aufwendungen, wenn sie auch in seinem eigenen Gewerbebetrieb erwachsen sind, für den Gewerbebetrieb des Unternehmers gemacht. Dieser Auslegung entspricht auch die Absicht des Gesetzgebers, Nach den Motiven zu dem BGB waren für die Abkürzung der Verjährung bei den Ansprüchen des § 196 BGB "rechtspolizeiliche” Gründe maßgebend, insbesondere die Erwägung, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunklung des Sachverhältnisses eintrete und daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren.Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden sei (BGHZ 28, fU, 151; Mot, I S. 297/290)-Die vierjährige Verjährung ihr Leistungen, die für den Ge- werbebctrieb des Schuldners erfolgt sind, wurde eingeführtP weil solche Schuldner infolge ihres Gewerbebetriebes ihre Geschäftsvorfälle aufzeichnen und ihre Belege länger aufbewahren, so dai3 mit einer Verdunklung des Sachverhalts nicht mehr zn rechnen ist (Erman-Groepper, BGB § 196 Anm» 5 cs Prot, I 204) •> Dieser Gesichtspunkt trifft für den Unternehmer im Verhältnis zu seinem Handelsvertreter zu« Wenn daher nach § 196 Abs. 1 Nr, 1, letzter Halbsats in Verbindung mit Abs. 2 BGB Ansprüche wegen Leistungen des Handelsvertreters für den Gewerbebetrieb des Schuldners erst in vier -Jahren verjähren, so liegt das Unterscheidungsmerkmal gegenüber der zweijährigen Verjährung von Ansprüchen aus der Besorgung fremder Geschäfte nicht darin, ob die Leistung für den Schuldner oder für den Gläubiger erbracht wird. Das Gesetz erfaßt vielmehr von vornherein nur Ansprüche aus der Leistung für einen anderen und unterscheidet die vierjährige und die zweijährige Verjährung danach, ob der andere, für den geleistet wird, einen Gewerbebetrieb unterhält oder nicht. Da die Beklagte Kaufmann ist, verjähren die Ansprüche auf Ersatz der Auslagen nach § 196 Abs, 1 Nr, 1, letzter Halbsatz BGB in 4 Jahren (vgl, KG SeuffArch 64- Nr. 172 für den Kommissionär5 Baumbach-Duden, 10- Auflo Vorbem. § 84 05 Beine, DR 1940, 784; Schmidt-Rimpier in Ehrenbergs Handb. VI, IS. 161, 179). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Handelsvertreter Ersatz sämtlicher Auslagen erhält oder nur eine PausoH&lvergütung, die sich nach der Höhe der Auslagen richtet und Ersatz eines Teiles derselben darstellt. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs, 1 Nr, 7 BGB kommt nicht zur Anwendung, Zwar sind dort ebenfalls die Ansprüche von per- Vi •-* 12 »■* sonen geregelt? die fremde Geschäfte besorgen, jedoch nur dann, wenn diese Personen nicht zu dem in Nr., 1 beseichneten Personenkreis gehören» Da der Handelsvertreter als Kaufmann von § 196 Nr» 1 erfaßt ist, kann es sich bei dem Personenkreis in Nr. 7? soweit es sich um die hier in Präge stehende Vermittlung fremder Geschäfte handelt ,nur um Zivilagenten handeln«. Ebenso scheidet § 196 Abs» 1 Nr«, 8 aus, da es sich bei den dort genannten Personen um solche handelt, die ,fim privatdienst stehen”, sich also in größerer persönlicher Abhängigkeit von einem Dienstberechtigten befinden als es beim Handels- •i \,^ Vertreter der Pall ist (Palandt, § 196 Annu 9} HAG 22, \37i5 BAG ArbBSlgo 37? 3.92, 399)* Da somit das Berufungsgericht, zu Unrecht die Verjährung der Ansprüche aus den Jahri^i 194-9 und 1950 bejaht hat, war das Urteil insoweit 15 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Ansprüche an das Berufungs-£ er icht zurücksuverweisen Dr0 Nastelski Dr* Kuhn Dr„ Haager liesecke Dr* Reinicke ■M»